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Verordnung über das Probehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgänge (Berufliche Versetzungsverordnung - BerufVersV)

Berufliche Versetzungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.04.2019 Inkrafttreten01.08.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2019 bis 22.05.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913, 920)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 192
Gliederungsnummer:223-a-26

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juris-Abkürzung: BerufVersV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-26
Amtliche Abkürzung:BerufVersV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-26
Verordnung über das Probehalbjahr und die Versetzung
in beruflichen Bildungsgänge
(Berufliche Versetzungsverordnung - BerufVersV)
Vom 5. April 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2019 bis 22.05.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913, 920)

Aufgrund des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
§ 1Geltungsbereich
§ 2Grundsätze der Versetzung
§ 3Nichtzulassung zur Abschlussprüfung
§ 4Versetzungskonferenz
§ 5Abgeschlossene Fächer
§ 6Nichtversetzung
§ 7Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung
§ 8Probehalbjahr
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Versetzungsverordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für berufliche Bildungsgänge.

(2) Sie gilt nicht für

1.

das Berufliche Gymnasium,

2.

die Ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge und

3.

die Bildungsgänge der Berufsschule und der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss.

In den Bildungsgängen nach Nummer 3 rückt jede Schülerin und jeder Schüler ohne Versetzungsentscheidung mit Beginn des neuen Schuljahres in das nächste Ausbildungsjahr vor.

(3) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind alle Unterrichtsfächer und Lernfelder.

§ 2
Grundsätze der Versetzung

(1) Die Versetzung ist die Entscheidung, die eine Schülerin oder einen Schüler in einem mehrjährigen Bildungsgang am Ende eines Ausbildungsjahres dem nächsten Ausbildungsjahr zuweist. Die Nichtversetzung nach § 6 hat die Wiederholung des Ausbildungsjahres zur Folge.

(2) Die Entscheidung der Versetzung ist pädagogisch begründet und basiert auf dem Lernerfolg des abgelaufenen Schuljahres. Sie attestiert der Schülerin oder dem Schüler auf Grundlage des Notenbildes und der gesamten Lernentwicklung sowie der besonderen Umstände, die gegebenenfalls auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren erfolgreichen Teilnahme an dem Bildungsgang sowie dessen Abschluss. Die Wiederholung des Ausbildungsjahres soll die Erfolgsprognose eines Abschlusses erhöhen.

(3) Über die Versetzung wird am Ende eines jeden Ausbildungsjahres entschieden.

§ 3
Nichtzulassung zur Abschlussprüfung

Die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist entsprechend einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers zu bewerten. Dies gilt nicht für Zusatzprüfungen.

§ 4
Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.

(4) Kann eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, mitgeteilt. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.

§ 5
Abgeschlossene Fächer

(1) Wird in einem Fach, das mit dem Ausbildungsjahr abgeschlossen wurde, die Note „ungenügend“ oder in mehr als einem solcher Fächer die Note „mangelhaft“ erteilt, wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt. § 2 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht im berufsbezogenen Lernbereich, wenn dieser durch Lernfelder strukturiert ist.

§ 6
Nichtversetzung

(1) Die nach den Grundsätzen des § 2 zu treffende Entscheidung für eine Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers setzt folgendes Notenbild voraus:

1.

in zwei oder mehr Fächern die Note „ungenügend“ oder in einem Fach die Note „mangelhaft“ und in einem anderen Fach die Note „ungenügend“ oder in drei oder mehr Fächern die Note „mangelhaft“;

2.

in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ ohne Ausgleich für beide Fächer. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens „befriedigend“ lautet;

3.

in einem Fach die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem Fach mit mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens „gut“ oder in einem oder mehreren Fächern mit mindestens doppeltem Stundenanteil die Note mindestens „befriedigend“ lautet.

(2) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

(3) Noten in Fächern des Wahlpflichtbereichs werden zum Ausgleich herangezogen, tragen aber nicht zur Nichtversetzung bei.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem beruflichen Bildungsgang sowohl in der Herkunftssprache als auch in der Fremdsprache eine Note erhalten haben, wird die Note der Fremdsprache nur zum Ausgleich, nicht aber zur Nichtversetzung herangezogen.

(5) Auf Nichtversetzung kann unter den Bedingungen des Absatzes 1 auch entschieden werden, wenn das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge ein Notenbild aufweist, mit dem nur aufgrund der Ausgleichsbestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 auf Versetzung entschieden werden müsste.

(6) Maßgebend für den Stundenanteil bei der Ausgleichsregelung für auszugleichende und ausgleichende Fächer sind die laut Stundentafel oder laut Beschluss der Schulkonferenz zu erteilenden Unterrichtsstunden pro Ausbildungsjahr.

(7) Sofern eine Verordnung über einen Bildungsgang ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung vorsieht, ist deren erfolgreiche Teilnahme eine Voraussetzung für die Versetzung in dem jeweiligen Bildungsgang. Ist der Zeitpunkt des Pflichtpraktikums, der Praxisphase oder der fachpraktischen Ausbildung nicht in einer Verordnung festgelegt, so ist die Festlegung der Schule maßgeblich.

§ 7
Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung

Wird eine Schülerin oder ein Schüler zweimal innerhalb eines Bildungsganges nicht versetzt, hat sie oder er den Bildungsgang endgültig nicht bestanden und diesen zu verlassen. Eine erneute Aufnahme in den gleichen Bildungsgang ist unabhängig von der Fachrichtung nicht möglich. Innerhalb der Berufsfachschule für Assistenten sowie den doppelqualifizierenden Berufsfachschulen für Assistenten ist darüber hinaus die Aufnahme in einen anderen Bildungsgang nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag.

§ 8
Probehalbjahr

(1) Das erste Schulhalbjahr ist ein Probehalbjahr.

(2) Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn alle Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet sind. Ein „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern kann durch mindestens befriedigende Leistungen in jeweils einem anderen Fach ausgeglichen werden. In allen anderen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz über das Bestehen des Probehalbjahres.

(3) Mit Schülerinnen und Schülern, bei denen das Bestehen des Probehalbjahres gefährdet ist, werden frühzeitig, in der Regel im November des ersten Ausbildungsjahres, Gespräche zum Leistungsstand geführt.

(4) Besteht die Schülerin oder der Schüler das Probehalbjahr nicht, hat sie oder er den Bildungsgang zu verlassen. Eine erneute Aufnahme in den Bildungsgang ist unabhängig von der Fachrichtung nicht möglich. Innerhalb der Berufsfachschule für Assistenten ist darüber hinaus die Aufnahme in einen anderen Bildungsgang nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule auf Antrag.

(5) In der Einjährigen berufsvorbereitenden Berufsfachschule sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Berufliche Versetzungsverordnung vom 4. Juli 2013 (Brem.GBl. S. 354 - 223-a-26) außer Kraft.

Bremen, den 12. April 2019

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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