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Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung)

Sondernutzungskostenordnung

Veröffentlichungsdatum:15.06.2018 Inkrafttreten29.06.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2018 bis 26.05.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 594)
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 263
Gliederungsnummer:2182-b-1

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juris-Abkürzung: StrGSoNBRKostO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2182-b-1
juris-Abkürzung:StrGSoNBRKostO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2182-b-1
Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen
Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen
(Sondernutzungskostenordnung)
Vom 5. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2018 bis 26.05.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 594)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Kostenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes) zu ermäßigen.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast zu. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

(3) Erfolgt eine unerlaubte Sondernutzung, die genehmigungsfähig gewesen wäre, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird neben den Gebühren und Entgelten nach Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

§ 2
Erstattungen

Wird eine entgeltpflichtige Sondernutzung nach Beginn vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Entgelts. Wird auf die Sondernutzung verzichtet, bevor sie begonnen hat, so wird zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der beabsichtigten Sondernutzung entstanden sind, bleibt unberührt.

§ 3
Kostenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei

1.

Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,

2.

Sondernutzungen der folgenden Religionsgemeinschaften, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient:

a)

die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

b)

die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

c)

die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,

d)

die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

e)

der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.

3.

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,

4.

Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.

(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.

(4) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.

§ 4
Auslagen

Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast aufgrund der Sondernutzung entstehen und die nicht privatrechtlich entgolten werden, werden als Auslagen erhoben. § 11 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes bleibt unberührt.

§ 4a
Übergangsvorschrift

Sondernutzungen, für die bis zum Ablauf des 15. Juni 2018 neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung des Entgeltes abgeschlossen ist, können bis zur Beendigung des Vertrages fortgeführt werden.

§ 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen vom 27. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 156 - 2182-b-1), die zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 192) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 5. Juni 2018

Der Senat

Anlage

Kostenverzeichnis Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 1

Nummer

Kostentatbestand

Entgelt in Euro

1

Für Sondernutzungen, für die in diesem Kostenverzeichnis keine besonderen Kosten bestimmt sind; die Kosten für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben.

30,00 bis
1 500,00

2

Sondernutzungen ohne oder mit geringem wirtschaftlichen Nutzungswert wie Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil, Straßenfeste, Stellschilder, Platzkonzerte und Straßenkunst, Pflanzkübel und Weihnachtsbäume

bis 500,00

 

Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil (Berechnung nach Zeiträumen. Nicht mehrere Tage in einem Antrag)

 

 

Dauer/Fläche:

 

 

bis 1 Tag bis 4 m2

16,00

 

bis 3 Tage bis 4 m2

23,00

 

bis 7 Tage bis 4 m2

31,00

 

bis 30 Tage bis 4 m2

78,00

 

mehr als 30 Tage bis 4 m2

117,00

 

bis 1 Tag über 4 m2

23,00

 

bis 3 Tage über 4 m2

31,00

 

bis 7 Tage über 4 m2

39,00

 

bis 30 Tage über 4 m2

93,00

 

mehr als 30 Tage über 4 m2

140,00

 

Straßenfeste

gebührenfrei

 

Stellschilder, bis 100 Stellschilder

 

 

bis 1 Tag bis DIN A3

16,00

 

bis 3 Tage bis DIN A3

20,00

 

bis 7 Tage bis DIN A3

23,00

 

bis 30 Tage bis DIN A3

31,00

 

mehr als 30 Tage bis DIN A3

39,00

 

bis 1 Tag bis DIN A0

16,00

 

bis 3 Tage bis DIN A0

23,00

 

bis 7 Tage bis DIN A0

31,00

 

bis 30 Tage bis DIN A0

47,00

 

mehr als 30 Tage bis DIN A0

61,00

 

bis 1 Tag je Großflächenplakat

23,00

 

bis 3 Tage je Großflächenplakat

31,00

 

bis 7 Tage je Großflächenplakat

39,00

 

bis 30 Tage je Großflächenplakat

62,00

 

mehr als 30 je Großflächenplakat

93,00

 

Anmerkungen zu Stellschildern

 

 

Bei mehr als 100 Stellschildern ist pro zusätzlichem Schild eine zusätzliche Gebühr zu berechnen in Höhe von

0,25

 

Platzkonzert, Straßenkunst

39,00

 

Pflanzkübel und Weihnachtsbäume

 

 

Berechnung je angefangene Woche wie folgt:

 

 

Pflanzkübel/-beete (Weihnachtsbäume) bis 4 m2

2,50

 

Pflanzkübel/-beete bis 25 m2

7,00

 

Pflanzkübel/-beete über 25 m2

10,00

 

mindestens

15,00

3

Sondernutzungen mit nicht geringem wirtschaftlichem Nutzungswert

 

300

Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke

 

 

Zone I

Ortsteile Altstadt, Ostertor, Bahnhofsvorstadt, Steintor und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wird

Zone II

alle anderen Ortsteile

 

301

In den Zonen werden die Standorte wie folgt unterteilt:

A

Mittelpunktlage. Bei einer Mittelpunktlage ist der Standort gut sichtbar und erreichbar. Er befindet sich in einem zentralen Bereich des Ortsteils oder in einer Lauflage aufgrund in der Nähe befindlicher Anziehungspunkte für Passanten, wie Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten.

B

Alle anderen Standorte

 

302

Materiallagerstellen, wie Bauzäune, Baubuden und -container, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial und Abstellen von Baufahrzeugen

 

 

Mindestens,

30,00

 

sonst Berechnung je angefangenem m2/ je angefangene Woche in der jeweiligen Zone

 

 

I A

0,80

 

I B

0,60

 

II A

0,50

 

II B

0,30

303

Abstellen von Behältnissen für Bauschutt und sonstige Abfälle

 

303.00

Einzelerlaubnis, je Behältnis/je angefangene Woche

30,00

303.01

Jahreserlaubnis für Unternehmen, je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Behältnisse

200,00

304

Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten

 

304.00

Bei Veranstaltungen gilt Nummer 308

 

304.01

Grundbetrag je Erlaubnis

zuzüglich je angefangenem m2 der genutzten Fläche (Außenmaß) je Kalenderjahr in der jeweiligen Zone

390,00

 

IA

23,00

 

IB

19,00

 

IIA

19,00

 

IIB

15,00

 

Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte

 

304.02

Errichtung von baulichen Anlagen wie Servicepavillons, Tresenanlagen in Verbindung mit einer Freisitzfläche.

Gebühr zu

 

 

Ziffer 304

 

 

zuzüglich 20 Prozent

305

Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer- oder Totensonntag sowie je einen Tag vorher, je Standplatz für 4 Tage

 

 

bis 20 m2

125,00

 

über 20 m2

156,00

 

Kürzere Nutzungen werden anteilig pro Tag berechnet, mindestens

45,00

306

Warenverkauf oder Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen

 

 

Verkaufsfläche je Jahr

 

 

1 Bezirk

 

 

bis 1 m2

62,00

 

über 1 m2 bis 4 m2

195,00

 

über 4 m2

389,00

 

2 Bezirke

 

 

bis 1 m2

117,00

 

über 1 m2 bis 4 m2

389,00

 

über 4 m2

778,00

 

3 Bezirke

 

 

bis 1 m2

175,00

 

über 1 m2 bis 4 m2

584,00

 

über 4 m2

1167,00

 

4 Bezirke

 

 

bis 1 m2

234,00

 

über 1 m2 bis 4 m2

778,00

 

über 4 m2

1556,00

307

Warenverkauf oder Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen je angefangene Woche in der jeweiligen Zone

 

 

I A

bis 4 m2

113,00

 

 

über 4 m2 bis 10 m2

140,00

 

 

über 10 m2 bis 20 m2

191,00

 

 

über 20 m2

246,00

 

I B

bis 4 m2

94,00

 

 

über 4 m2 bis 10 m2

117,00

 

 

über 10 m2 bis 20 m2

175,00

 

 

über 20 m2

205,00

 

II A

bis 4 m2

59,00

 

 

über 4 m2 bis 10 m2

78,00

 

 

über 10 m2 bis 20 m2

117,00

 

 

über 20 m2

175,00

 

II B

bis 4 m2

47,00

 

 

über 4 m2 bis 10 m2

62,00

 

 

über 10 m2 bis 20 m2

94,00

 

 

über 20 m2

140,00

308

Veranstaltungen mit überwiegend oder ausschließlich kommerziellem Charakter wie Märkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßen- oder Stadtteilfeste.

 

 

Von Bruttoeinnahmen des Veranstalters aus Standgeldern, sonstigen Beiträgen der Standbetreiber, Sponsorengeldern und Eintrittsgeldern jedoch mindestens 100 Euro, höchstens 50 000 Euro

12 Prozent

309

Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind

 

 

Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 Prozent bei privater und 25 Prozent bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoss erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 Euro je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 31,00 Euro bei gewerblicher Nutzung.

 

309.00

Anmerkung

 

 

Für Vordächer, Fahnen und Wimpel, sowie für vorgehängte Fassaden werden Benutzungsgebühren nicht erhoben.

 

310

Werbeanlagen und Automaten an angrenzenden Gebäuden oder Grundstücksecken

 

310.00

Anmerkung zu den Nummern 311.01 und 311.02:

 

 

Werbeanlagen von gewerblichen Anbietern und Vertragspartnern sind vom Entgelt befreit, sofern die Nutzung unter einen jeweils geltenden Gestattungsvertrag mit der Stadtgemeinde Bremen fällt.

 

310.01

Großflächentafeln

 

 

je Tafel jährlich in der jeweiligen Zone

 

 

I A

200,00

 

I B

175,00

 

II A

145,00

 

II B

110,00

310.02

Werbeträger, Hinweisschilder, Auslagen und Schaukästen

 

 

je Einheit jährlich in der jeweiligen Zone

 

 

I A

115,00

 

I B

90,00

 

II A

65,00

 

II B

50,00

310.03

Warenautomaten

 

 

je Automat jährlich in der jeweiligen Zone

 

 

I A

300,00

 

I B

250,00

 

II A

100,00

 

II B

75,00

311

Freistehende bauliche Anlagen

 

311.00

Verkaufsstände

 

 

je Stand, je angefangenem m2/monatlich in der jeweiligen Zone

 

 

I A

117,00

 

I B

58,00

 

II A

30,00

 

II B

12,00

311.01

Werbetafeln und Säulen, Vitrinen

 

 

je Einheit je angefangenem m2 Werbefläche/monatlich,

 

 

I A

58,00

 

I B

30,00

 

II A

19,00

 

II B

6,00


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