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  • Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 200511.02.2005
Eingangsformel11.02.2005
I. Abschnitt - Die Kammern11.02.2005
§ 111.02.2005 bis 19.12.2022
§ 208.09.2018 bis 19.12.2022
§ 2a23.12.2015 bis 10.11.2019
§ 311.02.2005
§ 411.02.2005
§ 523.12.2015 bis 19.12.2022
§ 5a08.09.2018 bis 19.12.2022
§ 611.02.2005
§ 711.02.2005
II. Abschnitt - Die Aufgaben der Kammern11.02.2005
§ 823.12.2015 bis 19.12.2022
§ 8a11.02.2005
§ 911.02.2005
§ 1011.02.2005
§ 1112.04.2019 bis 31.12.2021
§ 11a11.02.2005 bis 07.04.2020
§ 11b25.10.2005 bis 07.04.2020
III. Abschnitt - Organe der Kammern11.02.2005
§ 1211.02.2005
§ 1311.02.2005
§ 1411.02.2005
§ 1511.02.2005
§ 1611.02.2005
§ 1711.02.2005
§ 1811.02.2005
§ 1911.02.2005
§ 2011.02.2005
§ 2111.02.2005
§ 2223.12.2015 bis 07.04.2020
§ 2323.12.2015
§ 2411.02.2005
§ 2511.02.2005
§ 2611.02.2005
IV. Abschnitt - Berufsausübung11.02.2005
§ 2715.10.2007
§ 2823.12.2015 bis 19.12.2022
§ 2911.02.2005
§ 3013.04.2006
V. Abschnitt - Weiterbildung11.02.2005
§ 3111.02.2005
§ 3211.02.2005
§ 3323.12.2015
§ 3423.12.2015 bis 07.04.2020
§ 3515.10.2007 bis 07.04.2020
§ 3615.10.2007 bis 07.04.2020
§ 3723.12.2015 bis 07.04.2020
§ 37a23.12.2015 bis 07.04.2020
§ 37b23.12.2015
§ 3806.02.2014
§ 3911.02.2005
§ 4023.12.2015 bis 07.04.2020
§ 4111.02.2005
§ 41a06.02.2014
1. Unterabschnitt - Weiterbildung der Ärzte11.02.2005
§ 4211.02.2005
§ 4323.12.2015 bis 07.04.2020
§ 43a23.12.2015
§ 4411.02.2005
2. Unterabschnitt - Weiterbildung der Zahnärzte11.02.2005
§ 4511.02.2005
§ 4623.12.2015
§ 4711.02.2005
3. Unterabschnitt - Weiterbildung der Tierärzte11.02.2005
§ 4828.12.2009
§ 48a28.12.2009
§ 4928.12.2009
§ 5011.02.2005
4. Unterabschnitt - Weiterbildung der Apotheker11.02.2005
§ 5111.02.2005
§ 5223.12.2015
§ 5311.02.2005
5. Unterabschnitt - Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten15.10.2007
§ 5415.10.2007 bis 19.12.2022
§ 5515.10.2007 bis 19.12.2022
§ 5615.10.2007
VI. Abschnitt - (aufgehoben)15.10.2007
§ 57 - (aufgehoben)15.10.2007
§ 58 - (aufgehoben)15.10.2007
§ 59 - (aufgehoben)15.10.2007
§ 60 - (aufgehoben)15.10.2007
VII. Abschnitt - Schlichtungswesen11.02.2005
§ 6111.02.2005
VII a. Abschnitt - Rügerecht11.02.2005
§ 61a08.09.2018
VIII. Abschnitt - Die Berufsgerichtsbarkeit11.02.2005
§ 6208.09.2018 bis 19.12.2022
§ 6311.02.2005
§ 6411.02.2005
§ 6508.09.2018
§ 6611.02.2005
§ 6711.02.2005
§ 6811.02.2005
§ 6911.02.2005
§ 7011.02.2005 bis 31.05.2023
§ 7111.02.2005
§ 7211.02.2005
§ 7308.09.2018
§ 73a19.05.2012
§ 7411.02.2005
§ 7511.02.2005
§ 7611.02.2005
§ 7711.02.2005
§ 7811.02.2005
§ 7911.02.2005
§ 8011.02.2005
§ 8111.02.2005
§ 8211.02.2005
§ 82 a11.02.2005
§ 8311.02.2005
§ 8411.02.2005
§ 8511.02.2005
§ 8625.10.2005
§ 8711.02.2005
§ 8811.02.2005
§ 8911.02.2005
§ 9011.02.2005
§ 9111.02.2005
IX. Abschnitt - Die Staatsaufsicht11.02.2005
§ 9208.09.2018 bis 10.11.2019
§ 9311.02.2005
X. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen11.02.2005
§ 93 a11.02.2005
§ 9411.02.2005

Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)

Heilberufsgesetz

Veröffentlichungsdatum:12.05.2005 Inkrafttreten12.04.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.04.2019 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117, 121)2)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 149
Gliederungsnummer:2122-a-1

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juris-Abkürzung: HeilBerG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-a-1
Amtliche Abkürzung:HeilBerG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2122-a-1
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und
die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker
(Heilberufsgesetz - HeilBerG)
in der Fassung vom 15. April 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.04.2019 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.03.2024 (Brem.GBl. S. 117, 121)2)

Fußnoten

2)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018, S. 25).

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Abschnitt
Die Kammern

§ 1

(1) Im Lande Bremen bestehen als Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker

1.

die Ärztekammer Bremen,

2.

die Zahnärztekammer Bremen,

3.

die Psychotherapeutenkammer Bremen,

4.

die Tierärztekammer Bremen,

5.

die Apothekerkammer Bremen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie haben ihren Sitz in Bremen.

(3) Beim Erlass von Satzungen und der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben haben die Kammern das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten.

§ 2

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte sowie staatlich anerkannte Dentisten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker an, die im Lande Bremen diese Berufe ausüben, und zwar

a)

der Ärztekammer:

Ärzte und Personen, welche die ärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Arzt approbiert sind,

b)

der Zahnärztekammer:

Zahnärzte und Personen, welche die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Zahnarzt approbiert sind, sowie die staatlich anerkannten Dentisten,

c)

der Psychotherapeutenkammer:

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,

d)

der Tierärztekammer:

Tierärzte und Personen, welche die tierärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Tierarzt approbiert sind,

e)

der Apothekerkammer:

Apotheker und Personen, welche die pharmazeutische Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Apotheker approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.

(2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörige, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 2 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben.

(3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung im Sinne des § 1 angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden.

§ 2a

(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind.

(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anzuzeigen. Sie haben beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige, insbesondere gelten die §§ 27 und 28, der VII. bis VIII. Abschnitt dieses Gesetzes sowie die Berufsordnung der jeweiligen Kammer für diese Berufsangehörigen entsprechend.

(3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 33 aufgeführten Bezeichnungen erbracht.

(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

§ 3

Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

§ 4

(1) Die Kammern geben sich Satzungen.

(2) Die Satzungen müssen im Rahmen dieses Gesetzes Bestimmungen enthalten über:

1.

die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Kammern,

2.

die Wahl des Vorstands,

3.

die Vertretung des Präsidenten,

4.

Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung und Kammerversammlung,

5.

die Form der Bekanntmachungen,

6.

die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes,

7.

die Beitragsregelung und, bei einkommensabhängiger Berechnung des Beitrags, die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Nachweise,

8.

das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

9.

das Verfahren bei Satzungsänderungen.


§ 5

(1) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der zuständigen Kammer anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufes nachzuweisen. Er hat auch die Beendigung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen. Die Kammerangehörigen haben schriftliche Anfragen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten sowie Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringer. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

1.

Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,

4.

akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung,

5.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

6.

Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben,

7.

Datum und ausstellende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen,

8.

Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,

9.

Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

10.

Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des Weiterbildenden,

11.

Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,

12.

Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 28 Nr. 4,

13.

Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.

Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie dieser nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind.

(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 1 000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.

§ 5a

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus insbesondere Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die jeweilige Kammer sowie in ihren Organen, in den Berufsgerichten und in den Berufsbildungsausschüssen verarbeitet werden. Soweit eine Kammer ein eigenes Versorgungswerk für ihre Kammerangehörigen geschaffen hat, darf sie über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus weitere Daten der Mitglieder sowie Daten der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und Kinder der Mitglieder verarbeiten, soweit diesen Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Kammerangehörigen gesondert gespeichert.

(4) Die Kammern sind berechtigt, in allen die Tätigkeit der eigenen Kammerangehörigen betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Kammern oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist und wenn für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Auskünfte über Rügen nach § 61 a dürfen nach drei Jahren, über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Jahren und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nach zehn Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. Angaben über Rügen und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zu sperren. Die Kammern unterrichten Personen, die einem Kammermitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben, über das Ergebnis der von den Kammern durchgeführten Ermittlungen.

(5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des zuständigen Gesundheitsamts oder des zuständigen Veterinäramtes Auskunft über die Zahl der Kammerangehörigen, ihre Verteilung auf Weiterbildungsgebiete und -teilgebiete, ihre Tätigkeit in eigener Praxis, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Die Kammern dürfen Listen mit Namen, Titel, Weiterbildungsbezeichnung und Adresse der Kammerangehörigen, die sich als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte in eigener Praxis niedergelassen haben, als Chefärzte, Oberärzte oder Leitende Psychotherapeuten im Krankenhaus tätig sind oder als Apotheker eine Apotheke, Filialapotheke oder Krankenhausapotheke leiten, ohne deren Einwilligung veröffentlichen, sofern das Kammermitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. In die Liste nach Satz 1 können weitere von der Kammer verliehene Qualifikationsnachweise, angemeldete Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Erlangung des Fortbildungszertifikats aufgenommen werden.

(7) Die Kammern und die zuständige Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über vorgenommene Maßnahmen, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse geführt haben sowie über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008,S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach § 2a Absatz 2 und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde und die Kammern unterrichten sich gegenseitig unverzüglich auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 und 2a der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher und sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Kammerangehörigen auswirken können.

(8) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zusammenzuarbeiten und die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen geheim zu halten.

(10) Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung).

§ 6

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist das Gebührenaufkommen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Die §§ 23 bis 27 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes gelten entsprechend. Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder, Geldbußen und Kosten des Berufsgerichtsverfahrens werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.

(2) Ein Zwangsgeld ist nicht mehr beizutreiben, wenn die zu erzwingende Handlung inzwischen vorgenommen worden ist.

(3) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, sowie für die Wahrnehmung von ihnen übertragenen Aufgaben können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die §§ 4 bis 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sowie Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

§ 7

(1) Die Kammern stellen jährlich einen Haushaltsplan auf.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt sind.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Abschnitt
Die Aufgaben der Kammern

§ 8

(1) Aufgaben der Kammern sind:

1.

die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit,

2.

die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu können die Kammern auch belastende Verwaltungsakte erlassen,

3.

die Förderung der Fortbildung, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten, die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige,

4.

an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

5.

die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen,

6.

gegebenenfalls ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 10 beim Kammermitglied zu erheben. Bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen können diese Daten in den Fällen des § 5a Absatz 2 Satz 2 erhoben werden,

7.

das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander,

8.

das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind,

9.

das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis auf Antrag des Patienten,

10.

die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen,

11.

im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakten; die Verfahren nach §§ 37a und 37b bleiben hiervon unberührt,

12.

die Meldung nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 31 mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen,

13.

die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben und

14.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen auf Verlangen der zuständigen Behörden, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten.

Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich gehören. Liegen solche Aufgaben vorwiegend im öffentlichen Interesse, so trägt das Land die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden besonderen Kosten.

(3) Die Kammern können zur Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, mit anderen Kammern aufgrund einer Vereinbarung zusammen arbeiten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

(4) Die Kammer sind vor Erlass von Rechtsvorschriften, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu hören. Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden. Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich darzulegen. Auf Verlangen der Bürgerschaft hat die Kammer einen Vertreter zu entsenden.

(5) Die Kammern sind im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und bei der Anerkennung von Ausbildungen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sowie zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Hierzu bedienen sie sich des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI). Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281/31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284), einzuhalten.

(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 12 ist § 13b Absatz 2 bis 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anwendbar.

(7) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die erkennbaren geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.

(8) Die Kammern nehmen für die in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbildungen die in den §§ 30, 32, 33, 54 und 70 des Berufsbildungsgesetzes der nach Landesrecht zuständigen Behörde übertragenen Aufgaben wahr.

(9) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an nicht gewinnorientierten Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

§ 8a

(1) Die Kammern haben dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Kammerangehörigen entwickelt und umgesetzt werden. Sie sind an Qualitätssicherungsvorhaben Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Sie sollen auf eine Koordinierung ähnlicher Vorhaben hinwirken, soweit diese in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden.

(2) Die Kammern sollen von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben und nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen.

§ 9

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt.

(2) § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 10

(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.

(2) Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 6 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Apothekerkammer nach Satz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 11

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungswerke zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungswerke aufnehmen, sie können sich einem anderen Versorgungswerk desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungswerken desselben Berufes ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Abweichend von Satz 1 kann sich die Psychotherapeutenkammer auch dem Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer mit deren Zustimmung anschließen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Teilnahme,

5.

Befreiung von der Teilnahme,

6.

freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes; die Tätigkeit als Mitglied in den Organen des Versorgungswerkes ist ein Ehrenamt.

Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(4) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 2 Satz 3 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an ein anderes Versorgungswerk sowie über die Beteiligung an den Organen des anderen Versorgungswerkes zu treffen. Die Kammern können ihre Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder dieses anderen Versorgungswerkes zu werden.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.

§ 11a

(1) Die Kammern haben durch Satzung Ethikkommissionen einzurichten, die die Kammerangehörigen über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten, soweit für den jeweiligen Kammerbereich hierfür Bedarf besteht. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

1.

die Aufgaben der Ethikkommission,

2.

die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,

3.

ihre Zusammensetzung,

4.

die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,

5.

das Verfahren,

6.

die Geschäftsführung,

7.

die Aufgaben des Vorsitzenden,

8.

die Kosten des Verfahrens,

9.

die Entschädigung der Mitglieder,

10.

die Bekanntmachung der Beschlüsse.

(2) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 durch einen Zusammenschluss mit der Ethikkommission des Landes Bremen im Umfang des dieser übertragenen Aufgabenbereichs erfüllen. Die Zahnärztekammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer können anstelle der Einrichtung einer eigenen Ethikkommission zusammen mit der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder mehrerer anderer Länder eine gemeinsame Ethikkommission bilden.

(3) In der Berufsordnung nach § 30 ist zu regeln, in welchen Fällen die Kammerangehörigen die Ethikkommission der jeweiligen Kammer oder die Ethikkommission, mit der sich die jeweilige Kammer zusammengeschlossen hat, in Anspruch nehmen müssen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn sich ein Bedarf zur Einrichtung einer Ethikkommission im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ergeben hat.

§ 11b

(1) Bei der Ärztekammer wird eine Kommission für gutachtliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) errichtet.

(2) Der Kommission gehören

1.

ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,

2.

eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,

3.

eine in psychologischen Fragen erfahrene Person und

4.

ein Patientenvertreter

ehrenamtlich und weisungsungebunden an. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein Vertreter zu bestellen. Die Ärztekammer kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde weitere Mitglieder und Vertreter bestellen, wenn dieses für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Kommission erforderlich ist.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Kommission, die weiteren Mitglieder der Kommission und die Vertreter werden vom Vorstand der Ärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Ist ein Mitglied vorübergehend daran gehindert, in der Kommission mitzuwirken, tritt für die Dauer der Verhinderung der Vertreter ein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, wird für den Rest der regulären Amtszeit ein neues Mitglied bestellt; Gleiches gilt für die Vertreter.

(4) Die Kommission ist zuständig für Stellungnahmen auf Antrag eines in Bremen gelegenen Transplantationszentrums. Sie wird grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in dem das Organ entnommen werden soll. In besonders dringenden Fällen wird die Kommission unverzüglich tätig. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sich die Kommission der Geschäftsstelle der Ärztekammer bedienen. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Kommission verhandelt unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Person, die das Organ spenden möchte, und die Person, die das Organ empfangen soll, sollen in der Sitzung persönlich angehört werden. Die Kommission kann weitere Zeugen und Sachverständige anhören.

(6) Die Kommission berät nicht öffentlich und erstattet die gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und zusammen mit der Niederschrift nach Absatz 5 dem antragstellenden Transplantationszentrum sowie der Person, die das Organ spenden möchte, und der Person, die das Organ empfangen soll, bekannt zu geben. Die gutachtliche Stellungnahme ist nicht rechtsmittelfähig.

(7) Die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung der Kommission gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere der Person, die das Organ spenden möchte, und der Person, die das Organ empfangen soll, sowie die erstellte gutachtliche Stellungnahme sind spätestens einen Monat nach deren Absendung an die in Absatz 6 genannten Adressaten zu anonymisieren.

(8) Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die die nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf.

(9) Die Ärztekammer macht gegenüber dem antragstellenden Transplantationszentrum die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten geltend; dies gilt auch dann, wenn es nicht zu der beabsichtigten Organtransplantation kommt. An Stelle der Kostenerstattung können Pauschalbeträge vereinbart werden. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land.

III. Abschnitt
Organe der Kammern

§ 12

(1) Die Organe der Ärztekammer und der Zahnärztekammer sind:

a)

die Delegiertenversammlung,

b)

der Vorstand.

(2) Die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer sind:

a)

die Kammerversammlung,

b)

der Vorstand.


§ 13

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den wahlberechtigten Kammerangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen in Wahlbereichen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Wahl in einem Wahlbereich, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenversammlung der Ärztekammer gehören 30 Mitglieder, der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer 15 Mitglieder an.

§ 14

(1) Als Kammerangehöriger ist nicht wahlberechtigt,

1.

wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2.

wem infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

3.

wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das aktive Berufswahlrecht nicht besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 15

(1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört.

(2) Nicht wählbar ist,

1.

wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist,

2.

wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,

3.

wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,

4.

wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.


§ 16

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind von der Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 17

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerangehörigen und nicht an Aufträge gebunden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Delegiertenversammlung ist ein Ehrenamt.

(3) Verliert ein Mitglied der Delegiertenversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Delegiertenversammlung aus.

§ 18

Das Nähere der Wahl wird durch eine Wahlordnung geregelt, die die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kammern erlässt. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln:

1.

die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,

2.

die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,

3.

die Abgrenzung der Wahlbereiche und der auf sie entfallenden Delegiertensitze,

4.

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

5.

die Anforderungen an die Wahlvorschläge und ihre Zulassung,

6.

die Gestaltung des Stimmzettels,

7.

die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,

8.

die Wahlhandlung,

9.

die Ungültigkeit von Stimmen,

10.

die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,

11.

der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung sowie die Berufung von Listennachfolgern und von Nachfolgern bei Mehrheitswahl nach § 13 Abs.3,

12.

die Wahlprüfung auf Einspruch durch die Delegiertenversammlung,

13.

die Durchführung von Wiederholungswahlen,

14.

die Veröffentlichung von Bekanntmachungen,

15.

die Neuwahl der Delegiertenversammlung auf Antrag (§ 16),

16.

die Kosten der Wahl.


§ 19

(1) Vereinigungen von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens jedoch drei Delegierte, können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 20

(1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand.

(2) Wählbar zum Vorstand sind die Kammerangehörigen, die zur Delegiertenversammlung wählbar sind.

(3) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nicht ausüben, wenn gegen dieses Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wenn gegen dasselbe wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentlich Klage erhoben ist.

(5) Die Delegiertenversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Vorstandsmitglieder abberufen.

§ 21

(1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

§ 22

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über:

1.

die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Fortbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Satzung über die Ethikkommission,

2.

die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,

3.

die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

4.

die Vorschlagsliste der Kammer für die nichtrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,

5.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 10 Abs. 1, die Schaffung von Versorgungswerken nach § 11 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 sowie die erforderlichen Satzungen,

6.

alle sonstigen Angelegenheiten der Kammer, soweit sie sich nicht auf laufende Geschäftsführung beziehen oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Satzungen nach § 11 Abs. 1 und deren Änderung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. Satzungen, Berufsordnungen, Weiterbildungsordnungen, Wahlordnungen und Satzungen der Versorgungswerke sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Die übrigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Regelungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen, wenn sie nicht in den Kammermitteilungen bekannt gemacht werden.

§ 23

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einer von der Satzung zu bestimmenden Zahl weiterer Mitglieder. Die Tätigkeit als Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Delegiertenversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen.

(3) Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 24

(1) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Der Präsident beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstands ein und leitet die Verhandlungen.

(3) Der Präsident kann mindestens einmal im Jahr eine Tagung der Kammerangehörigen einberufen, auf der er einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer erstattet.

§ 25

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 26

(1) Der Kammerversammlung gehören alle Kammerangehörigen an mit Ausnahme derer, die im Sinne des § 14 nicht wahlberechtigt und im Sinne des § 15 Abs. 2 nicht wählbar sind. Kammerangehörige, die in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, und ehrenamtliche Richter der Berufsgerichte haben in der Kammerversammlung kein Stimmrecht.

(2) Im Übrigen finden auf die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer die §§ 20 bis 25 sinngemäß Anwendung. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt die Satzung.

(3) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer beschließt über die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse.

IV. Abschnitt
Berufsausübung

§ 27

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von privaten Krankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere die Gewähr leisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird, und dass die juristische Person des Privatrechts eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Organisationsverschulden des Geschäftsführers einschließt. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Kammer kann in ihrer Berufsordnung regeln, dass die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten ausgeübt werden darf.

(4) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken.

§ 28

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

1.

sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

2.

soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,

3.

soweit sie in eigener Praxis oder als Angestellte in fremder Praxis tätig sind, in der Regel am Notfalldienst oder Notdienst teilzunehmen,

4.

eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht nicht, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.


§ 29

(1) Das Nähere zu § 28 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 28 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen.

§ 30

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 27 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, über

1.

die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; hierzu gehört auch die Behandlung von Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge, Apothekenaufgabe und Apothekennachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,

2.

die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

3.

die Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,

4.

die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

5.

die Praxis- und Apothekenankündigung,

6.

die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten, die eine Berufsausübung mit erheblichem Umfang in diesem Tätigkeitsschwerpunkt voraussetzt,

7.

die Praxis- und Apothekeneinrichtung,

8.

die Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,

9.

die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,

10.

die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

11.

das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,

12.

die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

13.

das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

14.

die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern sowie deren angemessene Vergütung,

15.

die Ausbildung von Mitarbeitern,

16.

die Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

17.

die hinreichende Versicherung von Haftpflichtrisiken im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,

18.

die Verpflichtung, Patienten und Probanden im Rahmen der erforderlichen Aufklärung vor der Durchführung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln über das Votum der Ethikkommission des Landes Bremen zu unterrichten,

19.

die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb von tierärztlichen Kliniken.

(2) Die Berufsordnung hat Regelungen über den Umfang der Fortbildung und über die Nachprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Kammerangehörigen zu enthalten. Im Rahmen der Nachprüfung kann die Kammer von den Kammerangehörigen die Vorlage von Fortbildungsnachweisen verlangen. Die Kammer kann für ihre Kammerangehörigen ein Fortbildungsdiplom ausstellen und einzelne Fortbildungsveranstaltungen als von der Kammer anerkannt zertifizieren.

V. Abschnitt
Weiterbildung

§ 31

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen, führen. Anstelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung", "Teilgebietsbezeichnung" und "Zusatzbezeichnung" können die Kammern andere Begriffe verwenden, soweit dieses der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dient.

§ 32

(1) Die Bezeichnungen nach § 31 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht.

§ 33

(1) Eine Bezeichnung nach § 31 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Kammern prüfen im Einzelfall, ob ein partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt werden kann. Sie können dies ausschließen, wenn es durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 34

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten wird ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt und ist angemessen zu vergüten. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, sofern in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte und der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 4 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Die Weiterbildung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn die Teilzeitweiterbildung der Vollzeitweiterbildung hinsichtlich Niveau und Qualität entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Praxis ausgeübt, eine Apotheke geleitet oder die Funktion einer sachkundigen Person nach § 14 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnungen nach § 31 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch bekannte geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.

(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen.

§ 35

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter der verantwortlichen Leitung befugter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung in Bereichen unter verantwortlicher Leitung entsprechend befugter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende angemessene Übergangszeit, wenn die zuständige Kammer eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Der befugte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Befugnis und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Befugnis zur Weiterbildung erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte.

§ 36

(1) Über die Befugnis des Kammerangehörigen und den Widerruf der Befugnis entscheidet die zuständige Kammer. Die Befugnis bedarf eines Antrages.

(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der befugten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Kammer. Die Zulassung bedarf eines Antrages. Mehreren Einrichtungen kann eine gemeinsame Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.

(4) Über die Zulassung der Praxen niedergelassener Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte sowie von Apotheken als Weiterbildungsstätten und den Widerruf der Zulassung entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.

(5) Die Befugnis zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte sind zu befristen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

§ 37

(1) Über die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden; über sie wird in diesem Falle auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung auf dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 31) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch in Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(5) Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(6) Das Nähere über die Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(7) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(8) Wer in einem von § 34 und § 35 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen ist, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.

(9) Ändern sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens nach der Weiterbildungsordnung die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt. Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung im Land Bremen zu erfüllen.

§ 37a

(1) Antragstellende mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1. Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 2 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist und die Gleichwertigkeit der vorangegangenen abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen oder psychotherapeutischen Beruf durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers oder durch sonstige nachgewiesene Qualifikation erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragstellende berufstätig war.

(3) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken.

(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Qualifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Kammer stellt sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens 6 Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 2 abgelegt werden kann. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer das Kammermitglied auffordern, nach seiner Wahl Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen, oder mit dessen Zustimmung , die erforderlichen Daten bei der zuständigen Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaates zu erheben. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nach Satz 1 bis 3 nicht. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit abgewickelt werden.

(5) Antragstellende nach Absatz 1 Satz 1, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht und verwenden die entsprechende Abkürzung.

(6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Staates in der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglieds- oder Vertragsstaat) auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung der Weiterbildung in diesem Staat erforderlich sind, und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der den Antrag stellenden Person hat.

(7) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 bis Absatz 6 gelten entsprechend für Antragstellende, die

1.

eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder

2.

die Anforderung an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird.

(8) Das Nähere über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von Berufsangehörigen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten regeln die Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union.

§ 37b

(1) Antragstellende, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem anderen als den in § 37a Absatz 6 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Absatz 1 Satz 1, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt § 37a Absatz 1 und 2 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht. In den Weiterbildungsordnungen kann bestimmt werden, dass Antragstellende vor Ablegen einer Prüfung die erforderlichen Erfahrungen und Fertigkeiten in dem angestrebten Weiterbildungsgebiet durch die Ableistung einer Weiterbildung von mindestens 12 Monaten nachzuweisen haben. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens drei Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absatz 8 gilt entsprechend.

§ 38

Die Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 8 und § 37a Absatz 1 und 7 sowie § 37b Absatz 1 kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 39

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, darf im Wesentlichen nur in dem Teilgebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 31 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder als angestellter Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt in fremder Praxis tätig ist, ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Er hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.

§ 40

(1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Bestimmung und Aufhebung von Bezeichnungen nach § 32,

2.

der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 31 beziehen,

3.

der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 34, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 7,

4.

die Voraussetzungen für die Befugnis von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Befugnis nach § 35 Abs. 2 und 4,

5.

die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind,

6.

das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 37 Abs. 1 und 4,

7.

das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 38.

(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Daten von Dritten sind vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die sich in der Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder sind zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet.

§ 41

Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz. Das gilt auch für Kammerangehörige, die ihre Weiterbildung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Weiterbildungsordnung beginnen.

§ 41a

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.

1. Unterabschnitt
Weiterbildung der Ärzte

§ 42

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Ärztekammer in den Fachrichtungen:

1.

Hausärztliche Medizin,

2.

Konservative Medizin,

3.

Operative Medizin,

4.

Nervenheilkundliche Medizin,

5.

Theoretische Medizin,

6.

Ökologie,

7.

Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 43

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.

(3) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

1.

Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,

2.

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und

3.

regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Ärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätte festgelegt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß einzelne Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Weiterbildung oder die Durchführung der gesamten Weiterbildung nach Satz 1 der Ärztekammer zur Regelung übertragen werden. § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 5, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(6) Im Einzelfall kann die Kammer unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG bereits absolvierte Weiterbildungszeiten auf maximal die Hälfte der Weiterbildungszeit anrechnen, wenn der geforderte Teil der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen früheren fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden ist.

§ 43a

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie dauert mindestens drei Jahre. Das Nähere über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; sie kann eine längere Mindestdauer festlegen.

(2) Wer die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Ärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(4) Auf Antrag werden in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn die den Antrag stellende Person nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

§ 44

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

2. Unterabschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte

§ 45

(1) Für Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 31 mit der Maßgabe, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 33 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 39 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen:

1.

Konservative Zahnheilkunde,

2.

Operative Zahnheilkunde,

3.

Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 46

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen zur Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist, verfügt.

(3) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei befugten niedergelassenen Zahnärzten erfolgen. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.

Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit vertraut zu machen,

2.

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Ärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Zahnärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

§ 47

Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

3. Unterabschnitt
Weiterbildung der Tierärzte

§ 48

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Tierärztekammer in den Fachrichtungen:

1.

Theoretische Veterinärmedizin,

2.

Tierhaltung und Tiervermehrung,

3.

Lebensmittel tierischer Herkunft,

4.

Klinische Veterinärmedizin,

5.

Methodisch-technische Veterinärmedizin,

6.

Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Tierärztliche Allgemeinpraxis" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Unabhängig von § 33 Abs. 2 darf die Gebietsbezeichnung "Tierärztliche Allgemeinpraxis" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.

(4) Über einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 31, auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung nach § 35 sowie einer Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 36 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung, die Befugnis oder die Zulassung als erteilt.

§ 48a

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 49

(1) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei befugten niedergelassenen Tierärzten erfolgen. Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(2) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.

Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,

2.

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinär-medizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamteter oder angestellter Tierarzt im bremischen Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriumsdiagnostik.

(4) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung, die Bestimmung der befugten Tierärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie das Nähere über die Prüfung festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Die Tierärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung.

§ 50

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

4. Unterabschnitt
Weiterbildung der Apotheker

§ 51

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Apothekerkammer in den Fachrichtungen:

1.

Arzneimittelabgabe und -versorgung,

2.

Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,

3.

Theoretische Pharmazie,

4.

Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 52

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in der Information über Arzneimittel sowie in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden.

(2) Abweichend von § 35 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie in anderen zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist eine Weiterbildung in einer Filialapotheke auch zulässig, wenn die Filialapotheke zur Weiterbildung zugelassen ist, der weiterzubildende Apotheker in der Filialapotheke tätig ist und anstelle des Filialleiters der Inhaber der Betriebserlaubnis eine Befugnis zur Weiterbildung besitzt.

(4) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen. Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten oder der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere hierzu regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.

(5) Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

1.

die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht,

2.

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Zulassung von anderen Weiterbildungsstätten.

(6) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Apotheker und der zugelassenen Weiterbildungsstätten festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung wird durch das Bestehen der Prüfung nachgewiesen. Die Apothekerkammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

§ 53

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

5. Unterabschnitt
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 54

Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:

1.

Psychologische Psychotherapie,

2.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

§ 55

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(2) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

1.

Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten, auf die sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen;

2.

Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 56

Die im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

VI. Abschnitt
(aufgehoben)

§ 57
(aufgehoben)

§ 58
(aufgehoben)

§ 59
(aufgehoben)

§ 60
(aufgehoben)

VII. Abschnitt
Schlichtungswesen

§ 61

(1) Bei jeder Kammer ist zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung unter Kammerangehörigen ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Das Nähere bestimmt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Kammern können in der Schlichtungsordnung bestimmen, daß für das Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben sind.

VII a. Abschnitt
Rügerecht

§ 61a

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge erteilen. § 63 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10 000 Euro an die Kammer zu zahlen. § 62 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.

(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 Absatz 2. Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.

VIII. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 62

(1) Kammerangehörige, welche ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Ein Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Bremen begangen hat.

(5) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78 a Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Verjährung der Straftat, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren

§ 63

Die Berufsgerichte sind nicht zuständig für die Kammerangehörigen, für die ein staatlich geordnetes Disziplinarverfahren besteht.

§ 64

(1) Ist gegen den eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Berufsgericht bindend, wenn es nicht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

§ 65

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind:

1.

Verweis,

2.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

3.

Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts,

4.

Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers auszuüben.

Die in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen; § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 66

(1) Berufsgerichte sind:

1.

das Berufsgericht für die Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht angegliedert ist,

2.

der Gerichtshof für die Heilberufe als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 67

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mit zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben, zwei ehrenamtliche Richter müssen der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

§ 68

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Gerichte im Einvernehmen mit den Senatoren, zu deren Geschäftsbereich die betreffenden Gerichte gehören, und nach Anhörung der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus den Vorschlagslisten der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Richtern dürfen nicht bestellt werden:

a)

Bedienstete der Aufsichtsbehörde,

b)

Mitglieder der Organe der Kammern gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Buchstabe b) dieses Gesetzes und der Organe der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 79 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

c)

Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammern,

d)

Mitglieder der bei den Kammern gemäß § 61 gebildeten Schlichtungsausschüsse,

e)

Bedienstete der Kammern, der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und ihrer Einrichtungen,

f)

Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Richter gemäß § 69 Abs. 2 nicht ausüben könnten,

g)

Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind, und solche, die die Wählbarkeit zum Vorstand einer Kammer verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er

a)

das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b)

durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,

c)

durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Gerichtshofes für die Heilberufe nach Anhörung der betreffenden Kammer.

§ 69

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn

a)

gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,

b)

die Verwaltungsbehörde gegen ihn ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn

a)

der ehrenamtliche Richter im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder

b)

im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist,

c)

der ehrenamtliche Richter der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,

d)

nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die gemäß § 68 Abs. 4 die Bestellung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

§ 70

(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gleichzeitig mit ihrer Beeidigung gemäß § 6 des Bremischen Richtergesetzes vom Vorsitzenden des Berufsgerichts, dem sie angehören, darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 71

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

(2) § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.

§ 72

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.

(2) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit tragen die Kammern anteilig. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzen sie gemeinsam fest.

§ 73

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes, mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Gesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.

(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.

§ 73a

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

§ 74

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Kammer des Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.

§ 75

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Kammer des Beschuldigten die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.

§ 76

(1) Hält der Vorstand der Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann er bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Läßt sich die Kammer im Berufsgerichtsverfahren durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 77

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Gerichtshof für die Heilberufe einlegen.

§ 78

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält der Vorsitzende weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.

§ 79

Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 78 Abs. 2) ein Berufsvergehen nicht vor oder erscheint eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten (§ 74 Abs. 1) zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 80

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 1 500 Euro erkennen. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, zu hören.

(2) Gegen den Beschluss können die Beteiligten (Absatz 1 Satz 2) binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. § 79 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 81

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) und der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält, zu laden.

(3) Die Vertreter der Kammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und Anträge zu stellen.

(4) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.

§ 82

Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 82 a

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem das berufsgerichtliche Verfahren einleitenden Beschluss aufgeführt sind.

(2) Werden der Kammer nach Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten durch den Beschuldigten rechtfertigen, kann der Vorstand der Kammer die Einleitung eines weiteren Berufsgerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten beantragen.

(3) Mehrere gegen einen Beschuldigten eingeleitete Berufsgerichtsverfahren können vom Berufsgericht für das weitere Verfahren zusammengefaßt werden.

§ 83

Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 84

(1) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofes für die Heilberufe gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Gerichtshof für die Heilberufe gelten die §§ 81, 82 und 82 a entsprechend.

§ 85

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter der Voraussetzung der §§ 70 und 71 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.

§ 86

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:

im Verfahren des ersten Rechtszuges 325 bis 1 000 Euro,

im Berufungsverfahren 500 bis 1 500 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten.

(3) Als Auslagen gelten:

1.

Entschädigung oder Vergütung der Zeugen und Sachverständigen,

2.

Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,

3.

Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,

4.

Dokumentpauschalen; § 3 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden

a)

dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,

b)

dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat oder der Beschuldigte freigesprochen ist.

(5) Wird auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung.

§ 87

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für die Heilberufe endgültig.

§ 88

(1) Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlaßt die zuständige Kammer.

§ 89

Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 90

(1) Endet die Kammerangehörigkeit eines Beschuldigten und wird aus diesem Grunde ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag der Kammer des Beschuldigten oder der Aufsichtsbehörde das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.

(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein. Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Kammer, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.

(4) Erachtet das Berufsgericht den Zweck des Verfahrens für erreicht, so schließt es das Verfahren und teilt dieses den Beteiligten mit.

§ 91

Die Behörden des Landes, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte leisten sich Rechtshilfe. Die Amtshilfe beurteilt sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

IX. Abschnitt
Die Staatsaufsicht

§ 92

(1) Die Kammern stehen unter staatlicher Aufsicht.

(2) Die Aufsicht wird von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) geführt.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausüben.

(4) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5) Die Versorgungswerke unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die die insoweit zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 93

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Zu den Sitzungen der Kammer- und Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu laden. Ihr Vertreter muss jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde ist eine Sitzung der Kammer- oder Delegiertenversammlung einzuberufen.

Die Aufsichtsbehörde kann gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit der Wirkung beanstanden, dass

1.

die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

2.

Maßnahmen, die auf Grund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.


X. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 93 a

Ärztinnen und Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 11. Februar 2005 begonnen und an diesem Tage noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 43 a zu Ende; die Ärztekammer regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung von vor dem 11. Februar 2005 abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 94

(1) (In-Kraft-Treten)

(2) (Außer-Kraft-Treten)


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