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Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 5. September 2018

Veröffentlichungsdatum:18.09.2018 Inkrafttreten01.10.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 954
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 13, SGB 8 § 23
Zitiervorschlag: "Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII) vom 5. September 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 954)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:05.09.2018
Fassung vom:05.09.2018
Gültig ab:01.10.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 13 BremAGKJHG, § 23 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 954
Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
(§§ 23 Abs. 2 SGB VIII)

Vom 5. September 2018

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 27. Januar 2015 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Kindertagespflege. Ab dem 1. Oktober 2018 gelten in der Kindertagespflege folgende neue Pflegegeldsätze:

Allgemeines

Sind Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen.

Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Die Zahlung erfolgt monatlich. Basis für die Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die notwendige Betreuungszeitpauschale von 10/15/20/25/30/35/40 Wochenstunden.

Ausnahmen der Betreuungszeiten werden im Einzelfall entschieden.

Die laufende Geldleistung erfolgt nach einem Stundensatz, dieser wird entsprechend der Qualifizierung der Kindertagespflegeperson sowie dem Betreuungsort angepasst. In dem Stundensatz ist eine Sachkostenpauschale enthalten. Für ungünstige Betreuungszeiten werden Zuschläge gezahlt. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Neue Vergütung (Förderbeitrag und Sachkostenpauschale)


pro Stunde, pro Kind:

1.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten
(160 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,62 € und Sachkostenpauschale 1,43 €

4,05 Euro

2.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten
(380 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,90 € und Sachkostenpauschale 1,43 €

4,33 Euro

3.

im Haushalt der Personensorgeberechtigten
(Erzieherin)
Förderbeitrag 3,32 € und Sachkostenpauschale 1,43 €

4,75 Euro

4.

im Haushalt der Tagepflegeperson
(160 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,62 € und Sachkostenpauschale 1,73 €

4,35 Euro

5.

im Haushalt der Tagepflegeperson
(380 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,90 € und Sachkostenpauschale 1,73 €

4,63 Euro

6.

im Haushalt der Tagespflegeperson
(Erzieherin)
Förderbeitrag 3,32 € und Sachkostenpauschale 1,73 €

5,05 Euro

7.

in externen Räumen
(160 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,62 € und Sachkostenpauschale 2,13 €

4,75 Euro

8.

in externen Räumen
(380 Std. Qualifizierung)
Förderbeitrag 2,90 € und Sachkostenpauschale 2,13 €

5,03 Euro

9.

in externen Räumen
(Erzieherin)
Förderbeitrag 3,32 € und Sachkostenpauschale 2,13 €

5,45 Euro

Bremen, den 6. September 2018

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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