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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Außer Kraft

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:09.04.2015
Fassung vom:15.06.2018
Gültig ab:01.07.2018
Gültig bis:30.06.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 02: Anlage B - Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Anlage B
Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Ab 1. Juli 2018 werden die monatlichen Leistungen für Pflegekinder wie folgt festgesetzt:

1.
Betrag zur Abdeckung des regelmäßigen Sachaufwandes altersabhängig

bis zu 5 Jahren

522 Euro



6 bis 11 Jahre

592 Euro



ab 12 Jahre

676 Euro

In der Übergangspflege beträgt der Mietanteil 186,65 Euro, in allen anderen Formen der Vollzeitpflege 90,65 Euro.
2.
Betrag zur Abdeckung des erhöhten Sachaufwandes in der heilpädagogischen/ sozialpädagogischen Vollzeitpflege altersabhängig

bis zu 5 Jahren

56 Euro



6 bis 11 Jahre

84 Euro



ab 12 Jahre

111 Euro

3.
Monatlicher Betrag zur Abdeckung einmaliger und jährlich wiederkehrender Sonderbedarfe altersabhängig

bis zu 5 Jahren

35 Euro



6 bis 11 Jahre

60 Euro



ab 12 Jahre

80 Euro

4.
Kosten der Erziehung (Regelbetrag)

Altersunabhängig

240 Euro

In besonderen Pflegeformen erhöht sich der Betrag nach Maßgabe der Richtlinie.



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