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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.09.2018 Inkrafttreten20.09.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.09.2018 bis 01.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 425
Gliederungsnummer:2126-e-1

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juris-Abkürzung: InfSchzustBehV BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2126-e-1
juris-Abkürzung:InfSchzustBehV BR 2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2126-e-1
Verordnung über die zuständigen Behörden
nach dem Infektionsschutzgesetz
Vom 11. September 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.09.2018 bis 01.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 54 und des § 64 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 3 des Infektionsschutzgesetzes und zuständige Stellen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen.

§ 2

(1) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe c, § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 20 Absatz 1 bis 3 und 5, § 21, § 23 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 11, § 50a Absatz 1 und 3 und § 63 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(3) Für die Kriegsopferversorgung zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 61 und 63 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bestimmte Stelle im Sinne des § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen.

§ 3

(1) Zuständige Länderbehörde im Sinne des § 4 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 1, § 27 Absatz 5 und § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Diese ist auch die zuständige Behörde im Sinne des § 27 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 4 und § 12 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das beim Gesundheitsamt Bremen errichtete Landeskompetenzzentrum „Infektionsepidemiologie“. Dieses ist auch die zuständige Behörde im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 4

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Hafengebietes das Ordnungsamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme des Hafengebietes der Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie für das Hafengebiet im Land Bremen das Hansestadt Bremische Hafenamt, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 8 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 25 Absatz 4, § 44, § 45 Absatz 3 und 4, § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und § 53a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(4) Für den Immissionsschutz zuständige Behörde im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 39 Absatz 1 und 2 und der §§ 49 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.

(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 41 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

(8) Für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Amt für Versorgung und Integration Bremen.

§ 5

(1) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 16 Absatz 2, 6 und 7, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6 Satz 2, § 25 Absatz 1, 3 und 4, § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 2, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 3 und § 42 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen.

§ 6

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 7 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr übertragen. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen übertragen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 382 - 2126-e-1), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2018

Der Senat


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