Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • 38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Februar 2019

38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.03.2019 Inkrafttreten02.03.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.03.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 36, 41
Gliederungsnummer:791-a-48h

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 38
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-48h
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 38
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:791-a-48h
38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze
von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Februar 2019*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.03.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Lüssum-Bockhorn der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 36, 41).

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325) geändert worden ist, wird für den in der 38. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Blumenthal, Ortsteil Lüssum-Bockhorn, der durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Binnendüne Bockhorn“ zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, aufgehoben.

(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Blumenthal aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.