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Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Kulturgutschutzgesetz (Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung)

Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:26.09.2018 Inkrafttreten27.09.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 428
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Kulturgutschutzgesetz (Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung) vom 18. September 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 428)"

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juris-Abkürzung: KGSGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KGSGZustV BR
Ausfertigungsdatum:18.09.2018
Gültig ab:27.09.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2018, 428
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die zuständigen Behörden
nach dem Kulturgutschutzgesetz
(Kulturgutschutzgesetzzuständigkeitsverordnung)
Vom 18. September 2018
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes ist der Senator für Kultur.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes ist der Senator für Kultur.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 16. Juni 1958 (SaBremR 224-a-1) und die Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 30. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 347 - 224-a-2) außer Kraft, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist weiter anzuwenden, soweit das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, gemäß § 90 des Kulturgutschutzgesetzes fort gilt.

Beschlossen Bremen, den 18. September 2018

Der Senat

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