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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.01.2014 Inkrafttreten01.09.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 29.10.2019 (Brem.ABl. S. 1318)
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 67

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juris-Abkürzung: PflGesMIStudBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflGesMIStudBacPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für
den Internationalen Studiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement
(Fachspezifischer Teil)
Vom 16. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 29.10.2019 (Brem.ABl. S. 1318)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Januar 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege- und Gesundheitsmanagement in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 515) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Theorie-Praxis-Phase, welche das Praxis- und Projektstudium einschließt, des integrierten Auslandsstudiums und der Bachelorthesis sieben Semester.

(2) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte (ECTS).

§ 2
Integriertes Auslandsstudium, parallel laufende Theorie-Praxis-Phase

(1) Das integrierte Auslandsstudium wird in der Regel im vierten Semester durchgeführt.

(2) Am Auslandsstudium kann teilnehmen, wer die Module 1.5, 2.5 und 4.1 erfolgreich absolviert hat.

(3) Das Auslandssemester ist nach Wahl des oder der Studierenden an einer Partnerhochschule im Ausland in dem Internationalen Studiengang für Pflege- und Gesundheitsmanagement fachverwandten Modulen abzuleisten.

(4) An der Partnerhochschule sind Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von 18 Leistungspunkten zu absolvieren. Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung des Auslandsstudiums regelt Anlage 2.

(5) In begründeten Ausnahmefällen, wenn aufgrund familiärer oder gesundheitlicher Gründe die Teilnahme an einem Auslandsstudium nicht möglich ist, können auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des Prüfungsausschusses statt eines Auslandssemesters international orientierte Studienmodule aus dem Angebot der Hochschule Bremen absolviert werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die formalen und zeitlichen Vorgaben zur Antragsstellung und stellt sicher, dass das zu absolvierende Ausweichangebot in den Anforderungen mit einem Auslandsstudium vergleichbar ist. In diesem Fall sind anstelle des Moduls 4.2 im Umfang von (mindestens) 18 Leistungspunkten überwiegend fremdsprachige Module, deren Inhalte den Kompetenzzielen des Studiengangs und dem Gedanken der Internationalisierung dienen, zu belegen; das geeignete Programm ist vorab durch den Prüfungsausschuss festzulegen.

(6) Die Theorie-Praxis-Phase ist ein in das 6. und 7. Semester integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einer Einrichtung des Gesundheitswesens mit einem Umfang von insgesamt 18 Wochen mit 90 Arbeitstagen abgeleistet wird. Dabei sind 9 Wochen für das Praktikum und 9 Wochen für das Projekt vorgesehen. Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung der Theorie-Praxis-Phase regelt Anlage 2.

(7) An der Theorie-Praxis-Phase kann teilnehmen, wer das Modul 5.1 erfolgreich absolviert hat.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Arbeit zur Pflege- und Gesundheitsforschung (AF): Schriftliche Arbeit, die Planung, Durchführung und Ausarbeitung einer Forschungsübung oder Teilaspekte derselben zum Gegenstand hat. Die Arbeit zur Pflege- und Gesundheitsforschung wird als Gruppenarbeit erbracht.

2.

Auslandsbericht (AB): Der Auslandsbericht beinhaltet die Beschreibung der gewählten Studieninhalte, ausgewählte Themen zu Pflege- und Gesundheitswissenschaft und Pflege- und Gesundheitsmanagement sowie eine Charakterisierung der gewählten Hochschule und eine Stellungnahme zu den Studienbedingungen.

3.

Projektplanung und Projektplanskizze (Projektstrukturplan und Projektablaufplan – PP): Schriftliche Erstellung eines Projektstrukturplans (PSP) und eines Projektablaufplans (PAP) analog eines simulierten Projekts sowie deren Präsentation zum Abschluss des Moduls. Die Projektplanung dient der Vorbereitung des Praxis- und Projektstudiums und wird als Gruppenarbeit erbracht.

4.

Projektbericht (PB): Der Projektbericht ist ein Bericht im Rahmen des Projektstudiums. Die Organisation des Projekts wird mit seinen einzelnen Schritten von der Planung bis zur Auswertung beschrieben und reflektiert. Der Gegenstand des Projektes wird theoretisch aufgearbeitet dargestellt. Der Bericht soll erkennen lassen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, Projekte vorzubereiten, methodisch zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung kritisch zu betrachten. Der Projektbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Projektes eingereicht werden; die verbindliche Bearbeitungsdauer wird durch den Lehrenden oder die Lehrende bekannt gegeben.

5.

Praxisbericht (PX): In dem Praxisbericht wird der Praxiseinsatz unter besonderer Berücksichtigung der im Praktikum besprochenen Arbeitsaufträge, der Beschreibung der Praxisstelle, der Ziele, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs, dargestellt. Gegebenenfalls sind Störungen, Probleme und nicht erreichte Ziele zu konkretisieren. Der Praxisbericht schließt mit einer persönlichen Reflexion ab. Der Praxisbericht soll innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Praktikums eingereicht werden; die verbindliche Bearbeitungsdauer wird durch den Lehrenden oder die Lehrende bekannt gegeben.

6.

Fallstudie (FS): Fallstudien stellen eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung mit einem praxisorientiertem Problembereich dar. Die Themenstellung, die Form und die Bearbeitungsfrist werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt.

7.

Portfolio (PF): Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird. Die Art des Portfolios wird dem jeweiligen Qualifikationsziel entsprechend differenziert und von dem oder der Lehrenden festgelegt.

8.

Posterpräsentation (PO): Ausarbeitung und Darstellung einer Thematik in Form eines wissenschaftlichen Posters durch eine Gruppe von zwei bis drei Studierenden.

9.

Zusammenfassung Fachartikel (ZF): Zur Förderung der Kompetenzen zum Leseverständnis und zur Textproduktion internationaler Texte soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse eines wissenschaftlichen Fachartikels erstellt werden. Die Zusammenfassung hat den Umfang von bis zu 300 Wörtern und soll den Arbeitsweg und das Ergebnis in Kurzfassung in deutscher und in englischer Sprache darlegen.

(2) Für Hausarbeiten (HA) können von den Studierenden Themen vorgeschlagen werden.

(3) Referate (RF), Fallstudien (FS) und Posterpräsentationen (PO) können durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden realisiert werden; Hausarbeiten können durch eine Gruppe von maximal zwei, die Arbeit zur Pflege- und Gesundheitsforschung (AF) kann durch eine Gruppe von maximal fünf Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden.

(4) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Beschreibung der Formen der Studienleistungen:

1.

Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.

2.

Präsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlichster Art in circa 10 Minuten, ohne schriftliche Ausarbeitung.

3.

Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.

4.

Vor-Ort-Analyse: Eine Analyse zu aktuellen Frage- und Problemstellungen wird in Praxiseinrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesen durchgeführt.

5.

Fallanalyse: Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines in der Praxis des Pflege- und Gesundheitsmanagements relevanten Sachverhaltes, unter Nutzung verschiedener Methoden sowie theoretischer Grundlagen des Pflege- und Gesundheitsmanagements.


§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

zwei Professorinnen oder Professoren,

2.

einer oder einem Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis

(1) Die Bearbeitungsfrist der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher Sprache in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie auf Datenträger abzuliefern.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 15 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus den Modulnoten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B.A.“).

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang für Pflege- und Gesundheitsmanagement vom 3. Juli 2007 (Brem.ABl. 2008 S. 103), die zuletzt durch Ordnung vom 10. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 995) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bestimmungen aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2017. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Modul und zugehörige LehrveranstaltungenSWSECTSPrüfungsleistungStudienleistung
Modul 1.1 Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens 6PF (n.b.) 
1.1.1.Wissenschaftliches Arbeiten2   
1.1.2.Moderation und Präsentation2  SL
1.1.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 1.2 Einführung in den Gesundheitsmarkt 6FS o. PF (n.b.) 
1.2.1.Gesundheitswesen2   
1.2.2.Wirtschaftslehre2   
1.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 1.3 Gesellschafts-/Professionswissenschaften 6MP 
1.3.1.Professionalisierung & Systematisierung2   
1.3.2.Gesellschaftswissenschaften2  SL
1.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 1.4 Grundlagen Pflege- & Gesundheitsforschung 6KL 
1.4.1.Epidemiologie2   
1.4.2.Einführung in die Forschung2  SL
1.4.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 1.5 Englisch I 6KL 
1.5.1.Sprachenunterricht Pflege- & Gesundheitswesen2   
1.5.2.Sprachenunterricht Pflege- & Gesundheitswesen2   
Modul 2.1 Management im Gesundheitswesen 6PO o. PF 
2.1.1.Grundlagen des Managements2   
2.1.2.Vertiefung2   
2.1.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 2.2 Kosten-Leistungs-Rechnung 6KL o. FS 
2.2.1.Grundlagen2   
2.2.2.Vertiefung2   
2.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 2.3 Wahlpflichtmodul Pflege- & Gesundheitswissenschaften (Auswahl 2.6 oder 2.7) 6  
2.3.1.Wahlpflichtmodul Pflege- & Gesundheitswissenschaften2   
2.3.2.Wahlpflichtmodul Pflege- & Gesundheitswissenschaften2   
2.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 2.4 Vertiefung der Pflege- & Gesundheitsforschung 6FS 
2.4.1.Methoden und Instrumente2   
2.4.2.Statistische Verfahren2  SL
2.4.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 2.5 Englisch II 6RF 
2.5.1.Sprachenunterricht Pflege- & Gesundheitswesen2   
2.5.2.Sprachenunterricht Pflege- & Gesundheitswesen2   
Modul 2.6 Pflegewissenschaften -6HA 
2.6.1.Grundlagen-2   
2.6.2.Anwendung-2  SL
2.6.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 2.7 Gesundheitswissenschaften -6HA 
2.7.1.Grundlagen-2   
2.7.2.Anwendung-2   
2.7.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 3.1 Management von Qualität in Pflege- & Gesundheitseinrichtungen 6FS 
3.1.1.Grundlagen der Qualitätssicherung2  SL
3.1.2.Qualitätsmanagement & Zertifizierungssysteme2   
3.1.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 3.2 Grundlagen der Gesundheitsökonomie 6KL o. FS 
3.2.1.Grundlagen2   
3.2.2.Vertiefung2   
3.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 3.3 Grundlagen des Rechts & des Sozialrechts 6KL 
3.3.1.Rechtsgrundlagen2   
3.3.2.Sozialrecht2   
3.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 3.4 Wahlpflichtmodul Pflege- und Gesundheitsforschung in der Anwendung (Auswahl 3.6. oder 3.7.) 6  
3.4.1.Wahlpflichtmodul Pflege- und Gesundheitsforschung in der Anwendung2   
3.4.2.Wahlpflichtmodul Pflege- und Gesundheitsforschung in der Anwendung2   
3.4.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 3.5 Wahlpflichtmodul (Auswahl 3.8. oder 3.9.) 6  
3.5.1.Wahlpflichtmodul2   
3.5.2.Wahlpflichtmodul2   
3.5.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 3.6. Qualitative Sozialforschung -6AF 
3.6.1.Forschung in der Anwendung-2   
3.6.2.Forschung in der Anwendung-2  SL
3.6.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 3.7. Standardisierte Befragungen -6AF 
3.7.1.Forschung in der Anwendung-2   
3.7.2.Forschung in der Anwendung-2  SL
3.7.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 3.8. Interdisziplinäres Wahlmodul -6Nach Modul 
3.8.1.Modulbezogener Inhalt-2  Nach Modul
3.8.2.Modulbezogener Inhalt-2  Nach Modul
3.8.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 3.9. European Management -6HA 
3.9.1.Grundlagen-2   
3.9.2.Anwendung-2   
3.9.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 4.1 Pflege- und Gesundheitsmanagement im internationalen Kontext 6RF o. HA 
4.1.1.Pflege- und Gesundheitsmanagement im internationalen Kontext1  SL
4.1.2.Interkulturelles Training1  SL
4.1.3.Int. vergleichende Aspekte der Gesundheits- und Pflegeversorgung2  SL
4.1.4.Modulbezogene Übung1   
Modul 4.2 Auslandsstudium 18  
Modul 4.3 Internationale Perspektiven 6 
4.3.1.Vergleichende Bearbeitung internationaler Erfahrungen /Aufgabenstellungen2  AB (n. b.) SL
4.3.2.Diversity Management2  RF o. FS
4.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 5.1 Organisationsentwicklung 6PS u. PA o. FS 
5.1.1.Projektmanagement2  SL
5.1.2.Organisationsberatung2  SL
5.1.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 5.2 Controlling 6KL o. FS 
5.2.1.Grundlagen2   
5.2.2.Controlling in der Anwendung2   
5.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 5.3 Arbeits- & Personalrecht 6KL 
5.3.1.Arbeitsrecht2  SL
5.3.2.Personalrecht2  SL
5.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 5.4 Personalmanagement 6PF o. FS 
5.4.1.Grundlagen2   
5.4.2.Personalplanung und Personalkommunikation2  SL
5.4.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 5.5 Marketing 6FS o. PF (n.b.) 
5.5.1.Grundlagen2   
5.5.2.Marketing in der Anwendung2   SL
5.5.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 6.1 Praxisstudium (45 Tage) 12PX (n. b.) 
Modul 6.2 Theorie-Praxis-Begleitung 6 
6.2.1.Führen & Leiten in der Praxis2   
6.2.2.Reflexion & Analyse (Praxis)2  SL
6.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 6.3 Wahlpflichtmodul Handlungsfelder des Managements (Auswahl 6.5. oder 6.6.) 6  
6.3.1.Wahlpflichtmodul Handlungsfelder des Managements2   
6.3.2.Wahlpflichtmodul Handlungsfelder des Managements2   
6.3.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 6.4 Versorgungsprozesse 6 
6.4.1.Care & Case Management2  FS 
6.4.2.Forschung & Entwicklung2  PF (n.b.)
6.4.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 6.5. Handlungsfelder des Pflegemanagements -6PF (n.b.) 
6.5.1.Handlungsfelder-2   
6.5.2.Anwendung-2   
6.5.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 6.6. Handlungsfelder des Gesundheitsmanagements -6PF (n.b.) 
6.6.1.Handlungsfelder-2   
6.6.2.Anwendung-2  SL
6.6.3.Modulbezogene Übung-1   
Modul 7.1 Projektstudium (45 Tage) 12PB 
Modul 7.2 Theorie-Praxis-Begleitung 6 
7.2.1.Vertiefung Projektmanagement2   
7.2.2.Reflexion und Analyse (Projekt)2  SL
7.2.3.Modulbezogene Übung1   
Modul 7.3 Bachelorthesis /Kolloquium 12BA 
7.3.1.Bachelorthesis /Kolloquium4   
SUMME132210  

Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden
ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System
SL = Studienleistung
n.b. = nicht benotet
o. = oder, u. = undPrüfungsleistungen:

AB = AuslandsberichtPB = Projektbericht
AF = Arbeit zur Pflege-/GesundheitsforschungPF = Portfolio
BA = BachelorthesisPO = Posterpräsentation
FS = FallstudiePS = Projektstrukturplan
HA = HausarbeitPP = Projektplanskizze
KL = KlausurPX = Praxisbericht
MP = mündliche PrüfungRF = schriftlich ausgearbeitetes Referat
PA = ProjektablaufplanZF = Zusammenfassung Fachartikel

Anlage 2

Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung des Auslandsstudiums und der praktischen Studiensemester

Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gilt Anlage 2 zum AT-BPO

Teil I:
Das integrierte Auslandsstudium

1. Organisatorische und rechtliche Grundsätze des Auslandsstudiums
Das Auslandsstudium wird durch je ein Modul vor- und nachbereitet. Gegenstände der Vorbereitung sind die Einführung in international vergleichende Aspekte der Steuerung und Organisation der Gesundheits- und Pflegeversorgung, die Vermittlung von Informationen zu Studienmöglichlichkeiten und ein interkulturelles Training. Gegenstand der Nachbereitung ist die fachliche, soziokulturelle und persönliche Reflexion der Auslandserfahrungen. Es findet ein Transfer zu Strategien und Methoden des Diversity Managements statt.
In dem theoretischen Auslandssemester vertiefen die Studierenden im bisherigen Studium erworbene Kenntnisse. Die Studierenden erhalten Anregungen für international vergleichende Bearbeitung von auf das Pflege- und Gesundheitsmanagement bezogenen, wissenschaftlichen Fragestellungen und bringen diese in den weiteren Verlauf des Studiums ein.
Die Studierenden sollen nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen Veranstaltungen im Umfang von 18 ECTS besuchen und die vorgesehenen modulbezogenen Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.
2. Ziele und Durchführung eines theoretischen Auslandssemesters
Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auch im Gesundheits- und Pflegewesen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, Klienten und Mitarbeitern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendigen Einstellungen auf fremde Lebens- und Lernbedingungen wird ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Reflexionsfähigkeit gefördert.
3. Anerkennung des Auslandssemesters
Voraussetzungen für die Anerkennung des Auslandsstudiums sind der Nachweis der bestandenen modulbezogenen Prüfungen entsprechend der Maßgaben der Gasthochschule und das erfolgreiche Absolvieren des Moduls 4.3.

Teil II:
Die praktischen Studiensemester (Praxis- und Projektstudium)

1. Organisatorische und rechtliche Grundsätze für das Praxis- und Projektstudium
Voraussetzung für den Start des Praxiseinsatzes ist der Abschluss eines Praxis- oder Projektvertrages zwischen der Praxiseinrichtung, der oder dem Studierenden und der Hochschule Bremen. Die Praxis- und Projektzeit ist an maximal zwei verschiedenen Praxisstellen abzuleisten. Die Praxiseinrichtung soll für den Zeitraum der Praxis- und Projektphase eine Mentorin oder einen Mentor benennen, die oder der sowohl die Studierenden in der Praxis- und Projektphase unterstützt, begleitet und anleitet als auch als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Hochschule zur Verfügung steht.
Praktikum und Projekt sind eigenständige Module im Umfang von jeweils 12 ECTS.
Die Praxis- und Projektphase beträgt in den beiden Semestern zusammen 18 Wochen. Mindestens die Hälfte der Praxis- und Projektzeit wird im Handlungsfeld des Gesundheits- und Pflegemanagements durchgeführt. Das Praktikum ist in ambulanten oder stationären Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens abzuleisten. Die Mentoren in diesen Einrichtungen sollen Personal- und Budgetverantwortung haben, bezogen auf das Leistungsangebot für die Zielgruppen der vorgenannten Einrichtungen.
Ausnahmen müssen beim Prüfungsausschuss beantragt und können in begründeten Fällen ermöglicht werden. Die Projektphase kann neben den oben genannten Einrichtungen auch zum Beispiel in Unternehmensberatungen, bei Krankenkassen, dem Gesundheitsamt oder Weiterbildungs-/Fortbildungseinrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens realisiert werden.
Projekte können auf Antrag auch im Ausland durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet im Einzelfall.
2. Ziele und Durchführung von Praktikum und Projekt
Die Praxisphase soll den Studierenden die Möglichkeit geben, praktische Erfahrungen im Handlungsfeld des Managements zu machen und dient dazu, die Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit einzuleiten und /oder zu vertiefen.
In mindestens einem Praxiseinsatz ist ein eigenständiges Projekt zu realisieren. Unter Projekt wird hier ein einmaliges Vorhaben mit einer konkreten – mit der Hochschule abzustimmenden – Zielvorgabe, einer zeitlichen und personellen Begrenzung sowie einer Projektgruppe verstanden. Zielsetzung der Projektarbeit ist es, dem Studierenden Einblicke in Strategien, Methoden und Arbeitsformen der Projektorganisation zu vermitteln sowie Übungsmöglichkeiten für die Leitung von Arbeitsgruppen zu ermöglichen.


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