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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 201820.12.2018
Eingangsformel20.12.2018
Inhaltsverzeichnis20.12.2018
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen20.12.2018
§ 1 - Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt20.12.2018
§ 2 - Geltungsbereich20.12.2018
§ 3 - Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen20.12.2018
§ 4 - Menschen mit Behinderungen20.12.2018
§ 5 - Barrierefreiheit20.12.2018
§ 6 - Zielvereinbarungen20.12.2018 bis 10.11.2019
Abschnitt 2 - Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit20.12.2018
§ 7 - Benachteiligungsverbot20.12.2018
§ 8 - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr20.12.2018 bis 10.11.2019
§ 9 - Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung20.12.2018 bis 10.11.2019
§ 10 - Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken20.12.2018
§ 11 - Verständlichkeit und Leichte Sprache20.12.2018
Abschnitt 3 - Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen20.12.2018
§ 12 - Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen20.12.2018
§ 13 - Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen20.12.2018
§ 14 - Erklärung zur Barrierefreiheit20.12.2018
§ 15 - Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik20.12.2018
§ 16 - Durchsetzungsverfahren20.12.2018
§ 17 - Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit20.12.2018
§ 18 - Verordnungsermächtigung20.12.2018
§ 19 - Datenverarbeitung20.12.2018
Abschnitt 4 - Rechtsbehelfe20.12.2018
§ 20 - Verbandsklagerecht20.12.2018 bis 10.11.2019
§ 21 - Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren20.12.2018 bis 31.12.2019
§ 22 - Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung20.12.2018
Abschnitt 5 - Beauftragte oder Beauftragter der Freien Hansestadt Bremen für die Belange von Menschen mit Behinderungen20.12.2018
§ 23 - Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten20.12.2018
§ 24 - Aufgaben und Befugnisse20.12.2018
Abschnitt 6 - Landesteilhabebeirat20.12.2018
§ 25 - Landesteilhabebeirat20.12.2018
Abschnitt 7 - Förderung der Partizipation20.12.2018
§ 26 - Förderung der Partizipation20.12.2018
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen20.12.2018
§ 27 - Übergangsregelungen20.12.2018
§ 28 - Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen20.12.2018
§ 29 - Aufhebung einer Verordnung20.12.2018

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

Veröffentlichungsdatum:19.12.2018 Inkrafttreten20.12.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2018 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 608, 610
Gliederungsnummer:86-e-1

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juris-Abkürzung: BremBGG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-e-1
Amtliche Abkürzung:BremBGG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:86-e-1
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz
(BremBGG)
Vom 18. Dezember 2018*1
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2018 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608)
1
Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts vom 18. Dezember 2018 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
§ 2Geltungsbereich
§ 3Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen
§ 4Menschen mit Behinderungen
§ 5Barrierefreiheit
§ 6Zielvereinbarungen
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7Benachteiligungsverbot
§ 8Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung
§ 10Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 3
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen
§ 12Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen
§ 13Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen
§ 14Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 15Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
§ 16Durchsetzungsverfahren
§ 17Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
§ 18Verordnungsermächtigung
§ 19Datenverarbeitung
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
§ 20Verbandsklagerecht
§ 21Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
§ 22Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Freien Hansestadt Bremen für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 23Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten
§ 24Aufgaben und Befugnisse
Abschnitt 6
Landesteilhabebeirat
§ 25Landesteilhabebeirat
Abschnitt 7
Förderung der Partizipation
§ 26Förderung der Partizipation
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsregelungen
§ 28Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen
§ 29Aufhebung einer Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt wirken auf die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse sowie die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit hin und sollen diese im Rahmen ihres Aufgabenkreises aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Gewalt. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die weiteren landesunmittelbaren und kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beliehene und sonstige Landesorgane sind Träger öffentlicher Gewalt, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, auf die der Träger öffentlicher Gewalt aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wirken die auf Veranlassung dieser Träger entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit daraufhin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Leistungserbringer öffentlich-rechtlicher Leistungen die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen.

(4) Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Für Zuwendungen im Wege der Projektförderung sollen ebenfalls entsprechende Nebenbestimmungen und Vereinbarungen erlassen und getroffen werden, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Für Forschungseinrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen gelten die Regelungen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine Berücksichtigung dieses Gesetzes in seinen Grundzügen erfolgen soll.

(5) Weitergehende Vorschriften bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes Anwendung findet.

§ 3
Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer
Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen

(1) Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu beachten und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sollen besondere Maßnahmen getroffen werden, um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen oder zu beseitigen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt treffen besondere Maßnahmen, um den besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten.

(3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die spezifischen Belange von Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen und deren Kindern sowie Eltern und anderer Sorgeberechtigter und deren Kindern mit Behinderungen zu beachten und besondere Maßnahmen zu treffen.

(4) Zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus mehreren Gründen, treffen die Träger öffentlicher Gewalt besondere Maßnahmen. Eine Benachteiligung aus mehreren Gründen ist insbesondere gegeben, wenn eine Benachteiligung nach § 7 vorliegt und wenigstens ein weiterer der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe hinzutritt.

§ 4
Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

§ 5
Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

§ 6
Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 20 Absatz 4 anerkannten Verbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden im Land Bremen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere:

1.

die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

2.

die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 5 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,

3.

die Beschreibung der angemessenen Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu oder die Nutzung einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur sowie den Genuss von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen,

4.

den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister nach Absatz 5 unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport gibt diese Anzeige auf ihrer Internetseite bekannt. Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb eines Monats aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,

1.

während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,

2.

in Bezug auf Unternehmen und Unternehmensverbände, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die Verhandlungen geführt werden,

3.

für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,

4.

in Bezug auf die Unternehmen und Unternehmensverbände, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind,

5.

wenn die Herstellung der Barrierefreiheit die Vertragspartner unverhältnismäßig oder unbillig belasten würden.

(5) Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport wird ein Register geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7
Benachteiligungsverbot

(1) Menschen mit Behinderungen dürfen gegenüber Menschen ohne Behinderungen nicht benachteiligt werden. Bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind abzubauen.

(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

(3) Auch die Versagung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann. Diese Maßnahmen sollen die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.

(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 8
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum der Träger öffentlicher Gewalt sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen sofern der Abbau für den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.

(3) Die Träger öffentlicher Gewalt erstellen über die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen genutzten Gebäude bis zum 1. Januar 2023 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Beruhend auf den Berichten nach Satz 1, soll die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

(4) Die Träger öffentlicher Gewalt sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung den Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet.

(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger öffentlicher Gewalt, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(6) Bezüglich baulicher Veränderungen von Kulturdenkmälern gilt das Bremische Denkmalschutzgesetz und die dort niedergelegten Regelungen zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit.

(7) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr soll durch die Sicherstellung von Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Gewalt sowie auch die Unternehmen und Unternehmensverbände gemäß § 6 bei der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit unterstützen. Insbesondere zu diesem Zweck ist durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Stelle eines oder einer Beauftragten für bauliche Barrierefreiheit zu schaffen. Das Beratungsangebot kann auch an Dritte übertragen werden.

§ 9
Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Sie haben weiterhin das Recht, nach Maßgabe der Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 4 mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigner Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Möglichkeit der Kommunikation im Sinne des Satzes 2 soll auch außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch die Träger öffentlicher Gewalt gefördert werden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport trägt die Kosten einer zentralen Stelle bei dem Fachverband der Gehörlosen zur Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern für alle Leistungsbereiche.

(4) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und die Grundsätze für deren angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu treffen.

§ 10
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Hinweisen, Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken sowie bei der Gestaltung von für die der Allgemeinheit bestimmten Informationen eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen sind zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die in Satz 1 genannten Dokumente und sonstige Inhalte auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dokumente und sonstigen Inhalte blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.

(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Abschnitt 3
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

§ 12
Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen

Öffentliche Stellen sind:

1.

die Träger öffentlicher Gewalt,

2.

sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie

a)

überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert werden,

b)

hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven unterstehen oder

c)

ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven ernannt worden sind, und

3.

Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn

a)

die Vereinigung überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert wird,

b)

der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder

c)

der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

§ 13
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen

(1) Öffentliche Stellen gestalten ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können. Die Senatsressorts berichten den jeweiligen Ausschüssen und Deputationen jährlich über die vorgenommenen Umsetzungsschritte der elektronischen Barrierefreiheit.

(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der auf Grund des § 18 zu erlassenden Rechtsverordnung. Wird von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht oder enthält die Rechtsverordnung keine Regelung über die barrierefreie Gestaltung, erfolgt diese nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes und den dort festgeschriebenen Standards. Soweit auch die Rechtsverordnung nach Satz 2 keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(3) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen.

(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(5) Von der barrierefreien Gestaltung dürfen öffentliche Stellen nur dann absehen, wenn sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Einzelfall unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen zu verstehen, die

1.

einer öffentlichen Stelle eine übermäßige finanzielle Last in Hinblick auf Größe, Ressource und Art der öffentlichen Stelle auferlegen,

2.

die Fähigkeit einer öffentlichen Stelle ihren Zweck zu erfüllen gefährden würden oder

3.

die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, gefährden würden.

Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind.

(6) Sieht die öffentliche Stelle nach Absatz 5 von der barrierefreien Gestaltung ab, bleibt davon die Verpflichtung nach § 14 unberührt.

(7) Die Freie Hansestadt Bremen wirkt darauf hin, dass insbesondere gewerbsmäßige Anbieter von Websites und mobilen Anwendungen sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, insbesondere durch Zielvereinbarungen nach § 6 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.

(8) Bedienen sich öffentliche Stellen zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung gewerbsmäßiger Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden oder von mobilen Anwendungen, so sind die Vergabekriterien entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 und 2 zu gestalten.

§ 14
Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen auf der Startseite des Angebots eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.

(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält:

1.

für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

a)

die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

b)

die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie

c)

gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

2.

eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Beschreibung und Verlinkung, die es ermöglichen elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einem zugänglichen Format anzufordern (Feedbackmechanismus),

3.

eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Verlinkung zum Durchsetzungsverfahren.

(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, eingehende Meldungen und Anfragen binnen zwei Wochen zu beantworten und auf Anforderung barrierefreie Inhalte zu übermitteln.

§ 15
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik

(1) Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der beauftragten Person eine Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:

1.

periodisch zu überwachen sowie bei Bedarf anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,

2.

die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,

3.

zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrierefreiheit beseitigt wurden,

4.

die Berichte der obersten Landesbehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 auszuwerten,

5.

den Bericht im Sinne des § 17 Absatz 2 vorzubereiten,

6.

das Durchsetzungsverfahren nach § 16 durchzuführen,

7.

die Bewertung der öffentlichen Stelle im Hinblick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von § 13 Absatz 5 zu überprüfen und

8.

als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 22 zu unterstützen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere:

1.

Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren und

2.

der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik unverzüglich Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen zu gewähren.


§ 16
Durchsetzungsverfahren

(1) Wer durch mangelnde Barrierefreiheit bei der Nutzung von digitalen Auftritten und Angeboten öffentlicher Stellen beeinträchtigt wird, kann sich an die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik als Durchsetzungsstelle wenden, sofern er innerhalb der Frist des § 14 Absatz 3 keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat und die Barriere immer noch besteht.

(2) Stellt die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik Verstöße gegen Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne dieses Abschnitts fest, so ist dies gegenüber der öffentlichen Stelle mit der Aufforderung zu beanstanden, den nicht barrierefreien Zustand innerhalb einer von der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beanstandung hat Vorschläge zur Herstellung der Barrierefreiheit zu enthalten. Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu begründen. Die am Verfahren Beteiligten sind über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren.

(3) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik schließt das Durchsetzungsverfahren mit einer den Verlauf und die wesentlichen Fakten des Durchsetzungsverfahrens zusammenfassenden Abschlussmitteilung an den Nutzer oder die Nutzerin ab. Die jeweils betroffene öffentliche Stelle sowie die für sie oberste zuständige Landesbehörde sind darüber in Kenntnis zu setzen. Die Abschlussmitteilung enthält einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 22, der

1.

die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und

2.

die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

(4) Wer der Ansicht ist, durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven in einem Recht nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verletzt worden zu sein, kann um gerichtlichen Rechtsschutz auf Feststellung eines Verstoßes oder hinsichtlich der Vornahme oder des Unterlassens einer Handlung erst ersuchen, wenn zuvor das Durchsetzungsverfahren nach Absatz 3 abgeschlossen wurde.

§ 17
Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Januar 2021, der Zentralstelle für Informationstechnik Bericht über den Stand der Barrierefreiheit:

1.

der Websites einschließlich der Intranetangebote der öffentlichen Stellen und

2.

der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen.

(2) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bereitet den Bericht der Freien Hansestadt Bremen an den Bund im Sinne des § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vor.

§ 18
Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

1.

diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

2.

die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

3.

die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

4.

die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens,

5.

die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

6.

die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

7.

die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.


§ 19
Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie die Schlichtungsstelle ist zulässig, soweit sie zur Beantwortung eingehender Meldungen und Anfragen und zur Übermittlung barrierefreier Inhalte gemäß § 14 Absatz 3 sowie zur Durchführung des Durchsetzungsverfahrens gemäß § 16, des Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 oder eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1; L 314 vom 22. November 2016, Seite 72) ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person gemäß § 11 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz- Grundverordnung vor.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen zum Zwecke der Berichterstattung gemäß § 17 Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten anonymisiert sind.

Abschnitt 4
Rechtsbehelfe

§ 20
Verbandsklagerecht

(1) Einem nach Absatz 4 anerkannten Verband steht, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, der gerichtliche Rechtsweg nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes offen, zur Feststellung eines Verstoßes gegen:

1.

das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,

2.

die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 9 Absatz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes, § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Bremischen Landeswahlordnung, § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten, § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen,

3.

die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit nach der Bremischen Landesbauordnung bei der Erteilung von Baugenehmigungen oder

4.

die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet gemäß § 13 Absatz 1 oder die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 14.

Auf Antrag können dem Verbandsklageberechtigten von der beklagten Behörde die im Falle des Unterliegens zu tragenden Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten erstattet werden, soweit eine Kostentragung für den Verbandsklageberechtigten eine unbillige Härte darstellen würde.

(2) Gerichtlicher Rechtsschutz nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch den geltend gemachten Verstoß in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann um Rechtsschutz nach Absatz 1 nur ersucht werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei dem Verstoß um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

(3) Um gerichtlichen Rechtsschutz nach Absatz 1 gegen einen Träger der öffentlichen Gewalt kann ein Verband erst ersuchen, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 22 durchgeführt wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zulässig, wenn gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies nach § 22 Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist.

(4) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport soll einen Verband anerkennen, der

1.

nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,

2.

nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,

3.

zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4.

die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und

5.

den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt.

(5) Ein nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatzes 4; entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine eines solchen Verbandes.

(6) Bei Wegfall einer der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes widerrufen werden. Mit einem Widerruf seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

§ 21
Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 20 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen § 13, soweit die Verpflichtung von öffentlichen Stellen zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betroffen ist sowie bei Verstößen gegen § 14 oder gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 5 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

§ 22
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Bei der beauftragten Person gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach § 20 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass

1.

die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,

2.

die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

3.

die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,

4.

die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle tätigen Personen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und

5.

eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.

(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen die behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Verwaltungsgerichtsordnung oder § 85 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder bei Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch den Widerspruchsführer ergeht.

(3) Ein nach § 20 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er die Feststellung eines Verstoßes gemäß § 20 Absatz 1 anstrebt.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die jeweilige öffentliche Stelle.

(5) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein.

(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

(8) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 23, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 sowie über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Freien Hansestadt Bremen
für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 23
Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft schlägt eine Landesbehindertenbeauftragte oder einen Landesbehindertenbeauftragten (beauftragte Person) nach Anhörung der Verbände nach § 20 Absatz 4 vor. Die Bürgerschaft wählt die auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragte Person für sechs Jahre. Sie wird danach vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt.

(2) Die beauftragte Person soll ein Mensch mit Behinderung sein.

(3) Die beauftragte Person ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Der beauftragten Person sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet.

§ 24
Aufgaben und Befugnisse

(1) Die beauftragte Person wirkt auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hin und fördert die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention).

(2) Die beauftragte Person wirkt außerdem darauf hin, dass die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.

(3) Die beauftragte Person steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderungen und ihren Verbänden im Sinne einer Ombudsfunktion als Mittler zwischen den Interessen von Menschen mit Behinderungen, Behindertenverbänden und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft zur Verfügung.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die beauftragte Person wenden. Niemand darf deswegen benachteiligt werden.

(5) Der Senat beteiligt die beauftragte Person bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen. Die beauftragte Person hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben.

(6) Die beauftragte Person hat gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt einen Anspruch, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Auskünfte und Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu erhalten.

(7) Stellt die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen oder gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest oder werden andere Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht eingehalten, so beanstandet sie dies gegenüber dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt oder dem zuständigen Mitglied des Senats. Die beauftragte Person kann sich zur Abhilfe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft wenden.

(8) Die beauftragte Person legt der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen Bericht über ihre eigene Tätigkeit vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht soll die Bürgerschaft der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben.

(9) Die Absätze 2, 6 und 7 gelten für öffentlichen Stellen entsprechend, soweit Verpflichtungen aus dem 3. Abschnitt berührt sind.

Abschnitt 6
Landesteilhabebeirat

§ 25
Landesteilhabebeirat

(1) Es wird ein Landesteilhabebeirat gebildet. Den Vorsitz führt die beauftragte Person.

(2) Aufgabe des Landesteilhabebeirats ist die inhaltliche Begleitung der Umsetzung der Zielvorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 und des „Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen“. Er ist an der Weiterentwicklung der im Aktionsplan benannten Maßnahmen beteiligt. Er berät und unterstützt die beauftragte Person in allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Der Landesteilhabebeirat hat nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder auch die Aufgabe, die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene zu vertreten.

(3) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Landesteilhabebeirates folgen dem Prinzip der Partizipation von Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in eigener Sache. Mitglieder des Landesteilhabebeirates sind:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

die beauftragte Person als Vorsitzende,

b)

die beauftragte Person der Stadtgemeinde Bremerhaven,

c)

Vertreterinnen und Vertreter der nach § 20 Absatz 4 klageberechtigten Verbände,

d)

zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Inklusionsbeirats Bremerhaven,

e)

weitere Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten und auf Vorschlag der nach § 20 Absatz 4 klageberechtigten Verbände oder auf Vorschlag der beauftragten Person mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden,

2.

als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Berichterstattungspflicht der Ressorts zu dem Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des „Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen“:

a)

eine Vertreterin oder einen Vertreter der Senatskanzlei,

b)

jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aller Senatsressorts,

c)

eine Vertreterin oder einen Vertreter der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,

d)

eine Vertreterin oder einen Vertreter des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven

3.

als weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zudem zivilgesellschaftliche Organisationen und Gruppen, die durch die stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden können.

(4) Jedes Mitglied hat eine stellvertretende Person. Frauen und Männer sollen bei den Vorschlägen für die Benennung von Mitgliedern jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern ein Mann als ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, soll als stellvertretendes Mitglied eine Frau vorgeschlagen werden und umgekehrt.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c entscheiden über den Ausschluss der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und der nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen.

(6) Bei der beauftragten Person wird eine Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirats gebildet. Der Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirates werden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Personal- und Sachmittel durch den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft über den Haushaltsplan zur Verfügung gestellt. Hierzu gehört eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 im Landesteilhabebeirat. Weitere Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 können eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit beantragen. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter.

(7) Der Landesteilhabebeirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung des Landesteilhabebeirats darstellt.

Abschnitt 7
Förderung der Partizipation

§ 26
Förderung der Partizipation

Die Freie Hansestadt Bremen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen unabhängiger Verbände, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 erfüllen. Sie sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 27
Übergangsregelungen

Die beauftragte Person im Sinne des § 23, die am 20. Dezember 2018 im Amt ist, bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt.

§ 28
Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites
und mobilen Anwendungen

Die Regelungen des Abschnitts 3, die die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betreffen, sind wie folgt anzuwenden:

1.

auf Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2019,

2.

auf Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2020,

3.

auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: spätestens ab dem 23. Juni 2021.


§ 29
Aufhebung einer Verordnung

Die Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 531), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2012 (Brem.GBl. S. 506) geändert worden ist, wird aufgehoben.


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