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Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:06.07.2018 Inkrafttreten01.07.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 669
Bezug (Rechtsnorm)VerpackV 1998 § 6, VwGO § 80
Zitiervorschlag: "Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung (Brem.ABl. 2018, S. 669)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.07.2018
Fassung vom:04.07.2018
Gültig ab:01.07.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 6 VerpackV 1998, § 80 VwGO
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 669
Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Widerruf der Feststellung des Dualen Systems der ELS GmbH
gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung

Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und Satz 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998, zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2745) ergeht folgender

Bescheid

1.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen widerruft die Feststellung vom 23. Juni 2014 für die Europäische LizenzierungsSysteme GmbH (ELS) als Duales System für das Gebiet des Landes Bremen mit Wirkung zum 1. Juli 2018.
2.
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3.
Der verfügende Teil des Widerrufsbescheides wird gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 VerpackV öffentlich bekannt gegeben. Dieser Bescheid mit Begründung kann für die Dauer eines Monats nach Bekanntgabe beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Dienstgebäude Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen, Raum A 224, von Montag - Donnerstag in der Zeit von 9.30 – 16.00 Uhr und Freitag in der Zeit von 9.30 – 13.00 Uhr, eingesehen werden.
4.
Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird durch gesonderten Gebührenbescheid erhoben.

Bremen, den 4. Juli 2018

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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