Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV) vom 19. Oktober 2017

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV) vom 19. Oktober 201725.10.2017
Eingangsformel25.10.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines25.10.2017
§ 1 - Grundsätze25.10.2017
§ 2 - Verfahren25.10.2017
§ 3 - Sicherungsmaßnahmen25.10.2017
Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen25.10.2017
§ 4 - Allgemeines25.10.2017
§ 5 - Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen25.10.2017
§ 6 - Datenübermittlungen an die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken25.10.2017
§ 7 - Datenübermittlungen an die Führerscheinstellen25.10.2017
§ 8 - Datenübermittlungen an die Wahlämter25.10.2017
§ 9 - Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter25.10.2017
§ 10 - Datenübermittlungen zum Zweck der Schulverwaltung25.10.2017
§ 11 - Datenübermittlungen zum Zweck der Organisation der Kindertagesbetreuung25.10.2017
§ 12 - Datenübermittlungen an die Sozialverwaltung25.10.2017
§ 13 - Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 14 - Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters25.10.2017
§ 15 - Datenübermittlungen an den Bremer Mortalitätsindex25.10.2017
§ 16 - Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr25.10.2017
§ 17 - Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und den Magistrat Bremerhaven für den Bereich Wohnungswesen25.10.2017
§ 18 - Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen25.10.2017
§ 19 - Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde25.10.2017
§ 20 - Datenübermittlungen an Radio Bremen25.10.2017
§ 20a - Datenübermittlungen an die Standesämter23.11.2018 bis 30.03.2023
Abschnitt 3 - Automatisierte Abrufe25.10.2017
§ 21 - Allgemeines25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 22 - Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 23 - Abruf von Daten durch den Senator für Inneres25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 24 - Abruf von Daten durch die Feuerwehren25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 25 - Abruf von Daten durch Polizeibehörden25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 26 - Abruf von Daten durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 27 - Abruf von Daten durch die Führerscheinstellen25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 28 - Abruf von Daten durch die Bußgeldstellen25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 29 - Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 30 - Abruf von Daten durch die Passbehörden25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 31 - Abruf von Daten durch die Standesämter25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 32 - Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 33 - Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden23.11.2018 bis 30.03.2023
§ 34 - Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 35 - Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 36 - Abruf von Daten durch die Fundämter25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 37 - Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 38 - Abruf von Daten durch die Wahlämter25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 39 - Abruf von Daten durch die Staatsanwaltschaften Bremen25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 40 - Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz23.11.2018 bis 30.03.2023
§ 41 - Abruf von Daten durch den Senator für Kinder und Bildung25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 42 - Abruf von Daten durch das Amt für Soziale Dienste25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 43 - Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 44 - Abruf von Daten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 45 - Abruf von Daten durch den Umweltbetrieb Bremen23.11.2018 bis 30.03.2023
§ 46 - Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 47 - Abruf von Daten durch die Gewerbemeldestellen25.10.2017 bis 10.11.2019
§ 48 - Abruf von Daten durch das Amt für Versorgung und Integration25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 49 - Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 50 - Abruf von Daten durch die Landeshauptkasse und die Stadtkasse25.10.2017 bis 30.03.2023
§ 50a - Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven23.11.2018 bis 30.03.2023
§ 50b - Abruf von Daten durch die Meldebehörden23.11.2018 bis 30.03.2023
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen25.10.2017
§ 51 - Inkrafttreten25.10.2017 bis 30.03.2023

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV)

Veröffentlichungsdatum:24.10.2017 Inkrafttreten23.11.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.11.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 13 geändert, § 20a wird zu § 21, neuer § 22 eingefügt, Abschnitt 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 425

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MeldDÜV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:MeldDÜV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(MeldDÜV)
Vom 19. Oktober 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.11.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert, § 20a wird zu § 21, neuer § 22 eingefügt, Abschnitt 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217)

Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Grundsätze

(1) Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden Bremen und Bremerhaven und aus dem zentralen Meldedatenbestand, Landesmelderegister, dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden. Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - DSMeld) zugrunde zu legen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Personen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.

§ 2
Verfahren

Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch regelmäßige Datenübermittlungen, in Form automatisierter Abrufverfahren oder durch automatisierten Datenabgleich.

§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle aus Anlass eines Einzelfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Beim automatisierten Abrufverfahren hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 4
Allgemeines

(1) Die regelmäßigen Datenübermittlungen richten sich nach § 36 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist sowohl auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, als auch eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 des Bundesmeldegesetzes hinzuweisen.

§ 5
Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen

Der Senatskanzlei und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für die Ehrung aus Anlass von Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstag und von Altersjubiläen zum 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstag regelmäßig folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:

1.

für Ehejubiläen

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Doktorgrad,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige Anschrift (einschließlich Stadtteilbezeichnung),

g)

Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

2.

für Altersjubiläen

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Doktorgrad,

e)

Geburtsdatum,

f)

Geschlecht,

g)

derzeitige Anschrift (einschl. Stadtteilbezeichnung).


§ 6
Datenübermittlungen an die Polizei Bremen
und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken

(1) Der Polizei Bremen - Direktion Kriminalpolizei, polizeiliche IT-Fachverfahren - und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Amt 90/15, Datenstation - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten, regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

aus Anlass des Bekanntwerdens, dass der Geburtsname von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern mit dem Familiennamen nicht übereinstimmt:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Geburtsdatum,

e)

derzeitige Anschrift,

f)

Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

2.

aus Anlass eines Sterbefalls von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch den Staat,

e)

Sterbedatum und -ort,

f)

Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.

(2) Der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Vollzugspolizei - dürfen aus Anlass des Zuzugs von über 14-jährigen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten zum Zweck der Fahndung nach Personen, die bundesweit zur Festnahme gesucht werden, in der Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

derzeitige und frühere Anschriften,

7.

Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes.

Sind Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird, übermittelt worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 7
Datenübermittlungen an die Führerscheinstellen

Den Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven - dürfen zum Zweck der Bereinigung der Führerscheinkartei regelmäßig folgende Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlass eines Sterbefalls übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Sterbedatum.


§ 8
Datenübermittlungen an die Wahlämter

Den Wahlämtern des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden zum Zweck der Führung des Wählerverzeichnisses regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

derzeitige und letzte frühere Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.

Ein- und Auszugsdatum,

9.

Wegzugsdatum und -anschrift,

10.

Sterbedatum,

11.

Tatsache des Ausschlusses vom Wahlrecht.


§ 9
Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter

(1) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen

1.

für die Zwecke der Untersuchung und Darstellung der innerstädtischen Bevölkerungsentwicklung zwischen den Ortsteilen der Stadtgemeinde aus Anlass von Geburt, Tod und Wohnungswechsel innerhalb der Stadtgemeinde und

2.

für die Zwecke der Untersuchung und Darstellung der Bevölkerungsentwicklung aus Anlass von Aus- oder Einzügen

regelmäßig folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:

a)

Geburtsdatum (nur Jahr),

b)

Geschlecht,

c)

Staatsangehörigkeiten,

d)

Ein- und Auszugsdatum,

e)

derzeitige und frühere Anschriften (nur Ortsteilnummer),

f)

Sterbedatum (nur Jahr).

(2) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen zum Zweck statistischer Auswertungen der regionalen Bevölkerungsstruktur regelmäßig folgende Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - übermittelt werden:

1.

Geburtsdatum und -ort (nur Jahr),

2.

Geschlecht,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

5.

derzeitige und frühere Anschriften,

6.

Einzugsdatum,

7.

Anmeldedatum,

8.

Familienstand,

9.

minderjährige Kinder (nur Anzahl),

10.

Sterbedatum und -ort,

11.

Religionszugehörigkeit des Ehegatten,

12.

Lohnsteuerklasse (Lohnsteuerabzugsmerkmale).


§ 10
Datenübermittlungen zum Zweck der Schulverwaltung

(1) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen für den von diesen Behörden aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten in Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Geburtsdatum und -ort,

4.

Geschlecht,

5.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.

Wohnungsstatus,

9.

Ordnungsmerkmal.

(2) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen

1.

aus Anlass der Einschulung die folgenden Daten von 4- bis 5-jährigen Personen - auch mit Nebenwohnung - und

2.

aus Anlass der Überwachung der Schulpflicht die folgenden Daten von 5- bis 25-jährigen Personen regelmäßig übermittelt werden:

a)

Familienname,

b)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

c)

Geburtsdatum und -ort,

d)

Geschlecht,

e)

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

f)

Staatsangehörigkeiten,

g)

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

h)

Wohnungsstatus,

i)

Ordnungsmerkmal.


§ 11
Datenübermittlungen zum Zweck der Organisation der Kindertagesbetreuung

Der Senatorin für Kinder und Bildung - Abteilung frühkindliche Bildung, Förderung von Kindern und Fachkräfteentwicklung - und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven - Amt für Jugend, Familie und Frauen - dürfen aus Anlass

1.

der Elterninformation nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen,

2.

der Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf eine Kindertagesbetreuung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe - sowie

3.

der Steuerung der Vergabe von Plätzen der Kindertagesbetreuung in Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege

von Einwohnern vom 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 7. Lebensjahr regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

a)

Familienname,

b)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Familienname, Vorname und Geschlecht des gesetzlichen Vertreters,

f)

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

g)

derzeitige Anschrift, einschließlich Ortsteilnummer,

h)

Ordnungsmerkmal.


§ 12
Datenübermittlungen an die Sozialverwaltung

Dem Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen - Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen - und dem Sozialamt Bremerhaven darf, unabhängig vom Wohnungsstatus, zur Aktualisierung der Daten im Rahmen des § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Form des automatisierten Datenabgleichs über die dort genannten Daten hinaus regelmäßig der Geburtsname übermittelt werden.

§ 13
Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

(1) Den Gesundheitsämtern dürfen für die Aktenbereinigung aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum,

5.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

6.

Sterbedatum und -ort.

(2) Zum Zweck der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screening-Programms und zum Zweck des Abgleichs mit dem Krebsregister dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Zentrale Stelle Mammographie-Screening, regelmäßig folgende Daten derjenigen Frauen, die das 50. Lebensjahr erreicht und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Doktorgrad,

5.

Geburtsdatum und -ort,

6.

derzeitige Anschriften (einschließlich Ortsteilbezeichnung mit Ortsteilnummer und Straßenschlüssel),

7.

Zuzugsanschrift,

8.

Einzugsdatum.

(3) Zum Zweck der Einladung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern, aus Anlass der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9, übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Geburtsdatum und -ort,

4.

Geschlecht,

5.

Familienname, Vorname und Geschlecht des gesetzlichen Vertreters,

6.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

7.

derzeitige Anschriften (einschließlich Ortsteilbezeichnung mit Ortsteilnummer),

8.

Ordnungsmerkmal.

(4) Zum Zweck des aufsuchenden Beratungsprogramms TippTapp gemäß des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen, Teil 4, Abschnitt 1, in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz, dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern im ersten Lebensjahr übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift mit Ortsteilnummer,

6.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters mit Ortsteilnummer,

7.

Ordnungsmerkmal.


§ 14
Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Zum Zweck des Abgleichs der dem Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vorliegenden Identitätsdaten mit den entsprechenden Daten der Meldebehörden dürfen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, der nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259) die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, regelmäßig folgende Daten von Personen, die verzogen sind, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Meldebehörden umgezogen sind, ihren Namen geändert haben oder zugezogen sind, übermittelt werden:

1.

aus Anlass des Wegzugs aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

letzte frühere Anschrift,

g)

Wegzugsanschrift,

h)

Auszugsdatum,

2.

aus Anlass des Umzugs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

g)

Einzugsdatum,

3.

aus Anlass von Namensänderungen:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige Anschrift,

4.

aus Anlass des Zuzugs in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

g)

Zuzugsdatum.


§ 15
Datenübermittlungen an den Bremer Mortalitätsindex

Zum Zweck der Aktualisierung des Bremer Mortalitätsindex dürfen dem Leibniz- Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS, das mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

letzte Anschrift,

7.

Sterbedatum und -ort,

8.

Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.


§ 16
Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Zum Zweck der Mobilitätsberatung aus Anlass des Zuzugs von Neubürgern dürfen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Doktorgrad,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift.


§ 17
Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
und den Magistrat Bremerhaven für den Bereich Wohnungswesen

(1) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Referat Wohnungswesen - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen nach den Bestimmungen des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum, insbesondere zur Vermeidung zweckwidriger Zahlungen öffentlicher Mittel, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Ein- und Auszugsdatum,

6.

Sterbedatum.

(2) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Referat Wohngeld - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohngeldgesetzes für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten auch in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Auszugsdatum,

6.

Familienstand,

7.

Sterbedatum.

(3) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und dem Magistrat Bremerhaven - Bauordnungsamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zu der für die Anordnungen zur Beseitigung von Missständen und Überbelegungen notwendigen Sachverhaltsermittlungen, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Auszugsdatum,

6.

Familienstand,

7.

Sterbedatum.


§ 18
Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen

Dem Amt für Versorgung und Integration Bremen dürfen zum Zweck der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift,

6.

Ein- und Auszugsdatum,

7.

Familienstand,

8.

Sterbedatum und -ort,

9.

Ordnungsmerkmal.


§ 19
Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung
der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde

Für die Festsetzung und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dürfen der zuständigen Finanzbehörde einmal jährlich von Einwohnern mit Nebenwohnung folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Name und Vorname des gesetzlichen Vertreters,

7.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

8.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

9.

Ein- und Auszugsdatum,

10.

Sterbedatum,

11.

Ordnungsmerkmal.


§ 20
Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.

Familienname,

2.

Geburtsname,

3.

frühere Namen,

4.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

5.

Doktorgrad,

6.

Geburtsdatum,

7.

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

8.

Ein- und Auszugsdatum,

9.

Familienstand,

10.

Sterbedatum.


§ 20a
Datenübermittlungen an die Standesämter

Den Standesämtern dürfen zum Zweck der Antragstellung an das Familiengericht auf Aufhebung einer Minderjährigenehe aus Anlass des Bekanntwerdens einer Eheschließung unter Beteiligung eines oder einer Minderjährigen aus dem Melderegister regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

derzeitige Anschrift,

8.

Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Ort und Datum der Eheschließung,

9.

Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Ehegatten,

10.

derzeitige Anschrift des Ehegatten,

11.

Staatsangehörigkeit des Ehegatten,

12.

Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters,

13.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters.


Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe

§ 21
Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. Nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten übermitteln:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Ordensname, Künstlername,

5.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

6.

Doktorgrad,

7.

Geschlecht,

8.

derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

9.

Sterbedatum und Sterbeort,

10.

bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes dürfen den Sicherheitsbehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zusätzlich folgende Daten übermittelt werden:

1.

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

2.

frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

3.

Einzugs- und Auszugsdatum,

4.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapieres,

5.

Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes.

(3) Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung von § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die nachfolgend aufgeführten Behörden zu den genannten Zwecken im einzelnen festgelegte Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(4) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

§ 22
Abruf von Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

Für das Landesamt für Verfassungsschutz dürfen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familienstand,

2.

Ehegatte oder Lebenspartner,

3.

minderjährige Kinder.


§ 23
Abruf von Daten durch den Senator für Inneres

Für den Senator für Inneres darf für die Bearbeitung von Zustellersuchen aus dem Ausland über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Wegzugsdatum bereitgehalten werden.

§ 24
Abruf von Daten durch die Feuerwehren

Für die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dürfen zur Erhebung der Gebühren für Rettungsdiensteinsätze und andere gebührenpflichtige Leistungen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

Wegzugsdatum.


§ 25
Abruf von Daten durch Polizeibehörden

Für die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Schutz- und Kriminalpolizei - sowie für die Stelle, die Aufgaben nach § 73 des Bremischen Polizeigesetzes wahrnimmt, dürfen im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Schutzes privater Rechte, der Strafverfolgung, der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie anderer durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben über die Daten nach § 38 Absatz 1 und Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

3.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4.

Familienstand,

5.

Ehegatte oder Lebenspartner,

6.

minderjährige Kinder,

7.

Ordnungsmerkmal.


§ 26
Abruf von Daten durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen

Für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Kfz-zulassungsrechtlichen Vorschriften im automatisierten Fachverfahren über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Ordnungsmerkmal bereitgehalten werden.

§ 27
Abruf von Daten durch die Führerscheinstellen

Für die Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus die Staatsangehörigkeiten bereitgehalten werden.

§ 28
Abruf von Daten durch die Bußgeldstellen

Für die Bußgeldstellen des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

letzte frühere Anschrift.


§ 29
Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden

Für die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes,

5.

Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes.


§ 30
Abruf von Daten durch die Passbehörden

Für die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes,

5.

Daten gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes.


§ 31
Abruf von Daten durch die Standesämter

Für die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Standesamt und Registernummer der Geburt,

2.

Staatsangehörigkeiten,

3.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,

4.

frühere Anschriften,

5.

Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,

6.

Ehegatte oder Lebenspartner,

7.

minderjährige Kinder.


§ 32
Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Für die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

Einzugsdatum und Auszugsdatum,

5.

frühere Anschriften,

6.

Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,

7.

Ehegatte oder Lebenspartner,

8.

minderjährige Kinder.


§ 33
Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden

Für die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

3.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

frühere Anschriften,

6.

Ein- und Auszugsdatum,

7.

Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,

8.

Ehegatte oder Lebenspartner

9.

minderjährige Kinder


§ 34
Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden

Für die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

frühere Anschriften,

5.

Ein- und Auszugsdatum,

6.

Familienstand - bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,

7.

Ehegatte oder Lebenspartner,

8.

minderjährige Kinder.


§ 35
Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden

Für die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffenrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

letzte frühere Anschrift,

5.

Ein- und Auszugsdatum,

6.

waffenrechtliche Erlaubnis.


§ 36
Abruf von Daten durch die Fundämter

Für die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Einzugsdatum,

3.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises,

4.

Art, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Passes.


§ 37
Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt

Für das Statistische Landesamt dürfen

1.

für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie

2.

zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

a)

Zuzugsdatum und -anschrift mit Wohnungsstatus,

b)

Ein- und Auszugsdatum.


§ 38
Abruf von Daten durch die Wahlämter

Für die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom 60. Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom 60. Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:

1.

Staatsangehörigkeiten,

2.

letzte frühere Anschrift,

3.

Ein- und Auszugsdatum,

4.

Wahlrechtsausschlussgründe.


§ 39
Abruf von Daten durch die Staatsanwaltschaften Bremen

Für die Staatsanwaltschaften Bremen dürfen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes hinaus der Familienname und die Vornamen sowie die Adresse des gesetzlichen Vertreters bereitgehalten werden.

§ 40
Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz

Für die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

für in Rechtsangelegenheiten anhängige Verfahren:

a)

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

b)

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

c)

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

d)

Staatsangehörigkeit,

e)

Ein- und Auszugsdatum,

f)

An- und Abmeldedatum,

g)

Familienstand,

2.

für die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Nummer 1, folgende weitere Daten:

a)

Standesamt des Geburtseintrages,

b)

Ehegatte oder Lebenspartner,

c)

minderjährige Kinder,

d)

Standesamt des Sterbeeintrages,

3.

für familienrechtliche Verfahren neben den Daten nach Nummer 1 folgende weitere Daten:

a)

Ehegatte oder Lebenspartner,

b)

minderjährige Kinder.


§ 41
Abruf von Daten durch den Senator für Kinder und Bildung

Für den Senator für Kinder und Bildung dürfen für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund schulvermeidenden Verhaltens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

letzte frühere Anschrift.


§ 42
Abruf von Daten durch das Amt für Soziale Dienste

Für das Amt für Soziale Dienste Bremen - Fachdienst „Beistandschaften und Unterhalt für Minderjährige“ - und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven - Fachdienst „Beistandschaften“ - dürfen

1.

zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsansprüchen folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

a)

Staatsangehörigkeiten,

b)

frühere Anschriften,

c)

Ein- und Auszugsdatum,

d)

Familienstand,

e)

Ehegatte oder Lebenspartner,

f)

minderjährige Kinder,

2.

zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer über die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG hinaus die vorherige Anschrift bereitgehalten werden.


§ 43
Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Für die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Zuzugsdatum,

2.

Wegzugsdatum.


§ 44
Abruf von Daten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Für den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungswesen:

a)

letzte frühere Anschrift,

b)

Ein- und Auszugsdatum

2.

für die Überprüfung unzulässiger Wohnnutzung in Parzellengebieten von Einwohnern, die sich in Parzellengebieten - auch mit Nebenwohnung - anmelden, das Ein- und Auszugsdatum.

3.

zum Zweck des Vollzugs des Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zu der für die Anordnungen zur Beseitigung von Missständen und Überbelegungen notwendigen Sachverhaltsermittlungen, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - das Ein- und Auszugsdatum.


§ 45
Abruf von Daten durch den Umweltbetrieb Bremen

Für die Bremer Stadtreinigung dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

gesetzlicher Vertreter,

2.

Ein- und Auszugsdatum.


§ 46
Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

Für die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven dürfen für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren sowie der Kanalbenutzungsgebühren folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

gesetzlicher Vertreter,

2.

Ein- und Auszugsdatum,

3.

Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen.


§ 47
Abruf von Daten durch die Gewerbemeldestellen

Für die Gewerbemeldestellen beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und beim Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven dürfen im Rahmen der Führung des Gewerberegisters nach §§ 14 und 55c der Gewerbeordnung folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Staatsangehörigkeiten,

2.

Auszugsdatum.


§ 48
Abruf von Daten durch das Amt für Versorgung und Integration

Für das Amt für Versorgung und Integration darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß Sozialgesetzbuch IX und bei Entschädigungs- und Regressverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus das Auszugsdatum bereitgehalten werden.

§ 49
Abruf von Daten durch Finanzbehörden für
Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

(1) Für die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

3.

letzte frühere Anschrift,

4.

Ein- und Auszugsdatum,

5.

Familienstand,

6.

Ehegatte oder Lebenspartner,

7.

minderjährige Kinder,

8.

Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.

(2) Für Vollstreckungsverfahren und die Steuerfahndung (Steuerstrafverfahren) dürfen darüber hinaus die Staatsangehörigkeiten zum Abruf bereitgehalten werden.

§ 50
Abruf von Daten durch die Landeshauptkasse und die Stadtkasse

Für die Landeshauptkasse und den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtkasse - dürfen im Rahmen der Annahme und Leistung von Zahlungen sowie im Rahmen der Einziehung von Gerichtskosten folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Staatsangehörigkeiten,

2.

letzte frühere Anschrift,

3.

Auszugsdatum,

4.

Familienstand.


§ 50a
Abruf von Daten durch das Sozialamt Bremerhaven

Für den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt - dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben im Bereich Wohngeld und Wohnungsförderung folgende Daten bereitgehalten werden:

1.

letzte frühere Anschrift,

2.

Ein- und Auszugsdatum.


§ 50b
Abruf von Daten durch die Meldebehörden

Für die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bereitgehalten werden:

1.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

2.

Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

3.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

6.

Ein- und Auszugsdatum,

7.

An- und Abmeldedatum,

8.

Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

9.

Ehegatte oder Lebenspartner,

10.

minderjährige Kinder,

11.

Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes.


Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 51
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Oktober 2017

Der Senator für Inneres


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.