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Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) in der Fassung vom 1. April 1960

Amtliche Abkürzung:BremVwVG
Neugefasst:01.04.1960
Gültig ab:01.04.1960
Dokumenttyp: Geschäftsordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1960, 37, 48,
SaBremR 202-a-1SaBremR 202-a-1
Gliederungs-Nr:202-a-1
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung
von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
(Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
in der Fassung vom 1. April 1960

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung (Brem.GBl. 1960 S. 48)

1.

§§ 2a neu eingefügt und § 3 geändert durch Gesetz vom 19.10.1965 (Brem.GBl. S. 133)

2.

§ 11 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)

3.

Überschrift geändert sowie Überschriften vor §§ 1 und 11, §§ 2 bis 10 aufgehoben durch § 98 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.11.1976 (Brem.GBl. S. 243)

4.

§ 14 geändert durch Gesetz vom 09.12.1986 (Brem.GBl. S. 290)

5.

§ 14 geändert durch Artikel 1 § 7 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)

6.

§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2003 (Brem.GBl. S. 147)

7.

§ 20 geändert durch Gesetz vom 30.08.2016 (Brem.GBl. S. 510)

8.

mehrfach geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 159)*)

9.

§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1570)

Fußnoten

*)

[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes gilt folgende Regelung:
”Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.”]

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