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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen vom 29. Oktober 2013

juris-Abkürzung:IPuaLAMAfPO BR 2013
Ausfertigungsdatum:29.10.2013
Gültig ab:01.10.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1075
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen
Vom 29. Oktober 2013

Änderungshistorie

Änderungen

1.

Anlage 1-7 Tabelle 1 geändert durch Ordnung vom 10.07.2015 (Brem.ABl. S. 894)

2.

Anlage 1-5 § 6 geändert durch Ordnung vom 03.06.2016 (Brem.ABl. S. 479)1)

3.

Anlage 1-8 Tabelle 1 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 611)2)

4.

Anlage 1-3 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 626)3)

5.

Anlage 2 geändert durch Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 638)

6.

Anlage 1-3 geändert durch Ordnung vom 21.06.2017 (Brem.ABl. S. 487, 557)4)

7.

§§ 1, 2, 5 und 6 sowie Auflistung der Anlagen geändert durch Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 502)5)

8.

Auflistung der Anlagen und Anlage 1-4 geändert durch Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 572)6)

9.

Anlage 2 geändert durch Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 575)7)

10.

Anlage 1-1 geändert durch Ordnung vom 03.07.2018 (Brem.ABl. S. 753)

Fußnoten

1)

[Red. Anm.: Die Übergangsregelungen des Artikel 2 der Ordnung vom 03.06.2016 (Brem.ABl. S. 479) sind zu beachten:
”(1) Diese Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Fach Englisch aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Fach Englisch vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

2)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 611) gilt die Änderung für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Fach Musikpädagogik aufnehmen.
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 611) gilt:
”(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

3)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 626) gilt die Änderung für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ aufnehmen.
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 2 der Ordnung vom 29.06.2016 (Brem.ABl. S. 611) gilt:
”(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

4)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung vom 21.06.2017 (Brem.ABl. S. 487) gilt die Änderung für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Studium im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ aufnehmen.
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 2 der Ordnung vom 21.06.2017 (Brem.ABl. S. 487) gilt:
”(2) Die Änderung der Prüfungsordnung „Lehrämter Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Juni 2017 in Bezug auf § 6 Absatz 3 (Option Gruppenarbeit im Modul Masterarbeit) gilt umgehend für diejenigen Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen und das Prüfungsverfahren im Modul Masterarbeit noch nicht eröffnet haben.”
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 3 der Ordnung vom 21.06.2017 (Brem.ABl. S. 487) gilt:
”(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben und nicht unter die Regelungen in Absatz 4 fallen, wechseln in die vorliegende geänderte Ordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 4 der Ordnung vom 21.06.2017 (Brem.ABl. S. 487) gilt:
”(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben und sich im Modul IP 10a und/oder Modul IP 11a im Prüfungsverfahren befinden bzw. dieses abgeschlossen haben, beenden ihr Studium in der Regel nach den Regelungen der Anlage 1-3 für das Fach „Inklusive Pädagogik“ in der Fassung vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Juni 2016. Ein Wechsel in die vorliegende geänderte Ordnung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag auf Überführung in die vorliegende geänderte Ordnung ist bis spätestens zum 30. Oktober 2017 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet gemäß der individuellen Sachlage und auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.”]

5)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 502) gilt die Änderung für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ ihr Studium aufnehmen.
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 2 der Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 502) gilt:
”(2) Die Änderung in § 6 Absatz 3 gilt umgehend für diejenigen Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen und das Prüfungsverfahren im Modul Masterarbeit noch nicht eröffnet haben.”
Entsprechend des Artikels 2 Abs. 3 der Ordnung vom 20.06.2017 (Brem.ABl. S. 502) gilt:
”(3) Der Geltungsbereich für die Änderung in § 6 Absatz 1 wird in der Ordnung zur Änderung der Anlage 1-3 Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Juni 2017 definiert.”]

6)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. der Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 575) gilt:
„(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 1-4 „Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" ihr Studium im Fach „ISSU“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im Fach „ISSU“ vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" aufgenommen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren gemäß den Regelungen der Anlage 1-4 für das Fach „ISSU“ vom 14. Mai 2014.
”(3) Studierende, die ihr Studium im Fach „ISSU“ vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" aufgenommen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den Regelungen der vorliegenden Ordnung.“]

7)

[Red. Anm.: Entsprechend des Artikels 2 Abs. der Ordnung vom 20.06.2018 (Brem.ABl. S. 575) gilt:
„(1) Diese Ordnung zur Änderung der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" aufgenommen haben, beenden begonnene Prüfungsverfahren gemäß der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 29. Juni 2016.
”(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule" aufgenommen haben, absolvieren die Module, zu denen noch kein Prüfungsverfahren eröffnet wurde, gemäß den Regelungen der vorliegenden Ordnung. “]



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