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  • Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 1. Juli 2015 und den Änderungen vom 22. Juli 2015, 23. September 2015, 21. April 2016, 14. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 26. September 2018 und 7. November 2018

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 1. Juli 2015 und den Änderungen vom 22. Juli 2015, 23. September 2015, 21. April 2016, 14. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 26. September 2018 und 7. November 201807.11.2018 bis 27.03.2019
I. - Die Abgeordneten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 1 - Teilnahme an den Sitzungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 2 - Fehlen, Urlaub07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 3 - Ausweise07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 4 - Plätze der Abgeordneten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 4a - Akteneinsicht07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 5 - Geheimhaltungspflicht07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 607.11.2018 bis 27.03.2019
II. - Die Fraktionen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 7 - Fraktionen07.11.2018 bis 27.03.2019
III. - Der Vorstand der Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 8 - Zusammensetzung des Vorstandes07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 9 - Wahl des Vorstandes07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 10 - Aufgaben des Vorstandes07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 11 - Beratungen des Vorstandes07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 12 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 13 - Aufgaben der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 14 - Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 15 - Verschwiegenheitspflicht07.11.2018 bis 27.03.2019
IV. - Die Vorbereitung der Sitzung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 16 - Einberufung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 17 - Ladungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 18 - Tagesordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 19 - Absetzung von Gegenständen von der Tagesordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 20 - Verbindung von Tagesordnungspunkten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 21 - Spätere Eingänge07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 22 - Erklärungen des Senats07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 23 - Öffentlichkeit der Sitzungen07.11.2018 bis 27.03.2019
V. - Der Ablauf der Verhandlung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 24 - Eröffnung der Sitzung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 25 - Unterbrechung und Schließung der Sitzung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 26 - Anwesenheit von Senatsvertreterinnen und -vertretern07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 27 - Berichterstattung von Ausschüssen und Deputationen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 28 - Hinzuziehung von Sachverständigen07.11.2018 bis 27.03.2019
VI. - Die Vorlagen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 29 - Anfragen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 30 - Anfragen in der Fragestunde07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 30a - Aktuelle Stunde07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 31 - Anträge07.11.2018 bis 27.03.2019
VII. - Lesung und Überweisung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 32 - Anzahl der Lesungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 33 - Einfache Vorlagen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 34 - Lesung von Gesetzesvorlagen - Erste Lesung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 35 - Abstimmung in der ersten Lesung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 36 - Zweite Lesung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 37 - Abstimmung in der zweiten Lesung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 37a - Abstimmung in der dritten Lesung zur Verfassungsänderung07.11.2018 bis 27.03.2019
VIII. - Die Ordnung in der Sitzung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 38 - Eröffnung und Schließung der Beratung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 39 - Anträge auf Aussetzung des Beschlusses, Vertagung und Schluss der Beratung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 40 - Reihenfolge der Rednerinnen und Redner07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 41 - Wortmeldung zur Geschäftsordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 42 - Tatsächliche und persönliche Erklärungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 43 - Redeordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 44 - Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 44a - Kurzintervention07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 45 - Dauer der Rede07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 46 - Sach- und Ordnungsruf07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 47 - Wortentziehung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 48 - Ausschluss von Abgeordneten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 49 - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen07.11.2018 bis 27.03.2019
IX. - Abstimmungen und Wahlen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 50 - Eröffnung der Abstimmung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 51 - Reihenfolge der Anträge07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 52 - Reihenfolge der Fragen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 53 - Haushaltsvorlagen und Anträge mit finanziellen Belastungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 54 - Beschlussfassung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 55 - Beschlussfähigkeit07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 5607.11.2018 bis 27.03.2019
§ 57 - Abstimmung und namentliche Abstimmung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 57a - Berechnungsverfahren07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 58 - Wahlen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 58a - Vereinfachtes Verfahren07.11.2018 bis 27.03.2019
X. - Ausschluss aus der Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 59 - Ausschluss aus der Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
XI. - Niederschrift über die Sitzungen, Verhandlungsberichte07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 6007.11.2018 bis 27.03.2019
§ 61 - Verhandlungsberichte07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 62 - Prüfung der stenografischen Aufnahme durch die Rednerinnen und Redner07.11.2018 bis 27.03.2019
XII. - Ausschüsse07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 63 - Einsetzung von Ausschüssen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 63a - Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 63b - Rechte und Aufgaben der Ausschüsse07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 64 - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 65 - Wahl von Ausschussvorsitzenden07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 66 - Teilnahme an Ausschusssitzungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 67 - Beschlussfähigkeit und Einberufung eines Ausschusses07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 68 - Einholung von Auskünften von auswärtigen Behörden07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 68a - Enquetekommissionen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 69 - Aufbewahrung der Niederschriften07.11.2018 bis 27.03.2019
XIII. - Eingaben07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 70 - Eingaben07.11.2018 bis 27.03.2019
XIV. - Auslegung der Geschäftsordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 71 - Auslegung der Geschäftsordnung07.11.2018 bis 27.03.2019
XV. - Sonstiges07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 72 - Druck der Beratungsgegenstände07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 73 - Verwaltung der Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 74 - Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 75 - Anwendung der Geschäftsordnung auf die Stadtbürgerschaft; Anträge der Beiräte an die Stadtbürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 76 - Bild- und Tonaufnahmen, Medien07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 77 - Beflaggung der Bremischen Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
Anlage 1 - Verhaltensregeln für Abgeordnete07.11.2018 bis 27.03.2019
Anlage 2 - Immunitätsrichtlinie der Bremischen Bürgerschaft zu Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV)07.11.2018 bis 27.03.2019
Anlage 3 - Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 1 - Anwendungsbereich07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 2 - Verarbeitung und Veröffentlichung für parlamentarische Zwecke07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 3 - Übermittlung zu nichtparlamentarischen Zwecken07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 4 - Veröffentlichung von Abgeordnetendateien07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 5 - Auskunft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 6 - Richtigstellung und Berichtigung07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 7 - Geheimhaltungsvorkehrungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 8 - Geheimhaltungspflicht07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 9 - Technische und organisatorische Vorkehrungen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 10 - Überwachung der Einhaltung07.11.2018 bis 27.03.2019
Anlage 4 - Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 1 - Anwendungsbereich07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 2 - Grundsätze07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 3 - Geheimhaltungsgrade07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 4 - Private Geheimnisse07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 5 - Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 6 - Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 7 - Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 8 - Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 9 - Herstellung von Duplikaten07.11.2018 bis 27.03.2019
§ 10 - Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen07.11.2018 bis 27.03.2019

Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 1. Juli 2015 und den Änderungen vom 22. Juli 2015, 23. September 2015, 21. April 2016, 14. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 26. September 2018 und 7. November 2018

Veröffentlichungsdatum:07.11.2018 Inkrafttreten07.11.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.11.2018 bis 27.03.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Änderung vom 7. November 2018
Gliederungsnummer:1100-a-1

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juris-Abkürzung: BürgGO BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-1
juris-Abkürzung:BürgGO BR 2018
Dokumenttyp: Geschäftsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-a-1
Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 1. Juli 2015 und den
Änderungen vom 22. Juli 2015, 23. September 2015, 21. April 2016,
14. Dezember 2016, 15. Dezember 2016, 26. September 2018
und 7. November 2018 *
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.11.2018 bis 27.03.2019

vgl. die Neufassung vom 28. März 2019 (Brem.ABl. S. 208)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Änderung vom 7. November 2018

Fußnoten

*
Quelle: www.bremische-buergerschaft.de

I.
Die Abgeordneten

§ 1
Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bürgerschaft teilzunehmen.

(2) 1Über die Anwesenheit der Abgeordneten in den Sitzungen wird ein Verzeichnis geführt. 2Die Namen der ohne und mit Entschuldigung Abwesenden werden in den Verhandlungsbericht aufgenommen.

§ 2
Fehlen, Urlaub

(1) Wer aus dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten möglichst frühzeitig vor Sitzungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Urlaub für mehr als sechs Wochen ist vom Vorstand zu genehmigen. 2Der Vorstand kann dieses Recht auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen. 3Die Beurlaubung ist der Bürgerschaft mitzuteilen.

§ 3
Ausweise

Die Abgeordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Präsidentin oder von dem Präsidenten unterzeichneten Ausweis, der im Eigentum der Bürgerschaft bleibt und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft zurückzugeben ist.

§ 4
Plätze der Abgeordneten

Die Plätze der Abgeordneten bestimmt der Vorstand.

§ 4a
Akteneinsicht

(1) 1Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung der Bürgerschaft oder eines ihrer parlamentarischen Ausschüsse befinden. 2Ausgenommen sind Verschlusssachen. 3Die Einsicht in Personalakten, Unterlagen der Untersuchungsausschüsse, Unterlagen über Gegenstände, die nach § 15 vertraulich sind oder deren vertrauliche Behandlung durch den Vorstand oder einen Ausschuss beschlossen worden ist, und Unterlagen, die der Bürgerschaft oder einem Ausschuss vertraulich zugegangen sind, bedarf der Zustimmung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses.

(2) 1Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der Bürgerschaft über Abgeordnete geführt werden, ist nur den betreffenden Abgeordneten gestattet. 2Andere Personen können solche Unterlagen nur mit Genehmigung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses und der betreffenden Abgeordneten - auch nach deren Ausscheiden - einsehen.

(3) 1Zum Gebrauch außerhalb des Hauses der Bürgerschaft werden Akten nur an die Vorsitzenden sowie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeit, im Vertretungsfalle an deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, abgegeben. 2Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 5
Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete bekannt werdenden vertraulichen Schriftstücke, Drucksachen, Verhandlungen der Ausschüsse, der Deputationen und Behörden geheim zu halten.

(2) 1Über die nicht öffentlichen vertraulichen Verhandlungen ist jedes Mitglied der Bürgerschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern nicht die Verpflichtung von der Bürgerschaft für die Verhandlungen oder für die gefassten Beschlüsse aufgehoben ist. 2Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber anderen Mitgliedern der Bürgerschaft, die der vertraulichen Verhandlung nicht beigewohnt haben; jedoch haben auch diese Mitglieder die Pflicht, die Vertraulichkeit zu wahren.

(3) Vor der Beratung eines Gegenstandes in vertraulicher Sitzung hat die Präsidentin oder der Präsident sämtliche Mitglieder der Bürgerschaft auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung besonders hinzuweisen.

§ 6

(Leerparagraph)

II.
Die Fraktionen

§ 7
Fraktionen

(1) 1Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Abgeordneten der Bürgerschaft, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. 2Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nur einer Fraktion angehören. 3Schließen sich Mitglieder der Bürgerschaft abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung der Bürgerschaft.

(2) 1Fraktionen, deren Mitglieder vorwiegend einer Partei oder Gruppe angehören, die im Bundestag oder in mehreren Landtagen vertreten ist, führen den Namen ihrer Partei oder Gruppe. 2Sonstige Fraktionen müssen sich mit einem Namen bezeichnen, aus dem die politischen Ziele oder die berufliche oder soziale Struktur ihrer Anhängerschaft klar erkennbar sind und der eine Unterscheidung gegenüber anderen Fraktionen bedeutet.

(3) 1Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Hospitanten sind dem Vorstand der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen. 2Der Vorstand hat die Führung einer Bezeichnung zu untersagen, die den Bestimmungen des Absatzes 2 widerspricht. 3Er kann die Abkürzung der Bezeichnung festlegen, die aus den Anfangsbuchstaben der Bezeichnung bestehen soll.

(4) 1Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende kann für die Fraktion zeichnen. 2Dies gilt auch für die jeweilige Stellvertretung.

(5) 1Schließen sich weniger als fünf Abgeordnete zusammen, so bilden sie eine Gruppe. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

III.
Der Vorstand der Bürgerschaft

§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) 1Die Bürgerschaft wählt für ihre Wahlperiode ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die Schriftführerinnen oder Schriftführer. 2Sie bilden den Vorstand.

(2) 1Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. 2Ändert sich während der Wahlperiode die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen des Vorstandes vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.

§ 9
Wahl des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand wird von der Bürgerschaft in der durch Artikel 86 der Landesverfassung bestimmten Reihenfolge in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. 2Solange sich keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist die Wahl zu wiederholen und dabei jedes Mal diejenige oder derjenige auszuscheiden, die oder der die wenigsten Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Ersatzwahl statt.

(3) Das Ergebnis der Wahl wird dem Senat mitgeteilt.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Außer den ihm durch die Verfassung und die Geschäftsordnung zugewiesenen anderen Aufgaben obliegt dem Vorstand,

a)

die Versammlungen der Bürgerschaft einzuberufen und die Tagesordnung festzustellen,

b)

jährlich einen Haushaltsplan der Bürgerschaft aufzustellen.

(2) Soweit nicht die Landesverfassung bestimmte Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zuweist, legt der Vorstand die Verteilung seiner Aufgaben fest.

§ 11
Beratungen des Vorstandes

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Vorstand ein und leitet die Beratungen. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(2) Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, welche die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt des Verhandlungsverlaufs und die Beschlüsse enthalten muss.

§ 12
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Beratungen.

(2) 1Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Versammlung selbst als auch unter den Zuhörerinnen und Zuhörern. 2Wird die Ruhe durch die Zuhörerinnen oder Zuhörer gestört, so kann die Präsidentin oder der Präsident ihre Entfernung veranlassen.

(3) 1An der Aussprache in den Versammlungen der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident, solange der Vorsitz geführt wird, außer durch Erläuterung von Tatsachen, nicht teil. 2Bei Beteiligung an der Debatte ist bis zur Erledigung des Verhandlungsgegenstandes der Vorsitz an eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten abzugeben.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft. 2Sie oder er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft nach Maßgabe des Haushalts und vertritt die Freie Hansestadt Bremen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft.

(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus. 2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen der Bürgerschaft nur mit ihrer oder seiner Zustimmung vorgenommen werden.

§ 13
Aufgaben der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

1Die Vizepräsidentinnen und -präsidenten vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten in regelmäßigem Wechsel. 2Sie unterstützen sie oder ihn in der Amtsführung.

§ 14
Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer

Die Schriftführerinnen oder Schriftführer wechseln einander in ihrer Amtsführung ab, nötigenfalls vertreten sie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

§ 15
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit über die dem Vorstand vertraulich zugegangenen Mitteilungen verpflichtet.

IV.
Die Vorbereitung der Sitzung

§ 16
Einberufung

(1) 1Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft finden nach Bedarf statt. 2Die Zeitabstände sollen in der Regel nicht länger als ein Monat sein. 3Die ordentlichen Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag) finden in der Regel an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. 4In Bezug auf die Fristen für Anfragen in der Fragestunde oder die Beantragung einer Aktuellen Stunde gelten sie als eine ordentliche Sitzung.

(2) 1Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen,

a)

wenn die Bürgerschaft es beschließt,

b)

wenn der Senat es unter Mitteilung des zu beratenden Gegenstandes für erforderlich hält oder

c)

wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft schriftlich darauf anträgt.

2Die außerordentliche Versammlung findet unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eingang des Begehrens, statt. 3Der Vorstand kann mit Zustimmung des Senats bzw. der Antragsteller und Antragstellerinnen einen anderen Zeitpunkt beschließen.

§ 17
Ladungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die Ladungen zu den Versammlungen.

(2) Die Ladungen zu den Versammlungen der Bürgerschaft werden tunlichst schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung an jedes Mitglied besonders erlassen, und zwar in der Regel eine Woche, in Ausnahmefällen mindestens zwei Tage vor der Versammlung.

(3) Dem Senat sind Zeit und Tagesordnung jeder Bürgerschaftssitzung rechtzeitig mitzuteilen.

§ 18
Tagesordnung

(1) Auf die Tagesordnung sind zu bringen alle vor der Sitzung des Vorstandes, in der die Versammlung anberaumt wird, schriftlich eingegangenen

a)

Anträge,

b)

Großen Anfragen von Abgeordneten, soweit sie mindestens drei Wochen vor der Sitzung der Bürgerschaft dem Senat zugeleitet sind,

c)

Berichte,

d)

Wahlen.

(2) 1Die Reihenfolge bestimmt der Vorstand, und zwar in der Regel nach der Zeit des Eingangs. 2Tagesordnungspunkte, die in der Sitzung der Bürgerschaft nicht behandelt wurden, werden in der Regel in der nächsten Sitzung nach der Aktuellen Stunde behandelt.

(3) Die Bürgerschaft kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.

§ 19
Absetzung von Gegenständen von der Tagesordnung

(1) Die Bürgerschaft kann Verhandlungsgegenstände für eine oder mehrere Sitzungen von der Tagesordnung absetzen.

(2) Tagesordnungspunkte, die von Abgeordneten eingebracht werden, können nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller wieder abgesetzt werden.

§ 20
Verbindung von Tagesordnungspunkten

1Die Bürgerschaft kann beschließen, mehrere Tagesordnungspunkte gemeinsam zu beraten. 2Das gilt nicht, wenn die antragstellenden Abgeordneten der Verbindung widersprechen.

§ 21
Spätere Eingänge

1Alle späteren oder sonst nicht auf die Tagesordnung zu setzenden Eingänge sind, soweit sie spätestens eine Stunde vor dem festgesetzten Beginn des Sitzungstages der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zugegangen sind, in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen anzuzeigen. 2Die Bürgerschaft kann beschließen, solche Eingänge, bei denen es sich als um dringlich bezeichnete Anträge handelt, nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. 3Sie kommen, sofern die Bürgerschaft nichts anderes beschließt, an das Ende der Tagesordnung.

§ 22
Erklärungen des Senats

(1) Der Senat kann aus besonderen Anlässen jederzeit verlangen, dass seiner Vertreterin oder seinem Vertreter außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer Erklärung erteilt wird.

(2) Die Absicht einer Erklärung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft bis drei Arbeitstage, 9 Uhr, vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Beratung betreffend zeitliche Lage und Redezeiten führt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft eine interfraktionelle Verständigung herbei.

(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 23
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich.

(2) 1Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Bürgerschaft oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten ausgeschlossen werden. 2Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

V.
Der Ablauf der Verhandlung

§ 24
Eröffnung der Sitzung

1Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung. 2Nach Mitteilung der Eingänge und gegebenenfalls einer Beschlussfassung zu diesen werden die einzelnen Gegenstände verhandelt.

§ 25
Unterbrechung und Schließung der Sitzung

1Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen werden soll und wann sie wieder beginnt. 2Den Schluss der Sitzung bestimmt sie oder er im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, sofern die Tagesordnung nicht erledigt ist.

§ 26
Anwesenheit von Senatsvertreterinnen und -vertretern

(1) Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern des Senats verlangen.

(2) 1Die Mitglieder des Senats und die vom Senat bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse Zutritt. 2Das gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.

§ 27
Berichterstattung von Ausschüssen und Deputationen

1Bei Beratungsgegenständen, mit denen sich vor der Beratung der Bürgerschaft ein Ausschuss oder eine Deputation befasst hat, wird zu Beginn der Beratung einem von dem Ausschuss oder der Deputation bestimmten Mitglied das Wort zur Berichterstattung erteilt. 2Bei Abgabe eines Ausschuss- oder Deputationsberichts kann die Minderheit einen Minderheitsbericht erstatten oder verlangen, dass ihre Gegengründe gegen den Beschluss der Mehrheit oder ihre abweichenden Anträge in dem Bericht mitgeteilt werden.

§ 28
Hinzuziehung von Sachverständigen

Die Bürgerschaft kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige hinzuziehen und während der Beratung hören.

VI.
Die Vorlagen

§ 29
Anfragen

(1) 1Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Große Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die vom Senat binnen fünf Wochen schriftlich zu beantworten sind. 2Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerinnen und Fragesteller hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen. 3Der Senat kann die Antwort in der darauf folgenden Sitzung der Bürgerschaft mündlich wiederholen. 4Auf die Antwort des Senats erfolgt eine Aussprache, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. 5Die Bürgerschaft kann Aussprachen auf die folgende Sitzung verschieben, wenn nicht die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller widerspricht.

(2) 1Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Kleine Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die binnen fünf Wochen schriftlich vom Senat zu beantworten sind. 2Auf besonders begründeten Antrag der Fragesteller und Fragestellerinnen hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen.

(3) Große und Kleine Anfragen können mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.

(4) Dem Senat ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bürgerschaft auf schriftlich begründeten Antrag die Frist zur Beantwortung der Großen und Kleinen Anfragen zu verlängern, wenn nicht die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller widerspricht.

(5) Antwortet der Senat innerhalb der Fristen (Absätze 1, 2 und 4) nicht, so kann die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller nach Behandlung der Großen Anfragen (§ 18 Abs. 1 Buchstabe b) eine Aussprache verlangen.

§ 30
Anfragen in der Fragestunde

(1) 1Im Rahmen einer Fragestunde kann jedes Mitglied der Bürgerschaft zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft an den Senat mündliche Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten. 2Die Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen bis zu zwei Unterfragen enthalten. 3Sie sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der ordentlichen Sitzung bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. 4Die Präsidentin oder der Präsident weist Fragen zurück, die den Vorschriften dieses Absatzes nicht entsprechen.

(2) Die Fragen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

(3) 1Eine Begründung der Anfrage sowie eine Aussprache über die Antwort findet nicht statt. 2Es können jedoch Zusatzfragen gestellt werden. 3Sie müssen mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 4Fehlt der unmittelbare Zusammenhang oder stellt die Zusatzfrage einen Missbrauch des Fragerechts dar, so weist die Präsidentin oder der Präsident die Zusatzfrage zurück.

(4) 1Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. 2In der Stadtbürgerschaft ist sie der erste Tagesordnungspunkt, im Landtag wird sie zu Beginn des zweiten Plenartages behandelt.

(5) Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Senat schriftlich.

§ 30a
Aktuelle Stunde

(1) In jeder ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft findet auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe über Angelegenheiten von allgemeinem aktuellen Interesse eine Kurzdebatte (Aktuelle Stunde) zu bestimmt bezeichneten Themen statt.

(2) 1Der Antrag muss bis zwei Arbeitstage, 9 Uhr, vor der Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Bürgerschaft gestellt werden und den Gegenstand, seinen Bezug zur Landespolitik und den Grund seiner Aktualität bezeichnen. 2Ein aktueller Anlass ist nur gegeben, wenn sich der Antrag auf Umstände oder Ereignisse bezieht, die nach Feststellung der Tagesordnung durch den Vorstand eingetreten oder bekannt geworden sind. 3Ist ein Thema in Form eines Antrags, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen in der Bürgerschaft, ist der Antrag nicht zulässig. 4Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für unzulässig, so entscheidet die Bürgerschaft zu Beginn der Sitzung.

(3) 1Die Aktuelle Stunde findet in der Stadtbürgerschaft unmittelbar nach der Fragestunde statt, im Landtag ist sie der erste Tagesordnungspunkt. 2Jede Fraktion oder Gruppe kann nur ein Thema benennen. 3Werden mehrere Anträge zu unterschiedlichen Themen gestellt, so entscheidet die Reihenfolge des Eingangs. 4Die Reihenfolge kann durch Beschluss der Bürgerschaft geändert werden, wenn die Mehrheit der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht widerspricht.

(4) Anträge, die nicht besprochen worden sind, gelten als erledigt.

(5) 1Die Redezeit pro Fraktion oder Gruppe darf bei einem Thema fünfzehn Minuten nicht überschreiten. 2Werden mehrere Themen behandelt, darf die Redezeit pro Fraktion oder Gruppe in der Aktuellen Stunde dreißig Minuten nicht überschreiten. 3Je Thema sind bis zu zwei Redebeiträge pro Fraktion oder Gruppen zulässig. 4Dem Senat stehen die gleichen Redezeitkontingente zur Verfügung.

(6) Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig.

(7) 1Als erste Rednerin oder erster Redner erhalten die Antragsteller das Wort. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann im Übrigen das Wort abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen.

(8) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

§ 31
Anträge

(1) 1Anträge können von Mitgliedern der Bürgerschaft oder von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen von Artikel 87 Abs. 2 der Landesverfassung und vom Senat gestellt werden. 2Sie müssen im verfassungsmäßigen Wirkungskreis der Bürgerschaft liegen. 3Sie können mit einer kurzen schriftlichen Begründung versehen werden.

(2) 1Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes, auf den sie sich beziehen, schriftlich gestellt werden. 2Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(3) 1Anträge auf Annahme von Entschließungen können nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen von Artikel 87 Abs. 2 der Landesverfassung gestellt werden. 2Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. 3Auf Entschließungsanträge, die nicht in wesentlicher Verbindung mit einem Tagesordnungspunkt stehen, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Anwendung. 4Sie gelten als dringlich. 5Entschließungsanträge, die in wesentlicher Verbindung mit einem Tagesordnungspunkt stehen, können im Laufe der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt gestellt werden.

(4) 1Bei Anträgen nach Absatz 1 handelt es sich um das Verlangen zur Entscheidung in der Sache oder um das Fordern eines Tuns oder Unterlassens ohne Rücksicht darauf, ob die Annahme des Antrags zu einer rechtlich bindenden Verpflichtung führt. 2Entschließungsanträge nach Absatz 3 haben die Aufforderung zur Willens- oder Meinungsbekundung der Bürgerschaft zum Inhalt.

(5) 1Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage oder Entschließung darstellen, sind als solche zu behandeln. 2Hierüber entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.

(6) 1Wird in einer Sitzung ein Antrag zurückgezogen, kann jedes Mitglied der Bürgerschaft ihn in der gleichen Sitzung wieder aufnehmen. 2Wird der Antrag außerhalb einer Sitzung zurückgezogen, kann er nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich wieder aufgenommen werden.

VII.
Lesung und Überweisung

§ 32
Anzahl der Lesungen

(1) Anträge und sonstige Vorlagen (einfache Vorlagen) werden in der Regel in einer Lesung beraten.

(2) 1Anträge, die Gesetzentwürfe enthalten (Gesetzesvorlagen), werden in der Bürgerschaft (Landtag) in zwei Lesungen beraten. 2Bei nicht verfassungsändernden Gesetzen kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 58a die Abstimmung in erster und zweiter Lesung in einem einzigen Abstimmungsakt ohne Beratung erfolgen.

(3) 1Bei einer Verfassungsänderung haben drei Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden. 2Die Bürgerschaft hat den Antrag auf Verfassungsänderung nach der ersten Lesung an einen nicht ständigen Ausschuss im Sinne des Artikels 105 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zu verweisen. 3Nach Eingang des Berichtes dieses Ausschusses haben zwei weitere Lesungen an verschiedenen Tagen stattzufinden.

§ 33
Einfache Vorlagen

(1) Die Bürgerschaft kann Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, mit den etwa dazu gestellten Änderungs- oder Ergänzungsanträgen an einen Ausschuss oder eine Deputation überweisen.

(2) Der Antrag auf Überweisung oder Zurückverweisung kann bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung.

(3) 1Ausschüsse oder Deputationen berichten der Bürgerschaft mündlich oder schriftlich. 2Handelt es sich um die Erledigung von selbstständigen Anträgen, so werden die Berichte schriftlich erstattet, es sei denn, dass die Bürgerschaft darauf verzichtet. 3Die Bürgerschaft kann einen Zeitpunkt, bis zu dem ihr ein Bericht oder eine Mitteilung zu erstatten ist, bestimmen.

(4) Erfolgt eine Überweisung an mehrere Ausschüsse oder Deputationen, so bestimmt die Bürgerschaft den federführenden Ausschuss oder die federführende Deputation, die den Bericht oder die Mitteilung erstattet.

§ 34
Lesung von Gesetzesvorlagen - Erste Lesung

(1) 1In der ersten Lesung findet zunächst eine allgemeine Besprechung der Gesetzesvorlage statt. 2Ihr folgt in der Regel die Einzelberatung. 3Der Senat hat die von ihm eingebrachten Gesetzentwürfe, sofern eine Debatte stattfindet, zu Beginn der Debatte zu begründen.

(2) 1Die Bürgerschaft kann die Gesetzesvorlage ganz oder teilweise und mit etwa dazu eingebrachten Änderungs- und Ergänzungsanträgen an einen Ausschuss oder an eine Deputation überweisen oder zurückverweisen. 2§ 33 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 35
Abstimmung in der ersten Lesung

1Wird eine Gesetzesvorlage nicht an einen Ausschuss oder an eine Deputation überwiesen, so ist über die ganze Gesetzesvorlage abzustimmen, soweit die Bürgerschaft nicht anders beschließt. 2Wird eine Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Lesung.

§ 36
Zweite Lesung

(1) Eine zweite Lesung findet in der Regel frühestens eine Woche nach der ersten Lesung statt, sofern nicht die Bürgerschaft etwas anders beschließt.

(2) 1Wird eine Vorlage an einen Ausschuss oder an eine Deputation überwiesen, so findet die zweite Lesung nicht vor dem zweiten Tage nach der Beratung des Ausschusses oder der Deputation, frühestens jedoch eine Woche nach der ersten Lesung statt. 2Erstattet der Ausschuss oder die Deputation einen schriftlichen Bericht, so findet die zweite Lesung frühestens zwei Tage nach Verteilung der Drucksache statt.

(3) 1Wird während der zweiten Lesung eine Gesetzesvorlage ganz oder zum Teil an einen Ausschuss oder an eine Deputation überwiesen oder zurückverwiesen, so gilt § 33 Absätze 2 bis 4 entsprechend. 2Die Lesung wird hierdurch unterbrochen. 3Für die Fortsetzung der Lesung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1In der zweiten Lesung findet eine allgemeine Beratung statt, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. 2§ 34 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Einzelberatung und Abstimmung über jede selbstständige Einzelbestimmung (Artikel, Paragraf) erfolgen der Reihenfolge nach, zuletzt über die Einleitung und die Überschrift. 2Die Bürgerschaft kann beschließen, die Reihenfolge zu ändern, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen zu verbinden oder die Beratung von Teilen einer Einzelbestimmung und von verschiedenen Änderungsanträgen zu demselben Gegenstand zu trennen.

(6) Mit Zustimmung der Bürgerschaft stellt die Präsidentin oder der Präsident nur diejenigen Teile der Gesetzesvorlage in der Einzelberatung zur Verhandlung, zu denen Änderungsanträge vorliegen.

§ 37
Abstimmung in der zweiten Lesung

(1) Nach der Abstimmung über die letzte Einzelbestimmung und einer etwaigen Schlussaussprache wird über die Gesetzesvorlage im Ganzen abgestimmt.

(2) Über Staatsverträge wird nur im Ganzen abgestimmt.

§ 37a
Abstimmung in der dritten Lesung zur Verfassungsänderung

Nach der gemäß § 32 Absatz 3 zur Änderung der Landesverfassung durchzuführenden dritten Lesung findet eine namentliche Abstimmung statt.

VIII.
Die Ordnung in der Sitzung

§ 38
Eröffnung und Schließung der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Verhandlung über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht.

(2) Meldet sich niemand zum Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung für geschlossen.

(3) Ergreift ein Mitglied des Senats oder seine Vertretung im Amt nach Schluss der Beratung das Wort, so ist die Beratung wieder eröffnet.

§ 39
Anträge auf Aussetzung des Beschlusses, Vertagung und Schluss der Beratung

(1) Wird bei der Beratung Aussetzung des Beschlusses beantragt, so kann die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache vorerst auf diesen Antrag beschränken und darüber abstimmen lassen.

(2) 1Anträge auf Vertagung oder auf Schluss der Beratung sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen, der Antrag auf Schluss der Beratung, nachdem die Namen der noch ausstehenden Rednerinnen und Redner verlesen worden sind. 2Zu solchen Anträgen erhalten nicht mehr als zwei Rednerinnen oder Redner dafür und zwei dagegen das Wort. 3Die Abstimmung über einen Antrag auf Vertagung geht derjenigen über den Antrag auf Schluss der Beratung voraus.

§ 40
Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

(1) 1Wer zu reden wünscht, bittet durch Handzeichen um das Wort. 2Die Namen werden in der Reihenfolge der Anmeldung in einer Liste vermerkt, nach welcher die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Bürgerschaft, ohne dass hierüber eine Aussprache stattfindet, eine andere Reihenfolge der Redebeiträge festsetzen.

(2) 1Berichterstatterinnen oder Berichterstatter von Ausschüssen und Deputationen sowie Berichterstatterinnen oder Berichterstatter einer Minderheit dieser Ausschüsse oder Deputationen erhalten zu Beginn der Beratung auf ihre Wortmeldung das Wort. 2Das Gleiche gilt für von den Fragestellern beauftragte Abgeordnete und für Abgeordnete, die mit der Begründung eines auf der Tagesordnung stehenden Antrags von den Antragstellerinnen und Antragstellern beauftragt sind. 3Bei Ausschuss- und Deputationsberichten erhält zu Beginn der Beratung zuerst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Mehrheit das Wort, nach Schluss der Aussprache zuerst die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit.

(3) 1Niemand erhält in derselben Sitzung zu demselben Gegenstand öfter als dreimal das Wort. 2Wortmeldungen gemäß § 41, § 42 Absätze 1 bis 3 sowie § 44a zählen hierbei nicht mit.

(4) 1Mitgliedern des Senats und ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Amt ist auf ihr Verlangen, ohne dass jedoch eine Rednerin oder ein Redner unterbrochen wird, jederzeit das Wort zu erteilen. 2Danach soll eine abweichende Meinung zu Wort kommen. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 41
Wortmeldung zur Geschäftsordnung

1Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordneten während der Aussprache außerhalb der Reihenfolge das Wort zur Geschäftsordnung erteilen. 2In diesem Falle dürfen sich die Ausführungen nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen. 3Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

§ 42
Tatsächliche und persönliche Erklärungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann jederzeit bis zum Schluss der Beratung Mitgliedern, die erklären, tatsächliche Aufklärung über den Verhandlungsgegenstand geben zu können, das Wort erteilen, ohne dass jedoch eine Rednerin oder ein Redner unterbrochen wird.

(2) Zur Abwehr persönlicher Angriffe oder zur Berichtigung eigener Ausführungen wird das Wort nach Schluss der Aussprache vor der Abstimmung oder im Falle der Vertagung am Schluss der Beratung erteilt.

(3) Wenn die Wortmeldung nach Schluss der Beratung desjenigen Tagesordnungspunktes erfolgt, zu dem die Erklärung gemäß Absatz 2 abgegeben werden soll, so kann das Wort erst unmittelbar vor Schluss der Sitzung erteilt werden.

(4) 1In den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird das Wort nur einmal erteilt. 2Die Rededauer darf fünf Minuten nicht überschreiten.

§ 43
Redeordnung

(1) Das Wort ergreifen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat.

(2) 1Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. 2Es können Aufzeichnungen benutzt werden. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann zulassen, dass kurze Beiträge von einem Saalmikrofon aus geleistet werden.

(3) 1Reden und Schriftstücke dürfen als Zitate verlesen werden, wenn diese als solche kenntlich gemacht sind. 2In diesem Falle haben die Rednerinnen und Redner den verlesenen Text in Abschrift oder im Original dem Protokolldienst nach Beendigung der Rede zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Ein Redebeitrag darf nur von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen werden. 2Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, so hat die Rednerin oder der Redner die Ausführungen zu unterbrechen.

§ 44
Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

1Im Laufe der Debatte können Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die sich auf den Gegenstand der Beratung beziehen, an die Rednerinnen und Redner gerichtet werden. 2Wer eine Zwischenfrage zu stellen oder eine Zwischenbemerkung zu machen wünscht, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. 3Diese oder dieser fragt die Rednerin oder den Redner, ob sie oder er zur Annahme einer Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung bereit ist. 4Wird dies bejaht, so erhält das Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer kurz gefassten Frage oder einer Zwischenbemerkung. 5Diese dürfen eine Minute nicht überschreiten.

§ 44a
Kurzintervention

1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident einem Mitglied der Bürgerschaft das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. 2Hierauf darf die Rednerin oder der Redner noch einmal antworten. 3Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils eineinhalb Minuten nicht überschreiten; sie wird nicht auf die Redezeiten angerechnet.

§ 45
Dauer der Rede

(1) 1Die Gesamtredezeit beträgt, soweit interfraktionell nicht anderweitige Absprachen getroffen wurden, grundsätzlich zwanzig Minuten je Fraktion. 2Für einzelne Verhandlungsgegenstände kann die Bürgerschaft ohne Aussprache die Redezeiten verlängern oder verkürzen.

(2) 1Der erste Redebeitrag soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. 2Die weiteren Rednerinnen und Redner erhalten eine Redezeit von jeweils fünf Minuten. 3In den Fällen, in denen eine verlängerte Redezeit vereinbart wurde, kann jede Fraktion für eines ihrer Mitglieder bis zu dreißig Minuten Redezeit beanspruchen.

(3) Die Redezeit der Einzelabgeordneten beträgt 5 Minuten.

(4) Die Bürgerschaft kann mit Zustimmung der Fraktionen ohne Aussprache eine Gesamtredezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände festlegen und sie auf Fraktionen, Gruppen und Einzelabgeordnete verteilen.

(5) 1Dem Senat stehen die gleichen Redezeitkontingente zur Verfügung wie den Fraktionen. 2Nehmen Mitglieder des Senats oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu einem Verhandlungsgegenstand insgesamt für längere Zeit das Wort, als für eine Fraktion vereinbart worden war, so steht jeder Fraktion danach eine Redezeit zu, die der Dauer der Überschreitung entspricht. 3Die Bürgerschaft legt zugleich ohne Aussprache die weiteren Redezeiten für Gruppen und Einzelabgeordnete fest.

§ 46
Sach- und Ordnungsruf

(1) Spricht eine Rednerin oder ein Redner nicht zur Sache, so wird sie oder er von der Präsidentin oder vom Präsidenten darauf hingewiesen.

(2) Wer die Ordnung, besonders durch persönliche Angriffe, verletzt, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur Ordnung gerufen.

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht erörtert werden.

§ 47
Wortentziehung

(1) Spricht eine Rednerin oder ein Redner über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort.

(2) Lässt eine Rednerin oder ein Redner eine zweimalige Aufforderung, zur Sache zu sprechen, unbeachtet, so kann ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.

(3) 1Beharrt eine Rednerin oder ein Redner, die/der von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur Ordnung gerufen worden ist, auf ihrem/seinem Verhalten, so kann ihr/ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen. 2Ist auf diese Weise die Ordnung des Hauses nicht wiederherzustellen, so hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung vorläufig auf oder schließt sie.

(4) Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie/er es in derselben Sitzung zum gleichen Gegenstand nicht wieder erhalten.

§ 48
Ausschluss von Abgeordneten

1Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied der Bürgerschaft von einer oder mehreren, höchstens drei Sitzungen durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden. 2Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthalts in den Nebenräumen ein. 3Befolgt ein Mitglied der Bürgerschaft die Aufforderung nicht, so kann die Präsidentin oder der Präsident die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 49
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

1Gegen die von der Präsidentin oder vom Präsidenten verfügten Ordnungsmaßnahmen kann das betroffene Mitglied der Bürgerschaft innerhalb drei Tagen schriftlich bei dem Vorstand Beschwerde erheben. 2Dieser entscheidet über die Beschwerde endgültig.

IX.
Abstimmungen und Wahlen

§ 50
Eröffnung der Abstimmung

1Nach Schluss der Beratung und nach Abgabe etwaiger Erklärungen gemäß § 42 Absatz 2 eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. 2Die Bürgerschaft kann die Abstimmung vertagen.

§ 51
Reihenfolge der Anträge

(1) Vor der Abstimmung ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anträge nach folgender Reihenfolge:

1.

Anträge auf Aussetzung des Beschlusses,

a)

für unbestimmte Zeit,

b)

für bestimmte Zeit.

2.

Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisungen an Ausschüsse, Einholung von Auskünften und dergleichen,

3.

Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.

(2) Bei mehreren in einer Linie stehenden Anträgen entscheidet in der Regel die Zeit der Einbringung.

(3) 1Bei verschiedenen infrage stehenden Geldsummen wird

1.

die kleinere in Anschlag gebrachte Einnahmesumme,

2.

die größere Ausgabesumme und

3.

über die kleinere Kürzung des Anschlags zuerst abgestimmt.

2Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

(4) 1Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. 2Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist.

(5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, so wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt.

(6) 1Eventualhaushaltsmaßnahmen werden wie Kürzungen behandelt. 2Bei Anträgen, die den gleichen Betrag entweder kürzen oder dem Eventualhaushalt zuweisen, wird der Kürzungsantrag zuerst zur Abstimmung gestellt.

(7) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

§ 52
Reihenfolge der Fragen

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Reihenfolge der Fragen mit, wobei Teilung der Fragen von jedem Mitglied der Bürgerschaft verlangt werden kann. 2Einwendungen gegen die Fragestellung sind vor der Abstimmung zu erledigen.

(2) Jede Frage ist so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein entschieden werden kann.

§ 53
Haushaltsvorlagen und Anträge mit finanziellen Belastungen

1Über Haushaltsvorlagen und Anträge, die eine Verminderung der Einnahmen oder Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben können, wird erst endgültig Beschluss gefasst, wenn der Haushalts- und Finanzausschuss sie beraten hat. 2Die Bürgerschaft kann davon abweichen, sofern nicht Abgeordnete in Fraktionsstärke widersprechen.

§ 54
Beschlussfassung

(1) 1Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, fasst die Bürgerschaft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) 1Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. 2Wird das festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden.

§ 55
Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfähigkeit der Bürgerschaft ist eine Teilnahme der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich, jedoch sind alle Beschlüsse gültig, die gefasst sind, ohne dass die Beschlussfähigkeit angezweifelt worden ist.

(2) 1Ausnahmsweise kann auch bei Anwesenheit einer geringeren Zahl von Mitgliedern ein Beschluss gültig gefasst werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dies bei der Ladung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt worden ist. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn der Senat beantragt, dass wegen Dringlichkeit des Gegenstandes diese Ausnahme eintritt.

§ 56

(Leerparagraph)

§ 57
Abstimmung und namentliche Abstimmung

(1) 1Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann von sich aus die Gegenprobe vornehmen. 3Auf Verlangen eines Mitglieds der Bürgerschaft nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Gegenprobe vor. 4Das Gleiche gilt für die Feststellung der Stimmenthaltung.

(2) 1Können sich die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten nach der Gegenprobe über das Abstimmungsergebnis nicht einigen, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen gezählt werden. 2Ist auch dieses Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt namentliche Abstimmung. 3Wer an der ersten Abstimmung nicht teilgenommen hat, nimmt auch an der Gegenprobe oder der namentlichen Abstimmung nicht teil.

(3) 1Namentlich abgestimmt wird auch dann, wenn dies vor Beginn der Abstimmung Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. 2Bei einem solchen Antrag findet weder Begründung noch Aussprache statt.

(4) 1Abgestimmt wird bei namentlicher Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge. 2Nach Beendigung des Namensaufrufs wird durch Aufruf des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abstimmung gegeben. 3Weichen die Aufzeichnungen der Schriftführer voneinander ab, sodass das Ergebnis zweifelhaft ist, so wird die Abstimmung wiederholt.

(5) 1Bei der namentlichen Abstimmung wird nur die einfache Erklärung mit Ja oder Nein zugelassen sowie die Erklärung, dass man sich der Stimme enthält. 2Vorbehalte, Bedingungen oder eine Begründung sind nicht statthaft. 3Wer sich diesen Vorschriften nach Erinnerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten nicht unterwirft, wird in der Abstimmung übergangen.

(6) Namentliche Abstimmungen sind bei Geschäftsordnungsanträgen unzulässig.

§ 57a
Berechnungsverfahren

Bei Wahlen wird für die Berechnung der zu vergebenden Sitze das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt.

§ 58
Wahlen

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft kann nicht mehr als die Zahl der zu Wählenden vorschlagen.

(2) 1Über Wahlvorschläge wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied der Bürgerschaft widerspricht. 2In diesem Fall erfolgt eine geheime Abstimmung. 3Die Wahl der Mitglieder des Senats erfolgt in geheimer Abstimmung.

(3) 1Sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 2Dabei zählen Stimmenthaltungen nicht mit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) 1Die geheime Abstimmung erfolgt mit Stimmzetteln in Wahlkabinen. 2Die Stimmzettel dürfen erst nach Namensaufruf, unmittelbar vor Betreten der Wahlkabine ausgehändigt werden. 3Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben Stimmzettel zurückzuweisen, die

1.

außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt wurden,

2.

nicht in den Wahlumschlag gelegt wurden,

3.

sich in einem Wahlumschlag befinden, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(5) 1Stimmzettel, die Zusätze oder Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig, wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder die Wählerin oder der Wähler erkennbar wird. 2Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn er mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält.

(6) 1Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht eine Fraktion widerspricht. 2Werden mehrere Personen in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. 3Dabei muss die Möglichkeit bestehen, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. 4Fehlt ein Kreuz, ist der Stimmzettel ungültig.

(7) 1Gibt es bei der Wahl für ein Amt mehrere Wahlvorschläge und erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung, so sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. 2Die Wahl erfolgt durch Kennzeichnung eines Vorschlags in dem dafür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Feld. 3Fehlt eine Kennzeichnung gilt die Stimme als Enthaltung.

§ 58a
Vereinfachtes Verfahren

(1) 1Anträge, bei denen eine einstimmige Zustimmung der Bürgerschaft zu erwarten ist, können ohne Aussprache gemeinsam zur Abstimmung gebracht werden (vereinfachtes Verfahren). 2Der Präsident leitet der Bürgerschaft im Benehmen mit den Fraktionen eine Liste mit den Anträgen nach Satz 1 mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung zu (Konsensliste) und lässt zu Beginn der Sitzung darüber abstimmen, ob insoweit eine Behandlung im vereinfachten Verfahren erfolgen soll; für eine Behandlung im vereinfachten Verfahren bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Bürgerschaft. 3Stimmt die Bürgerschaft einer Behandlung im vereinfachten Verfahren zu, erfolgt die Abstimmung über die Konsensliste in der Regel unmittelbar nach der Aktuellen Stunde.

(2) Absatz 1 gilt für die Kenntnisnahme von Berichten und Mitteilungen entsprechend.

X.
Ausschluss aus der Bürgerschaft

§ 59
Ausschluss aus der Bürgerschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das sein Amt ausnutzt, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, oder das sich beharrlich weigert, die ihm als Bürgerschaftsmitglied obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder das der Pflicht der Verschwiegenheit zuwiderhandelt, kann durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss muss von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft ausgehen; er ist an den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss zur Untersuchung und Berichterstattung zu verweisen.

(3) 1Das betroffene Mitglied der Bürgerschaft kann nach der Berichterstattung des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses in der Versammlung selbst oder durch ein anderes Mitglied Erklärungen abgeben. 2Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder, falls weniger, jedoch mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, anwesend ist, der Einstimmigkeit.

XI.
Niederschrift über die Sitzungen, Verhandlungsberichte

§ 60

(Leerparagraph)

§ 61
Verhandlungsberichte

(1) Die Verhandlungen der Bürgerschaft werden vom Protokolldienst der Bürgerschaft wortgetreu aufgenommen und übertragen.

(2) 1Die stenografische Aufnahme wird als Verhandlungsbericht gedruckt, sofern nicht ein Beschluss der Bürgerschaft bestimmte Teile davon ausschließt. 2Auf Beschluss der Bürgerschaft nicht gedruckte Teile der stenografischen Aufnahme sowie stenografische Aufnahmen der geheimen Verhandlungen (siehe § 23) werden in einer Ausfertigung in der Kanzlei der Bürgerschaft hinterlegt.

§ 62
Prüfung der stenografischen Aufnahme durch die Rednerinnen und Redner

(1) Die Rednerinnen und Redner erhalten vor dem Druck die stenografische Aufnahme ihrer Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung elektronisch zugestellt.

(2) 1Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. 2Die Rednerinnen und Redner sind daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. 3Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(3) Stenografische Aufnahmen von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch die Rednerinnen und Redner einem anderen als der Präsidentin oder dem Präsidenten nur mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners zur Einsicht überlassen werden.

(4) Werden die stenografischen Aufnahmen von den Rednerinnen und Rednern nicht innerhalb von drei Kalendertagen zurückgesandt, so werden sie mit dem Vermerk „Von der Rednerin nicht überprüft“ oder „Vom Redner nicht überprüft“ unverändert in den Verhandlungsbericht aufgenommen.

(5) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit den Rednerinnen und Rednern erzielt, so ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen.

XII.
Ausschüsse

§ 63
Einsetzung von Ausschüssen

(1) 1Die Bürgerschaft wählt die in Artikel 105 der Landesverfassung vorgesehenen Ausschüsse und für die verschiedenen Zweige ihrer Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse. 2Im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft oder ihre oder seine Stellvertretung den Vorsitz. 3Der Vorsitz im Haushalts- und Finanzausschuss steht der stärksten Oppositionsfraktion zu.

(2) 1Die Fraktionen führen eine Verständigung über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Deputationssprecherinnen oder Deputationssprecher sowie deren Stellvertretungen herbei. 2Kommt es nicht zu einer Verständigung, erfolgt der Zugriff nach dem Rangmaßzahlverfahren (Schepers), getrennt nach dem Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in den ständigen Ausschüssen und den nicht ständigen Ausschüssen. 3Das Gleiche gilt für die Deputationen.

(3) 1Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. 2Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Ausschüsse vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden. 3Die nach Absatz 1 vergebenen Stellen werden bei der Verteilung angerechnet.

(4) Die Bürgerschaft kann ihr zustehende Befugnisse, mit Ausnahme endgültiger Gesetzgebung, an die ständigen Ausschüsse übertragen.

§ 63a
Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen

(1) 1Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. 2Die Vorschriften des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen sowie des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Dies gilt nicht für Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten des Artikels 101 Absatz 1 Nr. 6 und 7 sowie der Artikel 85 Absatz 1 und 95 der Landesverfassung.

(3) 1Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten Zuhörerinnen und Zuhörern sowie den Medien der Zutritt zur Sitzung des Ausschusses gestattet wird. 2Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegt die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl in der Sitzung selbst als auch unter der Zuhörerschaft. 3Wird ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung durch Zuhörerinnen und Zuhörer gestört, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende deren Entfernung veranlassen.

(4) Mit der Einladung schlägt der oder die Vorsitzende die voraussichtliche Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil vorbehaltlich der Zustimmung des Ausschusses vor.

(5) 1Auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag des Senats kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Öffentlichkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auszuschließen, wenn öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern oder überwiegende schutzwürdige Belange Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen. 3Diese sind bei Antragstellung begründet darzulegen.

(6) 1Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. 2Er kann sich auf die Sitzung insgesamt oder einzelne Gegenstände beziehen.

(7) 1Wird der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 5 Satz 1 abgelehnt, sind die Gegenstände, auf die sich der Antrag bezieht, in öffentlicher Sitzung zu behandeln. 2Bei Beratungen in öffentlicher Sitzung sind der unantastbare Bereich privater Lebensführung sowie Berufs-, Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse oder entgegenstehende Rechtsvorschriften zu beachten.

§ 63b
Rechte und Aufgaben der Ausschüsse

(1) 1Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen von der Bürgerschaft erteilten Aufträge tätig. 2Innerhalb ihres Aufgabenbereichs können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen.

(2) Die Ausschüsse beraten nach dem Einbringen des Haushalts die Teile des Haushaltsplans, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(3) 1Die Ausschüsse können im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Anhörungen durchführen. 2Auf Antrag eines Viertels der Ausschussmitglieder muss der Ausschuss eine Anhörung durchführen.

§ 64
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

1Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozessordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. 3Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. 4Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse auf Beweiserhebung Folge zu leisten. 5Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

§ 65
Wahl von Ausschussvorsitzenden

1Die von der Bürgerschaft eingesetzten Ausschüsse wählen unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 2 unter sich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung. 2Bei der Wahl eines Ausschusses bestimmt die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied, das den Ausschuss das erste Mal einberufen soll.

§ 66
Teilnahme an Ausschusssitzungen

(1) 1In den Ausschüssen ist das ordentliche Mitglied stimmberechtigt. 2Ist das ordentliche Mitglied verhindert, kann die Stellvertretung durch ein stellvertretendes Mitglied oder durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden angezeigt wird.

(2) An den Beratungen eines Ausschusses, dem ein aus der Bürgerschaft gestellter Antrag überwiesen ist, kann das von den Antragstellern hierzu beauftragte Mitglied der Bürgerschaft, falls es nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) An den Sitzungen eines Ausschusses können mit beratender Stimme auch die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die nicht dem Ausschuss angehörenden Vorsitzenden derjenigen Fraktionen teilnehmen, welche in dem Ausschuss vertreten sind.

(4) Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, können ein Mitglied ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.

§ 67
Beschlussfähigkeit und Einberufung eines Ausschusses

(1) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. 2Der Ausschuss ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.

(2) Zur Beschlussfähigkeit eines Ausschusses bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 68
Einholung von Auskünften von auswärtigen Behörden

Will ein Ausschuss Auskunft von einer auswärtigen Behörde einholen, so hat er die Vermittlung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft in Anspruch zu nehmen.

§ 68a
Enquetekommissionen

(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann eine Enquetekommission eingesetzt werden. 2Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen.

(2) 1Die Mitglieder der Enquetekommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten berufen. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke.

(3) Die Enquetekommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber in der Bürgerschaft stattfinden kann.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß.

§ 69
Aufbewahrung der Niederschriften

Die Vorsitzenden der ständigen und nicht ständigen Ausschüsse haben die Niederschriften, Berichte und Anlagen der Kanzlei der Bürgerschaft einzureichen.

XIII.
Eingaben

§ 70
Eingaben

Eingaben an die Bürgerschaft zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind und keine Petitionen darstellen, werden, soweit sie dazu nach Form und Inhalt geeignet sind, von ihm ihrem Gegenstande nach in der nächsten Bürgerschaftssitzung zur Kenntnis gebracht und in der Kanzlei der Bürgerschaft zur Einsichtnahme ausgelegt.

XIV.
Auslegung der Geschäftsordnung

§ 71
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifelsfragen von weitreichender Bedeutung über die Auslegung von Bestimmungen der Geschäftsordnung holt die Präsidentin oder der Präsident die Stellungnahme des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses ein.

XV.
Sonstiges

§ 72
Druck der Beratungsgegenstände

1Alle selbstständigen Anträge und Anfragen sowie Berichte von Ausschüssen werden gedruckt und den Abgeordneten sowie dem Senat zugestellt. 2Ist der Druck vor der Beratung nicht möglich, so werden sie zunächst in anderer Weise vervielfältigt.

§ 73
Verwaltung der Bürgerschaft

1Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben bedient sich die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung der Bürgerschaft. 2Die Direktorin oder der Direktor vertritt sie oder ihn in der Verwaltung.

§ 74
Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

1Anträge, Anfragen und sonstige Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. 2Das gilt nicht für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

§ 75
Anwendung der Geschäftsordnung auf die Stadtbürgerschaft; Anträge der Beiräte an die
Stadtbürgerschaft

(1) 1Die Geschäftsordnung gilt auch für die Stadtbürgerschaft. 2Die stadtbremischen Mitglieder einer Fraktion der Bürgerschaft (Landtag) bilden unabhängig von ihrer Zahl auch in der Stadtbürgerschaft eine Fraktion. 3Anträge, die Ortsgesetzentwürfe enthalten (Ortsgesetzvorlagen), werden in der Stadtbürgerschaft in einer Lesung beraten.

(2) 1Über die Aufnahme von Anträgen eines Beirats an die Stadtbürgerschaft nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter auf die Tagesordnung der Stadtbürgerschaft entscheidet der Vorstand. 2Der Antrag soll eine Begründung, eine Übersicht über das vorausgegangene Verfahren und das Abstimmungsergebnis im Beirat enthalten. 3Der Antrag soll spätestens auf der dem Eingang folgenden übernächsten Sitzung der Stadtbürgerschaft beraten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vorliegen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident erteilt der Beiratssprecherin oder dem Beiratssprecher, bei Verhinderung der Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu dem Beratungsgegenstand in der Sitzung der Stadtbürgerschaft das Wort. 2Der Beirat kann hierfür auch ein anderes Beiratsmitglied oder, wenn die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht, die Ortsamtsleiterin oder den Ortsamtsleiter benennen. 3Die Beiratsvertreterin oder der Beiratsvertreter soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten sprechen. 4Die Vertreterin oder der Vertreter des Beirats erhält auf eigene Wortmeldung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme. 5Die Redezeit hierfür soll nicht länger als fünf Minuten betragen. 6Hinsichtlich der näheren Einzelheiten führt die Präsidentin oder der Präsident eine interfraktionelle Verständigung herbei.

§ 76
Bild- und Tonaufnahmen, Medien

(1) 1Bild- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken sind nur zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungsräumen sind sie nur während sitzungsfreier Zeiten zulässig. 2Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken, sind grundsätzlich nicht zulässig.

(3) 1Im Übrigen dürfen Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton nur mit Genehmigung des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft benutzt werden. 2Die Genehmigung des Präsidenten gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne aus angefertigt werden. 3Aufnahmen in Bild und Ton sind von diesen auch in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Enquetekommissionen sowie der Deputationen grundsätzlich zulässig. 4Ein Ausschuss kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. 5In Sitzungen von Untersuchungsausschüssen bedürfen Aufnahmen in Bild und Ton der Genehmigung des betreffenden Ausschusses. 6Die Ablichtung persönlicher Unterlagen ist untersagt.

§ 77
Beflaggung der Bremischen Bürgerschaft

1Die Bremische Bürgerschaft wendet den Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes in der jeweils geltenden Fassung an. 2Abweichend davon kann das Haus der Bürgerschaft beflaggt werden, soweit die Bürgerschaft das Datum und die Art der Beflaggung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

Anlage 1

Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die folgenden Verhaltensregeln werden Bestandteil (Anlage) der Geschäftsordnung.

I.

Die Abgeordneten haben zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft und Aufnahme in das Handbuch der Bürgerschaft folgendes anzugeben:

1.

Die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

a)

unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,

b)

selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,

c)

freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,

d)

Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren Berufen.

2.

Vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts einschließlich der bei diesen Unternehmen und Körperschaften bestehenden Mitarbeitervertretungen.

3.

Vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen,

4.

Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Organen von Vereinen und Verbänden, soweit diese nicht unter Nummer 2 und 3 fallen,

5.

entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit und sonstiger Dienst- oder Werkleistungen für Organisationen nach Nummer 4 soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,

6.

Zuwendungen und Vergünstigungen, die ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit persönlich erhalten hat oder

7.

Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen, bei Aktiengesellschaften sofern der Nennbetrag der Aktien mehr als 1 vom Hundert des Grundkapitals ausmacht.

II.

1Die Abgeordneten haben dem Präsidenten unverzüglich steuerpflichtige Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2, soweit die Wahl oder Bestellung auf Beschluss des Senates oder der Bürgerschaft erfolgt, und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 anzuzeigen. 2Diese Angaben werden auf der Internetseite der Bremischen Bürgerschaft veröffentlicht. 3Aufgenommen werden der steuerpflichtige Betrag, der Name des Leistenden, der Vergütungsgrund und der Zeitpunkt der Zahlung. 4Auf Wunsch des Abgeordneten kann aufgenommen werden, dass Beträge aus diesen Einnahmen ganz oder teilweise an gemeinnützige Organisationen in Bremen oder an Parteien abgeführt wurden. 5Diese Eintragungen werden mit Ablauf, des auf das Zuflussjahr folgende Kalenderjahrs gelöscht.

III.

In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft zu unterlassen.

IV.

In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten beziehungsweise beim Vorstand sich über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

V.

1Hält der Präsident einen Verstoß gegen diese Verhaltensregeln für möglich, so befragt er die Abgeordnete oder den Abgeordneten. 2Wird der Vorwurf erhoben, dass eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Vorstand den Sachverhalt aufzuklären und die betroffene Abgeordnete oder den betroffenen Abgeordneten anzuhören. 3Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat der Vorstand der Fraktion, der die betreffende oder der betreffende Abgeordnete angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Der Vorstand kann das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Form der Bürgerschaft mitteilen. 5Auf Verlangen der oder des Abgeordneten hat der Vorstand die Bürgerschaft über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. 6Ist ein Verstoß nicht festgestellt worden, so bedarf die Unterrichtung der Bürgerschaft der Zustimmung des Abgeordneten.


Anlage 2

Immunitätsrichtlinie der Bremischen Bürgerschaft
zu Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremLV)

Der folgende Wortlaut wird Bestandteil (Anlage 2) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft:

1.

Der Schutz des Artikel 95 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung erstreckt sich auf Verhaftungen sowie sonstige die Freiheit und die Ausübung des Mandats beschränkenden Maßnahmen.

2.

Unter den Begriff der Verhaftung fallen alle Arten von Freiheitsentziehungen, insbesondere die Strafhaft, die Untersuchungshaft, die vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b Strafprozessordnung, die Unterbringung nach § 81 Strafprozessordnung, die einstweilige Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung, Maßnahmen der Sicherung und Besserung, Ersatzfreiheitsstrafen und andere Haftarten, wie Erzwingungshaft, Schutz-, Beuge- und Zivilhaft sowie die Unterbringung nach dem PsychKG.

3.

1Unter sonstigen die Freiheit eines Abgeordneten beschränkenden Maßnahmen sind solche Maßnahmen zu verstehen, die die körperliche Bewegungsfreiheit des Abgeordneten für eine gewisse Zeit aufheben, wie z. B. körperliche Untersuchungen, Aufenthaltsbeschränkungen, Platzverweise, vorübergehendes polizeiliches Anhalten oder Festhalten. 2Dieser Schutz gegen Beschränkungen der persönlichen Freiheit besteht nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass mit ihnen die Ausübung des Mandats eingeschränkt wird.

4.

Anträge auf Aufhebung der Immunität können Staatsanwaltschaften, Gerichte, Polizeibehörden, Privatkläger und Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne deren Antrag tätig werden kann, stellen.

5.

Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Anträge ohne Mitteilung an die Bürgerschaft an den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss.

6.

1Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Bürgerschaft sicherzustellen. 2Die einzelnen Abgeordneten haben einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung.

7.

1Die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität trifft der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder stellvertretend für die Bürgerschaft in eigener Verantwortung. 2Die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld.


Anlage 3

Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Datenschutzordnung gilt für die Bürgerschaft, ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihr gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte, soweit diese in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) 1Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes. 2Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind:

1.

die wirtschaftlichen Angelegenheiten,

2.

die Personalverwaltung,

3.

die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt,

4.

die Ausführung der Gesetze, soweit diese dem Präsidenten der Bürgerschaft zugewiesen ist,

5.

die technisch-organisatorische Datensicherung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach den Ziffern 1 bis 4.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. § 5 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.

§ 2
Verarbeitung und Veröffentlichung für parlamentarische Zwecke

(1) 1Das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen (Verarbeiten) sowie Veröffentlichen personenbezogener Daten ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen. 2Belange der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn im Einzelfall die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden personenbezogener Daten an Unbefugte gemäß § 7 getroffen sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

§ 3
Übermittlung zu nichtparlamentarischen Zwecken

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten für nichtparlamentarische Zwecke gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

§ 4
Veröffentlichung von Abgeordnetendateien

Für das Handbuch gespeicherte Daten der Abgeordneten können auf elektronischen Datenträgern oder in einem automatisierten Abrufverfahren an Dritte bekanntgegeben werden, soweit der Abgeordnete oder die Abgeordnete nach Unterrichtung nicht widersprochen hat.

§ 5
Auskunft

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu seiner Person in Dateien oder Akten der Bürgerschaft gespeichert sind.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.

die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder

2.

der Auskunft Rechtsvorschriften oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen.

(3) 1Die Verweigerung der Auskunft ist zu begründen. 2Dies gilt nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an den Parlamentsausschuss nach § 35 BrDSG wenden kann.

§ 6
Richtigstellung und Berichtigung

(1) Sind in einer Bürgerschaftsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig oder behördlich festgestellt ist, sollen die gerichtlich festgestellten Tatsachen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Antrag des Betroffenen in einer Richtigstellungsdrucksache veröffentlicht werden.

(2) Eine Richtigstellung von Sitzungsprotokollen erfolgt nicht.

(3) In der Parlamentsdokumentation ist bei der Originaldrucksache ein Hinweis auf die Richtigstellungsdrucksache anzubringen.

(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft und ihrer Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen.

§ 7
Geheimhaltungsvorkehrungen

1Gegen das Bekanntwerden personenbezogener Daten an Unbefugte sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere

1.

die Erhebung in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften,

2.

die Löschung von Tonbandaufnahmen zur Erstellung der Protokolle von Sitzungen nach Nummer 1 oder

3.

die Anonymisierung personenbezogener Daten,

4.

Festlegung, welche Personen Zugang zu personenbezogenen Daten haben,

5.

die förmliche Verpflichtung der Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben,

6.

Sicherungen gegen die Weitergabe personenbezogener Daten,

7.

Schutz vor unberechtigter Anfertigung von Kopien.

2Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen ist zwischen dem Interesse an öffentlicher parlamentarischer Verhandlung und den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen abzuwägen.

§ 8
Geheimhaltungspflicht

Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen und aufgrund dieser Datenschutzordnung geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

§ 9
Technische und organisatorische Vorkehrungen

Die in § 1 Abs. 1 genannten Stellen und Personen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen und die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

§ 10
Überwachung der Einhaltung

1Die Überwachung der Einhaltung dieser Datenschutzordnung obliegt dem Parlamentsausschuss nach § 35 BrDSG. 2Der Ausschuss geht Anhaltspunkten für Verstöße nach und unterrichtet insoweit den Präsidenten der Bürgerschaft.

Anlage 4

zur Geschäftsordnung

Geheimschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen oder der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen oder Mitgliedern der Bürgerschaft zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen, und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) 1Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. 2Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Bürgerschaftskanzlei gilt die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen (VS-Anweisung - VSA) des Senators für Inneres.

§ 2
Grundsätze

(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend der Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft.

§ 3
Geheimhaltungsgrade

(1) Verschlusssachen werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

STRENG GEHEIM

Abkürzung: str. geh.

GEHEIM

Abkürzung: geh.

VS-VERTRAULICH

Abkürzung: VS-Vertr.

VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Abkürzung: VS-NfD

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden kann.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

(5) 1Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. 2Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. 3Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen - VSA.

§ 4
Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte.

(3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3 Absatz 6 lediglich durch die Wörter „Geheim“ oder „Vertraulich“.

§ 5
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) 1Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) 1Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. 2Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb der Bürgerschaft entstehen, die Präsidentin oder der Präsident und die von ihr oder ihm ermächtigten Stellen.

§ 6
Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied der Bürgerschaft Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.

(4) Ein Mitglied der Bürgerschaft, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder der Bürgerschaft im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten für die Ermächtigung nach den Absätzen 5 und 6 entsprechend.

§ 7
Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

1Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. 2Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. 3Ist die Gesprächspartnerin bzw. der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. 4Besondere Vorsicht ist bei Gesprächen geboten, die nicht leitungsgebunden übermittelt werden.

§ 8
Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

(1) 1Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. 2Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. 3Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) 1Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. 2Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. 3Die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen). 4Dabei ist über Auflage und Verteilung der Wortprotokolle zu entscheiden.

(3) 1Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden. 2Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) 1Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einem Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. 2In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern der Bürgerschaft, den Mitgliedern des Senats und den in § 6 Absatz 5 und 6 genannten Personen Einsicht gewährt werden. 3Beauftragten des Senats sowie Angehörigen des Landesrechnungshofs kann Einsicht gewährt werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ermächtigt sind. 4Das Protokoll wird von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(5) 1Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. 2Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. 3Die oder der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(6) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, werden von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(8) Genehmigt die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der STRENG-GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten abzugeben.

§ 9
Herstellung von Duplikaten

1Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. 2Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 10
Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

(1) Alle der Bürgerschaft zugehenden oder in der Bürgerschaft entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragen aufzubewahren.

(3) 1STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in den Räumlichkeiten der Bürgerschaft eingesehen oder bearbeitet werden. 2Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr bzw. ihm zu vernichten.

(3a) 1Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG-GEHEIM und GEHEIM Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen im Sinne von § 22 Verschlusssachenanweisung ausgestattet und die Verschlusssachen der Bürgerschaft zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. 2Satz 1 gilt für nach § 6 Absatz 5 ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen entsprechend. 3Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung dieser Verschlusssachen und daraus gefertigten Notizen in den VS-Verwahrgelassen ist sicherzustellen. 4Die Notizen sind nach dem Abschluss der Beratungen der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zum Zwecke der Vernichtung zu übergeben.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.


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