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Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Vom 24. Mai 2019

Veröffentlichungsdatum:24.05.2019 Inkrafttreten01.07.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 465
Zitiervorschlag: "Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB) vom 24. Mai 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 465)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:06.05.2019
Fassung vom:06.05.2019
Gültig ab:01.07.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 465
Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Vom 24. Mai 2019

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - vom 30. April 2019 im Verkehrsblatt Heft 8 2019 S. 306 bekannt gegeben.

Diese Richtlinien berücksichtigen

-
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2019 (BGBl. I S. 258),
-
die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304),
-
die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), und
-
die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349, die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Die neuen Richtlinien werden zum 1. Juli 2019 verbindlich eingeführt.

Die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB – vom 28. April 2017 (VkBl. 2017 S. 474) wird aufgehoben.

Bremen, den 6. Mai 2019

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen


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