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G aufgeh. durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 1900 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der § 274 Absatz 3, § 279 Absatz 2, §§ 291, 303 Absatz 1 und § 335 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes für die Durchführung von überörtlichen Aufgaben zuständig.
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die Wahrnehmung der ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Betreuungsbehördengesetz und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegenden Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig.
(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden, die nach § 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Betreuungsgerichtgerichten zwingend anzuhören sind, dürfen im Rahmen der ihnen vom Betreuungsgericht erteilten Aufträge die für Feststellung des Sachverhalts und für den Vorschlag eines Betreuers oder einer Betreuerin erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu erheben. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person einwilligt oder krankheits- oder behinderungsbedingt keine Einwilligung erteilen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffene Person beeinträchtigt werden.
(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene richten die örtlichen Betreuungsbehörden eine regionale Arbeitsgemeinschaft ein, der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und mit Betreuungsangelegenheiten befaßte Richter angehören.
Gegenüber der Betreuungsbehörde bleiben die Vorschriften des § 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, des § 1803 Abs. 2, der §§ 1818, 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 und der §§ 1823 und 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Betreuungsgerichtes in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
Der überörtlichen Betreuungsbehörde obliegt die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben, insbesondere
die Vertretung in überregionalen Gremien und länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften, soweit diese mit Betreuungsangelegenheiten befaßt sind,
die Anerkennung, überregionale Beratung, Begleitung und Koordination von Betreuungsvereinen,
die Einrichtung einer Landesarbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten anerkannten Betreuungsvereine, Gerichte, Behörden und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Lande Bremen haben und Personen betreuen, für die nach § 272 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben ist,
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechtes genügen und
von nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Personen geleitet werden.
(2) Die Betreuungsvereine haben Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen unter Betreuung des Vereines oder seiner Mitarbeiter Stehende untergebracht sind, wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offenzulegen.
(3) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren wird durch Verwaltungsvorschriften der überörtlichen Betreuungsbehörde geregelt.
(4) Vor der Anerkennung wird den örtlichen Betreuungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(1) Anerkannte Betreuungsvereine können auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Land gefördert werden.
(2) Das Nähere zu Fragen der Förderung, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den Förderungsbedingungen sowie zu Art und Umfang der Förderung regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport durch eine Richtlinie.