Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Vorkaufsortsgesetz „Lüssumer Heide“ vom 14. Mai 2019

Vorkaufsortsgesetz „Lüssumer Heide“

Veröffentlichungsdatum:22.05.2019 Inkrafttreten23.05.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 433
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Lüssumer Heide“ vom 14. Mai 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 433)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LüssumerHVorkOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LüssumerHVorkOG BR
Ausfertigungsdatum:14.05.2019
Gültig ab:23.05.2019
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 433
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Lüssumer Heide“
Vom 14. Mai 2019
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) beschlossene Ortsgesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet an der Straße Lüssumer Heide 7 bis 29 (ungerade), 10 bis 20 (gerade) und 28 bis 42 (gerade) im Ortsteil Lüssum-Bockhorn und umfasst die Gemarkung VR 145 Flur 145 Flurstücke 15/51, 15/30, 15/32, 15/50, 15/40, 16/16, 16/18, 16/19. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 2019

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.