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Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz in den Bremischen Häfen (Bremische Seeschiffsassistenzverordnung)

Bremische Seeschiffsassistenzverordnung

Veröffentlichungsdatum:11.09.2002 Inkrafttreten01.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 10.07.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Liste der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen neu gefasst durch Bekanntmachung vom 02.05.2023 (Brem.ABl. S. 319)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 415; 2003, S. 185
Gliederungsnummer:9511-a-4

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juris-Abkürzung: SSchAssDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-4
juris-Abkürzung:SSchAssDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-4
Verordnung zur Durchführung der Seeschiffsassistenz in den Bremischen Häfen
(Bremische Seeschiffsassistenzverordnung)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 10.07.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Liste der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen neu gefasst durch Bekanntmachung vom 02.05.2023 (Brem.ABl. S. 319)

Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488 - 9511-a-1) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung anderer Rechtsvorschriften
§ 3Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zulassung, Pflichten, Anforderungen und Voraussetzungen
§ 4Zulassung des Seeschiffsassistenzunternehmens
§ 5Widerruf der Zulassung
§ 6Pflichten des Seeschiffsassistenzunternehmens
§ 7Informationspflicht
§ 8Dokumentationspflicht
§ 9Anforderungen an Fahrzeugführer auf Seeschiffsassistenzschleppern
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 10Ordnungswidrigkeiten
§ 11Übergangsbestimmungen
§ 12In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Bremischen Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(2) Das Hafengebiet wird in dieser Verordnung unterteilt in:

1.

Hafengruppe Bremen - Stadt und

2.

Hafengruppe Bremerhaven.


§ 2
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Im Hafengebiet gelten neben der Bremischen Hafenordnung insbesondere folgende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung:

1.

Bremisches Hafenbetriebsgesetz;

2.

Bremische Hafengebührenordnung;

3.

Schiffssicherheitsgesetz;

4.

Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe;

5.

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt;

6.

Schiffsbesetzungsverordnung;

7.

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes;

8.

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt;

9.

Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der hierfür zuständigen Berufsgenossenschaften;

10.

Bei Schiffen, die in einem ausländischen Schiffsregister eingetragen sind, finden nationale Vorschriften des Flaggenstaates zusätzlich Anwendung.


§ 3
Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

1.

Fahrzeuge

See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.

2.

Fahrzeugführer

Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.

3.

Seeschiffsassistenzschlepper

Fahrzeuge, die zum Schleppen oder Schieben zwecks Assistierung von Seeschiffen gebaut oder eingerichtet sind.

4.

Fahrzeugpapiere

Alle entsprechend den unter § 2 aufgeführten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Nachweise der Verkehrszulassung und der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen.

5.

Befähigungsnachweise

Befähigungszeugnissse für Kapitäne und Schiffsoffiziere für den nautischen und technischen Dienst nach der jeweils gültigen Fassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder ein nach den Vorschriften des Flaggenstaates auf der Basis der jeweils gültigen Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW -Übereinkommen) erteiltes Befähigungszeugnis für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.


Abschnitt 2
Zulassung, Pflichten, Anforderungen und Voraussetzungen

§ 4
Zulassung des Seeschiffsassistenzunternehmens

(1) Ein Unternehmen, das im Bremischen Hafengebiet gewerbsmäßig das Assistieren von Fahrzeugen durch Seeschiffsassistenzschlepper betreiben will, benötigt die Erlaubnis der Hafenbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Bremisches Hafenbetriebsgesetz.

(2) Das Unternehmen muss seinen Betriebssitz in einem Staat der Europäischen Union haben.

(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag für eine oder beide Hafengruppen erteilt. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen durch die Hafenbehörde ist zulässig.

(4) Dem Antrag sind nachstehend aufgeführte Dokumente und rechtsverbindliche Erklärungen beizufügen:

1.

Namen und Betriebssitz des Unternehmens mit vollständiger Postanschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail Adresse sowie Name des Geschäftsführers mit Angabe seines Wohnsitzes und seiner privaten Telefonnummer;

2.

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für das antragstellende Unternehmen und die Geschäftsführung;

3.

ein polizeiliches Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer;

4.

eine Bestätigung eines Versicherers über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 000 000 Euro;

5.

der Nachweis des Vorhandenseins einer Einsatzzentrale in den bremischen Häfen, deren ununterbrochener Einsatzbereitschaft und die Angabe der Kommunikationsmittel, über die die Einsatzzentrale verfügt. Die Postanschrift, Rufnummer und E-Mail Adresse sind anzugeben;

6.

der Nachweis, dass Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper den Rechtsvorschriften nach § 2 und den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen entsprechen;

7.

Namen, Vermessung, Trossenzug, Antriebsart sowie Feuerbekämpfungseinrichtungen der einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper;

8.

die beglaubigte Kopie der Fahrzeugpapiere der einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper und der Nachweis durch einen vereidigten Schiffsbesichtiger, dass die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt werden;

9.

eine Erklärung, dass die Befähigungsnachweise der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften sowie den unter § 9 aufgeführten Anforderungen entsprechen;

10.

eine Verpflichtungserklärung, die in der Hafengruppe Bremerhaven tätigen Hafenlotsen gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dadurch entstandenen notwendigen Kosten zu versetzen, sofern der Lotsenversetzdienst nicht verfügbar ist. Alle Lotsenversetzeinsätze werden auf Weisung der Hafenbehörde durchgeführt.

(5) Die in Absatz 4 genannten Dokumente, Erklärungen, Bestätigungen, Nachweise und Pläne sind der Hafenbehörde unaufgefordert vorzulegen, wenn sich Änderungen ergeben haben. Die Hafenbehörde kann jederzeit die Vorlage fordern, wenn sie berechtigte Zweifel an ihrer unveränderten Gültigkeit hat.

(6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den in Absatz 4 und in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen zulassen, wenn bei Erfüllung der Anforderungen auf andere Weise die erforderliche Sicherheit nachgewiesen wurde.

(7) Die Hafenbehörde veröffentlicht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen eine Liste der zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmen und die Veränderungen dieser Liste.

(8) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen (WuH-KostV).

§ 5
Widerruf der Zulassung

Die Erlaubnis zum Assistieren von Fahrzeugen durch Seeschiffassistenzschlepper kann insbesondere in folgenden Fällen widerrufen werden:

1.

Bei Verlegung des Betriebssitzes in ein Land außerhalb der Europäischen Union;

2.

bei einer trotz vorheriger Abmahnung wiederholten nicht ordnungsgemäßen oder nicht pünktlichen Durchführung der Seeschiffassistenz, die zu einer Störung im Ablauf des Hafenbetriebes geführt hat;

3.

wenn der Seeschiffsassistenzunternehmer wiederholt seinen Pflichten gemäß § 6 bis 8 nicht nachkommt, insbesondere wenn er nicht ausreichend qualifiziertes Personal während der Erbringung der Seeschiffsassistenz einsetzt oder ungeeignetes technisches Gerät und Einrichtungen zum Einsatz kommen lässt;

4.

wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 und 5 nicht mehr erfüllt werden;

5.

bei Änderungen von Rechtsvorschriften;

6.

wenn sie dem öffentlichen Interesse entgegensteht.


§ 6
Pflichten des Seeschiffsassistenzunternehmens

(1) Das Seeschiffsassistenzunternehmen ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit ausreichendes, qualifiziertes Personal sowie das erforderliche technische Gerät zur Verfügung steht, um den Seeschiffsassistenzauftrag eines Vertragspartners, unverzüglich nach Auftragserteilung sicher und geordnet nach den Regeln guter Seemannschaft ausführen zu können.

(2) Diese Verpflichtung ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn das Seeschiffsassistenzunternehmen sich eines anderen, nach dieser Verordnung für die jeweilige Hafengruppe zugelassenen Seeschiffsassistenzunternehmens bedient und/oder zusätzlich mit in Anspruch nimmt, und dessen eigene Seeschiffsassistenzverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. Das zunächst vom Reeder oder dessen Vertreter beauftragte Seeschiffsassistenzunternehmen hat die Weitergabe von Aufträgen der Hafenbehörde in der jeweiligen Hafengruppe unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Seeschiffsassistenzunternehmen hat sicherzustellen, dass im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen zur Überprüfung des technischen, baulichen oder betrieblichen Zustandes eines Seeschiffsassistenzschleppers auch die in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen überprüft werden.

(4) Nachweise über die Durchführung der in Absatz 3 erwähnten Untersuchungen sind der Hafenbehörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.

(5) Das Unternehmen und gegebenenfalls die für die Führung der Geschäfte bestellte Person oder bestellten Personen sind verantwortlich,

1.

dafür, dass die Fahrzeuge nur von Personen geführt werden, die den Anforderungen des § 9 entsprechen;

2.

für die innerbetriebliche Schulung der Fahrzeugführer, die eine Erfüllung der Anforderungen nach § 9 zum Ziel haben.

(6) Auf Anforderung sind der Hafenbehörde Befähigungs- und Schulungsnachweise vorzulegen.

(7) Zur Durchsetzung ihrer Befugnisse nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und § 12 Abs. 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes ist die Hafenbehörde berechtigt, den Einsatz von Seeschiffsassistenzschleppern anzuordnen. Diese Dienstleistung ist dann unverzüglich zu erbringen.

§ 7
Informationspflicht

(1) Der Fahrzeugführer des Seeschiffassistenzschleppers hat unverzüglich die Einsatzzentrale über festgestellte Mängel, Verzögerungen, Ausfälle von technischem Gerät, Arbeitsunfälle, sonstige besondere Vorkommnisse sowie Schäden zu informieren.

(2) Das Seeschiffsassistenzunternehmen hat Informationen über Arbeitsunfälle, sonstige besondere Vorkommnisse oder Schäden sowie über Mängel, Verzögerungen oder Ausfälle von technischem Gerät, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder den reibungslosen Ablauf des Schiffsverkehrs haben können, unverzüglich an die Hafenbehörde weiterzuleiten.

§ 8
Dokumentationspflicht

(1) Das Seeschiffsassistenzunternehmen hat für die Dauer von zwei Jahren gesichert auf Datenträgern festzuhalten:

1.

Datum und Uhrzeit der Anforderung einer Seeschiffsassistenz sowie den Namen des zu assistierenden Fahrzeugs;

2.

den Namen des eingesetzten Seeschiffsassistenzschleppers und dessen Fahrzeugführer sowie die Uhrzeit, zu der die Seeschiffsassistenz erbracht wurde;

3.

Namen und Vornamen der Fahrzeugführer in der Seeschiffsassistenz und ihrer Qualifikationen nach § 9;

4.

die Informationen der Fahrzeugführer nach § 7 Abs.1.

(2) Das Seeschiffsassistenzunternehmen hat der Hafenbehörde bei Bedarf die Daten nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

§ 9
Anforderungen an Fahrzeugführer auf Seeschiffsassistenzschleppern

(1) Fahrzeugführer auf Seeschiffsassistenzschleppern müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises zum Führen eines Seeschiffsassistenzschleppers;

2.

eine Fahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Seeschiffsassistenzschleppern nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises;

3.

ein ärztliches Attest, das nicht älter als 2 Jahre ist, welches nachweist, dass die Person geistig und körperlich zum Führen eines Seeschiffsassistenzschleppers geeignet ist und über ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt;

4.

die Teilnahme an einem Radarlehrgang an einem schifffahrtsbezogenen Ausbildungsinstitut. Dies ist nicht erforderlich für:

a)

Inhaber eines nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses zur Schiffsführung auf Kauffahrteischiffen, ausgenommen Fischereifahrzeuge;

b)

Besitzer eines gültigen Radarschifferzeugnisses.

5.

ausreichende Kenntnisse über:

a)

die deutsche Sprache;

b)

die für die Bremischen Häfen geltenden Rechtsvorschriften; und

c)

die von der Seeschiffsassistenz betroffenen Verkehrswege und -flächen im Bremischen Hafengebiet, deren Schleusen, Betonnung und Befeuerung sowie die Wassertiefen und Durchfahrtshöhen der zu passierenden Brücken und Sperrwerke.

(2) Ausreichende Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a sind gegeben, wenn der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage ist, in deutscher Sprache am Sprechfunkverkehr im Bremischen Hafengebiet teilzunehmen und insbesondere Anordnungen im Zusammenhang mit der Seeschiffsassistenz entgegenzunehmen und auszuführen.

(3) Ausreichende Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und c haben sich die Fahrzeugführer durch Studium von Unterlagen anzueignen, die von der Hafenbehörde bezogen werden können.

(4) Zusätzlich haben die Fahrzeugführer vor Aufnahme der Tätigkeit in der Seeschiffsassistenz unter Beratung eines Hafenlotsen mit einem der einzusetzenden Seeschiffsassistenzschlepper das gesamte Hafengebiet der Hafengruppe, in dem die Fahrzeugführer eingesetzt werden sollen, mehrfach zu befahren. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn mindestens fünf Fahrten mit einem Seeschiffsassistenzschlepper gegenüber der Hafenbehörde nachgewiesen worden sind.

(5) Die Hafenbehörde kann zum Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz 1 Nr.5 eine Prüfung durchführen. Wird der Nachweis der Kenntnisse anderweitig erbracht, kann die Anerkennung dieser Nachweise auf Antrag des Seeschiffsassistenzunternehmens von der Hafenbehörde bestätigt werden.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 und 5 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer als

1.

Geschäftsführer oder dessen Beauftragter:

a)

entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 10 seiner Pflicht zur Versetzung der Hafenlotsen in der Hafengruppe Bremerhaven nicht nachkommt;

b)

entgegen § 4 Abs. 5 seiner Pflicht zur Vorlage der Dokumente, Erklärungen, Bestätigungen, Nachweise und Pläne nicht nachkommt;

c)

entgegen § 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass jederzeit ausreichendes, qualifiziertes Personal sowie das erforderliche technische Gerät zur Verfügung steht;

d)

entgegen § 6 Abs. 5 Nr. 1 anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeugführer ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz des dafür erforderlichen gültigen Befähigungsnachweises ist;

e)

entgegen § 6 Abs. 5 Nr. 2 nicht für die innerbetriebliche Schulung der Fahrzeugführer sorgt;

f)

entgegen § 6 Abs. 4 und 6 der Vorlagepflicht nicht nachkommt;

g)

seiner Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 nicht nachkommt;

h)

seiner Dokumentationspflicht nach § 8 nicht nachkommt.

2.

Fahrzeugführer eines Seeschiffsassistenzschleppers:

a)

nach § 6 Abs. 7 den Anordnungen der Hafenbehörde nicht Folge leistet;

b)

seiner Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt;

c)

ein Fahrzeug führt, ohne die Auflagen nach § 9 zu erfüllen.


§ 11
Übergangsregelung

Für Unternehmen sowie für Fahrzeugführer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine nach § 4 Abs. 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit im Bremischen Hafengebiet ausüben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 12
In - Kraft - Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen

Anlage 1

Technische, bauliche und betriebliche
Anforderungen für Seeschiffsassistenzschlepper

1.

Mindestbesetzung

1.1

Ausgangslage ist eine Drei-Mann-Besatzung.

1.2

Auf Antrag kann die Hafenbehörde eine geringere Besatzungsstärke zulassen, wenn weitere Anforderungen hinsichtlich der technischen Beschaffenheit der eingesetzten Schleppfahrzeuge in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften nach § 2 dieser Verordnung dies zulassen.

2.

Brücke

2.1

Eine möglichst uneingeschränkte Rundumsicht ist zu gewährleisten, insbesondere in Richtung Schleppgeschirr.

2.2

Die Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß ein voller Überblick, insbesondere bei jeder Manöversituation, durch die Fahrzeugführung gewährleistet ist.

2.3

Die Bedienelemente sind in Reichweite der Fahrzeugführung anzubringen. Es muß ausreichender Platz sowohl am Fahrstand für die Schleppwinde als auch am Beobachtungsstand der Überwachungseinrichtungen vorhanden sein, damit bei Bedienung der Schleppwinde die Fahrzeugführung nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert wird.

2.4

Es ist ein Tagessichtradar und für die Rückwärtsfahrt ebenfalls ein Monitor mit Tagessichteigenschaften zu installieren.

2.5

Die in Augenhöhe vorhandenen Front- und Rückfenster des Ruderhauses müssen blendfrei eingerichtet sein.

2.6

Die Beleuchtungsverhältnisse müssen den Gegebenheiten angepaßt werden können.

2.7

Die Ruderhausfenster in die wichtigsten Blickrichtungen müssen mit elektrisch angetriebenen Scheibenwischern versehen sein.

2.8

Es müssen zwei Ukw-Seefunksprechgeräte für Senden und Empfangen ständig vorgehalten werden.

3.

Maschinenanlage

3.1

Jeder Seeschiffsassistenzschlepper muss mit zwei unabhängig voneinander arbeitenden Hauptmaschinen, einschließlich der Antriebsanlagen, bestückt sein. Beim Ausfall einer der beiden Hauptantriebsanlagen muß die zweite ohne Einschränkung arbeitsfähig bleiben.

3.2

Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die Hauptantriebsanlagen, die dazugehörigen Aggregate sowie die sonstigen betriebswichtigen Anlagen installiert sein.

3.3

Auf jedem Seeschiffsassistenzschlepper müssen die Antriebsanlagen so eingerichtet sein, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

3.4

Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.

3.5

In den Gefahrenbereichen

a)

der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren;

b)

des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben;

c)

des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller und

d)

des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

muß eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefaßt werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

3.6

Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbständig erfolgen.

4.

Schleppeinrichtung und Winden

4.1

Der Seeschiffsassistenzschlepper muß mit einer Schleppwinde und für den Fall der Übernahme einer Schleppleine von dem zu schleppenden Objekt zusätzlich mit einer Schleppleinenbefestigungseinrichtung oder mit einer Storewinde nebst einem Schlepphaken ausgerüstet sein.

4.2

Die Schlepp- und Storewinde muß von Deck und von der Brücke bedient werden können.

4.3

Schleppwinde und Schlepphaken oder sonstige Schleppdrahtbefestigungseinrichtungen müssen per Notauslösung geslipt werden können. Diese Möglichkeit muß auch bei einem Stromausfall von Deck aus gewährleistet sein.

4.4

Bei der Notauslösung muß die mittlere Fiergeschwindigkeit der Winden 70 bis 80 m/Min. betragen.

5.

Sonstige Einrichtungen

5.1

Jedes zugelassene Sammelrettungsmittel muß so gelagert sein, daß es von nur einem Besatzungsmitglied zu Wasser gebracht werden kann.

5.2

Auf jeder Seite des Fahrzeugs muß in der Verschanzung eine Einstiegspforte vorhanden sein, damit bei "Mann über Bord" entsprechende Hilfe geleistet werden kann.

5.3

Ein dimmbarer Deckstrahler muß zur Anleuchtung der Schleppleine installiert sein, der von der Brücke zu bedienen ist. Die Beleuchtungskörper für das Arbeitsdeck sind so anzuordnen und auszuführen, daß eine einwandfreie Ausleuchtung des Arbeitsbereiches sichergestellt und keine Unfallgefahr durch Direktblendung der Fahrzeugführung, insbesondere bei Nebelfahrt, gegeben ist.



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