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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße und der Einfahrt zum Betriebshof sowie in der Havemannstraße -

Veröffentlichungsdatum:29.01.2019 Inkrafttreten30.01.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 62
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße und der Einfahrt zum Betriebshof sowie in der Havemannstraße - (Brem.ABl. 2019, S. 62)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.01.2019
Fassung vom:15.01.2019
Gültig ab:30.01.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 62
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße und der Einfahrt zum Betriebshof sowie in der Havemannstraße -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße
zwischen Lindenhofstraße und der Einfahrt zum Betriebshof
sowie in der Havemannstraße -

Die Bremer Straßenbahn AG beabsichtigt, in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße und der Einfahrt zum Betriebshof sowie in der Havemannstraße die abgefahrenen Gleise für die Straßenbahn zu erneuern und den Gleisachsabstand für die neuen Straßenbahnen von gegenwärtig 2,65 m auf 3,50 m aufzuweiten. Die Nebenanlagen bleiben weitestgehend unverändert. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr und unter www.uvp-verbund.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 15. Januar 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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