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Gebühren- und Benutzungsordnung für die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.2001 Inkrafttreten16.02.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2019 bis 30.04.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Ortgesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 21)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 558
Gliederungsnummer:223-c-4

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juris-Abkürzung: VHSBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-c-4
juris-Abkürzung:VHSBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-c-4
Gebühren- und Benutzungsordnung für die
Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.02.2019 bis 30.04.2023

G aufgeh. durch § 14 Satz 2 des Ortgesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 427)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Ortgesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 21)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Pflicht zur Zahlung
von Gebühren und Kostenbeiträgen

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Bremer Volkshochschule sind, sofern diese nicht gebührenfrei sind, Gebühren und Kostenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Entgelte erhoben werden.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer an den Veranstaltungen der Volkshochschule teilnimmt. Gebührenschuldner ist auch der, der die Benutzung oder die Leistung der Volkshochschule selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Volkshochschule zugute kommt.

(2) Gebührenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Volkshochschule übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Neben einem Minderjährigen sind dessen gesetzliche Vertreter zur Zahlung verpflichtet.

§ 3
Festsetzung der Gebühren und Kostenbeiträge

(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berücksichtigung der nachstehenden Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Programmheft der Bremer Volkshochschule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwendungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührenordnung zu berücksichtigen sind, werden pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) folgende Beträge zugrundegelegt:

1.

für Veranstaltungen der politischen und sozialen Weiterbildung und der allgemeinen Grundbildung

von 0,50 - 2,00 Euro

2.

für Veranstaltungen der übrigen allgemeinen Weiterbildung und der beruflichen Grundbildung

von 1,00 - 5,00 Euro

3.

für Veranstaltungen der beruflichen Bildung und der EDV

von 2,00 - 8,00 Euro

4.

für Einzelveranstaltungen

von 2,00 - 8,00 Euro

(2) Zusätzlich zu den Gebühren können Kostenbeiträge erhoben werden, insbesondere für besondere Raum- und Geräteausstattungen sowie für Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien. Die Aufwendungen werden anteilig errechnet auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl der Veranstaltungen. Die Kosten für Lernmittel sind von den Teilnehmenden zu tragen.

(3) Bei Besichtigungen, Exkursionen, Studienfahrten und Studienreisen werden neben den Gebühren für den Lehrveranstaltungsanteil die ermittelten Gesamtkosten zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der ermittelten Gesamtkosten anteilig auf Grundlage der Mindestteilnehmerzahl auf die Teilnehmenden umgelegt.

(4) Die Programmhefte der Bremer Volkshochschule werden kostenfrei abgegeben.

§ 4
Gebührenfreie Veranstaltungen

Die Volkshochschule kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel teilweise oder ganz auf die Erhebung von Gebühren und Kostenbeiträgen verzichten, soweit für die Förderung von bestimmten Maßnahmen ein besonderes öffentliches oder institutionelles Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei

1.

Veranstaltungen, für die zweckgebundene Zuschüsse gewährt oder die in Kooperation durchgeführt werden;

2.

Kursen und Lehrgängen zur Erlangung von Grundkenntnissen (insbesondere Alphabetisierung) und Schulabschlüssen;

3.

Integrationsangeboten für bestimmte Zielgruppen (insbesondere Arbeitslose, Zuwanderer und Inhaftierte);

4.

Einzelveranstaltungen der politischen Bildung;

5.

Kursleiterinnen- und Kursleiterfortbildung.


§ 5
Ermäßigungen

(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und Kostenbeiträge eine Ermäßigung bis zu einem Drittel gewähren. Für Veranstaltungen, die sich an besondere Zielgruppen werden, kann die Volkshochschule Ermäßigungen bis zu 50 Prozent gewähren. Die ermäßigte Gebühr wird für jede Veranstaltung vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts festgelegt und im Programmheft veröffentlicht.

(2) Die Ermäßigung wird gewährt für

1.

Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfänger,

2.

Erwerbslose,

3.

Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten,

4.

Wehr- und Zivildienstleistende,

5.

Schwerbehinderte (Grad der Behinderung von wenigstens 50).

(3) Soweit der Volkshochschule Fördermittel für bestimmte Gruppen zur Verfügung gestellt werden, können Gebühren auch gänzlich erlassen werden. In besonderen Härtefällen kann die Volkshochschule auf Antrag eine Ermäßigung bis zu 100 Prozent gewähren, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer wegen einer nachgewiesenen wirtschaftlichen Notlage durch die Höhe des Entgelts am Besuch einer Veranstaltung gehindert wird.

(4) Wird eine Person in eine Veranstaltung aufgenommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden bereits durchgeführt sind, entrichtet sie die Hälfte der im Programmheft angegebenen Gebühr.

(5) Auf Gebühren und Kostenbeiträge für Besichtigungen, Exkursionen, Studienreisen und Studienfahrten sowie für Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6
Mindestzahl der Teilnehmenden

(1) Veranstaltungen werden in der Regel durchgeführt, wenn mindestens zwölf Personen sich angemeldet haben. Wird eine Veranstaltung mit weniger als zwölf Personen geplant, so können sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu zwölf Personen erhöhen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen auch ohne eine Erhöhung der Gebühr mit weniger als zwölf Personen durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Direktion.

§ 7
Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Sind Gebühren und Kostenbeiträge gemäß Absatz 3 in bar zu entrichten, werden sie mit der Anmeldung für eine Veranstaltung fällig. Bei telefonischer und schriftlicher Anmeldung werden die Gebühren und Kostenbeiträge in voller Höhe fällig

1.

bei Kursen zehn Tage nach Veranstaltungsbeginn,

2.

bei Bildungsurlauben und Wochenendseminare vor Ort zwei Wochen vor Beginn und

3.

bei Veranstaltungen außerhalb Bremens vier Wochen vor Beginn.

Zu Beginn einer Veranstaltung ist durch Beleg nachzuweisen, dass die erforderliche Gebühr und anfallende Kostenbeiträge bezahlt worden sind oder durch Lastschriftverfahren eingezogen werden. Befreiung von der Zahlung ist ebenfalls nachzuweisen. Gebühren und Kostenbeiträge, die 125 Euro übersteigen, können auf Antrag in mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.

(2) Bei Studienreisen ist bei der Anmeldung eine Abschlagszahlung in Höhe von zehn Prozent der festgesetzten Gebühren und der Gesamtkosten zu entrichten. Die restliche Gebühr und die Kostenbeiträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Studienreise zu entrichten, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Zahlungsmodalitäten festgesetzt. Bei Rücktritt von der Veranstaltung verfällt die Abschlagszahlung.

(3) Gebühren, Kostenbeiträge und Abschlagszahlungen sind in bar oder im Lastschriftverfahren zu entrichten. Bei telefonischer und schriftlicher Anmeldung werden die Beträge im Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht. Gebühren für Einzelveranstaltungen können auch an der Abendkasse in bar entrichtet werden. Die Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterialien sind, sofern sie nicht in den Kostenbeiträgen enthalten sind, bei der Veranstaltungsleiterin/dem Veranstaltungsleiter in bar zu entrichten.

§ 8
Quittungsleistung

Die von der Bremer Volkshochschule erstellten Anmeldebestätigungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.

§ 9
Erstattung von Gebühren und Kostenbeiträgen

(1) Gebühren werden an die Teilnehmerin/den Teilnehmer in voller Höhe zurückgezahlt:

1.

bei Ausfall der Veranstaltung,

2.

wenn aus Gründen, die die Volkshochschule zu vertreten hat, weniger als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtseinheiten durchgeführt worden sind.

(2) Gebühren werden an die Teilnehmerin/den Teilnehmer auch dann zurückgezahlt wenn die Teilnehmende/der Teilnehmende an der belegten Veranstaltung nicht teilnehmen kann und wenn die schriftliche Abmeldung (Rücktritt) vor Beginn der nachfolgend genannten Fristen erfolgt ist:

-

Kurse

1 Woche
vor Veranstaltungsbeginn,

-

Bildungsurlaube vor Ort, Wochenendseminare, Tagesseminare und Exkursionen

2 Wochen
vor Veranstaltungsbeginn,

-

auswärtige Bildungsurlaube

4 Wochen
vor Veranstaltungsbeginn.

Für einzelne Veranstaltungen können andere Bestimmungen gelten, die jeweils mit der Anmeldung bekanntgegeben werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent der individuellen Teilnahmegebühr einbehalten, höchstens jedoch 25 Euro. Kann der Platz anderweitig vergeben werden, beschränkt sich die Zahlungspflicht auch nach Ablauf der genannten Fristen auf die Bearbeitungsgebühr.

(3) Kostenbeiträge und Kosten nach § 3 Absatz 2 und 3 werden nur insoweit zurückgezahlt, als der Volkshochschule selbst aufgrund der Nichtteilnahme des/der Teilnehmenden noch keine Kosten entstanden sind oder nicht entstehen werden.

§ 10
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht in der Regel allen Personen ab 16 Jahren offen.

(2) Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann bei den Veranstaltungen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Einzelheiten regelt die Direktion.

(3) An Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen dürfen Personen, die diesen Zielgruppen nicht angehören, nur teilnehmen, soweit hierdurch die pädagogische Konzeption der Veranstaltung nicht verändert wird.

§ 11
Haftungsbeschränkung

Für Unfälle, Diebstähle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden (einschließlich der Minderjährigen) oder Schädigungen ihrer Sachen während der Veranstaltungen der Volkshochschule haftet die Stadtgemeinde Bremen nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Unfälle während des Hin- oder Rückweges zu oder von den Veranstaltungen übernimmt die Stadtgemeinde Bremen keine Haftung.

§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 des Ortsgesetzes über die Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, können zum Zwecke der Planung und Durchführung der Veranstaltungen sowie zur Erhebung und Abrechnung der Kosten und Beiträge die notwendigen personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und bei Bedarf deren Erziehungsberechtigten verarbeitet werden, insbesondere Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus.

(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit nachweisbarer Einwilligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder deren Erziehungsberechtigten für künftige Veranstaltungsteilnahmen weitere drei Jahre verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, sind nachweisbar darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016 /679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) verwiesen.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Benutzungsordnung der Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, vom 30. November 1993 (Brem.GBl. S. 365 - 223-c-4), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 386) geändert wurde, außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2001

Der Senat


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