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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 1. August 200501.08.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2005
§ 2 - Gliederung und Unterrichtsziel01.08.2017
§ 2a - Vorbereitungsklassen01.08.2017
§ 3 - Verweildauer01.02.2010
§ 4 - Zugangsvoraussetzungen01.08.2017
§ 5 - Sicherung der individuellen Schullaufbahnen01.08.2017
Abschnitt 2 - Bestimmungen für den Unterricht01.08.2005
§ 6 - Unterrichtsangebot28.07.2015
§ 7 - Organisation des Unterrichts01.08.2017
§ 8 - Allgemeine Belegungsverpflichtungen01.02.2010
§ 9 - Einführungsphase01.08.2015
§ 10 - Qualifikationsphase01.08.2019
§ 10a - Projektarbeit01.08.2017
§ 11 - Wechsel von Fächern01.08.2012
§ 12 - Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten01.02.2010
§ 13 - Regelungen für das Fach Sport01.08.2019
§ 14 - Praktikum01.08.2009
Abschnitt 3 - Versetzung14.06.2013
§ 15 - Grundsätze der Versetzungsentscheidung14.06.2013
§ 16 - Voraussetzungen für eine Nichtversetzung14.06.2013
§ 17 - Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung14.06.2013
§ 18 - Versetzungskonferenz14.06.2013
Abschnitt 5 - Weitere Bestimmungen14.06.2013
§ 21 - Wiederholung01.08.2017
§ 22 - (aufgehoben)01.08.2019
Abschnitt 4 - Erwerb weiterer Abschlüsse14.06.2013
§ 19 - Mittlerer Schulabschluss04.11.2014
§ 20 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.08.2019
Anlage 1 - Anlage 1 - Verzeichnis der Fächer nach Aufgabenfeldern (zu § 7 Absatz 4 )01.08.2019
Anlage 2 - Anlage 2 - Stundentafel für die Einfühungsphase (zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 )01.08.2019
Anlage 3 - Anlage 3 - Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport / Sportarten (zu § 13 Absatz 1 )01.08.2019
Anlage 4 - Anlage 4 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (zu § 20 Absatz 2 Nummer 6 )01.08.2019

Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

Veröffentlichungsdatum:25.07.2005 Inkrafttreten01.08.2019 Zuletzt geändert durch:§§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 332
Gliederungsnummer:223-a-16
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 1. August 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 332), zuletzt §§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)"

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juris-Abkürzung: GyO-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-16
Amtliche Abkürzung:GyO-VO
Ausfertigungsdatum:01.08.2005
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 332
Gliederungs-Nr:223-a-16
Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
(GyO-VO)
Vom 1. August 20051
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)

Fußnoten

1
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe vom 1. August 2005

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasiale Oberstufe.

§ 2
Gliederung und Unterrichtsziel

(1) Die Gymnasiale Oberstufe ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Sie besteht aus einer einjährigen Einführungsphase und einer anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase.

(2) Die Einführungsphase dient der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen und Inhalte der Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase bereitet auf die Abiturprüfung vor. Die Vorbereitung auf die allgemeine Studierfähigkeit sowie die Berufs- und Studienorientierung sind fester Bestandteil der Arbeit in der Gymnasialen Oberstufe. Die Gymnasiale Oberstufe führt durch die Vermittlung einer allgemeinen Grundbildung in Verbindung mit individueller Schwerpunktsetzung in Wahlpflicht- und Profilorganisation zur Allgemeinen Hochschulreife.

§ 2a
Vorbereitungsklassen

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, kann Vorbereitungsklassen einrichten, die auf die Gymnasiale Oberstufe vorbereiten. Die Vorbereitungsklassen dienen der Sprachförderung sowie der fachunterrichtlichen Vorbereitung. Im ersten Jahr liegt der Schwerpunkt auf der Sprachförderung. Der Besuch der Vorbereitungsklassen soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Den Vorbereitungsklassen werden Schülerinnen und Schüler zugewiesen, die

1.

unter der Bedingung, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, am Ende der Sekundarstufe I der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen worden sind oder

2.

erstmals in der Sekundarstufe II das deutsche Schulsystem besuchen und von denen zu erwarten ist, dass sie die Allgemeine Hochschulreife erwerben.


§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird diese Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer die Allgemeine Hochschulreife nicht mehr erlangen kann, muss die Gymnasiale Oberstufe sofort verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe zulassen.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler eintreten, die der entsprechenden Jahrgangsstufe zugewiesen worden sind oder auf andere Weise die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe erworben haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die erstmals in der Sekundarstufe II in das deutsche Schulsystem eintreten und eine Vorbereitungsklasse besuchen, erhalten den Zugang zur Gymnasialen Oberstufe, wenn sie den Mittleren Schulabschluss erworben haben und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Die Berechtigung wird im Prüfungszeugnis ausgewiesen.

(3) Schülerinnen und Schüler von privaten Ersatzschulen, die nicht gemäß der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule oder gemäß der Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen worden sind, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn sie den Mittleren Schulabschluss erworben haben und der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Die Berechtigung wird im Zeugnis ausgewiesen.

(4) Über Ausnahmen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers begründet sind, entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Schülerin oder der Schüler kann aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gymnasiale Oberstufe erfolgreich durchlaufen wird.

§ 5
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Wahlpflicht- oder Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und für das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf mögliche Abschlüsse bei Nichterreichen des Bildungsgangsziels. Die Beratung ist zu dokumentieren.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule legt ihr Wahlpflicht-Profil-, Fach- und Kursangebot nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit den benachbarten Oberstufen fest. Das Profilangebot und die schulübergreifenden Kurse sind durch die Senatorin für Kinder und Bildung zu genehmigen. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Die Schule soll angemessene Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung bieten.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat keinen Anspruch darauf, bestimmte Fächer zu belegen.

§ 7
Organisation des Unterrichts

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe ist in Form eines Klassenverbandes organisiert. Für die Einführungsphase gilt die Stundentafel der Anlage 2. Die individuelle Schwerpunktbildung erfolgt im Rahmen des Wahlpflichtbereichs.

(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase ist in Form eines Systems aus Grund- und Leistungskursen organisiert. Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Folgende Bedingungen sind zu beachten:

1.

Jeweils ein Leistungskurs und mindestens zwei Grundkurse werden zu Profilen zusammengefasst.

2.

Leistungskurse können nur in Ausnahmefällen durch einen Verbund von Grundkurs und ergänzendem Zusatzkurs gebildet werden.

3.

Der Unterricht ist in Halbjahreskurse gegliedert, die bis auf Kurse in Sportpraxis inhaltlich aufeinander aufbauen und in der Regel jahrgangsgebunden sind.

(3) Fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind Bestandteil des Unterrichts.

(4) Die Unterrichtsfächer außer Sport werden entsprechend der Anlage 1 zu Aufgabenfeldern zusammengefasst. Die sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächer bilden das Aufgabenfeld I, die gesellschaftswissenschaftlichen das Aufgabenfeld II und die mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen das Aufgabenfeld III.

(5) Der Unterricht wird als Vormittagsunterricht und als Nachmittagsunterricht durchgeführt. Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine Mittagspause vorzuhalten. Bei der Organisation des Unterrichts als Nachmittagsunterricht ist die besondere zeitliche Belastung der Schülerinnen und Schüler beim Erteilen der Hausaufgaben zu berücksichtigen.

§ 8
Allgemeine Belegungsverpflichtungen

(1) In der Gymnasialen Oberstufe müssen die folgenden Fächer durchgehend belegt werden:

1.

Deutsch

2.

eine fortgesetzte Fremdsprache

3.

Mathematik

4.

eine Naturwissenschaft

5.

ein Fach im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld

6.

Sport.

Eine Fremdsprache gilt als fortgesetzt, wenn sie in den zwei Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegt worden ist.

(2) Hatte eine Schülerin oder ein Schüler keinen oder bis zum Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe keinen durchgehenden Unterricht in mindestens vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen in einer zweiten Fremdsprache, muss sie oder er in Ergänzung zu Absatz 1 Nummer 2 in der Einführungsphase und den zwei Jahren der Qualifikationsphase eine weitere Fremdsprache jeweils in einem Umfang von 4 Jahreswochenstunden belegen.

(3) Eine in der Gymnasialen Oberstufe neu aufgenommene Fremdsprache wird mit vier Wochenstunden unterrichtet. Eine in den beiden Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegte Fremdsprache ist keine neu aufgenommene Fremdsprache.

(4) Ist Englisch in der Sekundarstufe I nicht belegt worden, ist Englisch in der Einführungsphase als neu aufgenommene Fremdsprache zu belegen. Englisch ist in den drei Schuljahren der Gymnasialen Oberstufe insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden zu unterrichten. Wird dieser Kurs als Fremdsprache nach Absatz 1 Nummer 2 belegt, ist eine vor Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe belegte Fremdsprache in der Einführungsphase fortzusetzen.

§ 9
Einführungsphase

(1) Die Fächer, die als Leistungskurs gewählt werden und die Fächer, in denen eine Abiturprüfung abgelegt wird, müssen in der Einführungsphase im zweiten Halbjahr belegt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

(2) In der Einführungsphase sind die Fächer nach der Stundentafel der Anlage 2 zu belegen, insbesondere:

1.

mindestens zwei der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie und Physik,

2.

Geschichte,

3.

mindestens eine Wochenstunde Methodenunterricht.

(3) Der Wahlpflichtbereich nach der Stundentafel der Anlage 2 umfasst in den Nummern 1 und 2 mindestens 4 Unterrichtsstunden.

(4) In der Einführungsphase sind mindestens 35 Stunden zu belegen. Es können bis zu zwei Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit angerechnet werden.

§ 10
Qualifikationsphase

(1) Es müssen mindestens zwei Leistungskurse belegt werden, ein Leistungskurs ist Bestandteil des Profils. Die übrigen Fächer werden als Grundkurse belegt. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig.

(2) Eines der Fächer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 muss als Leistungskurs belegt werden. Wird ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 belegt, muss der weitere Leistungskurs ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein.

(3) Zusätzlich zu den Vorgaben in § 8 sind folgende Fächer zu belegen:

1.

Geschichte in zwei aufeinander folgenden Halbjahren oder Politik, in dem historische Anteile ausgewiesen sind, in vier aufeinander folgenden Halbjahren,

2.

Religion oder Philosophie in zwei aufeinander folgenden Halbjahren.

3.

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel in zwei aufeinander folgenden Halbjahren.

(4) Ein mit null Punkten oder „nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.

(5) In der Qualifikationsphase darf kein Halbjahr übersprungen werden.

(6) In der Qualifikationsphase gilt:

1.

In der Qualifikationsphase sind mindestens 68 Jahreswochenstunden zu belegen. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I sechs aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen besucht haben, können die Belegverpflichtung um sechs Jahreswochenstunden unterschreiten.

2.

Es können bis zu vier Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit im Rahmen der Projektarbeit angerechnet werden.

3.

Abweichend von Nummer 2 können bis zu zwei Jahreswochenstunden als Selbstlernzeit im Rahmen der Projektarbeit angerechnet werden, wenn bereits zwei Jahreswochenstunden nach § 9 Absatz 4 angerechnet wurden.

(7) Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik mit drei Wochenstunden unterrichtet. Grundkurse, die mit einer schriftlichen Abiturprüfung abgeschlossen werden, sollen ebenfalls mit drei Wochenstunden unterrichtet werden. Mit Ausnahme der Kurse nach § 8 Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 4 werden die übrigen Grundkurse mit drei, mindestens aber mit zwei Wochenstunden unterrichtet.

(8) In den Profilen müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Wochenstunden für Projektarbeit vorgesehen und im Rahmen der Profile unterrichtet werden.

§ 10a
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt. Sie wird im Rahmen eines fachübergreifenden Projektes, an dem mindestens zwei Fächer beteiligt sind, erstellt.

(2) Die Projektarbeit setzt sich aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse zusammen. Das Gespräch wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer geführt.

(3) Statt der Schriftform können die Projektergebnisse aus einem medialen Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion des Projektergebnisses zu ergänzen.

(4) Das Thema der Projektarbeit wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer genehmigt. Die Projektarbeit wird von zwei an der Projektarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern bewertet. Die Bewertung ist zu dokumentieren.

(5) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 11
Wechsel von Fächern

(1) Der Wechsel von Fächern im Wahlpflichtbereich ist nach den Möglichkeiten der Schule bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase zulässig. Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der Möglichkeiten der Schule in einem anderen Fach ihren Unterricht fortsetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen in der Frist nach Satz 1 zulassen.

(2) Änderungen in der Belegung von Fächern und Kursen in der Qualifikationsphase bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 12
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden Klausuren und weitere schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) Für die Einführungsphase gilt:

1.

In den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden.

2.

In den übrigen Fächern wird je Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

(3) Für die Qualifikationsphase gilt:

1.

In jedem Kurs wird in jedem Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben.

2.

Abweichend von Nummer 1 werden in Leistungskursen in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase mindestens zwei Klausuren geschrieben. Es kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden.

Von der Regelung nach Nummer 1 ist der Grundkurs Sport (Sportpraxis) ausgenommen.

(4) Die Klausuren sollen sich in ihren Anforderungen bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen der schriftlichen Abiturprüfung orientieren.

(5) In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt.

(6) Versucht eine Schülerin oder ein Schüler das Ergebnis einer Leistungsfeststellung durch Täuschung zu beeinflussen, kann die entsprechende Leistung mit null Punkten bewertet werden. Die Punktzahl wird entsprechend der Schwere und des Umfangs der Täuschungshandlung reduziert.

(7) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabs und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Punktzahlen ausgewiesen.

Note

 

1

 

 

2

 

 

Tendenz

+

 

-

+

 

-

+

Punktzahl

15

14

13

12

11

10

9

Note

 

 

Tendenz

+

 -

+

 -

+

 -

Punktzahl

8

7

6

5

4

3

2

1

0

§ 13
Regelungen für das Fach Sport

(1) Die Sportarten sind nach Bewegungsfeldern geordnet. Die Kurse im Fach Sport (Sportpraxis) oder die sportpraktischen Teile der Kurse nach Absatz 3 und 4 haben jeweils eine der Sportarten nach Anlage 3 zur Grundlage. Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule weitere Sportarten anbieten.

(2) Wer Sport als Grundkurs belegt, muss in der Qualifikationsphase Kurse in zwei Sportarten aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern belegen.

(3) Leistungskurse werden in der Regel mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Der Theorieteil muss in der Qualifikationsphase in jedem Halbjahr zweistündig unterrichtet werden. In der Qualifikationsphase müssen drei Sportarten aus drei verschiedenen Bewegungsfeldern unterrichtet werden. Die Standorte für Leistungskurse werden von der jeweiligen Stadtgemeinde bestimmt. Sporttheorie muss in den Halbjahren der Einführungsphase belegt werden.

(4) Für Kurse, die Grundlage einer Prüfung im 4. Prüfungsfach nach § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Abiturprüfung sind, gilt zusätzlich zu Absatz 2:

1.

enger Theorie-Praxis-Bezug,

2.

Unterricht von vier Wochenstunden in der Qualifikationsphase, Sporttheorie und -praxis werden mit jeweils mit zwei Wochenstunden unterrichtet,

3.

der Kurs ist durchgängig zu belegen.

In begründeten Einzelfällen kann nach den Möglichkeiten der Schule ein weiterer Sport-Praxiskurs belegt werden.

(5) Wer Sport als Leistungskurs wählt, muss vor Aufnahme des Unterrichts die folgenden Nachweise erbringen:

1.

eine ärztliche Bescheinigung, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, das Fach Sport als Leistungskurs zu betreiben,

2.

mindestens das Jugendschwimmabzeichen in Bronze,

3.

mindestens das Sportabzeichen in Silber.

(6) Im Fach Sport werden in Kursen nach Absatz 3 und 4 bei der Festlegung der Halbjahresnoten die Noten in Sportpraxis und in Sporttheorie im Verhältnis 1:1 gewichtet und zu einer Halbjahresnote zusammengefasst. Bei einer Bewertung in einem der beiden Teile von null Punkten kann die Halbjahresnote höchstens drei Punkte, bei einer Bewertung von ein bis drei Punkten, kann die Halbjahresnote höchstens sechs Punkte betragen.

§ 14
Praktikum

Die Schule kann im Rahmen ihres Unterrichtsangebotes ein von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer begleitend zu betreuendes Praktikum anbieten. Das Praktikum findet in der Regel in der Einführungsphase oder, sofern dies durch schulische Konzepte begründet ist, auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase statt. Die im Rahmen des Praktikums und seines unterrichtlichen Zusammenhangs erbrachten Leistungen können in die schulische Qualifikation eingebracht werden.

Abschnitt 3
Versetzung

§ 15
Grundsätze der Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin. Grundlage für diese Entscheidung sind die in der gesamten Einführungsphase erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Einführungsphase in die Qualifikationsphase zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass er oder sie in der Qualifikationsphase insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte des Schülers oder der Schülerin nicht den Anforderungen an seine oder ihre Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.

§ 16
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung

(1) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn der Schüler oder die Schülerin

1.

in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Erste Fremdsprache (Kernfächer) 0 Punkte,

2.

in zwei Kernfächern weniger als jeweils 4 Punkte,

3.

in den Kernfächern zusammen weniger als 15 Punkte,

4.

in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte,

5.

in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder

6.

in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer

erhält.

(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.

(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.

§ 17
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung

(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Qualifikationsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.

§ 18
Versetzungskonferenz

(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecher und -sprecherinnen sowie die Klassenschülersprecher oder -sprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Elternsprecher oder die Elternsprecherin, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin seine oder ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrerin oder beauftragten Lehrer als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin.

(6) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis des Schülers oder der Schülerin unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern oder Schülerinnen diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 5
Weitere Bestimmungen

§ 21
Wiederholung

(1) Wird die Einführungsphase wiederholt, sind die bei der Wiederholung belegten Fächer für die Wahl der Leistungskurse und der Prüfungsfächer maßgeblich.

(2) Werden Halbjahre der Qualifikationsphase wiederholt, sind die in der Wiederholung belegten Kurse für die Belegung, die Einbringung und die Zuerkennung maßgeblich. Abweichend davon nehmen Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden oder die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil. Können Kurse bei der Wiederholung nicht belegt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 22
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Erwerb weiterer Abschlüsse

§ 19
Mittlerer Schulabschluss

Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe noch keinen Mittleren Schulabschluss erworben haben und deren Versetzung in die Qualifikationsphase nach § 17 gefährdet ist, nehmen am Ende der Einführungsphase an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.

§ 20
Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt durch einen schulischen und einen berufsbezogenen Teil. Die Absätze 2 bis 4 regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen, Absatz 5 regelt den Nachweis der möglichen berufsbezogenen Bedingungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

(2) Schülerinnen und Schülern, die die Gymnasiale Oberstufe ohne Abitur verlassen, kann frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es sind insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren einzubringen.

2.

Unter den nach Nummer 1 anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen je zwei Ergebnisse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Biologie, Physik, Chemie) sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Halbjahresergebnisse angerechnet werden.

3.

In mindestens neun anzurechnenden Halbjahresergebnissen müssen fünf Punkte oder mehr erbracht werden, darunter die Halbjahresergebnisse aus mindestens zwei Leistungskursen.

4.

Die Halbjahresergebnisse aus den zwei Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 20 Punkte erbringen.

5.

Die vier Halbjahresergebnisse der Leistungskurse werden zweifach, die übrigen Halbjahresergebnisse einfach gewertet. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. Themengleiche oder ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.

6.

Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Halbjahresergebnissen nach Nummer 1, 2 und 5 ergibt, wird nach der Tabelle der Anlage 4 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(3) Für die Fachhochschulreife sind bei Wiederholung von Halbjahren der Qualifikationsphase die in der Wiederholung erzielten Halbjahresergebnisse maßgeblich.

(4) Das Ergebnis wird mit einer Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife dokumentiert.

(5) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife ist nachzuweisen durch

1.

den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

2.

den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis,

3.

den Abschluss einer Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung,

4.

eine mindestens zweijährigen Berufstätigkeit in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung,

5.

ein in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführtes einjähriges ununterbrochenes, vor dem Beginn vom Praktikantenamt anerkanntes Praktikum in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf in der öffentlichen Verwaltung oder

6.

ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.

(6) Bei Nachweis des schulischen und eines berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife in einer zusammenfassenden Bescheinigung über die Zuerkennung der Fachhochschulreife dokumentiert.

Anlage 1

Anlage 1 - Verzeichnis der Fächer nach Aufgabenfeldern
(zu § 7 Absatz 4)

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU

Deutsch

GEG

Geographie

MAT

Mathematik

ENG

Englisch

GES

Geschichte

 

 

FRZ

Französisch

PAE

Pädagogik

Naturwissenschaftliche Fächer:

SPA

Spanisch

PHI

Philosophie

BIO

Biologie

LAT

Latein

POL

Politik

CHE

Chemie

GRI

Griechisch

PSY

Psychologie

PHY

Physik

PON

Polnisch

REC

Rechtskunde

 

 

RUS

Russisch

REL

Religion

 

 

TUE

Türkisch

SOZ

Soziologie

INF

Informatik

ITA

Italienisch

WIR

Wirtschaftslehre
(Volkswirtschaftslehre)

 

 

CHI

Chinesisch

 

 

 

 

JAP

Japanisch

 

 

 

 

KUN

Kunst

 

 

 

 

MUS

Musik

 

 

 

 

DAR

Darstellendes
Spiel (Grundkurs)

 

 

 

 

Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule weitere Fächer anbieten.
Bilinguale Fächer sind der Senatorin für Kinder und Bildung anzugeben.

Anlage 2

Anlage 2 - Stundentafel für die Einfühungsphase
(zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2)

Fach

Unterrichtsstunden

Aufgabenfeld I

Deutsch

4

Englisch als fortgesetzte Fremdsprache

3*

Fächer des künstlerischen und ästhetischen Bereichs

2***

Aufgabenfeld II

Geschichte

2***

Zwei weitere gesellschaftswissenschaftliche Fächer

4****

Aufgabenfeld III

Mathematik

4

Naturwissenschaftliche Fächer
(Biologie, Chemie, Physik)

6*****

 

 

Sport

2***

 

 

Wahlpflichtbereich

8**

1.

Fächer, die nicht in der Sekundarstufe I unterrichtet werden

(INF, Fächer des AF II, SPO-Theorie, ...)

2.

Fremdsprachen

3.

Methodenunterricht (1 - 2-stündig)

4.

Förderunterricht

 

Summe

35

Erläuterungen

*

auch vierstündig möglich

**

Fächer des Wahlpflichtbereichs sind zwei- oder dreistündig, Ausnahme: Fremdsprache drei- oder vierstündig, Methodenunterricht ein- oder zweistündig; der Umfang des Wahlpflichtbereichs ist von der Stündigkeit der übrigen Fächer abhängig

***

auch dreistündig möglich

****

wird Geschichte dreistündig unterrichtet, wird die Auflage im Aufgabenfeld II durch ein weiteres dreistündiges Fach erfüllt

*****

zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer mindestens zweistündig

Die gewählte Stündigkeit ist für den gesamten Schülerjahrgang einheitlich zu gestalten.

Anlage 3

Anlage 3 - Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport / Sportarten
(zu § 13 Absatz 1)

Laufen, Springen,
Werfen, Stoßen

Spielen

Bewegen an und
mit Geräten

Bewegung gymnastisch,
rhythmisch und tänzerisch
gestalten

LE

Leichtathletik

BB

Basketball

GT

Geräteturnen

GY

Gymnastik

 

 

FB

Fußball

TR

Trampolinturnen

TA

Tanz

 

 

FL

Floorball

 

 

 

 

 

 

HB

Handball

 

 

 

 

 

 

HC

Hockey

 

 

 

 

 

 

VB

Volleyball

 

 

 

 

 

 

BM

Badminton

 

 

 

 

 

 

TS

Tennis

 

 

 

 

 

 

TT

Tischtennis

 

 

 

 

 

 

RB

Rugby

 

 

 

 

Bewegen im Wasser

Mit/gegen Partner kämpfen

Fahren, Gleiten, Rollen

Fit sein und fit bleiben

SW

Sportschwimmen

JU

Judo

KA

Kanu

GF

gesundheitsorientiertes Kraft- und Ausdauertraining*

 

 

TW

Taekwondo

RU

Rudern

 

 

Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule weitere Sportarten anbieten.

Fußnoten

*

Das Bewegungsfeld ist nicht Gegenstand der praktischen Abiturprüfung.

Anlage 4

Anlage 4 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife
(schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses

(zu § 20 Absatz 2 Nummer 6)

Punkte

Durchschnittsnote

285 - 261

1,0

260 - 255

1,1

254 - 249

1,2

248 - 244

1,3

243 - 238

1,4

237 - 232

1,5

231 - 227

1,6

226 - 221

1,7

220 - 215

1,8

214 - 210

1,9

209 - 204

2,0

203 - 198

2,1

197 - 192

2,2

191 - 187

2,3

186 - 181

2,4

180 - 175

2,5

174 - 170

2,6

169 - 164

2,7

163 - 158

2,8

157 - 153

2,9

152 - 147

3,0

146 - 141

3,1

140 - 135

3,2

134 - 130

3,3

129 - 124

3,4

123 - 118

3,5

117 - 113

3,6

112 - 107

3,7

106 - 101

3,8

100 - 96

3,9

95

4,0


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