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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:08.08.2018 Inkrafttreten01.10.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1056
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2015, S. 1056)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:31.08.2015
Fassung vom:31.08.2015
Gültig ab:01.10.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1056
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBI. S. 463 ─ 203-c-7), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 22. September 2015 (Brem.GBI. S. 483), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl – Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2018 zu vervielfältigen sind, beträgt 116,8.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 8. August 2018

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m
3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2010 = 100 -
- Preisindexzahl = 116,8 -
- gültig ab 1. Oktober 2018 -

Gebäudeart 1

Baukostenwert


EURO/ m3




1.

Wohngebäude
(ohne Wohnheime)

331




2.

Bürogebäude

469




3.

landwirtschaftliche Betriebsgebäude

132




4.

Gewerbliche Betriebsgebäude





4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude 2
(soweit nicht nach 4.2)

181




4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude,
Tennishallen, einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind, bis zu
50 000 m
3 Brutto-Rauminhalt 3





4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

146




4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten





4.2.2.1

bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer 4

103


sonstige Bauart

87




4.2.2.2

der 2 000 m3 übersteigende Brutto­
Rauminhalt bis 5 000 m
3



Bauart schwer 5

87


sonstige Bauart

71




4.2.2.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto­
Rauminhalt bis 50 000 m
3



Bauart schwer 6

71


sonstige Bauart

57

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

5)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

6)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


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