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  • Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (BremAGTierGesG) vom 1. Dezember 2015

Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (BremAGTierGesG)

Veröffentlichungsdatum:03.12.2015 Inkrafttreten16.02.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 524
Gliederungsnummer:7831-a-1

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juris-Abkürzung: BremAGTierGesG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-a-1
Amtliche Abkürzung:BremAGTierGesG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7831-a-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(BremAGTierGesG)
Vom 1. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Die Halter von Tieren im Sinne des § 20 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sind Pflichtbenutzer der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

(2) Die Rechte und Pflichten der Freien Hansestadt Bremen sowie der in der Freien Hansestadt Bremen wohnenden oder ansässigen Tierhalter nach Absatz 1 gegenüber der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richten sich in entsprechender Anwendung nach den Vorschriften des III. und IV. Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 20/2014 S. 276), nach den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie nach den Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist.

§ 2

(1) § 12 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Bremen oder Niedersachsen befunden haben muss und sich die approbierte Tierärztin oder der approbierte Tierarzt des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat.

(2) § 12 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse auch das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Bremen zu benennenden sachverständigen Person einholen kann.

(3) § 12 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Schätzerinnen und Schätzer auch durch die Landwirtschaftskammer Bremen bestellt sein können.

§ 3

§ 14 Absatz 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Befugnisse den Beauftragten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr und der Tierseuchenkasse zustehen.

§ 4

(1) § 15 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass für die Freie Hansestadt Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes erstattet.

(2) § 15 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass für die Freie Hansestadt Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Beihilfen und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken ohne weitere Einschränkungen je zur Hälfte erstatten.

(3) § 15 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge abrechnet.

§ 5

Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz, die Allgemeine Kostenverordnung und die Gesundheits-Kostenverordnung mit der Maßgabe, dass für behördliche Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes keine Kosten erhoben werden.

§ 6

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt die Einzelheiten der Heranziehung nicht amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes durch Rechtsverordnung.

§ 6a

(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes oder im Sinne einer der auf dem Tiergesundheitsgesetz beruhenden Verordnungen einschließlich der Erhebung von zugehörigen Verwaltungskosten im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.

(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus.

§ 7

Daten, die nach der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und aus den im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Absatz 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen erforderlich ist.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bremen, den 1. Dezember 2015

Der Senat


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