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Richtlinien für die Ausstellung der Juleica

Vom 14. Juni 2018

Veröffentlichungsdatum:17.08.2018 Inkrafttreten17.08.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 835
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 8a, SGB 8 § 73, SGB 8 § 75
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Ausstellung der Juleica vom 14. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 835)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:14.06.2018
Fassung vom:14.06.2018
Gültig ab:17.08.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8a SGB 8, § 73 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 835
Richtlinien für die Ausstellung der Juleica

Richtlinien für die Ausstellung der Juleica

Vom 14. Juni 2018

1.
1.1
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Obersten Landesjugendbehörden vom 12./13.11.1998 und der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden vom 17./18.09.2009 können Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, eine bundeseinheitliche Card (Juleica) erhalten.
Die Juleica ist eine bundesweit anerkannte Legitimation und ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit.
1.2
Die Juleica dient insbesondere
-
zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten minderjähriger Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Angeboten in der Kinder- und Jugendarbeit,
-
zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Polizei, Konsulate, Informations- und Beratungsstellen),
-
als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme der vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen.
1.3
Die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen können aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugend- und Familienbehörden in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden.
2.
2.1
Die Juleica wird für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 73 SGB VIII, die für einen Träger der freien Jugendhilfe oder für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind, ausgestellt. Sie kann auch für neben- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgestellt werden, soweit sie wie Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter tätig werden.
2.2
Die Jugendleiterin bzw. der Jugendleiter muss eine ausreichende praktische und theoretische Ausbildung (einschließlich Erste-Hilfe-Lehrgang) für die Aufgaben als Jugendleiterin oder Jugendleiter erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten. Die Verantwortung für die Auswahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters sowie deren Aus- und Fortbildung trägt der antragstellende Träger. Er bestätigt mit der Freischaltung des „Juleica-Antrages“ die entsprechende Ausbildung.
2.2.1
Für die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica gelten die folgenden Qualitätsstandards (Mindeststandards), die sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben orientieren.
-
Die Qualifizierung ist von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchzuführen.
-
Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).
-
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe ist im Umfang eines „Erste-Hilfe-Lehrganges“ 9 Lerneinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen.
-
Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen. Es wird empfohlen, den Erste-Hilfe-Kurs alle zwei Jahre aufzufrischen.
2.2.2
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens folgende Inhalte:
-
Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
-
Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
-
Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
-
psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
-
Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes und Kenntnisse in Bezug auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII
Aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie zum Beispiel Partizipation, Gendergerechtigkeit, Diversität, Inklusion, Demokratieverständnis und Internationaler Jugendaustausch sollten darüber hinaus je nach Bedarf aufgegriffen werden.
2.3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Juleica soll mindestens 16 Jahre alt sein. In besonders vom Träger zu begründenden Fällen kann die Juleica auch im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
3.
3.1
Zuständige Behörde für die Ausstellung einer Juleica sind die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Trägers oder dessen Untergliederung, für die die ehrenamtliche Mitarbeiterin oder der ehrenamtliche Mitarbeiter tätig ist. Für das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen nimmt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport diese Aufgabe wahr, für die Stadtgemeinde Bremerhaven das Amt für Jugend, Familie und Frauen.
3.2
Der Antrag auf Ausstellung der Juleica kann ausschließlich über das Online-Antragsverfahren (www.juleica.de oder https://juleica-antrag.de) von der Jugendleiterin/vom Jugendleiter oder vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe, bei dem die Jugendleiterin/der Jugendleiter tätig ist, gestellt werden. Voraussetzung sind eine E-Mail-Adresse des Antragstellers/der Antragstellerin sowie ein digitales Portrait-Foto.
3.3
Die Zustellung der Juleica erfolgt direkt von der Druckerei an die Berechtigte/an den Berechtigten oder an den Träger, für den sie oder er tätig ist.
3.4
Die Juleica wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Bei Fortsetzung der Tätigkeit ist eine neue zu beantragen. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer entfallen, ist die Juleica vorzeitig zurückzugeben.
3.5
Im Rahmen des Antragsverfahrens werden alle Daten zentral gespeichert. Zusätzlich führen die ausstellenden Behörden eine fortlaufende Datenbank der durch sie genehmigten Juleica mit folgenden Merkmalen:
-
Nummer der Card,
-
Name und Anschrift der Card-Inhaberin oder des Card-Inhabers einer Juleica,
-
Geburtsdatum und Geschlecht der Card-Inhaberin oder des Card-Inhabers,
-
Bezeichnung des Trägers der Jugendhilfe,
-
Dauer der Gültigkeit der Card
3.6
Zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) erfolgt die Abgabe der Juleica für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber kostenlos. Die Kosten für die Juleica in Bremen und Bremerhaven trägt das Land Bremen.
3.7
Diese Richtlinien treten am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Ausstellung der „Jugendleiter/in-Card" vom 11. Mai 2010 außer Kraft.

Bremen, den 10. August 2018

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport


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