Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 197901.01.1980
Inhaltsverzeichnis01.01.2000
Eingangsformel01.01.1980
I. Abschnitt01.01.1980
Allgemeine Bestimmungen01.01.1980
§ 101.01.2000 bis 10.11.2020
§ 201.01.1980
§ 301.01.2000 bis 10.11.2020
§ 401.01.1980
Entstehung, Sitz, Name01.01.1980
§ 501.01.1980
II. Abschnitt01.01.1980
Bestallung der Hafenlotsen01.01.1980
§ 601.01.1980
§ 709.11.2012
§ 801.01.1980
§ 901.01.1980
§ 1001.01.1980
§ 1107.07.2018
§ 1215.10.2004
§ 1301.01.2003 bis 10.11.2020
§ 1407.07.2018 bis 10.11.2020
§ 1501.01.1980
§ 1614.09.2017
§ 1707.07.2018
§ 1807.07.2018 bis 10.11.2020
§ 1901.01.2000 bis 10.11.2020
§ 2001.01.2000 bis 10.11.2020
§ 2101.01.1980
§ 2201.01.2000 bis 10.11.2020
Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen01.01.1980
§ 2301.01.1980
§ 2401.01.1980
§ 2501.01.2000 bis 10.11.2020
§ 2601.01.1980
§ 2701.01.2003
§ 2801.01.1980
§ 2909.11.2012
Organisation der Hafenlotsengesellschaft01.01.1980
§ 3001.01.1980
§ 3101.01.1980
§ 3201.01.1980
§ 3301.01.1980
§ 3401.01.2000 bis 10.11.2020
§ 3509.11.2012
§ 3609.11.2012
§ 3701.01.1980
§ 3801.01.1980
§ 3901.01.1980
§ 4001.01.1980
Anforderungen von Hafenlotsen01.01.1980
§ 4101.01.1980
Annahmepflicht eines Hafenlotsen01.01.1980
§ 4201.01.2000 bis 10.11.2020
Hafenlotsgeld01.01.1980
§ 4301.01.2003
§ 4401.01.2000 bis 10.11.2020
Mindesteinkommen der Hafenlotsen01.01.1980
§ 4501.01.2000
Pensionsansprüche der Hafenlotsen01.01.1980
§ 4601.01.2000
Aufsichtsmaßnahmen01.01.1980
§ 4701.01.1980
§ 47a - Lotsenversetzdienst01.01.2003
III. Abschnitt - Zuwiderhandlungen01.01.1980
§ 4801.01.2001
IV. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.01.1980
§ 4909.11.2012
§ 49a07.07.2018
§ 5001.01.1980
§ 5101.01.1980

Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.12.1979 Inkrafttreten07.07.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.07.2018 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 431
Gliederungsnummer:9515-a-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LotsBRHO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9515-a-1
juris-Abkürzung:LotsBRHO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9515-a-1
Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Vom 28. November 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.07.2018 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Inhaltsübersicht

I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 4

Entstehung, Sitz, Name

§ 5

II. AbschnittBestallung der Hafenlotsen

§§ 6 - 22

Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen

§§ 23 - 29

Organisation der Hafenlotsengesellschaft

§§ 30 - 40

Anforderung von Hafenlotsen

§ 41

Annahmepflicht eines Hafenlotsen

§ 42

Hafenlotsenabgaben

§§ 43 - 44

Mindestvergütung der Hafenlotsen

§ 45 (weggefallen)

Pensionsansprüche der Hafenlosten

§ 46 (weggefallen)

Aufsichtsmaßnahmen

§ 47

III. AbschnittZuwiderhandlungen

§ 48

IV. AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 49 - 51

Aufgrund des § 17 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 3 des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 9511-a-1) wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Hafenlotse im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach Bestallung durch den Senator für Wirtschaft und Häfen in den bremischen Häfen der Hafengruppe Bremerhaven berufsmäßig Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater lotst.

(2) Der Hafenlotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.

§ 2

Der Hafenlotse ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, in den bremischen Häfen ein- und auslaufende und zwischen ihnen verholende Schiffe zu lotsen. Das gleiche gilt auch im Bereich der Bundeswasserstraße zwischen Hofe Feuerlinie Unterfeuer (km 76) und der Südgrenze von Blexen Reede (km 62), sofern Schiffe in die Hafengruppe Bremerhaven einlaufen bzw. aus ihr auslaufen.

§ 3

(1) Die Hafenlotsengesellschaft unterliegt der Fachaufsicht des Senators für Wirtschaft und Häfen.

(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen bestimmt, wer die Aufsicht auszuüben hat.

§ 4

Die Selbstverwaltung des Hafenlotsenwesens obliegt der Gesellschaft der Hafenlotsen. Dabei sind die Vorschriften dieser Lotsenordnung zu beachten.

Entstehung, Sitz, Name

§ 5

(1) Die für die Hafengruppe Bremerhaven bestellten Lotsen bilden eine Gesellschaft. Die Gesellschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bremerhaven.

(3) Die Gesellschaft führt den Namen „Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven“.

II. Abschnitt

Bestallung der Hafenlotsen

§ 6

Wer den Beruf eines Hafenlotsen in Bremerhaven ausüben will, bedarf einer Bestallung.

§ 7

(1) Anträge auf Bestallung als Hafenlotse sind an die Aufsichtsbehörde zu richten.

(2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste der Bewerber. In die Liste werden nur Personen aufgenommen, die im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder eines als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

§ 8

(1) Die Eintragung in die Bewerberliste gewährt keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Bestallung und keinen Rang für eine spätere Auswahl.

(2) Jeder Bewerber hat von dem auf die Eintragung folgenden Kalenderjahr ab jährlich bis zum 31. Dezember der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen, ob er sein Bewerbungsgesuch aufrecht erhält.

§ 9

(1) Die Hafenlotsengesellschaft wählt, sofern erforderlich, aus dem Kreis der Bewerber die notwendige Anzahl Lotsenbewerber aus.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 10

Die Anzahl der Mitglieder der Hafenlotsengesellschaft wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Hafenlotsengesellschaft festgelegt.

§ 11

Aus den in der Bewerberliste eingetragenen Lotsenbewerbern darf zur Einstellung als Lotsenanwärter nur ausgewählt werden, wer

1.

nach der Aushändigung des erforderlichen Befähigungszeugnisses eine tatsächliche Fahrtzeit an Bord als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier von 2 oder 3 Jahren nachweisen kann. Während der Fahrtzeit angefallener Urlaub wird dabei nicht angerechnet,

2.

durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation nachweist, dass er körperlich und geistig für den Beruf des Hafenlotsen geeignet ist,

3.

nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür bietet, daß er die für den Beruf des Hafenlotsen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Das Zeugnis nach Nummer 2 wird aufgrund einer Untersuchung des Seeärztlichen Dienstes nach der Seelotsenuntersuchungsverordnung erstellt.

§ 12

Der Anwärter hat sich während einer Zeitdauer von 8 Monaten bei einer 2jährigen oder von 6 Monaten bei einer 3jährigen Fahrtzeit nach § 11 Nr. 1 einer Ausbildung zu unterziehen. In dieser Zeit hat er sich mit allen für sein Einsatzgebiet als Lotse bestehenden Rechtsvorschriften, nautischen, klimatischen und hydrologischen Verhältnissen, Dienstvorschriften und den Besonderheiten des Hafens vertraut zu machen. Nach Anweisung des Ältermanns hat er in dieser Zeit an Lotsungen in allen Teilen des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung und auf Schiffen aller Größen unter Aufsicht eines Hafenlotsen teilzunehmen.

§ 13

(1) Nach Abschluß der Ausbildung hat sich der Anwärter innerhalb eines Monats einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. In der Prüfung hat der Anwärter mindestens ausreichende Kenntnisse in den in § 12 genannten Gebieten nachzuweisen.

(2) Die Prüfung erfolgt vor einer Kommission, die besteht aus:

1.

einem Vertreter des Senators für Wirtschaft und Häfen,

2.

einem Vertreter der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion,

3.

zwei Vertretern der Hafenlotsen,

4.

dem Hafenkapitän

(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis, das dem Anwärter schriftlich mitzuteilen ist.

§ 14

(1) Nach bestandener Prüfung ist der Anwärter vom Senator für Wirtschaft und Häfen zum Hafenlotsen zu bestallen.

(2) Er erhält darüber eine Bestallungsurkunde, in die sein Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und der Geltungsbereich der Bestallung eingetragen ist, und einen Lotsenausweis.

(3) Die Bestallung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam.

(4) Nach erfolgter Bestallung hat sich der Hafenlotse einer Untersuchung durch den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation zu unterziehen

a)

bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach bis zum Ausscheiden alle drei Jahre ,

b)

wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.

(5) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.

§ 15

Bei Aushändigung der Urkunde ist der Hafenlotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.

§ 16

Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 220 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 260 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 310 m, danach Schiffe aller Größen im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen.

§ 17

Die Bestallung ist zu widerrufen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2.

durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation festgestellt wird, dass der untersuchte Hafenlotse auf Dauer nicht geeignet ist, den Hafenlotsenberuf auszuüben,

3.

dem Hafenlotsen durch den unanfechtbar gewordenen Spruch des Seeamtes das Befähigungszeugnis zum Kapitän in allen Fahrtgebieten ohne Einschränkungen entzogen worden ist,

4.

der Hafenlotse seine Pflichten wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich verletzt,

5.

der Hafenlotse nach seiner Lebensführung nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.


§ 18

Ist aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Hafenlotsen, die Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung oder eines Seeamtsverfahrens sind, oder aufgrund des Gesundheitszustandes eines Hafenlotsen die Annahme gerechtfertigt, daß der Hafenlotse die Sicherheit des Verkehrs durch die weitere Ausübung seiner Tätigkeit gefährdet, kann der Senator für Wirtschaft und Häfen ihm die Berufsausübung vorläufig untersagen, bis durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes oder des unanfechtbar gewordenen Spruches eines Seeamtes oder eines Zeugnisses des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation eine abschließende Klärung erfolgt ist.

§ 19

(1) Der Widerruf der Bestallung sowie die vorläufige Untersagung der Berufsausübung werden vom Senator für Wirtschaft und Häfen nach Anhörung einer Kommission in der Zusammensetzung der Prüfungskommission und des Hafenlotsen verfügt.

(2) Die Verfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Hafenlotsen zuzustellen.

§ 20

Der Hafenlotse kann auf die Rechte der Bestallung verzichten. Der Verzicht ist dem Senator für Wirtschaft und Häfen schriftlich zu erklären. Er wird, falls der Senator für Wirtschaft und Häfen nicht einem früheren Termin zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats nach Eingang der Erklärung wirksam.

§ 21

Die Bestallung erlischt mit Ende des Monats, in dem der Hafenlotse das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 22

(1) Wird die Bestallung widerrufen, hat der Senator für Wirtschaft und Häfen die Bestallungsurkunde und den Lotsenausweis einzuziehen.

(2) Bei Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder Verzicht auf die Bestallung hat der Senator für Wirtschaft und Häfen die Urkunde mit dem Vermerk über den Grund des Erlöschens zu versehen. Der Lotsenausweis ist dem Senator für Wirtschaft und Häfen zurückzugeben.

Rechtsstellung und Pflichten des Hafenlotsen

§ 23

(1) Der Hafenlotse übt seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.

(2) Er führt die Lotsung in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Lotsenordnung durch.

§ 24

(1) Der Hafenlotse berät den Kapitän bei der Führung des Schiffes.

(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Hafenlotsen hinsichtlich der Schiffsführung zuläßt.

§ 25

(1) Der Hafenlotse hat seine Lotstätigkeit solange auszuüben, bis er abgelöst oder vom Kapitän entlassen wird oder das Schiff seinen Liegeplatz oder die Grenze des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung erreicht hat.

(2) Auf Schiffen, für die der Senator für Wirtschaft und Häfen die Annahme von Lotsen vorgeschrieben hat, darf der Kapitän den Lotsen nicht entlassen, bevor das Schiff seinen Liegeplatz oder die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Lotsenordnung erreicht hat.

(3) Der Hafenlotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die er nach der Törnordnung bestimmt ist.

§ 26

Bei Ausübung seiner Lotstätigkeit hat der Hafenlotse seinen Lotsenausweis, eine Ausfertigung dieser Lotsenordnung und den Lotsentarif bei sich zu führen und dem Kapitän des zu lotsenden Schiffes auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 27

(1) Sofort nach Anbordkommen hat sich der Hafenlotse vom Kapitän oder seinem Vertreter über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für seine Beratung von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Der Hafenlotse hat den Kapitän, soweit erforderlich, über alle die Schiffahrt im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

(3) Bevor der Hafenlotse von Bord geht, hat er die vorgeschriebene Lotsbescheinigung auszufüllen und die Richtigkeit der Eintragung durch die Unterschrift des Kapitäns bestätigen zulassen. Ist die Unterschrift des Kapitäns nicht zu erhalten, hat der Lotse auf der Bescheinigung einen entsprechenden Vermerk zu machen.

(4) Der Lotse hat die Bescheinigung nach Beendigung der Lotsung unverzüglich beim Hansestadt Bremischen Hafenamt oder einem beauftragten Dritten abzuliefern.

§ 28

Der Hafenlotse hat die für seine Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat sich bei seiner Tätigkeit aller Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch die seemännische Praxis, die besonderen Umstände des Falles oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde geboten sind.

§ 29

(1) Der Hafenlotse hat dem Hafenkapitän jede Beobachtung, die die Sicherheit der Schiffahrt betrifft, sofort mitzuteilen. Über jeden Unfall eines von ihm gelotsten Schiffes hat er umgehend

1.

den Hafenkapitän,

2.

die Aufsichtsbehörde und

3.

den Lotsenältermann

zu informieren und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben.

(2) Erhält der Hafenlotse bei der Erfüllung seiner üblichen Pflichten Kenntnis von offensichtlichen Auffälligkeiten an Bord eines von ihm gelotsten Schiffes, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, unterrichtet er unverzüglich das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän -. Die Unterrichtung enthält mindestens folgende Angaben:

1.

Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge)

2.

Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen)

3.

Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

§ 29 Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57).

Organisation der Hafenlotsengesellschaft

§ 30

(1) Die Hafenlotsengesellschaft hat sich eine Satzung zu geben, der mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Kommt eine Satzung sechs Monate nach Inkrafttreten der Lotsenordnung nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde eine vorläufige Satzung in Kraft.

§ 31

Die Satzung kann mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder geändert werden. Die Änderung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 32

(1) Die Mitglieder haben einen 1. und 2. Ältermann für die Dauer von 6 Jahren zu wählen. Für die Wahl ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Wird im ersten Wahlgang keine Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht, gilt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 33

(1) Organe der Hafenlotsengesellschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

§ 34

(1) Der Ältermann vertritt die Hafenlotsengesellschaft nach innen und nach außen.

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Senator für Wirtschaft und Häfen.

§ 35

Der Hafenlotsengesellschaft obliegt es insbesondere,

1.

die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,

2.

die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder zu fördern und einen Fortbildungsrahmenplan zu erstellen,

3.

durch eine Törnordnung die Dienstfolge zu regeln und eine Törnliste zu führen,

4.

auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu vermitteln,

5.

die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Hafenlotswesens zu beraten und durch entsprechende Berichterstattung zu unterstützen,

6.

die Lotsgelder nach Maßgabe einer von ihr erstellten Verteilungsordnung, die auch den Fall einer Erkrankung oder vorläufigen Untersagung der Berufsausübung regelt, an die Hafenlotsen zu verteilen,

7.

im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde die Verwaltungspauschale zu bestimmen, die an die Aufsichtsbehörde abzuführen ist.


§ 36

(1) Die Törnordnung und der Fortbildungsrahmenplan bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verteilungsordnung ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, in besonderen Fällen Änderungen zu veranlassen.

§ 37

(1) In die Törnliste ist einzutragen:

Der Beginn der Lotsung nach Zeit und Ort, das Ziel der Lotsung, das Ende der Lotsung.

(2) Die Törnliste ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 38

Die Angelegenheiten der Hafenlotsengesellschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

§ 39

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Hafenlotsengesellschaft betrifft.

§ 40

Wird das Revier der Hafenlotsen mit einem anderen Revier vereinigt oder aufgelöst, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hafenlotsengesellschaft über die Vereinigung oder Auflösung. Im Falle der Auflösung sind die Vorschriften der §§ 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Abwicklung entsprechend anzuwenden.

Anforderungen von Hafenlotsen

§ 41

Kapitäne von Fahrzeugen, die einen Hafenlotsen annehmen wollen oder gemäß Anordnung der Aufsichtsbehörde annehmen müssen, haben der Hafenlotsenstation spätestens zwei Stunden vor Beginn der Lotsung mitzuteilen:

1.

Name des Fahrzeugs und Nationalität,

2.

Länge, Breite, BRT und Tiefgang des Fahrzeugs im Frischwasser,

3.

den Zeitpunkt, an dem die Lotstätigkeit beginnen soll,

4.

den Ort, an dem die Lotstätigkeit enden soll,

5.

besondere Eigenschaften des Fahrzeugs.


Annahmepflicht eines Hafenlotsen

§ 42

Der Senator für Wirtschaft und Häfen bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Schiffe im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung zur Annahme eines Lotsen verpflichtet werden können.

Hafenlotsgeld

§ 43

Das Hafenlotsgeld wird vom Hansestadt Bremischen Hafenamt oder einem beauftragten Dritten eingezogen.

§ 44

Der Senator für Wirtschaft und Häfen bestimmt die Voraussetzungen der Abgabepflicht für Schiffe im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung sowie die Höhe dieser Abgaben. Bei der Festsetzung dieser Abgaben ist sicherzustellen, daß die Hafenlotsen bei normaler Inanspruchnahme ein der Vorbildung und Verantwortung ihres Berufes entsprechendes Einkommen haben und eine ausreichende Versorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes sichergestellt werden kann.

Mindesteinkommen der Hafenlotsen

§ 45

- aufgehoben -

Pensionsansprüche der Hafenlotsen

§ 46

- aufgehoben -

Aufsichtsmaßnahmen

§ 47

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Hafenlotsengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung anhalten.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der Hafenlotsengesellschaft die Aufgaben selbst durchführen oder die Durchführung Dritten übertragen.

(3) Ein solcher Beschluß ist mit Begründung der Hafenlotsengesellschaft schriftlich mitzuteilen.

§ 47a
Lotsenversetzdienst

Die Hafenlotsengesellschaft in Bremerhaven unterhält keinen eigenen Lotsenversetzdienst. Zur Durchführung dieser Dienstleistung bedient sich die Freie Hansestadt Bremen geeigneter Dritter.

III. Abschnitt
Zuwiderhandlungen

§ 48

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 21 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, geändert durch Artikel 29 des Gesetzes zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Bremen vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94)

1.

die Tätigkeit eines Hafenlotsen nach dieser Lotsenordnung ohne Bestallung betreibt,

2.

als Hafenlotse andere als die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Entgelte annimmt oder fordert,

3.

Schiffe lotst, für die er gemäß § 16 dieser Lotsenordnung noch nicht berechtigt ist,

4.

seine Pflichten nach § 17 Nr. 4 dieser Lotsenordnung wiederholt verletzt,

5.

entgegen § 25 dieser Lotsenordnung das Schiff vorzeitig verläßt,

6.

seiner Auskunfts- und Unterrichtungspflicht gemäß § 27 dieser Lotsenordnung nicht nachkommt,

7.

entgegen § 29 dieser Lotsenordnung seiner Informationspflicht nicht nachkommt,

8.

als verantwortliches Mitglied der Hafenlotsengesellschaft, die diese gemäß § 35 dieser Lotsenordnung treffenden Pflichten nicht wahrnimmt.


IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 49

(1) Hafenlotsen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Lotsenordnung bereits eine Bestallung nach der Lotsenordnung für die Hafenlotsengesellschaft in Bremerhaven in der zuletzt gültigen Fassung besitzen, gelten nach dieser Lotsenordnung als bestallt.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt der Hafenlotsengesellschaft für jeden am 1. Januar 2000 im Dienst befindlichen Hafenlotsen, der vor dem 1. Januar 2000 in den Hafenlotsdienst eingetreten ist, Versorgungsbezüge in der Höhe, welche dem Hafenlotsen oder seinen Hinterbliebenen zustehen würden, wenn er am Tage seiner Einstellung Beamter auf Probe und mit dem Wirksamwerden seiner Bestallung (§14), frühestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres, Beamter auf Lebenszeit geworden wäre. Die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus der Besoldungsgruppe A 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder der künftig an deren Stelle tretenden Vorschriften. Für das Ausscheiden aus der Hafenlotsengesellschaft und den Eintritt des Ruhestandes gelten die Vorschriften für die bremischen Beamten entsprechend. Ausgenommen davon ist die gesetzliche Altersgrenze. Für die gesetzliche Altersgrenze gilt § 35 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sowie die versorgungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I S. 2485, 3839) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Für die am 1. Januar 2000 bereits im Ruhestand befindlichen Hafenlotsen gilt § 46 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.

§ 49a

Auf den nächsten Untersuchungstermin eines vor dem 7. Juli 2018 bestallten Hafenlotsen ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 6. Juli 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf den danach folgenden Untersuchungstermin ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der ab dem 7. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 50

Mit dem Inkrafttreten dieser Lotsenordnung tritt die Lotsenordnung für die Hafenlotsgesellschaft in Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1959 (Brem.GBl. S. 143 9515-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 159 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351  45-f-2) außer Kraft.

§ 51

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Bremen, den 28. November 1979

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.