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Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:20.05.2019 Inkrafttreten21.05.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 292
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven vom 10. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 292)"

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juris-Abkürzung: ProstVerbBRHV BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstVerbBRHV BR 2019
Ausfertigungsdatum:10.04.2019
Gültig ab:21.05.2019
Gültig bis:30.04.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 292
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution
in der Stadt Bremerhaven
Vom 10. April 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.05.2019 bis 30.04.2024

Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der Prostitution vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 12) verordnet der Magistrat:

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§ 1
Straßenprostitution

(1) Es ist verboten, im Gebiet der Stadt Bremerhaven auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Von diesem Verbot ist die Lessingstraße zwischen Hafenstraße und der Potsdamer Straße ausgenommen.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.

Bremerhaven, den 10. April 2019

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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