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Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)

Bremische Polizeilaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:26.09.2012 Inkrafttreten01.03.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2019 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2021 (Brem.GBl. S. 752)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 410
Gliederungsnummer:2040-d-3

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juris-Abkürzung: BremPolLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-3
Amtliche Abkürzung:BremPolLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-3
Verordnung über die Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen
(Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)
Vom 11. September 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2019 bis 30.09.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2021 (Brem.GBl. S. 752)

Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gestaltung der Laufbahn
§ 3Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 4Fortbildung
Abschnitt 2
Laufbahngruppe 2
- Erstes Einstiegsamt -
§ 5Einstellungsvoraussetzungen
§ 6Einstellung, Vorbereitungsdienst
§ 7Ernennung und Verwendung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
§ 8Weiterer Laufbahnzugang
§ 9Personalentwicklungsmaßnahme für Führungskräfte
Abschnitt 3
Laufbahngruppe 2
- Zweites Einstiegsamt -
§ 10 Grundsatz
§ 11Ausbildung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 12Verwendung
§ 13Ausführungsbestimmungen
§ 14Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 2
Gestaltung der Laufbahn

(1)

Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gehören die folgenden Ämter der Laufbahngruppe 2:

Polizei- oder Kriminalkommissarin, Polizei- oder Kriminalkommissar

Polizei- oder Kriminaloberkommissarin, Polizei- oder Kriminaloberkommissar

Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 11), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 11)

Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 12), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 12)

Erste Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin, Erster Polizei- oder Kriminalhauptkommissar

Polizei- oder Kriminalrätin, Polizei- oder Kriminalrat

Polizei- oder Kriminaloberrätin, Polizei- oder Kriminaloberrat

Polizei- oder Kriminaldirektorin, Polizei- oder Kriminaldirektor

Leitende Polizei- oder Kriminaldirektorin, Leitender Polizei- oder Kriminaldirektor

(2) Das erste Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalkommissarin und des Polizei- oder Kriminalkommissars zugewiesen. Das zweite Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalrätin und des Polizei- oder Kriminalrates zugewiesen.

§ 3
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen,
Auswahlverfahren

In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

polizeidiensttauglich ist,

2.

eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,

3.

nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist und

4.

die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllt.

Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann im Einzelfall von Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

§ 4
Fortbildung

Der Senator für Inneres regelt die dienstliche Fortbildung. § 22 des Bremischen Beamtengesetzes und § 10 der Bremischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Laufbahngruppe 2
- Erstes Einstiegsamt -

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer nachweist, dass er eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 oder Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes erworben hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eingestellt werden, wer den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer entsprechenden Berufserfahrung besitzt und die Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes erfüllt.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber soll im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein; sie ist spätestens bis zum Ende des ersten Studiensemesters vorzulegen.

§ 6
Einstellung, Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt erfolgt als Polizeikommissaranwärterin oder Polizeikommissaranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.

§ 7
Ernennung und Verwendung nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes

(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeikommissarin oder eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar, zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar ernannt werden.

(2) An die Laufbahnausbildung schließt sich in der Regel ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Direktion der Bereitschaftspolizei der Polizei Bremen, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 8
Weiterer Laufbahnzugang

(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar, Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

1.

ein geeignetes Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2.

eine dieser Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind.

(2) Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann von Absatz 1 Nummer 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Bewerberin oder dem Bewerber besteht.

(3) Während der Probezeit nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer dienstbegleitenden Fortbildungsmaßnahme teil. Die Fortbildungsmaßnahme schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Die Probezeit endet frühestens nach Ablauf von drei Jahren.

§ 9
Personalentwicklungsmaßnahme für Führungskräfte

(1) Für die Übertragung einer Führungsfunktion auf der unteren und mittleren Führungsebene ist die erfolgreiche Absolvierung einer Führungskräftequalifizierung erforderlich. Die Polizei Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann aus dienstlichen Gründen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(2) Diese Qualifizierungsmaßnahme wird im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres.

(3) Wird die Führungskräftequalifizierung nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Polizei Bremen oder die Ortspolizeibehörde Bremerhaven über die weitere Verwendung der Beamtin oder des Beamten.

Abschnitt 3
Laufbahngruppe 2
- Zweites Einstiegsamt -

§ 10
Grundsatz

Der Zugang zum zweiten Einstiegsamt setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt an der Deutschen Hochschule der Polizei erfolgreich abgeschlossen hat. Der Senator für Inneres kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 11
Ausbildung

(1) Geeignete Beamtinnen oder Beamte können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie

1.

das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und

3.

nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt erfolgreich abgelegt haben oder die Laufbahnbefähigung gemäß § 8 erworben haben und nach Ablauf der Probezeit in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der Gesamtnote „3“ beurteilt worden sind und

4.

die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Senator für Inneres kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zur Vermeidung einer unbilligen Härte zulassen, wenn eine Bewerbung aus nachweislich von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen vorher nicht möglich war.

(3) An die Auswahlentscheidung schließt sich eine zwölfmonatige besondere Verwendung an. Der Senator für Inneres kann hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der besonderen Verwendung zu erlangenden Qualifikationen bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens ganz oder teilweise erbracht hat.

(4) Die Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben, können abweichend von Absatz 1 Nummer 3 zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie nach Ablauf der Probezeit in einer Regelbeurteilung mindestens mit der Note „3“ beurteilt worden sind.

(5) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und wird im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Sie endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.

(6) Ein Amt ab dem zweiten Einstiegsamt darf einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(7) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der bisherigen Rechtsstellung. Bei einer Beförderung in dieses Amt brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.

(8) Die Zulassung und den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres.

§ 11a
Fachkarriere

Der Senator für Inneres kann eine Beamtin oder einen Beamten auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 für den Zugang zu einem Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes zulassen, wenn

1.

ihr oder ihm bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden und sie oder er sich darauf bewährt hat,

2.

er oder sie sich während einer mindestens dreijährigen Wahrnehmung von Aufgaben in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt und

3.

er oder sie vom Senator für Inneres bestimmte Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.


§ 11b
Unmittelbarer Zugang zum zweiten Einstiegsamt

(1) Bewerberinnen und Bewerber können in das zweite Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie

1.

das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,

2.

polizeidiensttauglich sind und

3.

die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium und einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nachweisen.

(2) Die nach Absatz 1 eingestellten Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer und eine polizeispezifische Qualifizierung gemäß § 29 oder § 31 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei. Der Senator für Inneres erlässt für die polizeifachliche Unterweisung und die polizeispezifische Qualifizierung einen Rahmenplan.

(3) Bewerberinnen und Bewerber können in den Vorbereitungsdient für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie

1.

das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,

2.

polizeidiensttauglich sind,

3.

ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium nachweisen,

4.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind und

5.

eine für den Polizeivollzugsdienst geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweisen.

(4) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 dauert drei Jahre. Er umfasst eine zwölfmonatige besondere Verwendung nach § 11 Absatz 3 sowie das Studium nach § 11 Absatz 5 an der Deutschen Hochschule der Polizei. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Laufbahnbefähigung erworben. Die näheren Bestimmungen zu Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes erlässt der Senator für Inneres. Im Übrigen findet § 11 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12
Verwendung

Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes können in jeder Behörde oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen, beim Senator für Inneres oder bei anderen polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Ebenfalls kann eine Verwendung in der Aus- und Fortbildung für den Polizeivollzugsdienst erfolgen.

§ 13
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Inneres kann zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 14
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Laufbahngruppe 1 befinden, gilt das Überleitungsbeschleunigungsgesetz.

(2) Die Laufbahn in der Laufbahngruppe 1 umfasst die Ämter

Polizei- oder Kriminalmeisterin, Polizei- oder Kriminalmeister,

Polizei- oder Kriminalobermeisterin, Polizei- oder Kriminalobermeister,

Polizei- oder Kriminalhauptmeisterin, Polizei- oder Kriminalhauptmeister.


§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 317 - 2040-d-3), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2012

Der Senat


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