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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geschichte“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.07.2018 Inkrafttreten01.10.2018 Zuletzt geändert durch:Berichtigung vom 23. August 2018 (Brem. ABl. S. 883)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 642, 883
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geschichte“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 20. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 642, 883), zuletzt Berichtigung vom 23. August 2018 (Brem. ABl. S. 883)"

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juris-Abkürzung: GVollBacfPO BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GVollBacfPO BR 2018
Ausfertigungsdatum:20.06.2018
Gültig ab:01.10.2018
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 642, 883
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
„Geschichte“ (Vollfach) an der Universität Bremen
Vom 20. Juni 2018
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 23. August 2018 (Brem. ABl. S. 883)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Geschichte“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Geschichte“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 33 CP.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

1.

Bachelorarbeit mit dem Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP;

2.

Pflichtbereich, welcher grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 99 CP vermittelt;

3.

Wahlpflichtbereich mit der fachlichen Vertiefung in ausgewählten Themenbereichen der Geschichtswissenschaft im Umfang von 36 CP;

4.

General Studies-Bereich im Umfang von 33 CP mit der Vermittlung anwendungsorientierter und berufsbezogener Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen, der Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz sowie der individuellen Profilbildung durch fachliche und fachergänzende Studien nach freier Wahl. Ebenso können hier Lehrveranstaltungen aus (Wahl-)Pflichtmodulen eingebracht werden, sofern diese zusätzlich zum (Wahl-)Pflichtcurriculum belegt wurden.

(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Das Fach ist durchgängig in deutscher Sprache studierbar.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

-

das Praktikum (12 CP),

-

Modul HIS 1a sowie die Module HIS 2, 3 und 4 (insgesamt 36 CP).

(3) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnotenberechnung herausgenommen werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Das Modul HIS 1a wird bei der Gesamtnotenberechnung herausgenommen.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Bachelorstudiengang „Geschichte“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2018 an das zuständige Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung wird der Modultitel des Moduls HIS 6 in der Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011 berichtigt in ,,Theorien und Methoden historischen Arbeitens".

(4) Die Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011 tritt zum 30. September 2022 außer Kraft. Studierende, die bis zu diesem Datum keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 26. Juni 2018

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Bachelor „Geschichte“ (Vollfach)

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Bachelor „Geschichte“ (Vollfach)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Struktur entlang der
Belegregelung
(Pflicht, Wahlpflicht,
Wahl)→

Pflichtbereich
(111 CP, inkl. Modul Bachelorarbeit)

Wahlpflicht-
bereich
(36 CP)

Wahlbereich
(33 CP)

Σ 180
CP ↓

1.Jahr

1. Sem.

HIS 1a
Einführung in das Studium der Geschichte,
9 CP

HIS 2, 3 oder 4,
9 CP

HIS 5.1
Grundlagenmodul Vormoderne,
9 CP

 

General Studies,
3 CP

30

2. Sem.

HIS 6
Theorien und Methoden historischen Arbeitens,
9 CP

HIS 2, 3 oder 4
9 CP

HIS 5.2
Grundlagenmodul Moderne,
9 CP

 

General Studies,
3 CP

30

2. Jahr

3. Sem.

 

HIS 2, 3 oder 4,
9 CP

 

Vertiefungsmodul, siehe Anlage 2.3,
12 CP

General Studies,
9 CP

30

4. Sem.

 

 

HIS P
Praktikum,
12 CP

Vertiefungsmodul, siehe Anlage 2.3,
12 CP

General Studies,
6 CP

30

3. Jahr

5. Sem.

 

 

HIS 10.1
Projektbezogene Forschung und Vermittlung I,
12 CP

Vertiefungsmodul, siehe Anlage 2.3,
12 CP

General Studies,
6 CP

30

6. Sem.

 

HIS BA Modul Bachelorarbeit,
12 CP

HIS 10.2
Projektbezogene Forschung und Vermittlung II,
12 CP

 

General Studies,
6 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

HIS BA

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

P

12

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.

Pflichtbereich (compulsory modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

HIS 1a

Einführung in das Studium der Geschichte

Introduction to Historical Science

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 2

Einführung in die Alte Geschichte

Introduction to Ancient History

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS 3

Einführung in die Mittelalterliche Geschichte

Introduction to Medieval History

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS 4

Einführung in die Neuere und Neueste Geschichte

Introduction to Modern and Contemporary History

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS 5.1

Grundlagenmodul Vormoderne

Basic Module on Pre-Modern History

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS 5.2

Grundlagenmodul Moderne

Basic Module on Modern History

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS 6

Theorien und Methoden historischen Arbeitens

Historical Theory and Methodology

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

HIS P

Praktikum

Internship

P

12

MP

 

SL: 1

HIS 10.1

Projektbezogene Forschung und Vermittlung - Geschichte in der Praxis I

History: Practical Experience I

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 10.2

Projektbezogene Forschung und Vermittlung - Geschichte in der Praxis II

History: Practical Experience II

P

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3.

Wahlpflichtbereich (elective compulsory modules)

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/K
P

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

HIS 7.1

Vertiefungsmodul Geschichte und Medien

History and Media

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 7.2

Vertiefungsmodul Osteuropäische Geschichte

History of Eastern Europe

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 7.3

Vertiefungsmodul Westeuropäische Geschichte

History of Western Europe

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 7.4

Vertiefungsmodul Lateinamerikanische Geschichte

Latin American History

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 7.5

Vertiefungsmodul Vormoderne

Pre-Modern History

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

HIS 7.6

Vertiefungsmodul Moderne

Modern History

WP

12

KP

 

PL: 1
SL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Zusätzlich zu den im AT enthaltenen Prüfungsformen können Leistungen in der folgenden Form durchgeführt werden:

1.

Kurzessay: schriftliche Erörterung einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung erarbeiteten These oder Sachtext (jeweils mindestens 1 000 Wörter),

2.

Quelleninterpretation (mindestens 1 000 Wörter),

3.

Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1-2 Seiten),

4.

Anfertigen einer Buchrezension (mindestens 1 000 Wörter),

5.

Veranstaltungsbezogene Protokollführung und -auswertung,

6.

Portfolio aus mehreren schriftlichen Übungsaufgaben (z.B. Exzerpte), bewertet wird die Gesamtleistung.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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