Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2019 vom 14. November 2018

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2019

Veröffentlichungsdatum:04.12.2018 Inkrafttreten05.12.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.12.2018 bis 31.12.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 471

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: VKStBRHV BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VKStBRHV BR 2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen
in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2019
Vom 14. November 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.12.2018 bis 31.12.2019

durch Zeitablauf erledigt

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S.121) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1.

im Stadtteil Geestemünde

am 5. Mai und 29. September 2019 jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

2.

im Stadtteil Wulsdorf

am 6. Januar, 28. April, 15. September und 3. November 2019 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

3.

im Stadtteil Mitte

am 6. Januar, 1. September, 6. Oktober und 3. November 2019 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. November 2018

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.