Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021) vom 14. Mai 2019

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021)

Veröffentlichungsdatum:28.05.2019 Inkrafttreten01.01.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 391
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021) vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 391)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremBBVAnpG 2019/2020/2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremBBVAnpG 2019/2020/2021
Ausfertigungsdatum:14.05.2019
Gültig ab:01.01.2019
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 391
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge
2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen
(BremBBVAnpG 2019/2020/2021)
Vom 14. Mai 2019*
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung der Lehramtsbesoldung und zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391)
Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2019

(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 6, 8 und 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert erhöht:

1.

die Grundgehaltssätze,

2.

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3.

die Amtszulagen,

4.

die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

5.

die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,

6.

die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

7.

die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.

(2) Ausgehend von den in Anlage 7 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2019

Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für

1.

die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a)

in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)

in der Zwischenbesoldungsgruppe A 13a,

c)

der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

3.

die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

4.

die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 31. Dezember 2018 geltenden Beträgen sowie

5.

den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2020

Ausgehend von den nach § 2 und § 3 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2020 wie folgt erhöht:

1.

um 3,2 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 sowie § 3 genannten Bezüge,

2.

um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2021

Ausgehend von den nach § 4 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 sowie § 3 genannten Bezüge erhöht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2019, 2020, 2021

(1) Die Erhöhungen nach §§ 2 bis 5 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Januar 2019 um 62,93 Euro, ab dem 1. Januar 2020 um 64,94 Euro und ab dem 1. Januar 2021 um 65,85 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(3) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträge werden wie folgt erhöht:

1.

ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert,

2.

ausgehend von den nach Nummer 1 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 vom Hundert,

3.

ausgehend von den nach Nummer 2 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 vom Hundert.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 sowie § 3 Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.

(2) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung.

(3) Die nach § 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

(4) Die nach § 6 Absatz 3

1.

Nummer 1 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung,

2.

Nummer 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung,

3.

Nummer 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.


Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.