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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 7. Februar 201415.02.2014
Eingangsformel15.02.2014
Abschnitt 1 - Prüfungsbestimmungen15.02.2014
§ 1 - Prüfungsausschuss28.07.2015
§ 2 - Fachausschüsse15.02.2014
§ 3 - Zulassung zur Prüfung15.02.2014
§ 4 - Staatliche Prüfung28.07.2015
§ 5 - Benotung15.02.2014
§ 6 - Vornoten der Prüfungsfächer15.02.2014
§ 7 - Schriftlicher Teil der Prüfung20.02.2019
§ 8 - Praktischer Teil der Prüfung20.02.2019
§ 9 - Mündlicher Teil der Prüfung20.02.2019
§ 10 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung28.07.2015
§ 11 - Rücktritt von der Prüfung15.02.2014
§ 12 - Versäumnisfolgen15.02.2014
§ 13 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche15.02.2014
§ 14 - Niederschrift15.02.2014
§ 15 - Prüfungsunterlagen15.02.2014
Abschnitt 2 - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses15.02.2014
§ 16 - Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses20.02.2019
§ 17 - Teilprüfungsausschuss für die Zusatzprüfung15.02.2014
§ 18 - Erste Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung15.02.2014
§ 19 - Zweite Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung15.02.2014
§ 20 - Mündliche Zusatzprüfung15.02.2014
§ 21 - Noten15.02.2014
§ 22 - Dritte Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung, Ergebnis der Zusatzprüfung15.02.2014
§ 23 - Wiederholung der Zusatzprüfung15.02.2014
§ 24 - Täuschung und Behinderung15.02.2014
§ 25 - Versäumnis15.02.2014
Abschnitt 3 - Schlussvorschrift15.02.2014
§ 26 - Inkrafttreten15.02.2014
Anlage15.02.2014

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Veröffentlichungsdatum:14.02.2014 Inkrafttreten20.02.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 29)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 125
Gliederungsnummer:2124-g-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 7. Februar 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 29)"

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juris-Abkürzung: Ges/KrPflHiAPV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2124-g-2
juris-Abkürzung:Ges/KrPflHiAPV BR
Ausfertigungsdatum:07.02.2014
Gültig ab:15.02.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 125
Gliederungs-Nr:2124-g-2
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Vom 7. Februar 2014
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 29)

Aufgrund des § 21 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 485 - 2124-g-1) wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen verordnet:

Abschnitt 1
Prüfungsbestimmungen

§ 1
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule zur Ablegung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.

einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz oder einer von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen oder einer von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

3.

der Leiterin oder dem Leiter der Schule,

4.

zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben, sowie

5.

für die Durchführung der praktischen Prüfung nach § 8 zusätzlich mindestens eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 4 Absatz 9 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tätig ist.

(2) Als Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder nach Absatz 1. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.

(4) Zur Durchführung des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

(5) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 2
Fachausschüsse

(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:

1.

das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,

2.

als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:

a)

eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Lernfeld erfahrene Lehrkraft,

b)

eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.

die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen;

2.

die Bescheinigung nach § 4 Absatz 7 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 4
Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 5
Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen und der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

-

„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

-

„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

-

„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

-

„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

-

„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

-

„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


§ 6
Vornoten der Prüfungsfächer

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss nach § 1 zusammen.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Fachprüferinnen oder der Fachprüfer die Vornoten aller prüfungsrelevanten Lernfelder. Die Vornoten der prüfungsrelevanten Lernfelder ergeben sich aus den Noten der Jahreszeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr.

(3) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen, praktischen und mündlichen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25 vom Hundert berücksichtigt.

(4) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils mitgeteilt.

§ 7
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernfelder der Anlage 1 zu § 4 Absatz 6 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe Abschnitt A:

1.

Als generalistische Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus zusammen arbeiten,

2.

Ältere Menschen in ihrer häuslichen Versorgung begleiten und Risiken und Gefahren erkennen,

3.

Häufig auftretende Gesundheitsstörungen im Alter erkennen und angemessen reagieren.

(2) Während des schriftlichen Prüfungsteils sollen in einer Zeit von höchstens 180 Minuten Aufgaben aus den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Lernfeldern bearbeitet werden. Die Prüfungsfragen werden fall- oder situationsorientiert erstellt. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(3) Der Prüfling hat zu den in Absatz 1 genannten Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. In den Aufsichtsarbeiten zeigen die Prüflinge durch die Beantwortung von Wissensfragen, dass sie über Kenntnisse im Wissensbestand des Lernfeldes verfügen und durch die Bearbeitung von kleineren Standardfallsituationen, dass sie in der Lage sind, ihr Wissen situationsgerecht einzusetzen.

(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei Aufsichtsarbeiten und der Vornoten nach § 6 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 8
Praktischer Teil der Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie nach Pflegeplan die Pflege für eine Gruppe von maximal drei Pflegebedürftigen eigenständig durchführen kann. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von 90 Minuten und einem Durchführungsteil von 180 Minuten.

(2) Die Auswahl der Patientinnen, Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 im Einvernehmen mit der Patientin, dem Patienten, der Bewohnerin oder dem Bewohner und dem für diese verantwortlichen Fachpersonal.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern und den Vornoten nach § 6 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 9
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernfelder der Anlage 1 Abschnitt A zu § 4 Absatz 6 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe:

1.

Familien und alleinstehende Personen im Alltag und in der Haushaltsführung unterstützen,

2.

Menschen mit Einschränkungen im Bereich der Ernährung unterstützen,

3.

Lebenswelt Pflegeheim - im Alltag der stationären Pflege mitarbeiten und Menschen dort in ihrer Lebens- und Tagesgestaltung unterstützen.

(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen.

(3) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Lernfeld mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt jeweils 15 Minuten.

(4) Die Prüfung zu jedem Lernfeld wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Lernfeldern an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für das jeweilige Lernfeld. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Lernfelder und der Vornote nach § 6 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Lernfeld mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Prüflinge die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 10
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungslernfelder und das Ergebnis der Prüfung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(3) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die praktische Prüfung und jedes Lernfeld der mündlichen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(5) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in begründeten Fällen zulassen.

§ 11
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Versäumt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 12
Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 10 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 14
Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 15
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2
Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

§ 16
Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

(1) Schülerinnen und Schüler, die mit der Erweiterten Berufsbildungsreife in den Bildungsgang eingetreten sind und den Mittleren Schulabschluss erwerben wollen, müssen an einem Zusatzunterricht und den dazu gehörenden Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (Zusatzprüfung) teilnehmen. Die Auszubildenden werden für den externen Unterreicht in den allgemeinbildenden Fächern in dem notwendigen Umfang freigestellt.

(2) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer am Zusatzunterricht teilgenommen hat. In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den in Absatz 1 genannten Bedingungen zulassen.

(3) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung abgenommen.

(4) Die Termine für die Zusatzprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses werden von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft festgelegt.

(5) Die schriftliche Zusatzprüfung findet als Zentrale Prüfung statt und erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten, und im Fach Mathematik 90 Minuten.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Koreferentin oder als Koreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der nach § 17 gebildete Teilprüfungsausschuss.

(7) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss der Erweiterten Berufsbildungsreife verfügen, können anstelle des Unterrichts und der Prüfung in der Fremdsprache Englisch die Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache wählen. Wenn die Schülerin oder der Schüler sich für die Herkunftssprache entscheidet, wird die Note durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt. Diese Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird die Note der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch ausgewiesen und in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Unabhängig davon nehmen die Schülerinnen und Schüler, die ihre Herkunftssprache gewählt haben, am Englischanfängerunterricht teil. Die Note des Englischanfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.

§ 17
Teilprüfungsausschuss für die Zusatzprüfung

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung wird ein Teilprüfungsausschuss gebildet. Dem Teilprüfungsausschuss gehören an:

1.

eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für oder einer von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses,

2.

die Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die die Fächer der Zusatzprüfung unterrichtet haben.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung gehört dem Teilprüfungsausschuss eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer an, deren Bestellung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt.

§ 18
Erste Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Zusatzprüfung tritt der Teilprüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Teilprüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern der Zusatzprüfung unterrichtet haben, die Vornoten in den Fächern der Zusatzprüfung.

(3) Die Vornoten in den Fächern der Zusatzprüfung werden dem Prüfling spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn der Zentralen Prüfung mitgeteilt.

§ 19
Zweite Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung tritt der Teilprüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Teilprüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern der Zusatzprüfung unterrichtet haben, aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Zusatzprüfung

1.

bei welchen Prüflingen er auf eine mündliche Prüfung verzichtet, weil sie zur Ermittlung der Endnoten nicht mehr erforderlich ist,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Zusatzprüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge mündlich geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Teilprüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zu wähl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Teilprüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Zusatzprüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Zusatzprüfung, soweit nicht auf die mündliche Zusatzprüfung verzichtet wird,

3.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Zusatzprüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Zusatzprüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 20
Mündliche Zusatzprüfung

(1) Fächer der mündlichen Zusatzprüfung können alle Fächer der Zusatzprüfung sein. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in zwei Fächern der Zusatzprüfung mündlich geprüft werden.

(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses hat das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 19 Absatz 4 der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Zusatzprüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.

(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.

(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(9) Der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(10) Die oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Zusatzprüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 21
Noten

(1) Alle in der Zusatzprüfung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 22
Dritte Prüfungskonferenz für die Zusatzprüfung, Ergebnis der Zusatzprüfung

(1) Der Teilprüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Zusatzprüfung. Die Endnote ergibt sich jeweils aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung. Die Vornoten werden bei Bildung der Endnote mit einem Anteil von zwei Dritteln berücksichtigt. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung.

(2) Die Zusatzprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet,

2.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung nach § 9 Absatz 1 und die Zusatzprüfung bestanden, erhält er im Abschlusszeugnis einen Vermerk über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.

§ 23
Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Ein Prüfling, der die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Zusatzprüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Zusatzprüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft.

§ 24
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

§ 25
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

Abschnitt 3
Schlussvorschrift

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 7. Februar 2014

Der Senator für Gesundheit

Anlage

zu § 10 Absatz 3

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