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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 201301.10.2014
Eingangsformel01.10.2014
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2014
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2014
§ 3 - Prüfungen01.10.2014
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2014
§ 5 - Zulassungsvoraussetzung für Module01.10.2014
§ 6 - Masterarbeit, Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium01.10.2014
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.10.2014
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2014
Anlagen01.10.2018 bis 30.09.2026
Anlage 1-1 - Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 201301.10.2018 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2018 bis 30.09.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2018 bis 30.09.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2018 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2014 bis 30.09.2019
Anlage 1-2 - Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 03 (Mathematik/Informatik) am 12. Juni 201301.10.2014 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 3 - Prüfungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2014 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2014 bis 30.09.2026
Anlage 1-4 - Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 27. Juni 201301.10.2018 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 3 - Prüfungen01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 6 - Masterarbeit01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2018 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 3 - Prüfungen11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 6 - Modul Masterarbeit11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches11.06.2016 bis 30.09.2023
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten11.06.2016 bis 30.09.2023
Anlage 1-5 - Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 201311.06.2016 bis 30.09.2023
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2014 bis 30.09.2027
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 3 - Prüfungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2014 bis 30.09.2026
Anlage 1-6 - Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013.01.10.2014 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne01.10.2014 bis 30.09.2026
Anlage 1-7 - Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 201301.10.2014 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2014 bis 30.09.2019
§ 3 - Prüfungen01.10.2014 bis 30.09.2019
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2014 bis 30.09.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2014 bis 30.09.2019
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2014 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne20.07.2015 bis 30.09.2019
Anlage 1-8 - Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 201301.10.2014 bis 30.09.2026
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 3 - Prüfungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 4 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2014 bis 30.09.2019
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 6 - Modul Masterarbeit01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2014 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2014 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufspläne30.06.2016 bis 30.09.2019
§ 1 - Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 3 - Prüfungen01.10.2018 bis 30.09.2019
§ 4 - Anerkennung und Anrechnung01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 6 - Masterarbeit01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 7 - Gesamtnote des Studienfaches01.10.2018 bis 30.09.2026
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.10.2018 bis 30.09.2026
Anlage 2 - Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft" zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen" an der Universität Bremen vom 27. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 458), geändert am 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 641)01.10.2018 bis 30.09.2026
Tabelle 1 - Studienverlaufsplan01.10.2018 bis 30.09.2019
Anlage 3 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2014
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.10.2014
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.10.2014

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.06.2014 Inkrafttreten01.10.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 414

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juris-Abkürzung: GrSchulLAMAfPO BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrSchulLAMAfPO BR 2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 1-1 bis 1-18 und Anlage 2 aufgehoben durch § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 5. Dezember 2024 (Brem.ABl. S. 279)

Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 23. April 2013 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), i. V. m. § 5 Absatz 1 Ziffer 5 der Satzung des Zentrums für Lehrerbildung vom 20. Dezember 2012 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an Grundschulen“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Education
(abgekürzt: M. Ed.)

verliehen. Im Zeugnis wird zudem ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium mit dem Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ besteht aus den drei Studienfächern aus dem Bachelorstudium mit Fachdidaktik, dem Bereich Erziehungswissenschaft, einem schulpraktischen Teil und dem Mastermodul:

a)

Fachwissenschaftliche Anteile der Studienfächer und der dazugehörigen Fachdidaktik:

-

zwei große Fächer im Umfang von 12 CP Fachwissenschaften und je 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester),

-

ein kleines Fach im Umfang von 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik (inklusive Begleitung Praxissemester).

b)

Der Bereich Erziehungswissenschaft umfasst

-

Erziehungswissenschaften 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester),

-

Studienbereich „Umgang mit Heterogenität“ 9 CP.

c)

Ein schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP, der Bestandteil eines Praxissemesters ist.

d)

Das Mastermodul mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit umfasst 21 CP.

(2) entfällt.

(3) Das Studium umfasst Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten

(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 3, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen gehalten werden.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 2 Absatz 4, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.

(8) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Masterprüfung einfließen sollen.

(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester mit dem Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:

a)

einem schulpraktischen Teil gemäß § 2 Absatz 1 im Umfang von 15 CP und

b)

jeweils 3 CP Begleitung aus den drei Fachdidaktiken und aus den Erziehungswissenschaften. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.

Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(10) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt die fachspezifische Anlage 1 der jeweiligen Studienfächer.

(11) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3
Prüfungen

(1) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 1, ob Prüfungen in weiteren Formen als in §§ 8 ff. AT MPO genannt, durchgeführt werden.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) Die fachspezifischen Anlagen 1 regeln in § 3 Absatz 2 ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.

(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 Absatz 1 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen von geltenden Vereinbarungen oder nach Absprache mit dem zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzung für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit, Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium

(1) Für die Masterarbeit, die Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und das Kolloquium werden insgesamt 21 CP vergeben. Das Mastermodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

-

der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.

(3) Die Masterarbeit kann gemäß § 10 AT MPO als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann. Die maximale Gruppengröße beträgt drei Personen.

(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der fachspezifischen Anlage 1 in § 6 Absatz 2 festgelegt werden.

(6) Die Masterarbeit kann in der Fachdidaktik der zwei großen Fächer oder in den Erziehungswissenschaften geschrieben werden. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Masterarbeit in den Fachwissenschaften geschrieben werden, sofern ein deutlicher Schulbezug gegeben ist.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und dem Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Gesamtnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Leistungen - nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Fachspezifische Regelungen der Fächer
 -1-1Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-2Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-3entfällt
  -1-4Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung /Sachunterricht ISSU inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-5Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-6Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-7Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile
 -1-8Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile
Anlage 2:Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anlage 3:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur

Anlage 1-1

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 2013

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b - ergänzt durch weitere tabellarische Angaben - regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:

a)

Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.

b)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

-

100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):

große Hausarbeit,

-

60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):

mittlere Hausarbeit,

-

40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):

kleine Hausarbeit.

Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.

c)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

d)

Praxisbericht, bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.

e)

Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.

f)

Literarisch-ästhetisches Produkt, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) oder seiner Dokumentation (etwa im Fall einer Inszenierung) und einer didaktischen Analyse.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung ,,Lehramt an Grundschulen”.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Es gibt keine abweichenden Regelungen von der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

(2) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

(3) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

(4) Erstgutachterin bzw. Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin bzw. der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen bzw. Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) für das Studienfach Deutsch als großes Fach(12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)

Großes Fach Deutsch12 + 12
(+ 21) CP
2. Jahr4. Sem.ggf. Modul Masterarbeit 21 CP
FDD4
6 CP/P/KP
2 Wahlpflichtmodule im Gesamtumfang von 12 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:
Wintersemester
(1./3. Sem.):
A3 - 6 CP/KP
A11 - 6 CP/KP
A12 - 6 CP/KP
B3 - 6 CP/KP
B12 - 6 CP/KP
D1 - 6 CP/KP
Sommersemester
(2./4. Sem.):
A13 - 6 CP/KP
B11 - 6 CP/KP
D2 - 6 CP/KP
Winter- und
Sommersemester
(1./2./3./4. Sem.):
C - 6 CP/KP
 12 CP
(Fachwiss.:
6 CP
Fachdid.:
6 CP)
3. Sem.   
1. Jahr 2. Sem.
FDD3
6 CP/P/KP
 
(Schulpraktischer
Teil, 15 CP)
12 CP
(Fachwiss.:
6 CP
Fachdid.:
6 CP)
1. Sem.   

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für alle Module

KennungModulbezeichnungCPMP/TP/KPPL/SL
(Anzahl)
FDD3Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten 6KPPL: 1SL: 1
FDD4 Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik6KPPL: 1SL: 1
A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie 6KPPL: 1
SL: 2
A11Literatur und Interkulturalität6KPPL: 1
SL: 2
A12Literatur und Medien 6KPPL: 1
SL: 2
A13Literaturwissenschaft: Projekt6KPPL: 1
SL: 2
B3Sprache in Denken und Handeln 6KPPL: 1
SL: 2
B11Historische Sprachwissenschaft6KPPL: 1
SL: 2
B12Sprache und Gesellschaft6KPPL: 1
SL: 2
CNiederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur 6KPPL: 1
SL: 2
D1Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)6KPPL: 1
SL: 2
D2Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)6KPPL: 1
SL: 2

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1b) für das Studienfach Deutsch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)

Kleines Fach Deutsch6 + 12 CP
2. Jahr4. Sem. FDD4
6
CP/P/KP
(im 2.
Jahr
oder
im 1.
Jahr)
1 Wahlpflichtmodul aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:
Sommersemester
(2./4. Sem.):
GR2 - 6 CP/TP
GR5 - 6 CP/KP
Wintersemester
(1./3. Sem.):
GR3k - 6 CP/KP
GR4k - 6 CP/KP
 6 CP
(Fach:
0 oder 6 CP
Fachdid.:
6 oder 12
CP)
3. Sem.  
1. Jahr 2. Sem.FDD3
6
CP/P/KP
(Schulpraktischer Teil, 15
CP)
12 CP
(Fach:
0 oder 6 CP
Fachdid.:
6 oder 12
CP)
1. Sem. 

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für alle Module

KennungModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei TP PL/SL
(Anzahl)
FDD3Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten 6KP PL: 1
SL: 1
FDD4Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik 6KP PL: 1
SL: 1
GR2Sprachreflexionen 6TPEinführungskurs Phonologie/
Morphologie 3 CP
PL: 1
    Einführungskurs Syntax 3 CP PL: 1
GR3kKinder- und Jugend-Literatur und -Medien 6KP PL: 1
SL: 2
GR4kDeutsch als Zweitsprache6KP PL: 1
SL: 2
GR5Vertiefung Literatur (professionsbezogen) 6KP PL: 1
SL: 2

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 1-2

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 03 (Mathematik/Informatik) am 12. Juni 2013

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b sowie die Tabelle 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Gestaltung einer Seminarsitzung: Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

1a) für das Studienfach Elementarmathematik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)

Großes Fach∑ Großes Fach
12 CP + 12 CP + 21CP
2. Jahr4. Sem.  MDG5
6 CP/P/MP
Ggf. MDG-MA
21 CP
12 CP
3. Sem.EM5
6 CP/P/KP
     
1. Jahr2. Sem.   MDG4
6 CP/P/KP
(Schulpraktischer Teil
15 CP)
12 CP
1. Sem. EMDG3
6 CP/P/MP
    

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

1b) für das Studienfach Elementarmathematik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)

Kleines Fach∑ Kleines Fach
6 CP + 12 CP
2. Jahr4. Sem.   MDG5
6 CP/P/MP
 6 CP
3. Sem.      
1. Jahr2. Sem.   MDG4
6 CP/P/KP
(Schulpraktischer Teil
15 CP)
12 CP
1. Sem. EMDG3
6 CP/P/MP
    

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 2: Modulliste

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/P/KPPL/SL (Anzahl)
EM5Ausgewählte Kapitel der Mathematik 6KPSL: 1
PL: 1
EMDG3Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht 6MPPL: 1
MDG4Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten 6KPSL: 1
PL: 1
MDG5Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III6MP PL: 1
MDG-MAAbschlussmodul (Masterarbeit) 21MPPL: 1

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (=unbenotet) abgeschlossen

Anlage 1-4

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 27. Juni 2013

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b sowie die Tabelle 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar. In den Wahlpflichtbereichen ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Im großen Studienfach ,Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht‘ (ISSU) ist ein sozialwissenschaftlicher oder naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 9 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang gewählte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.

(7) Im kleinen Studienfach ,Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht‘ (ISSU) ist ein sozialwissenschaftlicher oder ein naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 6 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1-4 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach ISSU ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Tabelle 1a: Studienverlaufsplan für das Studienfach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) als großes Fach, d. h. 12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)
9 CP FW + 3 CP Interdisziplinäre FW + 12 CP FD

24 CP
2. Jahr4. Sem.ISSU B5: Standpunkte und Reflexionen in der Sachunterrichtsdidaktik
3 CP/P/MP
Ggf. Modul
Masterarbeit, 21
CP
12 CP
3. Sem.Wahlpflichtbereich NaWi I
9 CP/WP/KP, ggf. MP
ODER: ISSU SoWi Int
Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul B
9 CP/WP/MP
   
1. Jahr2. Sem.  (Schulpraktischer
Teil, 15 CP)
12 CP
1. Sem.ISSU B4: ISSU in Theorie und Praxis
12 CP/P/TP
 

FW: Fachwissenschaft, FD: Fachdidaktik;

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfungen:

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP
bei Teilprüfung
PL/SL
(Anzahl)
B4ISSU in Theorie und Praxis12TPSachunterricht Projekt 6 CP PL: 1
Sachunterricht Praxissemester 6 CP PL: 1

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Tabelle 1b: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ als kleines Fach, d. h. 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)
6 CP FW + 12 CP FD

18 CP
2. Jahr4. Sem. Wahlpflichtbereich NaWi II
- Vertiefung
6 CP/WP/KP
ODER
ISSU SoWi Int
Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C
6 CP/WP/MP
ISSU C4: Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts
6 CP/P/TP
 12 CP
3. Sem.   
1. Jahr2. Sem.ISSU C3: Sachunterricht in der Schule 6 CP/P/MP   6 CP
 1. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)  

FW: Fachwissenschaft, FD: Fachdidaktik,

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfungen:

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

ISSU
C4

Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts

6

TP

Schwerpunkt 1, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Schwerpunkt 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);

Tabelle 2: Modulliste für Wahlpflichtmodule des naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs

Die Regelungen in § 2 Absätze 6 und 7 dieser fachspezifischen Anlage 1-4 für das Studienfach ISSU sind zu beachten.

Tabelle 2.1 Wahlpflichtbereich NaWi I

Im großen Fach sind im naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich 9 CP aus der folgenden Tabelle zu absolvieren.

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

PL/SL

Wahlpflichtbereich NaWi I

ISSU Bio1

Biologie für den Sachunterricht

9

KP

PL: 2
SL: 1

ISSU Che1

Allgemeine Chemie

9

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Phy1

Physik für Sachunterricht

9

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Geo1

Geowissenschaften für ISSU I

9

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Tech1

Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete

9

KP

PL: 2
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);

Tabelle 2.2 Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung

Im kleinen Fach sind im naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich 6 CP aus der folgenden Tabelle zu absolvieren.

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

PL/SL

Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung

ISSU Bio2

Biologiedidaktik für den Sachunterricht

6

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Che2

Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung

6

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Phy2

Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts

6

KP

PL: 1
SL: 1

ISSU Geo2

Geowissenschaften für ISSU II

6

KP

PL: 2
SL: 0

ISSU Tech2

Technik, Arbeit und Gesellschaft

6

KP

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Es gelten die Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“, wenn hier nichts anderes geregelt ist.

(2) Abweichend von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ wird die Masterarbeit in deutscher oder englischer Sprache erstellt.

(3) Die Masterarbeit hat einen Umfang von mindestens 110 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 150 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).

(4) Wird Englisch als großes Fach studiert, ist zusätzlich zu den Regelungen der Prüfungsordnung ‚Lehramt an Grundschulen‘ der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthalts (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt. Ist Englisch kleines Fach, entfällt dieser Nachweis.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50% in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1-5

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 13. April 2013

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) für das Studienfach Englisch als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)

Fach Englisch (Großes Fach)
Fach
2. Jahr3. + 4. Sem. Ggf. FD Modul Masterarbeit 21 CPGgf.
21 CP
  K.-Ziffer und
Modultitel
CPStatusPL/
SL
Prüfungsart 
 3. Sem.SP- 3: Sprachpraxis3P1/-MP  12 CP
  LIT:
Literaturwissenschaft
3P1/-MP   
  LING:
Sprachwissenschaft
3P1/-MP   
  KULT: Sprach-/und Kulturgeschichte 3P1/-MP   
1. Jahr.FD-3: Transfermodul Fachdidaktik 12P2/2TP(Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für Module

K.-
Ziffer
ModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung bei TP/KPPL/SL
(Anzahl)
FD-3Transfermodul Fachdidaktik12TPSeminar:
Handlungskompetenzen:
3 CP
PL: 1
    Seminar: Bewertungs-
und
Reflexionskompetenzen:
6 CP
PL: 1SL: 1
    Begleitung
Fachpraktikum 3 CP
SL: 1

Bei der Modulnotenberechnung im Modul FD - 3 gehen die beiden Prüfungsleistungen zu jeweils 50 % in die Berechnung ein.

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
1 b) für das Studienfach Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)

Fach Englisch (Kleines Fach)
Kleines Fach
JahrSeme
ster
K.-Ziffer und
Modultitel
CPStatusPL/
SL
Prüfung   
2. Jahr3. Sem.SP-3: Sprachpraxis3P1/-MP  6 CP
 LIT:
Literaturwissenschaft
3WP: von den drei Modulen ist eins auszuwählen 1/-MP   
 LING:
Sprachwissenschaft
     
 KULT: Sprach- und Kulturgeschichte       
1. Jahr FD-3
Transfermodul
Fachdidaktik
12P2/2TP(Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
Ergänzende Angaben für Module

K.-ZifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung bei TPPL/SL
(Anzahl)
FD-3Transfermodul Fachdidaktik12TPSeminar:
Handlungskompetenzen:
3 CP
PL: 1
    Seminar: Bewertungs-
und
Reflexionskompetenzen:
6 CP
PL: 1SL: 1
    Begleitung
Fachpraktikum 3 CP
SL: 1

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.

(2) entfällt

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden..

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung

-

Eine künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“. tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1-6

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013.

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) für das Studienfach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)

Großes Fach
Großes Fach 12
CP+ 12 CP+ ggf.
21 CP
2. Jahr4. Sem.  Ggf. Modul Masterarbeit, 21 CP**12 CP
3. Sem.M13b
Vertiefung II
6 CP/P/MP
M16
Fachdidaktik
6 CP/P/MP
  
1. Jahr2. Sem.  M15
Begleitveranstaltung zum schulpraktischen Teil),3 CP/P/MP
(Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP
1. Sem.M12b
Vertiefung I
6 CP/P/MP
M 12 c
Fachdidaktik/
Fachpraxis
3 CP/P/MP*
  

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Modul Masterarbeit sind neben der Masterarbeit und dem Kolloquium zwei Begleitseminare zu belegen.

1b) für das Studienfach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)

Kleines Fach
Kleines Fach
6 CP + 12 CP
2. Jahr4.
Sem.
      6 CP
3.
Sem.
   M16
Fachdidaktik
6 CP/P/MP
  
1. Jahr2.
Sem.
 M15
Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil), 3 CP/P/MP
(Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 CP
1.
Sem.
M12b
Vertiefung I 6 CP/P/MP
M 12 cFachdidaktik/
Fachpraxis
3
CP/P/MP*
   

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 1-7

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den jeweiligen Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Modulprüfungen sind differenziert in

-

„große Prüfungen“: Hausarbeit, Projektarbeit/empirische Studie, große Klausur von

3 - 4 Stunden oder dazu äquivalente Prüfungsformen

-

„kleine Prüfungen“: mündliche Prüfung von 20 - 30 Minuten, Referatsausarbeitung von ca. 6 - 8 Seiten oder kleine Klausur bis 2 Stunden oder dazu äquivalente Prüfungsformen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) für das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)

Großes Fach∑ Großes Fach
12 CP+ 12
CP+ 21 CP
2. Jahr4. Sem.M7Grundb
Bildung - Religion - Gesellschaft
3 CP/P/MP*
FD 3GrundReligionsdidaktische Ansätze6 CP/P/MP2Ggf. Modul Masterarbeit, 21 CP**12 CP
3. Sem.M7Grunda
Bildung - Religion - Gesellschaft
3 CP/P/MP2
    
1. Jahr2. Sem.  
FD 2GrundRP-Planungen und
Analysen
6 CP/P/MP2

(Schulpraktischer Teil, 15 CP)
12 CP
1. Sem.Modul 12 Grund Bibelwissenschaften
II
6 CP/P/MP2
   

MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen.
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen.

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Im Modul Masterarbeit sind neben der Masterarbeit und dem Kolloquium zwei Begleitseminare zu belegen.

1b) für das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)

Kleines Fach
Kleines Fach
6 CP +
12 CP
2. Jahr4. Sem.     
6 CP
3. Sem. FD 3 Grund kF Religionsdidaktische Ansätze
6 CP/P/MP1
   
1. Jahr2. Sem.  FD 2 Grund kF Religionspädagogische Planungen und Analysen
6 CP/P/MP2
(Schulpraktischer Teil, 15 CP)
12 CP
1. Sem.Modul 8 Grund a Theologien jüdisch-christlicher Tradition
3 CP/P/MP*
Modul 8 Grund b Theologien jüdisch-christlicher Tradition
3 CP/P/MP2
    

MP1=Das Modul wird mit „großer Prüfung“ abgeschlossen.
MP2=Das Modul wird mit „kleiner Prüfung“ abgeschlossen.

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 1-8

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 23. April 2013

Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 (Kulturwissenschaften) am 18. Juni 2013

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabellen 1a und 1b regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Einzelunterricht

-

Kleingruppenunterricht

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.

-

Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese fachspezifische Anlage 1 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Tabelle 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) für das Studienfach Musikpädagogik als großes Fach (12 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik, großes Fach im Bachelorstudium)

Großes Fach


Großes Fach
12 CP

+ 12 CP
+ 21 CP

2. Jahr

4. Sem.

Schulpraxis
MM Ps 6
3 CP/P/KP

Musikdidaktik IV
MM Ps 7
3 CP/P/MP*

 

Ggf. Modul Masterarbeit
21 CP

12 CP

 

3. Sem.

 

Musikwissenschaft II

 

 

 

 

Musikdidaktik III
MM Ps 8
3 CP/P/MP

 

MM Ps 5
3 CP/P/MP*

 

 

1. Jahr

2. Sem.

 

Musikdidaktik II
MM Ps 4
3 CP/P/MP

(Schulpraktischer Teil im Rahmen des Praxissemesters 15 CP)

12 CP

 

1. Sem.

Schulbezogene Musikpraxis
MM Ps 1
3 CP/P/KP

Musikdidaktik I
MM Ps 2
3 CP/P/MP

Musikwissenschaft I
MM Ps 3
3 CP/P/MP

 

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung:

K- Ziffer.

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

MM
Ps 1

Schulbezogene Musikpraxis

3

KP

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP

1 PL

Arrangement, 2 CP

1 PL

MM
Ps 6

Schulpraxis

3

KP

Schulbezogene Singpraxis, 2 CP

1 PL

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP

1 PL

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

1b) für das Studienfach Musikpädagogik als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach im Bachelorstudium)

Kleines Fach


Kleines Fach
6 CP + 12 CP

2. Jahr

4. Sem.

 

Musikdidaktik IV
MM Ps 7
3 CP/P/MP*

 

6 CP

3. Sem.

Schulpraxis**
MM Ps 6b
3 CP/P/KP

 

 

1. Jahr

2. Sem.

 

Musikdidaktik II
MM Ps 4
3 CP/P/MP

(Schulpraktischer Teil im Rahmen des
Praxissemesters,
15 CP)

12 CP

1. Sem.

Schulbezogene Musikpraxis
MM Ps 1
3 CP/P/KP

Musikdidaktik I
MM Ps 2
3 CP/P/MP

Musikwissenschaft
MM Ps 3
3 CP/P/MP

 

Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
** Das Modul MM Ps 6b „Schulpraxis“ wird dem Studienabschnitt Fachdidaktik zugeordnet.

Ergänzende Angabe für Module mit Kombinationsprüfung:

K.- Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

MM
Ps 1

Schulbezogene Musikpraxis

3

KP

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel,
1 CP

1 PL

Arrangement,
2 CP

1 PL

MM
Ps 6b

Schulpraxis**

3

KP

Musikdidaktik III,
2 CP

1 PL

Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel,
1 CP

1 PL

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
** Das Modul wird der Fachdidaktik zugeordnet.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Die Tabelle 1, ergänzt durch Tabelle 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(2) entfällt.

(3) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) entfällt

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Masterarbeit

Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen der Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“.

§ 7
Gesamtnote des Studienfaches

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Anlage 2 zur Prüfungsordnung „Lehramt an Grundschulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 22. Mai 2014
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 2

zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 13. April 2013

Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Universität Bremen vom 27. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 458), geändert am 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 641)

Tabelle 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Erziehungswissenschaft, Umgang mit Heterogenität in der
Schule


18 CP + 15 CP

Schulpraktischer Teil + ggf. 21 CP
Mastermodul

2. Jahr

4. Sem.

ggf. EW-L P Master, Modul Masterarbeit, 21 CP

ggf. 21 CP

3./4. Sem.

Fortsetzung von:
MA-UM-HET-P
9 CP/P/MP

 

5 CP

1. Jahr

2. Sem.

Fortsetzung von:
MA-UM-HET-P

(Schulpraktischer Teil,
15 CP)

2 CP

EW-LP5P
Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters
3 CP/P/KP*

3 CP

1. Sem.

MA-UM-HET-P:
Umgang mit Heterogenität in der Schule

 

2 CP

1. Sem.

EW-L P5
Lernen analysieren und beurteilen - Grundlagen pädagogischer Diagnostik
6 CP/P/MP

 

6 CP

Sem.: Semester, CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Tabelle 2: Module und Prüfungsanforderungen:

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

EW-L
P5

Lernen analysieren und beurteilen - Grundlagen pädagogischer Diagnostik

6 CP

KP

PL: 1
SL: 1

EW-
LP5P

Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters

3 CP

KP*

SL: 1

MA-
UM-
HET-P

Umgang mit Heterogenität in der Schule

9 CP

MP

PL:1

K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er bzw. sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
-„gut“,wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
-„befriedigend“,wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
-„ausreichend“,wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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