Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ (Vollfach) der Universität Bremen vom 2. Februar 2011

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlagen 4 und 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 552)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 915, 1456; 2018, S. 59

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BioVollBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioVollBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang „Biologie“ (Vollfach)
der Universität Bremen
Vom 2. Februar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2022

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 der Prüfungsordnung vom 17. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 210)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlagen 4 und 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 552)

Der Fachbereichsrat des FB 2 hat auf seiner Sitzung am 2. Februar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Biologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. Davon sind mindestens 30 CP an der Universität Bremen zu erbringen.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Biologie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Das Studium besteht aus:

a)

dem Fachstudium Biologie einschließlich 12 CP Bachelorarbeit im Umfang von insgesamt 159 CP und

b)

General Studies im Umfang von 21 CP.

(2) Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar und Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. In den Wahlpflicht- und Wahlbereichen wird sichergestellt, dass jeweils eine ausreichend große Zahl von Modulen angeboten wird.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen werden dringend empfohlen.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO 1 durchgeführt (siehe Anlage 2).

(8) Die Durchführung eines Auslandssemesters wird ausdrücklich empfohlen. Hierfür bietet sich insbesondere das 5. Fachsemester an. Innerhalb des Auslandsstudiums müssen 15 CP aus einem der vier Profilbereiche studiert werden.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-(Multiple Choice) Verfahren bzw. „e-Klausuren“ durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

1

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Es sind jedoch in allen Fachoptionen mindestens 30 CP an der Universität Bremen zu erbringen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist nur möglich, wenn zuvor bestimmte Module erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn andere Module oder Leistungen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannt wurden. Für einige Module wird das vorherige Studium anderer Module empfohlen. Die Empfehlungen bzw. Voraussetzungen sind Anlage 5 zu entnehmen.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) (12 CP) wird durch ein Modul „Begleitendes Seminar“ im Umfang von 3 CP ergänzt. Das Modul „Begleitendes Seminar“ wird mit einer Modulprüfung, das Modul Bachelorarbeit wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird zu 25% aus der Note der Bachelorarbeit mit Kolloquium und zu 75% aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (siehe Anlage 1a, 1b, 1c und 2).

(2) Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang Biologie (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 27. Juni 2011

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach Biologie Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 2:

Modulliste für Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule

 

a)

Pflichtmodule

 

b)

Wahlbereich V1

 

c)

Wahlpflichtbereich V2 (Profilmodulbereiche 2, 3, 4)

 

d)

General Studies Module

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang „Biologie“:
Module und Prüfungsanforderungen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anlage 5 erforderlich sind.

Biologie als Vollfach (180 CP)

-

Pflichtmodule (ohne Thesis)

108 CP

-

Pflichtmodule Thesis

15 CP

 

 

123 CP

-

Wahlbereich V1 (Profilmodulbereich 1)

12 CP

-

Wahlpflichtbereich V2 (Profilmodulbereiche 2, 3, 4)

24 CP

 

 

36 CP

-

General Studies

 

-

Pflichtmodul

3 CP

-

Wahlmodule

18 CP

 

 

21 CP

 

Gesamtsumme:

180 CP

Biologie als Vollfach (180 CP)

 

 

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

CP

3.
Jahr

6.
Sem.

PM 41 (WP)

Th 1 (P)

Th 2 (P)

GS
(W)

GS
(W)

30

 

5.
Sem.

Wahlbereich V1 (W)

PM 21
(WP)

PM 31 (WP)

GS (W)

30

2.
Jahr

4.
Sem.

MBW 3
(P)

Pflanzphys (P)

Öko 2 (P)

NHZ 2
(P)

Meer
(P)

GS
(W)

GS (W)

30

 

3.
Sem.

Physik 1
(P)

Öko 1 (P)

MBW 2 (P)

NHZ 1 (P)

30

1.
Jahr

2.
Sem.

MBW 1
(P)

Bio 3 (P)

Bio 4 (P)

Stat
(P)

Chemie 2 (P)

30

 

1.
Sem.

Chemie 1 (P)

Bio 1 (P)

Bio 2 (P)

Mathe
1 (P)

Wissen (P)

GS (W)

30

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, GS: General Studies

Die Zuordnung der Module wird hier durch das Schriftbild wie folgt verdeutlicht.

Fett: Pflichtbereich;

Unterstrichen: Wahlbereich V1 (Profilmodulbereich 1),

Standard: Wahlpflichtbereich V2 (Profilmodulbereich 2, 3, 4), Schraffiert: GS

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/
TP

Aufteilung CP bei
TP

PL/
SL

Benotet

Öko 1

Evolution und Ökologie

6

TP

Evolution 3 CP

PL: 1

Ja

TP

Einführung in die Ökologie 3 CP

PL: 1

MBW 2

Mikrobiologie und Genetik

9

TP

Grundlagen der Mikrobiologie 3 CP

PL: 1

Ja

Grundkurs Mikrobiologie 3 CP

SL: 1

Nein

TP

Genetik 3 CP

PL: 1
SL: 1

Ja

PM 2 Öko

Profilmodul 2 Ökologie

6

TP

Literaturseminar und ökologisches Kolloquium 3 CP

PL: 1

Ja

TP

Biodiversity 3 CP

PL: 1

PM 3 Öko

Profilmodul 3 Ökologie

9

TP

Ökologisches Fortgeschrittenenpraktikum 3 CP

PL: 1

Ja

TP

Statistische Datenauswertung 6 CP

PL: 1

Ja

PM 3 Neuro

Profilmodul 3 Neurobiologie

9

TP

Fortschritte der Neurowissenschaften 3 CP

PL: 1

Ja

TP

Übungen Neurobiologie 6 CP

PL: 1
SL: 1

Ja

CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung;

PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

Fußnoten

1

4 verschiedene Profile möglich (Mar, Mol, Neuro, Öko) siehe Anlage 2

1

4 verschiedene Profile möglich (Mar, Mol, Neuro, Öko) siehe Anlage 2

1

4 verschiedene Profile möglich (Mar, Mol, Neuro, Öko) siehe Anlage 2

Anlage 2

Anlage 2: Modullisten für Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule

2.a.

Pflichtmodule

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/TP

Aufteilung CP
bei TP

PL/
SL

Benotet

Bio 1

Struktur und Funktion wirbelloser Tiere

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

Bio 2

Zellbiologie

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

Bio 3

Botanik

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

Bio 4

Formenkenntnis

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Ja

Chemie 1

Allgemeine Chemie

9

MP

 

PL: 1

Ja

Chemie 2

Chemie-Praktika

6

KP

 

SL: 2

Nein

Öko 1

Evolution und Ökologie

6

TP

Evolution 3 CP

PL: 1

Ja

Einführung in die Ökologie 3 CP

PL: 1

Öko 2

Ökologie und Biodiversität

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

Meer

Meeresbiologie

3

MP

 

PL: 1

Ja

NHZ 1

Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

NHZ 2

Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

MBW 1

Biochemie

6

MP

 

PL: 1

Ja

MBW 2

Mikrobiologie und Genetik

9

TP

Grundlagen der Mikrobiologie 3 CP

PL: 1

Ja

Grundkurs Mikrobiologie 3 CP

SL: 1

Nein

TP

Genetik 3 CP

PL: 1
SL: 1

Ja

MBW 3

Molekulare Genetik und molekulare Zellbiologie

6

MP

 

PL: 1

Ja

Pflanzphys

Pflanzenphysiologie

3

KP

 

PL: 1
SL: 1

Ja

Mathe 1

Rechenmethoden 1

3

MP

 

SL: 1

Nein

Stat

Statistik für Naturwissen-schaftler

3

MP

 

SL: 1

Nein

Physik 1

Physik für Naturwissenschaftler 1

6

KP

 

SL: 2

Nein

Th 1

Bachelorarbeit und Kolloquium

12

MP

 

PL: 1

Ja

Th 2

Begleitendes Seminar zur Bachelorarbeit

3

MP

 

PL: 1

Ja

CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung; PF = Profilfach, KF = Komplementärfach, LO = Lehramtsoption, PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

2.b.

Wahlbereich V1 (Profilmodulbereich 1)

Innerhalb des Profilmodulbereiches 1 können Module im Umfang von 12 CP frei gewählt werden.

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/TP

Aufteilung
CP bei TP

PL/
SL

Benotet

Profilmodulbereich 1

PM 1.1

Introduction to Behavioural Ecology

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.2

Soziale Insekten

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.3

Warum wachsen Pflanzen wo sie wachsen?

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.4

Biodiversity

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.5

Wie es im Gehirn zugeht

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.6

Grundprinzipien der Neurophysiologie und -anatomie

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.7

Methoden der Molekularen Biowissenschaften

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.8

Virologie

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.9

Environmental risks and ecotoxicology

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.10

Biologie mariner Wirbeltiere

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.11

Introductory Marine Biology

3

MP

 

PL: 1

Ja

PM 1.12

Experimentalplanung und -design

3

MP

 

PL: 1

Ja

 

Weitere Angebote1

3-6

MP

 

PL: 1

Ja

CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

2. c.

Wahlpflichtbereich V2 (Profilmodulbereiche 2, 3, 4)

Als Profil kann eine von vier Möglichkeiten gewählt werden aus

-

Meeresbiologie (Mar),

-

Molekulare Biowissenschaften (Mol),

-

Neurobiologie (Neuro),

-

Ökologie (Öko).

In den Profilmodulbereichen 2, 3 und 4 wird jeweils ein Modul ausgewählt.

Ein Wechsel zwischen den Profilen oder eine Kombination aus verschiedenen Profilangeboten ist eingeschränkt möglich (siehe Anlage 5. Zulassungsvoraussetzungen für Module).

Modul

Modulbezeichnun
g

CP

MP/TP

Aufteilung CP
bei TP

PL/
SL

Benotet

Profilmodulbereich 2

PM 2 Mar

Profilmodul 2 Meeresbiologie

6

MP

 

PL: 1

Ja

PM 2 Mol

Profilmodul 2 Molekulare Biowissenschaften

6

MP

 

PL: 1

Ja

PM 2
Neuro

Profilmodul 2 Neurobiologie

6

MP

 

PL: 1

Ja

PM 2 Öko

Profilmodul 2 Ökologie

6

TP

Literaturseminar und ökologisches Kolloquium 3 CP

PL: 1

Ja

Biodiversity 3 CP

PL: 1

Profilmodulbereich 3

PM 3 Mar

Profilmodul 3 Meeresbiologie

9

MP

 

PL: 1

Ja

PM 3 Mol

Profilmodul 3 Molekulare Biowissenschaften

9

KP

 

PL: 1
SL: 2

Ja

PM 3
Neuro

Profilmodul 3 Neurobiologie

9

TP

Fortschritte der Neurowissenschaften 3 CP

PL: 1

Ja

Übungen Neurobiologie 6 CP

PL: 1
SL: 1

PM 3 Öko

Profilmodul 3 Ökologie

9

TP

Ökologisches Fortgeschrittenenpraktikum

3 CP

PL: 1

Ja

TP

Statistische Datenauswertung 6 PC

PL: 1

Ja

Profilmodulbereich 4

PM 4 Mar

Profilmodul 4 Meeresbiologie

9

MP

 

PL: 1

Ja

PM 4 Mol

Profilmodul 4 Molekulare Biowissenschaften

9

MP

 

PL: 1

Ja

PM 4
Neuro

Profilmodul 4 Neurobiologie

9

MP

 

PL: 1

Ja

PM 4 Öko

Profilmodul 4 Ökologie

9

MP

 

PL: 1

Ja

CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

2.d.

General Studies Module

Die Studierenden müssen insgesamt 3 CP im Pflichtbereich und weitere 18 CP im Wahlbereich der General Studies wählen.

Modul

Modulbezeichnung

C
P

MP/TP

Aufteilung CP
bei TP

PL/
SL

Benotet

Pflichtbereich

Wissen

Wissenschaftliches Arbeiten, Mentorenprogramm und Arbeitssicherheit

3

MP

 

SL: 1

Nein

Wahlbereich

Natur

Naturschutzbiologie und Naturschutz

3

MP

 

SL: 1

Nein

Faszi

Faszination Biowissenschaften

3

MP

 

SL: 1

Nein

Gentec

Verantwortungsbewusster Umgang mit der Gentechnik

3

MP

 

SL: 1

Nein

Tutor

Tutorienmodul

3

MP

 

SL: 1

Nein

 

Weitere Angebote aus dem Pool der General Studies

3

 

 

 

Nein

CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung
PL = Prüfungsleistung, SL = Studienleistung

Fußnoten

1

Gegebenenfalls weitere Module entsprechend den vorgegebenen Regularien.

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

1.

Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. „Portfolioprüfungen“ bestehen aus mehreren Prüfungsanteilen unterschiedlichen Charakters. Dabei gehen die Anteile der Portfolioprüfung prozentual in die Modulnote ein und müssen nicht einzeln bestanden werden.

2.

Darüber hinaus werden folgende schriftliche Prüfungsformen zugelassen:

a)

Zeichnungen:

Zeichnungen dienen etwa der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte.

b)

Bearbeitung von Übungsaufgaben:

Übungsaufgaben können Vorlesungen und Seminare ergänzen und dienen der praktischen, oft rechnerischen, Überprüfung fachwissenschaftlicher Inhalte.

c)

Poster:

Poster entsprechen den üblichen Posterpräsentationen wissenschaftlicher Symposien und dienen der knappen und zusammenfassenden Darstellung etwa von Artikeln und Projektarbeiten.

d)

Kolloquium:

Das Kolloquium zur Bachelorarbeit umfasst eine mindestens 20-minütige und höchstens 40-minütige Präsentation und Diskussion der Ergebnisse der Arbeit. Bei einer Gruppenprüfung ist die Dauer angemessen zu verlängern.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahl- (Multiple Choice) Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

1,0

wenn mindestens 90 Prozent,

1,3

wenn mindestens 80 aber weniger als 90 Prozent,

1,7

wenn mindestens 70 aber weniger als 80 Prozent,

2,0

wenn mindestens 60 aber weniger als 70 Prozent,

2,3

wenn mindestens 50 aber weniger als 60 Prozent,

2,7

wenn mindestens 40 aber weniger als 50 Prozent,

3,0

wenn mindestens 30 aber weniger als 40 Prozent,

3,3

wenn mindestens 20 aber weniger als 30 Prozent,

3,7

wenn mindestens 10 aber weniger als 20 Prozent,

4,0

wenn bis 10 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Abweichende Regelungen sind im Einzelfall möglich.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Anlage 5: Zulassungsvoraussetzungen für Module

Für Modul ...

...wird der erfolgreiche Ab-
schluss von Modul ... vorausge-
setzt

...wird der erfolgreiche Abschluss von
Modul ... dringend empfohlen

Chemie 1

 

 

Chemie 2

Chemie 1, MBW1

 

Mathe 1

 

 

Mathe 2

 

Mathe 1

Stat

 

 

Physik 1

 

Mathe 1

Physik 2

 

Mathe 1, Physik 1

Bio 1

 

 

Bio 2

 

 

Bio 3

 

 

Bio 4

 

Bio 1

Öko 1

 

 

Öko 2

 

Öko 1

Meer

 

 

NHZ 1

 

 

NHZ 2

 

NHZ 1

MBW 1

 

Chemie 1, Bio 2

MBW 2

 

Chemie 1, Bio 2, MBW 1

MBW 3

 

MBW 1, Bio 2

Pflanzenphys

 

Bio 3, MBW 1

PM 1 (V1)

 

 

PM 2 Mar

 

 

PM 2 Mol

 

MBW 1-3

PM 2 Neuro

 

NHZ 1, NHZ 2

PM 2 Öko

 

Öko 1

PM 3 Mar

 

 

PM 3 Mol

MBW 1-3

 

PM 3 Neuro

NHZ 1, NHZ 2

 

PM 3 Öko

Öko 1, Öko 2

 

PM 4 Mar

 

PM 1.10, PM 1.11, PM 2 Mar, PM 3 Mar

PM 4 Mol

 

PM 2 Mol, PM 3 Mol

PM 4 Neuro

 

PM 2 Neuro, PM 3 Neuro

PM 4 Öko

 

Öko 1, Öko 2, PM 2 Öko, PM 3 Öko

Th 1

 

 

Th 2

 

 


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.