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Verordnung zur Errichtung der Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz (Schiedsstellenverordnung - SchStV)

Schiedsstellenverordnung

Veröffentlichungsdatum:26.03.2019 Inkrafttreten27.03.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 119

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juris-Abkürzung: SchStV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:SchStV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Errichtung der Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz
(Schiedsstellenverordnung - SchStV)
Vom 19. März 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet der Senat:

§ 1
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 2
Bezeichnung und Zuständigkeit

(1) Die nach § 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes für das Land Bremen zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.

(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über

1.

die Festlegung von Pauschalen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes,

2.

die Festlegung von Ausbildungspauschalen nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,

3.

die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes.


§ 3
Verfahren bei Verhinderung

Die Mitglieder der Schiedsstelle haben mit Ausnahme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden je zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Sind sowohl ein Mitglied als auch seine Stellvertretung verhindert, hat die Organisation, die diese bestellt hat, das Recht, für die Zeit der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu benennen.

§ 4
Bestellung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen werden wie folgt bestellt:

1.

die Vertreter oder Vertreterin der Kranken- und Pflegekassen und deren Stellvertretungen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen,

2.

der Vertreter oder die Vertreterin des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und deren oder dessen Stellvertretung von dem Landesausschuss dieses Verbandes,

3.

die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport entsendet den Vertreter oder die Vertreterin des Landes und dessen oder deren Stellvertretung nach § 36 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 Pflegeberufegesetz,

4.

die Vertreter oder Vertreterinnen der Krankenhäuser und ihre Stellvertretungen von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V.,

5.

der Vertreter oder die Vertreterin der stationären Pflegeeinrichtungen und dessen oder deren Stellvertretung werden von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG) in Bremen und dem Bundesverband privater Anbieter (bpa) gemeinsam bestellt,

6.

der Vertreter oder die Vertreterin der ambulanten Pflegedienste und dessen oder deren oder Stellvertretung werden vom Bundesverband privater Anbieter (bpa), der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG) in Bremen und der Arbeitsgemeinschaft Ambulante Pflege (AGAP) gemeinsam bestellt,

7.

die vier Vertreter oder Vertreterinnen der Pflegeschulen von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Pflegeschulen, wie folgt:

a)

zwei Vertreter oder Vertreterinnen und deren Stellvertretungen von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V.

b)

ein Vertreter oder eine Vertreterin und dessen oder deren Stellvertretung von der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAG) in Bremen

c)

ein Vertreter oder eine Vertreterin und dessen oder deren Stellvertretung vom Bundesverband privater Anbieter (bpa),

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertretung sowie alle weiteren Mitglieder der Schiedsstelle müssen binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt sein.

(3) Die Geschäftsstelle nach § 9 fordert spätestens zwei Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode der Schiedsstelle die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 auf, die sie vertretenden Personen und Stellvertretungen zu bestellen. Gleichzeitig sind die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 aufzufordern, Kandidaten oder Kandidatinnen für das Amt des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seiner oder ihrer Stellvertretung zu benennen. Im Falle einer vorzeitigen Amtsniederlegung einer bestellten Person nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle zu veranlassen, dass innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung die Neubestellung erfolgt.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt innehaben. Sie werden von den beteiligten Organisationen einstimmig bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(5) Kommt eine Bestellung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder dessen oder deren Stellvertretung aus sonstigen Gründen bis spätestens einem Monat vor Beginn der Amtsperiode nicht zustande, wird sie unverzüglich von der zuständigen Behörde nach § 1 vorgenommen. Scheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende aus, rückt die Stellvertretung nach, so dass nur ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin innerhalb von einem Monat nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden neu bestellt werden muss. Kommt die Bestellung nicht zustande, wird sie unverzüglich von der zuständigen Behörde nach § 1 vorgenommen.

(6) Die Bestellung bedarf des schriftlichen Einverständnisses der Bestellten.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen ist der Geschäftsstelle nach § 9 schriftlich bekannt zu geben, die Einverständniserklärungen sind beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich oder elektronisch die beteiligten Organisationen nach Absatz 1, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die zuständige Behörde nach § 1.

§ 5
Amtsdauer

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle dauert vier Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die erste Amtsperiode mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder, spätestens jedoch zum 1. Mai 2019, und endet mit Ablauf des 30. April 2023.

(3) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter. Eine erneute Bestellung ist jeweils möglich.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen nur mehrheitlich abberufen werden. Im Übrigen können der Vorsitzende oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde nach § 1 abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.

(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können ihr Amt jederzeit niederlegen.

(7) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle nach § 9 schriftlich bekannt zu geben, die hierüber unverzüglich die beteiligten Organisationen nach § 4 Absatz 1 sowie die zuständige Behörde nach § 1 zu unterrichten hat.

§ 6
Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. In der Ladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Einladung enthält neben diesen Angaben die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Die Ladung muss den Mitgliedern der Schiedsstelle spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugegangen sein. In Eilfällen kann von der Frist nach Satz 2 abgewichen werden, wenn weder die Vertragsparteien noch die Schiedsstellenmitglieder widersprechen.

(3) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes einen seiner Stellvertreter oder einer ihrer Stellvertreterinnen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter oder Stellvertreterin der Geschäftsstelle mitteilen. Satz 1 gilt für Stellvertretungen entsprechend.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Vertragsparteien an Dritte außerhalb der entsendenden Organisation weiterzugeben.

§ 7
Entschädigung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder im Vertretungsfall seine oder ihre Stellvertretung erhalten für jedes Verfahren für notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung je Verfahren wird von den beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode für die gesamte Periode einstimmig festgelegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde nach § 1. Sie erhalten darüber hinaus Reisekosten nach dem Bremischen Reisekostengesetz.

(2) Im Falle eines Klageverfahrens wird die Tätigkeit des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder im Vertretungsfall einer Stellvertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet.

(3) Die Geschäftsstelle zahlt die Entschädigung und die Reisekosten auf Antrag aus.

§ 8
Entschädigung der Mitglieder, Sachverständige
und Zeugen

(1) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen haben gegen die entsendende Stelle einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der entsendenden Stelle geltenden Grundsätzen.

(2) Sachverständige und Zeugen oder Zeuginnen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, die von der Geschäftsstelle auf Antrag ausgezahlt wird.

§ 9
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt. Sie wird bei der zuständigen Behörde nach § 1 angesiedelt.

(2) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Schiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.

§ 10
Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Antrages einer der Vertragsparteien.

(2) Eine elektronische Übersendung des Antrages ist zulässig.

(3) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.

(4) Der Antrag und alle weiteren Unterlagen sind bei der Geschäftsstelle mit neun Abschriften einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen, jedoch nicht die Einreichung eines Originals.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann über die zum Antrag eingereichten Unterlagen hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen anfordern, die der Entscheidungsfindung dienlich sein können. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Anforderung zu entsprechen.

(6) Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.

§ 11
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nichtöffentlich.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien schriftlich zu laden. Es kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sie vollzählig besetzt ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von 14 Tagen durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

(4) Beratung und Entscheidung erfolgen nichtöffentlich und in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.

(6) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien, den Beteiligten und der zuständigen Behörde nach § 1 zuzuleiten.

(7) Die Schiedsstelle wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten hin.

(8) Die Schiedsstelle wird gerichtlich durch ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch dessen oder deren Stellvertretung vertreten.

(9) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Nähere zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt. Diese bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 1.

§ 12
Kosten der Schiedsstelle

(1) Die Geschäftsstelle legt den Kostenträgern nach Abschluss eines Verfahrens eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle sowie den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag vor. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Vorlage der Aufstellung gemäß Satz 1 an die Geschäftsstelle zu zahlen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. März 2019

Der Senat


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