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Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat ihren Niederschlag auch darin gefunden, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages des Jahres 2010 sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen, mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Landwirte in der gesamten Region weiter zu verbessern und
den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin übernehmen.
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Inhaltsübersicht | |
Präambel | |
Erster Abschnitt | |
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen | |
Artikel 1 | Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen |
Artikel 2 | EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde |
Artikel 3 | Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) |
Artikel 4 | Verpflichtungen im Bereich des ELER |
Artikel 5 | Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance |
Zweiter Abschnitt | |
Allgemeine Regelungen | |
Artikel 6 | Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen |
Artikel 7 | Amtshandlungen |
Artikel 8 | Recht, Vertretung und Verfahren |
Artikel 9 | Länderübergreifende Zusammenarbeit |
Artikel 10 | Datenschutz und Akteneinsicht |
Artikel 11 | Haushalt |
Artikel 12 | Finanzkontrolle |
Artikel 13 | Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag |
Artikel 14 | Fortentwicklung des Staatsvertrages |
Artikel 15 | Regelung für Altfälle |
Artikel 16 | Finanzieller Ausgleich |
Dritter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Artikel 17 | Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel |
Artikel 18 | Inkrafttreten |
(1) 1Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. 2Diese Aufgabenübertragung umfasst auch
die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen und
de-minimis-Beihilfen.
3Ferner überträgt die Freie Hansestadt Bremen dem Land Niedersachsen die Planung und Durchführung folgender nationaler Fördermaßnahmen:
Erschwernisausgleich Grünland,
Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere und
Fördermaßnahmen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung (Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse).
4Weitere nationale Fördermaßnahmen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden. 5Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.
(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Nachfolgeverordnungen gilt Absatz 1.
(3) 1Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die EU-Förderperioden ab der Förderperiode 2007 bis 2013 werden für die Freie Hansestadt Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen wahrgenommen. 2Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das Gebiet des Landes Bremen. 3Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.
(1) 1EU-Zahlstelle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. 2Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen.
(2) 1Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen abgewickelt. 2Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der de-minimis-Beihilfen. 3Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden „Verwaltungsbehörde“).
(1) 1Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. 2Das Verhältnis wird aufgrund der auf den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. 3Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. 4Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. 5In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen die von niedersächsischen und bremischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.
(2) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.
Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes festgeschrieben sind (z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan etc.) sowie das Stellen von Änderungsanträgen ist die Verwaltungsbehörde verantwortliche Stelle.
(1) 1Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort- Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross Compliance-Vorschriften erfolgt für die bremischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 2Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (Cross Compliance) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den bremischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und zum Tierschutz von den bremischen Behörden, im Übrigen von den niedersächsischen Behörden, wahrgenommen.
(3) 1Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die bremischen Begünstigten weiterhin allein von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. 2Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien Hansestadt Bremen nicht existiert, werden diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt.
(1) 1Das Land Niedersachsen ist berechtigt, durch Verordnung in Abstimmung mit der Freien Hansestadt Bremen die mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben auf niedersächsische Behörden zu übertragen. 2Die Übertragung von Aufgaben an niedersächsische Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung kann durch Verwaltungsvereinbarung oder Erlass erfolgen.
(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien Hansestadt Bremen ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.
(3) 1Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellende übertragen sind, auch für Antragstellende aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. 2Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
(4) 1Die Aufgabengebiete Antragsbearbeitung, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie Bewilligung für die Fördermaßnahmen Erschwernisausgleich Grünland, Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere sowie für die Fördermaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse werden der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch für die Antragstellenden aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. 2Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
(1) 1Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht vorgehen. 2Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren.
(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
1Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. 2Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Vorschriften anzuwenden sind.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
1Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. 2Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in den jeweiligen Ländern zur Verfügung. 3Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen beider Länder erfolgen.
(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle.
(2) 1Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. 2Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.
1Die für die Durchführung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der vertragsschließenden Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag durch eine Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Runderlasse. 2Artikel 6 bleibt hiervon unberührt.
1Ab dem EU-Haushaltsjahr 2008 (beginnend mit dem 16. Oktober 2007) liegt die alleinige Zuständigkeit auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle beim Land Niedersachsen. 2Dies gilt auch für Altfälle, die aufgrund von bestehenden Verpflichtungen, Widersprüchen und Klagen noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen auch für Vorjahre neu zu bewerten sind. 3Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, die Altfälle den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.
(1) 1Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen von nationalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Staatsvertrages. 2Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 neu festgelegt werden.
(3) 1Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder de-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 festgelegt. 2Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich sind, sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
(4) 1Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den externen Dienstleistungen für die Programmerstellung sowie für die EU-seitig vorgegebene Begleitung und Bewertung des Entwicklungsprogramms für die Förderperiode 2014 bis 2020 (PFEIL-Programm) und etwaiger Nachfolgeprogramme. 2Im Gegenzug gilt der Aufwand für Personalkosten und für alle weiteren Sachkosten als abgegolten, der im Zusammenhang mit der ELER-Förderung in den beteiligten niedersächsischen Stellen wie der Verwaltungsbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung, den ministeriellen Fachreferaten und den Koordinierungsstellen entsteht. 3Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(1) 1Dieser Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag vom 18./25. Oktober 2010. 2Der Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2023 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.
(4) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. 2Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. 3Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. 4Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.*)
(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme vom 18./25. Oktober 2010 außer Kraft.
Bremen, den 30.07.2018 | Hannover, den 09.07.2018 |
Dr. Joachim Lohse | Barbara Otte-Kinast |
Gemäß Bekanntmachung vom 29. November 2018 (Brem.GBl. S. 466) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.