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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet an der Straße Lüssumer Heide 7 bis 29 (ungerade), 10 bis 20 (gerade) und 28 bis 42 (gerade) im Ortsteil Lüssum-Bockhorn und umfasst die Gemarkung VR 145 Flur 145 Flurstücke 15/51, 15/30, 15/32, 15/50, 15/40, 16/16, 16/18, 16/19. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.