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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 201301.07.2013
Eingangsformel01.07.2013
Abschnitt 1 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung01.07.2013
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung01.07.2013
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis01.07.2013
§ 2a - Anerkennung ausländischer Ausbildungen08.09.2018
Abschnitt 2 - Ausbildung01.07.2013
§ 3 - Ausbildungsziel01.07.2013
§ 4 - Dauer und Inhalt der Ausbildung08.09.2018 bis 10.11.2019
§ 5 - Anforderungen an Pflegeschulen08.09.2018 bis 10.11.2019
§ 6 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung08.09.2018 bis 10.11.2019
§ 7 - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 8 - Anrechnung von Fehlzeiten08.09.2018 bis 10.11.2019
Abschnitt 3 - Ausbildungsverhältnis01.07.2013
§ 9 - Ausbildungsvertrag01.07.2013
§ 10 - Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung01.07.2013
§ 11 - Pflichten der Schülerin und des Schülers01.07.2013
§ 12 - Ausbildungsvergütung01.07.2013
§ 13 - Probezeit01.07.2013
§ 14 - Ende des Ausbildungsverhältnisses01.07.2013
§ 15 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses01.07.2013
§ 16 - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis01.07.2013
§ 17 - Nichtigkeit von Vereinbarungen01.07.2013
Abschnitt 4 - Externenprüfung01.07.2013
§ 18 - Zulassungsvoraussetzungen08.09.2018
§ 19 - Verfahren zur Zulassung08.09.2018 bis 10.11.2019
Abschnitt 5 - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses01.07.2013
§ 20 - Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses08.09.2018
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften01.07.2013
§ 21 - Verordnungsermächtigung28.07.2015 bis 10.11.2019
§ 22 - Übergangsregelung01.07.2013
§ 23 - Inkrafttreten01.07.2013
Anlage 1 - A - Theoretischer und praktischer Unterricht08.09.2018
Anlage 208.09.2018

Bremisches Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Veröffentlichungsdatum:13.09.2013 Inkrafttreten08.09.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.09.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 485
Gliederungsnummer:2124-g-1

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juris-Abkürzung: Ges/KrPflHiG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-g-1
juris-Abkürzung:Ges/KrPflHiG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2124-g-1
Bremisches Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Vom 3. September 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.09.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1
Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin mit generalistischer Ausrichtung (g. A.)“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer mit generalistischer Ausrichtung (g. A.)“ führen will, bedarf der Erlaubnis (Anlage 2).

§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.

die Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.

in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und

4.

über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei deren Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.

(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

§ 2a
Anerkennung ausländischer Ausbildungen

(1) Für die Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gilt das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.

(2) Für Personen, denen eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, gelten die §§ 13a und 13b des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.

(3) Ausländische Berufsinhaber, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Berufsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Ausbildung entspricht und verwenden die entsprechende Abkürzung.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe soll die Kompetenzen vermitteln, die erforderlich sind, um Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bei der Pflege, Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen selbstständig zu unterstützen und zu assistieren. Dabei liegt die Steuerungsverantwortung bei der zuständigen Gesundheits- und Krankenpflegerin, dem zuständigen Gesundheits- und Krankenpfleger, der zuständigen Altenpflegerin, dem zuständigen Altenpfleger, der zuständigen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder dem zuständigen Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und die Durchführungsverantwortung jeweils bei der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder dem generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehelfer.

(2) Die Ausbildung soll auf die Pflege von Menschen in allen Altersstufen und verschiedenen Lebensphasen in unterschiedlichen ambulanten und stationären Einsatzgebieten vorbereiten. Sie soll zur Zusammenarbeit mit den in den jeweiligen Einsatzgebieten vertretenen Berufsgruppen befähigen. Insbesondere soll die Ausbildung dazu befähigen, in folgenden Aufgabengebieten selbstständig unterstützend und assistierend tätig zu sein:

1.

Unterstützung und Förderung der Selbstständigkeit der zu Pflegenden in der alltäglichen Lebensgestaltung unter Berücksichtigung der Biografie, Kultur und Religion. Hierunter fallen insbesondere

a)

die allgemeine Pflege, insbesondere Aufgaben der Unterstützung in der Mobilität, Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung vor dem Hintergrund der individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der zu Pflegenden,

b)

die soziale und psychische Unterstützung und Begleitung der zu Pflegenden und

c)

Tätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung,

2.

spezielle, ärztlich angeordnete diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Rahmen der selbstständigen Unterstützung und Assistenz der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger einschließlich Maßnahmen der Beobachtung des Pflege- und Gesundheitszustandes,

3.

Umsetzung von geplanten Pflegemaßnahmen, Dokumentation der eigenen Tätigkeiten und des Pflegeverlaufs sowie Erhebung und Aktualisierung von Daten für die weitere Pflegeprozessplanung.

Über die in Nummer 1 bis 3 genannten Aufgaben der Unterstützung und Assistenz hinaus soll die Ausbildung auf das eigenständige Erkennen von Notfallsituationen und das angemessene Handeln vorbereiten.

§ 4
Dauer und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Dauer der Ausbildungszeit kann nicht verkürzt werden.

(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Pflegeschulen vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an Krankenhäusern, stationären Altenpflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegeeinrichtungen oder weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen.

(4) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport erstellten und genehmigten Lehrpläne.

(5) In jedem Ausbildungsjahr sind in den Prüfungslernfeldern mindestens drei, in den übrigen Lernfeldern mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Am Ende jeden Ausbildungsjahres werden Jahreszeugnisse erteilt, die eine Zuordnung zu den Lernfeldern vornehmen. Die Note der praktischen Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festgelegt und im Jahreszeugnis ausgewiesen.

(6) Die Ausbildung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1310 Stunden und die praktische Ausbildung von 1920 Stunden. Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(7) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 6 ist durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen.

(8) Während der praktischen Ausbildung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

(9) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Zur Praxisanleitung geeignet sind Altenpflege- und Krankenpflegefachkräfte mit einer Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden.

§ 5
Anforderungen an Pflegeschulen

(1) Pflegeschulen nach § 4 Absatz 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese Anerkennung wird durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport erteilt.

(2) Pflegeschulen können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1.

Die Schulen müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung bieten.

2.

Die hauptberufliche Leitung erfolgt durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung, insbesondere aus dem Pflegebereich.

3.

Die Schulen verfügen für jeden Ausbildungsgang über eine hauptamtliche Lehrkraft mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung, sowie über eine angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte.

4.

Je Ausbildungsgang steht ein Unterrichtsraum für den theoretischen und eine ausreichende Zahl von Unterrichtsräumen für den fachpraktischen Unterricht zur Verfügung. Die Unterrichtsräume für den fachpraktischen Unterricht müssen die notwendige Ausstattung besitzen.

5.

Die für die Durchführung des Unterrichts notwendigen Einrichtungen und Lehrmittel sowie eine der Größe der Schule angemessene Anzahl von Pausen- und Sanitärräumen stehen zur Verfügung.

6.

Die Schule weist nach, dass die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 2 auf Dauer in Anspruch genommen werden können.


§ 6
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

1.

gesundheitlich zur Ausübung des Berufs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 geeignet ist,

2.

die einfache Berufsbildungsreife nachweist und

3.

über die für die Durchführung der Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegt, können zur Ausbildung zugelassen werden, wenn eine im Ausland erworbene einfache Berufsbildungsreife vorliegt, die aus formalen Gründen nicht als gleichwertig anerkannt werden kann.

(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(4) Wer mindestens ein Jahr eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann absolviert hat, kann auf Antrag eine Ausbildung nach diesem Gesetz beginnen. Teile der Ausbildung können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach diesem Gesetz angerechnet werden.

§ 7
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 anrechnen.

§ 8
Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 werden angerechnet:

1.

Urlaub, einschließlich Bildungszeit,

2.

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der theoretischen und praktischen Ausbildung,

3.

Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Bremischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9
Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten

1.

die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wird,

2.

den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

3.

Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden Vorschriften sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,

4.

die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,

5.

die Dauer der Probezeit,

6.

Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,

7.

die Dauer des Urlaubs,

8.

die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und

9.

einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.

§ 10
Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat

1.

die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel nach § 3 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und

2.

der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

§ 11
Pflichten der Schülerin und des Schülers

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.

an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2.

die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und

3.

die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.


§ 12
Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren, soweit nicht bei beruflicher Ausbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen.

(2) Im letzten Drittel der Ausbildung hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler über die Ausbildungsvergütung hinaus die Weiterbildungskosten entsprechend § 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, soweit diese anfallen.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

§ 13
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von vier Monaten.

§ 14
Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 15
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.

von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

a)

wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder

b)

aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie

2.

von Schülerinnen oder Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 16
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Werden die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 17
Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Regelungen der §§ 9 bis 16 abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.

die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2.

Vertragsstrafen,

3.

den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen und

4.

die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.


Abschnitt 4
Externenprüfung

§ 18
Zulassungsvoraussetzungen

Wer die staatliche Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann an einer staatlich anerkannten Schule nicht bestanden oder die Ausbildung vorzeitig nach mindestens 24 Monaten beendet hat, kann die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 beantragen.

§ 19
Verfahren zur Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung sind bei der Pflegeschule zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weitere Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang geben.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(3) Prüfungen für externe Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Die Prüfung wird in sämtlichen Prüfungsteilen durchgeführt. Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.

(4) Wer als externe Bewerberin oder als externer Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung enthalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als externe Bewerberin/externer Bewerber erfolgreich/nicht erfolgreich abgelegt“.

Abschnitt 5
Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

§ 20
Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

(1) Zur Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses wird zugelassen,

1.

wer mit der Erweiterten Berufsbildungsreife in die Ausbildung aufgenommen wurde und

2.

am Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik teilgenommen hat.

(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses kann durchgeführt werden, wenn während der Ausbildung der erteilte Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens 120 Unterrichtsstunden umfasst. Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kann als zusätzlicher Unterricht zu den anderen Fächern der Stundentafel erteilt werden. Dieser Unterricht kann an anderen Schulen als Pflegeschulen durchgeführt werden. Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ist von Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen.

(3) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung abgenommen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 21
Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung soll insbesondere nähere Bestimmungen enthalten

1.

zur Zulassung zur Prüfung,

2.

zu Form, Dauer und Inhalt der Ausbildung,

3.

über die Prüfung zur Feststellung der Eignung für den Beruf zur Gesundheits- und Krankenpflegehilfe mit generalistischer Ausrichtung,

4.

über die während der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die das Ausbildungsberufsbild nach § 3 Absatz 2 mindestens umfasst,

5.

zum Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich gliedert,

6.

zu den Grundsätzen der fachpraktischen Anleitung,

7.

über die Zwischenprüfung,

8.

über die Durchführung der Abschlussprüfung, einschließlich der Prüfungsgebiete,

9.

die Prüfung für Externe und

10.

zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.


§ 22
Übergangsregelung

Die in § 4 Absatz 1 Satz 2 geregelte Teilzeitausbildung und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 gelten nicht für den im Jahr 2012 begonnenen Schulversuch.

§ 23
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft

Bremen, den 3. September 2013

Der Senat

Anlage 1

(zu § 4 Absatz 6)

A - Theoretischer und praktischer Unterricht

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

Stunden

Kontakt zu Menschen aufnehmen - Alltag in unterschiedlichen Generationen verstehen

60

Menschen in ihrer Orientierung und Beweglichkeit unterstützen und Sicherheit mit gestalten

140

Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Verrichtungen beobachten und unterstützen

160

In Notfallsituationen angemessen handeln

60

Familien und alleinstehende Personen im Alltag und in der Haushaltsführung unterstützen

90

Tod und Sterben begegnen und Menschen am Lebensende pflegerisch unterstützen

40

Als Pflegeassistentinnen oder Pflegeassistenten mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus zusammenarbeiten

110

Menschen mit Einschränkungen im Bereich der Ernährung unterstützen

90

Menschen aus verschiedenen Kulturen in verschiedenen Arbeitsfeldern der Pflege unterstützen

40

Das Umfeld von zu Pflegenden sicher gestalten und sie vor Infektionen schützen

40

Ältere Menschen in ihrer häuslichen Versorgung begleiten und Risiken und Gefahren erkennen

110

Häufig auftretende Gesundheitsstörungen im Alter erkennen und angemessen reagieren

110

Lebenswelt Pflegeheim - im Alltag der stationären Pflege mitarbeiten und Menschen dort in ihrer Lebens-und Tagesgestaltung unterstützen

100

Menschen mit Einschränkungen der Beweglichkeit und körperlichen und geistigen Behinderungen pflegerisch unterstützen

80

 

1230

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

Deutsch

80

Gesamtstunden

1310

Anlage 2

(zu § 1)

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