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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Veröffentlichungsdatum:10.04.2019 Inkrafttreten11.04.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 355
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (Brem.ABl. 2019, S. 355)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.04.2019
Fassung vom:02.04.2019
Gültig ab:11.04.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 355
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Gleisersatzbaumaßnahme in der Sebaldsbrücker Heerstraße
zwischen Esmarchstraße und Trinidadstraße -

Die Bremer Straßenbahn AG plant, die stark abgefahrenen Gleise in der Sebaldsbrücker Heerstraße zwischen Esmarchstraße und Trinidadstraße zu erneuern und den Gleisachsabstand auf der vorhandenen Strecke der Straßenbahnlinien 2 und 10 auf 3,30 m aufzuweiten, so dass die Nutzbarkeit mit 2,65 m breiten Straßenbahnen zukünftig sichergestellt ist. Die Haltestelle Bahnhof Sebaldsbrück wird barrierefrei ausgebaut und umgebaut. Die Nebenanlagen werden verändert. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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