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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:01.06.2011 Inkrafttreten01.09.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 05.11.2020 (Brem.ABl. S. 1142)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 513

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juris-Abkürzung: SozArbBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozArbBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil)
Vom 28. April 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert, Anlage 1 neu gefasst durch Ordnung vom 05.11.2020 (Brem.ABl. S. 1142)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 9. Mai 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen (Brem.ABl. S. 457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine 14-wöchige Praxisphase (540 Stunden) und die Bachelorarbeit.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte.

(3) Nach Maßgabe der Anlage 1 gilt für bestimmte Module, dass die bestandene Studien- oder Prüfungsleistung anderer Module Voraussetzung für die Anmeldung zum Modul ist.

§ 2
Praktisches Studiensemester (Projekt)

In das Studium ist ein praktisches Studiensemester im Projektzusammenhang mit einem Praktikum im Umfang von 18 Leistungspunkten integriert sowie weiteren Modulen der Begleitung, Vor- und Nachbereitung. Der Praxisanteil beträgt 14 Wochen. Näheres regelt die Anlage 2.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht:

1.

Präsentation,

2.

Feld- oder Fallstudie,

3.

Praxisbericht,

4.

Prozessportfolio,

5.

Produktportfolio.

Beschreibung der Prüfungsformen:
Zu 1: Eine Präsentation umfasst die Darstellung einer Thematik mit Hilfe unterschiedlicher Medien (Folien, Power-Point-Präsentationen, Filme und ähnliches) sowie eine zusammenfassende schriftliche Ausarbeitung. Die Dauer einer Präsentation soll etwa 20 Minuten betragen. Die Note der Prüfungsleistung Präsentation setzt sich zusammen aus dem mündlichen Teil und der schriftlichen Ausarbeitung, wobei der mündliche Teil überwiegt.
Zu 2: Eine Feld- oder Fallstudie stellt die Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines relevanten Tatbestands oder eines Falls unter Nutzung der Methoden der empirischen Sozialforschung und unter Bezug auf die theoretischen Grundlagen der sozialen Arbeit dar.
Zu 3: Im Praxisbericht werden die Erfahrungen aus der Praxis im Projektzusammenhang unter besonderer Berücksichtigung der im Projekt besprochenen Arbeitsaufträge, der Darstellung der Praxisstelle, des Verlaufs des Praktikums und der Beschreibung des individuellen Kompetenzerwerbs beschrieben. Eventuelle Störungen, Probleme sowie die nicht erfolgte Bearbeitung von Praxisaufträgen sind genau zu benennen.
Zu 4: Ein Prozessportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die im Einzelnen nicht benotet werden. Die Gesamtheit der erfolgreich erbrachten Einzelleistungen wird in einem in der Regel 30 Minuten dauernden mündlichen Gespräch reflektiert. Auf der Grundlage der erbrachten Einzelleistungen und der mündlichen Reflektion erfolgt die Notengebung, die insbesondere die Tiefe der Reflektionsfähigkeit bewertet.
Zu 5: Ein Produktportfolio besteht aus mehreren in der jeweiligen Modulbeschreibung benannten Einzelleistungen, die im Einzelnen nicht benotet werden. Der Umfang der Einzelleistungen soll gegenüber der Beschreibung der Prüfungsleistungen soweit reduziert sein, als der zu erbringende Aufwand für die Einzelleistungen insgesamt dem Aufwand für die Erbringung einer Leistung in anderen Modulen entspricht.

(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten und Feldstudien Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur, des Prozessfolios und des Praxisberichtes können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Nach Maßgabe der Anlage 1 können benotete oder unbenotete Prüfungsleistungen vorgesehen werden. Unbenotete Prüfungsleistungen orientieren sich in ihrem Umfang an den Angaben in § 7 Absatz 2 AT-BPO beziehungsweise in Absatz 1.

(4) Anzahl und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(5) Studienleistungen werden in folgenden Formen erbracht:
Kurzreferat:
Mündliche Darstellung eines Themas oder eines Sachverhalts in maximal 15 Minuten mit schriftlicher Zusammenfassung. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
Ergebnispräsentation:
Mündliche Darstellung unter Nutzung visueller Medien der Arbeitsergebnisse aus dem Selbststudium in maximal 10 Minuten mit Zusammenfassung in schriftlicher Form oder mit Hilfe geeigneter Medien. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
Moderation:
Leitung einer Arbeitseinheit, in der Regel einer Gruppensitzung, unter Nutzung geeigneter Leitungstechniken (Moderationstechnik, didaktische Methoden, Kreativitätstechniken). Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Protokoll:
Schriftliche Darstellung des Verlaufs einer Lehreinheit, einer Hospitation, eines Gastvortrages oder einer Übungseinheit im Selbststudium. Der Verlauf ist dabei nachvollziehbar darzustellen. Die Ergebnisse sind deutlich zu benennen. Es kann von Lehrenden bestimmt werden, dass Bezüge zu anderen Anteilen des Moduls herzustellen sind. Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Kurzklausur:
Schriftliche Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben in maximal 60 Minuten.
Kommentierte Literaturrecherche:
Literatur- und Quellenrecherche zu einem begrenzten vorgegebenen Thema, wobei die Relevanz der einzelnen Quellen für das Thema zu erläutern ist. Gruppenarbeit ist möglich.
Schriftliche Ausarbeitung:
Schriftliche Behandlung eines vorgegebenen Themas oder Umsetzung einer Aufgabe. Dies kann auch eine Projektkonzeption, eine Fallbearbeitung, ein Problemaufriss oder ein begründeter und kommentierter Finanzierungsplan sein. Gruppenarbeit ist möglich.

§ 4
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Professorinnen oder Professoren,

2.

zwei Studierenden und

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 5
Bachelorthesis

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 und der Bachelorarbeit (Bachelorthesis).

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(4) Die Bachelorarbeit (Bachelorthesis) ist neben der schriftlichen Form in elektronischer Form einzureichen.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 und zu 20% aus der Note der Bachelorthesis. Die Gewichtung der Module für die Bildung der Moduldurchschnittsnote regelt Anlage 1.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft. Die Regelung in Anlage 1 Fußnote 6 tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.

(2) Studierende, die eines der beiden Module 3.5 oder 4.5 nach Anlage 1 in der bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung erfolgreich absolviert haben, erhalten nach Prüfung im Einzelfall die Möglichkeit, das jeweils fehlende andere Modul so abzuschließen, dass Studienzeitverlängerungen vermieden werden. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2021. Danach muss die Bachelorprüfung von allen Studierenden nach Anlage 1 in der Fassung der Änderungsordnung vom 20. März 2018 abgelegt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Soziale Arbeit (Fachspezifischer Teil) vom 19. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 1085) außer Kraft.

Anlage 1

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

 

SWS1

Cre-
dits2

Studien3- / Prü-
fungsleistung4

Gew.
in %5

Modul 1.1

 

6

- / KL

3

1.1.1. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen Rechts, Bürgerliches Gesetzbuch

2

 

 

 

1.1.2. Rechtssystem der BRD unter Berücksichtigung des europäischen Rechts, Bürgerliches Gesetzbuch

2

 

 

 

1.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.2

 

6

- / KL

3

1.2.1. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeit mit Einzelnen

2

 

 

 

1.2.2. Methoden der Sozialen Arbeit, Arbeit mit Einzelnen

2

 

 

 

1.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.3

 

6

- / PR (unbenotet)

0

1.3.1. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit

2

 

 

 

1.3.2. Geschichte und Theorien der Sozialen Arbeit

2

 

 

 

1.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.4

 

6

- / PtP (unbenotet)

0

1.4.1. Wissenschaftliches Arbeiten

4

 

 

 

1.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 1.5

 

6

- / PR (unbenotet)

0

1.5.1. Sozialwissenschaften I (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

1.5.2. Sozialwissenschaften I (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

1.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.1

 

6

- / KL

3

2.1.1. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht

2

 

 

 

2.1.2. Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht

2

 

 

 

2.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.2

 

6

SL / MP

3

2.2.1. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen

2

 

 

 

2.2.2. Methoden der Arbeit mit Familien und Gruppen

2

 

 

 

2.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.3

 

6

- / FS

3

2.3.1. Empirie I - Quantitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.4

 

6

- / KL

3

2.4.1. Psychologie

2

 

 

 

2.4.2. Psychologie

2

 

 

 

2.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 2.5

 

6

- / HA

6

2.5.1. Sozialwissenschaften II (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

2.5.2. Sozialwissenschaften II (Soziologische und politische Grundlagen Sozialer Arbeit)

2

 

 

 

2.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.1

 

6

- / KL

3

3.1.1. Familienrecht, Kinder- u. Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern

2

 

 

 

3.1.2. Familienrecht, Kinder- u. Jugendhilferecht, Gesetze zum Schutz und zur Förderung des Lebens mit Kindern

2

 

 

 

3.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.2

 

6

SL / PR

3

3.2.1. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen

2

 

 

 

3.2.2. Methoden der Arbeit im Gemeinwesen

2

 

 

 

3.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.3

 

6

- / FS

3

3.3.1. Empirie II - Qualitative Methoden der Empirischen Sozialforschung in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.4

 

6

- / PR
(unbenotet)

0

3.4.1. Selbst- und Fremdwahrnehmung

4

 

 

 

3.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 3.5

 

6

- / KL

3

3.5.1. Gesundheitswissenschaft

2

 

 

 

3.5.2. Gesundheitswissenschaft

2

 

 

 

3.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.1

 

6

SL / HA

3

4.1.1. Strafrecht und Kriminologie

2

 

 

 

4.1.2. Strafrecht und Kriminologie

2

 

 

 

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.2

 

6

Siehe 6.2

 

4.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Grundlagen)

4

 

 

 

4.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.3

 

6

- / PR

3

4.3.1. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen

2

 

 

 

4.3.2. Internationale Soziale Arbeit und Globales Lernen

2

 

 

 

4.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.4

 

6

- / PsP
(unbenotet)

0

4.4.1. Gesprächsführung

4

 

 

 

4.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 4.5

 

6

SL / HA

3

4.5.1. Erziehungswissenschaft

2

 

 

 

4.5.2. Erziehungswissenschaft

2

 

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 5.1

 

6

- / PL
(unbenotet)6

0

5.1.1. Projektorientiertes Wahlmodul

4

 

 

 

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 5.2

 

6

Siehe 6.2

 

5.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung - Fachbegleitung)

2

 

 

 

5.2.2. Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung - Supervision)

1,5

 

 

 

Modul 5.3 Praxis im Projektzusammenhang (Praktikum)

 

18

Siehe 6.2

 

Modul 6.1

 

6

- / KL

6

6.1.1. Sozialmanagement I

2

 

 

 

6.1.2. Sozialmanagement I

2

 

 

 

6.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.2

 

6

- / PsP

20

6.2.1. Praxis im Projektzusammenhang (Projektevaluation)

4

 

 

 

6.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.3

 

6

- / R

3

6.3.1. Handlungsfelder der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

6.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.4

 

6

- / PL
(unbenotet)6

0

6.4.1. Vertiefungs- und Erweiterungsmodul

4

 

 

 

6.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 6.5

 

6

SL / HA

3

6.5.1. Gender-Studies / Diversity

2

 

 

 

6.5.2. Gender-Studies / Diversity

2

 

 

 

6.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.1

 

6

- / PL
(unbenotet)7

0

7.1.1. Sozialmanagement II

2

 

 

 

7.1.2. Sozialmanagement II

2

 

 

 

7.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.2

 

6

- / MP

3

7.2.1. Professionalität in der Sozialen Arbeit

4

 

 

 

7.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Modul 7.3

 

12

 

20

7.3.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

Modul 7.4

 

6

- / PR
(unbenotet)

0

7.4.1. Kultur- und Medienpädagogik

4

 

 

 

7.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

Summe

152,5

210

 

100

Übersicht der Anmeldevoraussetzungen nach § 1 Absatz 3:

Der erfolgreiche Abschluss von Modul 1.1 ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen 3.1 und 4.1.

Der erfolgreiche Abschluss von Modul 3.4 ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Modul 4.4.

Der erfolgreiche Abschluss von Modul 4.2 ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen 5.2 und 5.3. Der erfolgreiche Abschluss der Module 5.2 und 5.3 ist Voraussetzung für die Teilnahme am Modul 6.2.

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.

3

SL - Studienleistung. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung nach Maßgabe des § 3 Absatz 5 festgelegt.

4

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PR - Präsentation, FS - Feld- oder Fallstudie, PB - Praxisbericht,

PsP - Prozessportfolio, PtP - Produktportfolio.

5

Gewichte der einzelnen Module in Bezug auf die Gesamtnote.

6

Form der Prüfungsleistung wird mit der Beschreibung der wählbaren Module angegeben.

6

Form der Prüfungsleistung wird mit der Beschreibung der wählbaren Module angegeben.

7

Form der Prüfungsleistung wird zu Beginn der Lehrveranstaltung angegeben.

Anlage 2

Praktisches Studiensemester (Projekt)

1. Position im Studienverlauf
Das praktische Studiensemester wird in Projektform durchgeführt. Die Einführung (Modul 4.2 - „Praxis im Projektzusammenhang (Grundlagen)“) findet im 4. Semester statt, die Praxis im Projektzusammenhang im Umfang von 18 Leistungspunkten (Modul 5.3 - „Praxis im Projektzusammenhang (Praktikum)“) zuzüglich der Supervision, der Fachbegleitung und der Erstellung des Praxisberichtes (Modul 5.2 - „Praxis im Projektzusammenhang (Begleitung)“) wird im 5. Studiensemester absolviert, die Auswertung der Praxis (Modul 6.2 „Praxis im Projektzusammenhang (Projektevaluation)“) erfolgt im 6. Semester.

2. Struktur
Im 4. Semester erfolgen die thematische grundlegende Bearbeitung des Projektthemas, die Organisation der Praxis und die Formulierung der Praxisaufträge. Die Praxismodule im 5. Semester werden supervidiert und in unterschiedlichen zeitlichen Strukturen absolviert. Die Auswertung, die inhaltliche Reflektion der Praxiserfahrungen im Projektzusammenhang, die Zusammenführung der unterschiedlichen Erkenntnisse zu einem Projektergebnis und die Präsentation der Ergebnisse erfolgen im 6. Semester.

3. Ziele

-

Am Beispiel des Projektthemas wird die Verknüpfung von Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit exemplarisch realisiert.

-

Die Studierenden können Theorien ziel- und praxisorientiert nutzen (Theoriekompetenz).

-

Sie entscheiden über die Auswahl geeigneter Interventionen und führen sie durch (Methodenkompetenz).

-

Sowohl in der Organisation des Projektes als auch in der Praxis im Projekt entwickeln sie Teamfähigkeit und professionelle Kommunikation (Sozialkompetenz).

-

Bezogen auf die eigene Professionalität und das eigene Auftreten vertiefen sie ihre Selbsterkenntnis und die Fähigkeit zum eigenen reflektierten Handeln (Selbstkompetenz).

4. Inhalte
Die Thematik des Projektes stellt einen exemplarischen Ausschnitt aus der Realität der Sozialen Arbeit dar, in der sich sowohl bestehende Praxis Sozialer Arbeit als auch aktuelle Wandlungsprozesse spiegeln. Im Projekt erfolgt die inhaltliche Erarbeitung des Themas, die Formulierung von Fragestellungen an die Praxis der Sozialen Arbeit, die Überprüfung von Vorannahmen zum Thema und zum eigenen professionellen Handeln in der Praxis, die Auswertung bezogen auf die Zielsetzungen des Projektes sowie die Präsentation der Ergebnisse.
5. Organisation

1.

Projektverantwortliche

Das Projektthema wird von einer Lehrenden oder einem Lehrenden vorgeschlagen. Die oder der Vorschlagende ist als Projektverantwortliche oder Projektverantwortlicher für das gesamte Modul ‚Praxis im Projektzusammenhang‚ verantwortlich für die Gestaltung der Lehre im Projekt, die inhaltlichen Aspekte der Ableistung der Praxisanteile, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Realisierung der Präsentationen, die Realisierung der Absprachen unter den Lehrenden und die Begleitung der Praxis.

2.

Zuordnung

Studierende erklären im dritten Studiensemester, welchen Projektthemen sie zugeordnet werden möchten; die tatsächliche Zuordnung erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Wünsche im Rahmen der Kapazität der Lehre im Studiengang. Die Zuordnung zu einem Projekt gilt für die gesamte Dauer des Projektes.

3.

Praxis

-

Die Studierenden suchen sich ihre Praxisstellen entsprechend der Absprachen im Projekt selbst. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag des oder der Projektverantwortlichen, ob die Art der Praxisstelle und die Konzeption des Praxiseinsatzes den Inhalten und Zielen des Projektes entsprechen.

-

Der Praxiseinsatz hat den Umfang von mindestens 540 Stunden. Die zeitliche Gestaltung erfolgt in Absprache zwischen Praxisstellen, Studierenden und Projektverantwortlichen.

4.

Der Praxiseinsatz erfolgt unter folgenden Bedingungen:

-

Die Praxisstelle arbeitet im Bereich der Sozialen Arbeit.

-

Der Praxiseinsatz erfolgt sowohl entsprechend der Zielsetzungen des Projektes als auch der fachlichen Grundsätze Sozialer Arbeit. Es muss sichergestellt sein, dass die Studierenden im angemessenen Rahmen Gelegenheit zu selbstständigen Arbeitsanteilen erhalten.

-

Neben dem gezielten Praxiseinsatz im Sinne der Praxisaufträge aus dem Projekt soll die oder der Studierende in der Praxisstelle Gelegenheit erhalten, an den Regelabläufen beteiligt zu werden (Dienstbesprechungen, Fallbearbeitung im angemessenem Rahmen).

-

Eine Praxisanleitung ist sichergestellt. Die Praxisanleitung erfolgt durch eine Sozialarbeiterin, einen Sozialarbeiter, eine Sozialpädagogin oder einen Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Soll die Anleitung durch einen einschlägig qualifizierten Angehörigen einer anderen Berufsgruppe erfolgen, so ist dies zu begründen und bedarf der Zustimmung der oder des Projektverantwortlichen und des Prüfungsausschusses.

-

Ist die Praxisstelle zugleich Beschäftigungsstelle der oder des Studierenden, so ist darzustellen, wie eine Trennung von Beschäftigungsverhältnis und Praxiseinsatz sichergestellt wird.

-

Die Vereinbarungen zum Praxiseinsatz bedürfen der Schriftform.

-

Der Praxiseinsatz erfolgt grundsätzlich an einer Praxisstelle. Ist aus dem Projektzusammenhang heraus ein Einsatz an maximal zwei Praxisstellen sinnvoll, so müssen die genannten Bedingungen an beiden Stellen erfüllt werden. Die Summe der beiden Praxiseinsätze muss mindestens 540 Stunden betragen.

5.

Internationaler Praxisanteil

Für die Praxiseinsätze im Ausland gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für Praxiseinsätze im Inland. Abweichend davon gilt:

-

Die Begleitung durch eine Partnerhochschule im Ausland sollte gesichert sein. Dies umfasst nach Möglichkeit die Begleitung (Supervision oder ähnliche Formen der Betreuung), den Kontakt zwischen der Partnerhochschule und der dortigen Praxisstelle sowie die Bestätigung des dort abgeleisteten Praktikums im Umfang von 24 ECTS durch die Partnerhochschule entsprechend der ECTS-Standards.

-

Die Hochschule Bremen bietet das außerdem im 5. Studiensemester vorgesehene Modul (5.1) in unterschiedlichen Strukturen an, so dass ein Praxiseinsatz im Ausland in Vollzeitform (mindestens 540 Stunden plus 52,5 Stunden Begleitung) und die Teilnahme an dem Modul 5.1 an der Hochschule Bremen grundsätzlich möglich sind.

-

Unabhängig von der Art der an der Partnerhochschule zu erbringenden Prüfungsleistung für die Attestierung der erfolgreichen Ableistung des Praxiseinsatzes ist ein Praxisbericht zu erstellen.

-

Im Einzelfall können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zwischen Projektverantwortlichen, Studierenden, Partnerhochschulen und ausländischen Praxisstellen abweichende Regelungen im Rahmen der Studien- und Projektziele getroffen werden.



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