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  • Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG) vom 5. März 2019

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG)

Veröffentlichungsdatum:12.03.2019 Inkrafttreten13.03.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 45

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juris-Abkürzung: SGB IX AG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:SGB IX AG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX AG)
Vom 5. März 2019*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.03.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45)

§ 1
Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) Träger der Eingliederungshilfe mit folgenden Aufgaben:

1.

Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2.

Erlass von Rahmenrichtlinien für das Leistungs- und Verfahrensrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 7 und 9 bis 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und

3.

landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.

(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.

(4) Die Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 nach Maßgabe jeweils einer mit dem Träger nach Absatz 2 abzuschließenden Vereinbarung mit.

§ 4
Budget für Arbeit

Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 6
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.

die oder der Landesbehindertenbeauftragte nach § 23 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und

2.

vom Landesteilhabebeirat nach § 25 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes benannte Vertretungen.

(2) Der Senat kann den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Interessenvertretungen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung festlegen.


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