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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
Abschnitt 1 - Allgemeines01.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2016
§ 2 - Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern19.12.2018
§ 3 - Berechnung der Platzzahl für die vorrangig zu Berücksichtigenden und Auswahl innerhalb der Gruppen01.01.2016
§ 4 - Warteliste19.12.2018
§ 5 - Dokumentation des Aufnahmeverfahrens01.01.2016
Abschnitt 2 - Aufnahme in die Grundschule01.01.2016
§ 6 - Grundsatz der Einzugsbezirke, Allgemeines19.12.2018
§ 6a - Verfahren bei Anmeldeüberhang19.12.2018
§ 6b - Anwahl einer anderen Grundschule19.12.2018
§ 6c - Aufnahme in eine Grundschule mit besonderem Fremdsprachenangebot19.12.2018
§ 7 - Gleichzeitige Anmeldung in einer privaten Grundschule und Zuzüge19.12.2018
Abschnitt 3 - Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I01.01.2016
§ 8 - Allgemeines19.12.2018
§ 9 - Zeitliche Abfolge des Aufnahmeverfahrens01.01.2016
§ 10 - Aufnahme in die Oberschule19.12.2018
§ 11 - Aufnahme in ein Gymnasium01.01.2016
§ 12 - Aufnahme in ein besonderes bilinguales Angebot01.01.2016
§ 13 - Aufnahme in eine sportbetonte Klasse01.01.2016
§ 13a - Annahmefrist bei gleichzeitiger Anmeldung in Privatschulen01.01.2016
Abschnitt 4 - Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe01.01.2016
§ 14 - Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe01.01.2016
§ 15 - Aufnahme in eine mit einem Dritten kooperierende Klasse01.01.2016
Abschnitt 5 - Schulwechsel01.01.2016
§ 16 - Schulwechsel19.12.2018
Abschnitt 6 - Kapazitäten01.01.2016
§ 17 - Zügigkeit01.01.2016
§ 18 - Regelgrößen der Klassen und Kurse19.12.2018
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen01.01.2016
§ 19 - Übergangsbestimmungen01.01.2016
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2016
Anlage 119.12.2018

Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen

Veröffentlichungsdatum:18.02.2016 Inkrafttreten19.12.2018 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 4, 7, 8, 10, 16 und 18 geändert, §§ 6a bis 6c eingefügt, § 6 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. December 2018 (Brem.GBl. S. 565)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 29
Gliederungsnummer:223-b-10
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 29), zuletzt §§ 2, 4, 7, 8, 10, 16 und 18 geändert, §§ 6a bis 6c eingefügt, § 6 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. December 2018 (Brem.GBl. S. 565)"

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juris-Abkürzung: ÖSchulAufnV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-10
juris-Abkürzung:ÖSchulAufnV BR 2016
Ausfertigungsdatum:27.01.2016
Gültig ab:01.01.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 29
Gliederungs-Nr:223-b-10
Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
in öffentliche allgemeinbildende Schulen
Vom 27. Januar 2016
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4, 7, 8, 10, 16 und 18 geändert, §§ 6a bis 6c eingefügt, § 6 und Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 12. December 2018 (Brem.GBl. S. 565)

Aufgrund der § 6 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 11, § 6a Absatz 8 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 - 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zu den einzelnen allgemeinbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt außerhalb des durch diese Verordnung geregelten Verfahrens und geht diesem vor.

§ 2
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hauptwohnung nicht im Land Bremen haben, werden gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus Bremen nachrangig aufgenommen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die einem der in § 1 Absatz 3 der Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 18. September 2017 (Brem.ABl. 2018, S. 880) genannten Verträge unterfallen.

(2) Fristgerechte Anmeldungen zur Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern, die zum kommenden Schuljahr nachweislich ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben werden, nehmen gleichberechtigt am Aufnahmeverfahren teil. Die Nachweise sowie Anträge auf eine Schulbesuchsfiktion sind innerhalb der Anmeldefrist einzureichen.

§ 3
Berechnung der Platzzahl für die vorrangig zu Berücksichtigenden
und Auswahl innerhalb der Gruppen

(1) Bei der Berechnung der Anzahl der anteilig zu vergebenden Plätze wird nach dem Komma auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Gruppe der vorrangig zu Berücksichtigenden die zur Verfügung stehenden Plätze in dieser Gruppe, entscheidet innerhalb der Gruppe der Härtefälle die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates unter Abwägung der einzelnen Härtefallgründe, innerhalb der anderen Gruppen das Los.

§ 4
Warteliste

(1) Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufnahme abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen, es sei denn, ihre Aufnahme wurde nach § 6b Absatz 1 Satz 2 abgelehnt. Die Warteliste wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 per Los besetzt. Die Warteliste hat nur für das erste Halbjahr des jeweiligen Schuljahres Gültigkeit. Mit dem Ablehnungsbescheid ist der Platz der Bewerberin oder des Bewerbers auf der Warteliste mitzuteilen.

(2) An einer Grundschule wird die Warteliste nach den für die Aufnahme geltenden Regelungen besetzt.

(3) An Oberschulen werden in der Warteliste vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 10 Absatz 4 berücksichtigt.

(4) An Gymnasien werden in der Warteliste vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 11 Absatz 3 berücksichtigt. Innerhalb der übrigen Bewerberinnen und Bewerber werden zunächst die nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Satz 2 nicht aufgenommenen Härtefälle berücksichtigt.

§ 5
Dokumentation des Aufnahmeverfahrens

Das gesamte Aufnahmeverfahren ist zu dokumentieren.

Abschnitt 2
Aufnahme in die Grundschule

§ 6
Grundsatz der Einzugsbezirke, Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nach § 53 Absatz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können, müssen diese Kinder innerhalb einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Frist (Anmeldefrist) an der Anmeldeschule anmelden. Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem für jede Grundschule der jeweiligen Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Die Kinder werden zum kommenden Schuljahr an der Anmeldeschule oder bei nicht ausreichender Kapazität an einer anderen wohnortnahen Grundschule aufgenommen.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme in eine Anwahlschule ist innerhalb der Anmeldefrist bei der Anmeldeschule einzureichen. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist zu begründen und hinsichtlich damit verbundener Anträge auf Anerkennung als Härtefall oder auf Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes durch Nachweise glaubhaft zu machen. Der im Fall des Anmeldeüberhangs zu berücksichtigende Betreuungsbedarf ist auf Anforderung der jeweiligen Anmeldeschule bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem die Anmeldung erfolgt, vorzutragen und durch Nachweise glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf dieser Fristen eingereichte Anträge oder Nachweise werden nicht berücksichtigt.

(3) Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine bei dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder das Kind aufgrund seiner Behinderung auf eine Halbtagsbeschulung angewiesen ist und diese Bedingungen an der Anmeldeschule nicht bestehen oder

2.

bei Nichtaufnahme des Kindes aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen für das einzuschulende Kind oder seine Erziehungsberechtigten entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten.

Als Geschwisterkinder gelten einzuschulende Geschwisterkinder, deren älteres Geschwisterkind die jeweilige Grundschule auch im folgenden Schuljahr noch besuchen wird. Abweichend davon gilt die Gleichstellung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch für einzuschulende Geschwisterkinder, deren Geschwisterkind, das die Grundschule im kommenden Schuljahr noch besuchen wird, selbst gemäß dieser Regelung aufgenommen wurde.

(4) Über die Aufnahme entscheidet die Konferenz der Grundschulen der Region. Über eine Zuweisung nach § 6a Absatz 2 Satz 1 zu einer Grundschule in einer anderen Region sowie über Anträge auf Aufnahme aus einer anderen Region entscheidet sie nach Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Grundschule. Die Konferenz der Grundschulen der Region besteht aus den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der Grundschulen der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region als stimmberechtigte Mitglieder und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats der Grundschulen der Region als beratende Mitglieder.

§ 6a
Verfahren bei Anmeldeüberhang

(1) Im Fall eines Anmeldeüberhangs erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien in absteigender Rangfolge:

1.

Härtefälle im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1,

2.

Geschwisterkinder im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3,

3.

Betreuungsbedarf aufgrund der regelmäßigen Abwesenheit des oder der Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes an mindestens zwei Schulnachmittagen wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Umschulung, beruflicher Weiterbildung oder Studiums.

Abweichend von § 3 Absatz 2 entscheidet unter Ranggleichen das jeweils nachfolgende Kriterium.

(2) Im Übrigen werden zum Abbau des Anmeldeüberhangs die Kinder mit dem jeweils kürzesten zumutbaren Schulweg, dessen Länge 2,5 km Fußweg nicht überschreiten soll, Grundschulen in benachbarten Einzugsbezirken zugewiesen, deren Aufnahmekapazität dies nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder noch zulässt. Sie werden nach Maßgabe der Schulweglänge zur Anmeldeschule in aufsteigender Rangfolge auf die Warteliste der Anmeldeschule gesetzt. Steht kein wohnortnaher Schulplatz zur Verfügung, hat die Anmeldeschule, bei mehreren Kindern auch eine andere wohnortnahe Grundschule über Kapazität aufzunehmen. Frei werdende Schulplätze werden in diesem Fall erst dann wieder über die Warteliste vergeben, wenn der Kapazitätsüberhang nicht mehr besteht.

§ 6b
Anwahl einer anderen Grundschule

(1) Auf Antrag wird ein Kind in der Anwahlschule aufgenommen, soweit deren Aufnahmekapazität nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder dies zulässt. Ein Antrag auf Aufnahme in die Anwahlschule kann abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme an der Anwahlschule die für den Schulbetrieb funktionsgerechte Auslastung der Anmeldeschule beeinträchtigt wäre.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach Absatz 1 Satz 1 die Anzahl der Plätze, die nach Aufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und der gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder noch frei sind (Anwahlüberhang), erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1.

Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang,

2.

Geschwisterkinder im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 2,

3.

Betreuungsbedarf im Sinne von § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

4.

Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung,

5.

Schulweglänge (Fußweg).

Abweichend von § 3 Absatz 2 entscheidet unter Ranggleichen das jeweils nachfolgende Kriterium.

§ 6c
Aufnahme in eine Grundschule mit besonderem Fremdsprachenangebot

(1) Erziehungsberechtigte, die ihr Kind eine Grundschule mit besonderem, von der Schulaufsicht genehmigtem Fremdsprachenangebot besuchen lassen möchten, können die Aufnahme ihres Kindes in dieses Fremdsprachenangebot beantragen.

(2) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach Absatz 1 die Aufnahmefähigkeit des besonderen Fremdsprachenangebots, werden zunächst die Kinder aufgenommen, die für das besondere Fremdsprachenangebot besonders geeignet sind. Das ist gegeben, wenn

1.

das Kind die Fremdsprache bereits mindestens in Grundkenntnissen beherrscht oder

2.

die Fremdsprache die Muttersprache von mindestens einem Erziehungsberechtigten im Sinne von § 60 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Schulgesetzes des Kindes ist.

Bei gleicher Eignung werden Kinder aus dem Einzugsbezirk der Grundschule vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Grundschule nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des dortigen Elternbeirates.

§ 7
Gleichzeitige Anmeldung in einer privaten Grundschule und Zuzüge

(1) Private Grundschulen melden die bei ihnen neu aufgenommenen Kinder bis zum 15. Dezember jeden Jahres gemäß § 56a des Bremischen Schulgesetzes durch Übersendung der Anmeldungen einschließlich der Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie damit nicht am Aufnahmeverfahren für öffentliche Schulen teilnehmen wollen. Die Erziehungsberechtigten, die eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben haben und deren Kind gleichzeitig in einer öffentlichen Grundschule aufgenommen wurde, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmebescheides erklären, ob sie den Platz in der öffentlichen Grundschule annehmen. Erklären sie dies nicht innerhalb der Frist, wird der Platz gegebenenfalls nach der Rangfolge der Warteliste an ein anderes Kind vergeben.

(2) Ein Kind, das nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachweislich in das Einzugsgebiet einer Grundschule gezogen ist oder bis zum Beginn des kommenden Schuljahres dorthin ziehen wird und nicht bereits in einer anderen Grundschule in zumutbarer Entfernung zum neuen Wohnort aufgenommen ist, wird auf Antrag je nach Aufnahmefähigkeit in dieser oder einer anderen wohnortnahen Grundschule aufgenommen. Ist in keiner wohnortnahen Grundschule ein Platz frei, wird das Kind in einer wohnortnahen Grundschule über Kapazität aufgenommen, in der alle Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und die gleichrangig mit diesen aufzunehmenden Kinder zuvor einen Platz erhalten haben. § 6a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I

§ 8
Allgemeines

(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 für eine Schule der Sekundarstufe I in ihrer Stadtgemeinde an, die ihr Kind besuchen soll. Sie erhalten die Möglichkeit, in der Anmeldung einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine bestimmte Schule anzugeben. Die Anmeldefrist wird in der Stadtgemeinde Bremen von der die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nachrangig behandelt. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge oder Anträge auf eine Schulbesuchsfiktion werden nicht mehr berücksichtigt.

(2) Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, die einer Oberschule angegliedert ist, können ihren Bildungsweg nach der Jahrgangsstufe 4 an dieser Oberschule fortsetzen, ohne ein Aufnahmeverfahren durchlaufen zu müssen.

(3) Ist das Kind in einer Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten hierüber einen Aufnahmebescheid. In ihm wird ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag von den Schulen, in denen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte, eine Begründung für die Nichtaufnahme.

(4) Die Schule der Sekundarstufe I, in der die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgenommen wurde, meldet die Aufnahme der abgebenden Grundschule.

(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des dortigen Elternbeirats. Die Bewilligung eines Härtefallantrages bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven des Magistrats. Die Gesamtschülervertretung, der Zentralelternbeirat und der Beirat des jeweiligen Stadt- oder Ortsteils können je ein Mitglied als Beobachterin oder Beobachter des Aufnahmeverfahrens entsenden.

Dies gilt nicht für die Beratung der Härtefallanträge; über die bewilligten Härtefälle berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter in anonymisierter Form unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe.

§ 9
Zeitliche Abfolge des Aufnahmeverfahrens

(1) Im Aufnahmeverfahren sind zuerst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch und anschließend die Anmeldungen durch Drittwunsch zu berücksichtigen.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen durch Erstwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, wird unter diesen das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Zweit- und Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 in die Warteliste aufgenommen.

(3) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch und durch Zweitwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Zweitwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 in die Warteliste aufgenommen.

(4) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch, durch Zweitwunsch und durch Drittwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch und mit aktuellem Zweitwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Drittwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt.

(5) Können Schülerinnen und Schüler mit keinem der Wünsche ihrer Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden, werden sie unter Berücksichtigung des Schulweges einer anderen Schule derselben Schulart zugewiesen. Steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer Schule einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz werden nach Anhörung der Erziehungsberechtigten durch die in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat getroffen.

§ 10
Aufnahme in die Oberschule

(1) Im Aufnahmeverfahren für eine Oberschule werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgenommen.

(2) Zunächst werden gegebenenfalls bis zu 10 Prozent der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder

2.

hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder

3.

ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.

(3) Dann sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in der angewählten Schule fortgeführt werden kann.

(4) Anschließend werden Bewerberinnen und Bewerber aus den Grundschulen berücksichtigt, die der angewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Die Schulbesuchsfiktion nach § 6a Absatz 4 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes gilt auch für Kinder, die nach § 6a Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 einer anderen als der zuständigen Grundschule zugewiesen worden sind.

(5) Bis zu einem Drittel der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze werden innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. Die Leistungen liegen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches übertrifft. Bei dieser Bewertung sind vorhandene Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben mit Auswirkung auf das Erreichen der Anforderungen im Fach Deutsch zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Diagnostik des Zentrums für schülerbezogene Beratung beziehungsweise des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Schulpsychologischen Dienstes Bremerhaven vorliegt, die zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse nicht älter als 18 Monate ist, und eine gezielte Förderung mindestens vom zweiten Halbjahr der 3. Klasse an dokumentiert ist.

(6) Lässt die Kapazität der Schule dann noch die Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber zu, werden diese berücksichtigt.

§ 11
Aufnahme in ein Gymnasium

(1) Im Aufnahmeverfahren für ein Gymnasium werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der folgenden Absätze aufgenommen.

(2) Zunächst werden gegebenenfalls bis zu 10 Prozent der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Ein Härtefall liegt vor, wenn

1.

für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder

2.

hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder

3.

ein Geschwisterkind bereits dasselbe Gymnasium in der Sekundarstufe I besucht und auch im kommenden Schuljahr noch besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Dies gilt dann, wenn die Aufnahmekapazität des Gymnasiums schon für die Gruppe nach Absatz 3 nicht ausreicht, nur für Bewerberinnen und Bewerber, die ebenfalls das Leistungskriterium nach Absatz 3 erfüllen.

(3) Anschließend werden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. § 10 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Lässt die Kapazität der Schule dann noch die Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber zu, werden diese berücksichtigt.

§ 12
Aufnahme in ein besonderes bilinguales Angebot

Bei der Aufnahme in eine weiterführende Schule mit einem bilingualen Unterrichtsangebot, das in der jeweiligen Stadtgemeinde nur einmal vorhanden ist, werden im Aufnahmeverfahren für dieses Angebot die Regelungen aus § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1 und aus § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht angewendet.

§ 13
Aufnahme in eine sportbetonte Klasse

Bei der Aufnahme in eine von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtete sportbetonte Klasse (Kaderklasse) einer weiterführenden Schule sind nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die ihre besondere sportliche Eignung in einem der im Land Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen haben und von diesem vorgeschlagen werden.

§ 13a
Annahmefrist bei gleichzeitiger Anmeldung in Privatschulen

(1) Private Ersatzschulen teilen die bei ihnen in die Sekundarstufe I neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler jeweils bis spätestens zum 15. Februar jeden Jahres gemäß § 56a des Bremischen Schulgesetzes durch Übersendung der Anmeldung einschließlich einer Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass sie damit nicht am Aufnahmeverfahren für öffentliche Schulen teilnehmen wollen, mit.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 1 erhalten die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben haben und die nach Durchführung des Verfahrens nach diesem Abschnitt mit ihrem Erst-, Zweit- oder Drittwunsch gleichzeitig in einer öffentlichen Schule hätten aufgenommen werden können, eine Nachricht über den Ausgang des Verfahrens. Sie müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Nachricht erklären, dass sie den Platz annehmen. Erklären sie dies nicht innerhalb der Frist, wird der Platz an Bewerberinnen und Bewerber nach der Rangfolge der Warteliste vergeben.

Abschnitt 4
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

§ 14
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe

(1) Unbeschadet der leistungsbezogenen Anforderungen können die Schülerinnen und Schüler aus der eigenen Sekundarstufe I, der Sekundarstufe I einer Verbundschule oder aus einer zugeordneten Sekundarstufe I ihren Bildungsweg in der jeweiligen gymnasialen Oberstufe fortsetzen, wenn sie diese Oberstufe mit Erstwunsch anwählen.

(2) Sind dann noch Plätze frei, werden diese bei Überanwahl nach Aufnahme von Härtefällen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 unter Abwägung der angewählten Profile und des weiteren Leistungsfaches der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Profil- und Leistungskursangebot der Gymnasialen Oberstufe vergeben.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats und des Schülerbeirats.

(4) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung einer Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen unter Berücksichtigung der Gesamtauslastung dieser Oberstufen und der Auslastung ihres jeweiligen Profilangebots. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde besteht aus den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie in der Stadtgemeinde Bremen aus je drei Mitgliedern und in der Stadtgemeinde Bremerhaven aus je einem Mitglied des Zentralelternbeirats und der Gesamtschülervertretung.

§ 15
Aufnahme in eine mit einem Dritten kooperierende Klasse

Bei der Aufnahme in eine Klasse einer weiterführenden Schule, die mit Genehmigung der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird, werden nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, denen durch den Dritten und die Schulleiterin oder den Schulleiter einvernehmlich ein entsprechender Praktikumsplatz bei dem Dritten zugewiesen wurde.

Abschnitt 5
Schulwechsel

§ 16
Schulwechsel

(1) Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 kann in der Sekundarstufe I die Schule gewechselt werden, wenn in der angewählten Schule im Rahmen ihrer festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Schule ist bis zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres schriftlich bei der angewählten Schule zu stellen. Der Wechsel soll nur zum Anfang eines neuen Schuljahres erfolgen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 entsprechend.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule.

Abschnitt 6
Kapazitäten

§ 17
Zügigkeit

(1) Die Zügigkeit der einzelnen Schulen setzen in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule, insbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams, fest.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven kann zum Zweck der Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen zusätzliche Klassenverbände einrichten. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kapazitäten sind den Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen vorbehalten.

§ 18
Regelgrößen der Klassen und Kurse

(1) Die Regelgröße der Klassen und Kurse ergibt sich aus der Anlage. Lassen die räumlichen Möglichkeiten nach Maßgabe der in der Anlage festgesetzten Raumbedarfe, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zu, setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert fest.

(2) Für Schülerinnen und Schüler aus den Sprachförderkursen kann in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat bis zu zwei Plätze je Klassenverband freihalten. Die Regelgröße der Klassen, die keine Eingangsjahrgänge sind, kann dabei vorbehaltlich der räumlichen Möglichkeiten der Schule für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen um bis zu zwei Regelschulplätzen je Klassenverband erhöht werden. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Schulen können bei der Verteilung der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Regelklassen und Kurse von der für die einzelne Schule jeweils festgesetzten durchschnittlichen Klassengröße nach unten oder oben abweichen, sofern nicht Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung für die Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Einzelnen etwas anderes bestimmen. Die sich aus der Anlage ergebende Regelgröße darf dabei nicht überschritten werden.

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 19
Übergangsbestimmungen

Die Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2015/2016 richten sich nach den bisher geltenden Regelungen.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Bremen, den 27. Januar 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Anlage 1

Anlage
(Zu § 18)

Schulart/
Schulstufe

Jahrgangsstufen

Regelgröße

Raumbedarf
pro Schulplatz

Grundschule

1 - 4

24

2,6 m2

Inklusive Klasse

 

17+5

 

Oberschule

5 - 10

25

2,4 m2

Inklusive Klasse

 

17+5

 

Gymnasium

5 - 9

30

2,2 m2

Inklusive Klasse

 

19+5

 

Gymnasiale Oberstufe

E-Phase

28

2,0 m2

Qualifikationsphase

25

 


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