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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 03: Anlage C - Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Außer Kraft

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:09.04.2015
Fassung vom:15.06.2018
Gültig ab:01.07.2018
Gültig bis:30.06.2019  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 13 BremAGKJHG
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege nach dem SGB VIII Festsetzung der finanziellen Leistungen ab 1. Juli 2015 - Anlage 03: Anlage C - Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Anlage C
Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung und Alterssicherung

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.

Angemessene Unfallversicherung

Ab 1. Juli 2017 werden als angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen folgende Jahresbeiträge anerkannt:

Alleinerziehende Pflegepersonen, die

-

nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

160 Euro




-

mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

105 Euro




-

Pflegeelternpaare, bei denen beide unfallversichert sind und






-

mindestens 1 Partner nicht oder maximal 20 Wochenstunden erwerbstätig ist bis zu

265 Euro






-

beide Partner mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sind bis zu

210 Euro

Angemessene Alterssicherung

Der Zuschuss beträgt

a)

bei bis zu 2 Pflegekindern maximal

42,50 Euro

b)

bei mehr als 2 Pflegekindern maximal

85,00 Euro

monatlich.



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