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  • Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2019

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:14.06.2019 Inkrafttreten01.09.2019 Zuletzt geändert durch:§ 3 geändert, § 6 eingefügt, bisherige §§ 6 und 7 werden zu §§ 7 und 8 durch Ordnung vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1389)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 583
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 583), zuletzt § 3 geändert, § 6 eingefügt, bisherige §§ 6 und 7 werden zu §§ 7 und 8 durch Ordnung vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1389)"

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juris-Abkürzung: PflIStudBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflIStudBacPO BR
Ausfertigungsdatum:07.05.2019
Gültig ab:01.09.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 583
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege
(Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Mai 2019
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 6 eingefügt, bisherige §§ 6 und 7 werden zu §§ 7 und 8 durch Ordnung vom 26. November 2019 (Brem.ABl. S. 1389)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. Mai 2019 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), die vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Pflege (Fachspezifischer Teil) genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 15. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 453) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst ein integriertes Auslandsstudium und Praxismodule, die Bachelorthesis und das Kolloquium.

(2) Das Studium beinhaltet theoretische und praktische Anteile gemäß § 38 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) in Verbindung mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

(3) Das integrierte Auslandsstudium soll im fünften Semester absolviert werden.

(4) Die Prüfungsleistungen der Module 6.1, 7.1, 7.2, 8.1 sowie entweder 8.2 oder 8.3 nach den Sätzen 3 und 4 sind gleichzeitig Bestandteile der staatlichen Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe- Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung und Bewertung dieser Modulprüfungen erfolgt nach der PflAPrV und obliegt dem Prüfungsausschuss nach § 33 PflAPrV; dieser stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der staatlichen Prüfung fest. Aus prüfungsorganisatorischen Gründen legen die Studierenden die praktische Prüfung, welche gleichzeitig Bestandteil der staatlichen Prüfung nach der PflAPrV ist, entweder im Modul 8.2 oder 8.3 ab, wobei das jeweils andere Modul mit einer Prüfungsleistung in der Form des Berichts (B) abgeschlossen wird. Die Studierenden werden rechtzeitig vor der Anmeldung zu den Modulen des achten Semesters über die erfolgte Zuordnung informiert.

(5) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium / Praxisphase

(1) Das integrierte Auslandsstudium kann nur angetreten werden, wenn das Modul 3.3 sowie das Modul 5.1 (Vorbereitungsmodul) erfolgreich absolviert wurden.

(2) Das Auslandssemester ist nach Wahl des oder der Studierenden an einer Partnerhochschule im Ausland in dem Internationalen Studiengang für Pflege fachverwandten Modulen abzuleisten.

(3) An der Partnerhochschule sind Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von 18 Leistungspunkten zu absolvieren.

(4) In begründeten Ausnahmefällen, wenn aus familiären oder gesundheitlichen Gründen die Teilnahme an einem Auslandsstudium nicht möglich ist, können auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des Prüfungsausschusses statt eines Auslandssemesters international orientierte Studienmodule aus dem Angebot der Hochschule Bremen absolviert werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die formalen und zeitlichen Vorgaben zur Antragsstellung und stellt sicher, dass das zu absolvierende Ausweichangebot in den Anforderungen mit einem Auslandsstudium vergleichbar ist. In diesem Fall sind anstelle der Module 5.2/5.3/5.4 im Umfang von (mindestens) 18 Leistungspunkten überwiegend fremdsprachige Module, deren Inhalte den Kompetenzzielen des Studiengangs und dem Gedanken der Internationalisierung dienen, zu belegen; das geeignete Programm ist vorab durch den Prüfungsausschuss festzulegen.

(5) Die Praxismodule werden bei Kooperationspartnern der Hochschule absolviert. Die Koordination der Einsätze erfolgt über die Studiengangsleitung. In den Praxismodulen besteht Anwesenheitspflicht.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungs- sowie Studienleistungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten in folgenden Formen erbracht:

1.

Projektbericht (PB): Im Projektbericht wird die Organisation des Projekts mit seinen einzelnen Schritten von der Planung bis zur Auswertung beschrieben und reflektiert. Der Bericht soll erkennen lassen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, Projekte vorzubereiten, methodisch zu planen und durchzuführen. Dazu gehört die schriftliche Erstellung eines Projektstrukturplans (PSP) und eines Projektablaufplans (PAP) analog des simulierten Projekts sowie deren Präsentation zum Abschluss des Moduls. Die Prüfungsleistung kann als Gruppenarbeit erbracht werden.

2.

Fallstudie (FS): Fallstudien stellen eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines praxisorientierten Problembereichs dar. Die Themenstellung, die Form und der Umfang werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt.

3.

Portfolio (PF): Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben, die zusammenfassend bewertet wird. Die Art des Portfolios wird dem jeweiligen Qualifikationsziel entsprechend differenziert und von der oder dem Lehrenden festgelegt.

4.

Posterpräsentation (PO): Ausarbeitung und Darstellung einer Thematik in Form eines wissenschaftlichen Posters.

5.

Praxisprüfung (PP): Praxisprüfungen erfolgen im Rahmen realer Situationen bei den Kooperationspartnern. Die Themenstellung, die Form und der Umfang werden von der oder dem Lehrenden abschließend festgelegt. Die Praxisprüfungen zielen auf die Überprüfung der Handlungskompetenz ab und werden in der Praxis mit einer vorher definierten Aufgabenstellung abgelegt und bewertet.

(3) Für Hausarbeiten (HA) können von den Studierenden Themen vorgeschlagen werden.

(4) Referate (RF), Fallstudien (FS) und Posterpräsentationen (PO) können durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden angefertigt werden; Hausarbeiten können durch eine Gruppe von maximal zwei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden.

(5) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch die oder den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekanntgegeben. Studienleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:

1.

Protokoll: Die Art des Protokolls (Ergebnisprotokoll oder Verlaufsprotokoll) wird durch den Lehrenden oder die Lehrende festgelegt.

2.

Präsentation: Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in circa 10 Minuten, ohne schriftliche Ausarbeitung.

3.

Thesenpapier: Schriftliche Darlegung wissenschaftlicher Positionen zu einem ausgewählten modulbezogenen Thema.

4.

Vor-Ort-Analyse: Eine Analyse zu aktuellen Frage- und Problemstellungen wird in Praxiseinrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesen durchgeführt.

5.

Fallanalyse: Erarbeitung einer beschreibenden Analyse eines in der Praxis der Pflege relevanten Sachverhaltes unter Nutzung der vermittelten Methoden sowie theoretischen Grundlagen.

6.

Zusammenfassung Fachartikel (ZF): Zur Förderung der Kompetenzen zum Leseverständnis und zur Textproduktion internationaler Texte soll eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse eines wissenschaftlichen Fachartikels erstellt werden. Die Zusammenfassung hat den Umfang von bis zu 300 Wörtern und soll den Arbeitsweg und das Ergebnis in Kurzfassung in deutscher und in englischer Sprache darlegen.

7.

Exzerpte (EZ): Die selbstständige schriftliche Zusammenfassung fachlicher oder wissenschaftlicher Literatur zu einem Thema.

(6) Die Prüfungsleistungen der Module 1.3 “Grundlagen wissenschaftsbasierter pflegerischer Praxis”, 1.5 “Praxis I”, 4.4 “Praxis VI”, 5.2 “Auslandstudium”, 5.3 “Internationale Pflegesysteme und deren Ansätze von Prävention und Gesundheitsförderung kennen lernen und übertragen” und 6.5 “Praxis IX” werden mit “bestanden” oder “nicht bestanden” bewertet.

§ 4
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorthesis wird durch ein Kolloquium abgeschlossen.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie digital zugänglich einzureichen.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird zu 15 % aus der Note Bachelorthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums sowie zu 80 % aus dem Durchschnitt der Noten für die übrigen Module nach Anlage 1 gebildet.

§ 6
Prüfungsausschuss

Anstelle eines der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren kann eine Lehrkraft für besondere Aufgaben zum Mitglied bestimmt werden; in diesem Fall erhalten die Stimmen der Professorinnen und Professoren das doppelte Gewicht.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“ („B. Sc.“).

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.

Bremen, den 21. Mai 2019

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

Nr.

Modul

SWS1

ECTS2

PL3

SL4

1.1

Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Verrichtungen beobachten und unterstützen

 

6

KL

 

1.1.1

Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen Verrichtungen beobachten und unterstützen

4

 

 

 

1.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.2

Körperfunktionen und -systeme kennen und verstehen

 

6

KL

 

1.2.1

Körperfunktionen und -systeme kennen und verstehen

4

 

 

 

1.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.3

Grundlagen wissenschaftsbasierter pflegerischer Praxis

 

6

PF o. HA

 

1.3.1

Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

2

 

 

 

1.3.2

Einführung in die Pflegewissenschaften

2

 

 

SL

1.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.4

Kommunikation und Interaktion in professionellen Beziehungen gestalten

 

6

MP o. PO

 

1.4.1

Grundlagen verbaler/non-verbaler Kommunikation

2

 

 

SL

1.4.2

Einführung in die professionelle Interaktion und Biographiearbeit

2

 

 

 

1.4.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

1.5

Praxis I

 

6

B

 

1.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

1.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

2.1

Pflegeprozesse vor dem Hintergrund unterschiedlicher Lebenslagen und Settings planen und evaluieren

 

6

R

 

2.1.1

Grundlagen von Klassifikationssystemen

2

 

 

SL

2.1.2

Einführung in das Gesundheitssystem und Versorgungsstrukturen

2

 

 

 

2.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.2

Akute und chronische Krankheitsprozesse erkennen und verstehen

 

6

KL

 

2.2.1

Akute und chronische Krankheitsprozesse erkennen und verstehen

4

 

 

 

2.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.3

Pflegebedarfe diagnostizieren und in den Pflegeprozess integrieren

 

6

HA

 

2.3.1

Aufrechterhaltung von Ernährung und Umgang mit Ausscheidungen

2

 

 

 

2.3.2

Medizinische Grundlagen Urogenitalsystem, Gastroenterologie und Prophylaxen

2

 

 

SL

2.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

2.4

Praxis II

 

6

FS o. PP

 

2.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

2.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

2.5

Praxis III

 

6

FS o. PP

 

2.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

2.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

3.1

Akute Pflegebedarfe analysieren und adäquate Interventionen in den Pflegeprozess integrieren

 

6

HA

 

3.1.1

Akute Pflegebedarfe analysieren und adäquate Interventionen in den Pflegeprozess integrieren

4

 

 

 

3.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

3.2

Qualitätsdiskurse erfassen, kritisch reflektieren und im Pflegeprozess einbeziehen

 

6

R o. HA

 

3.2.1

Qualitätsdiskurse erfassen, kritisch reflektieren und im Pflegeprozess einbeziehen

4

 

 

 

3.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

3.3

Pflegepraktische Interaktionen in einer Fremdsprache gestalten (Englisch)

 

6

MP

 

3.3.1

Pflegepraktische Interaktionen in einer Fremdsprache gestalten (Englisch)

4

 

 

 

3.4

Praxis IV

 

6

FS

 

3.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

3.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

3.5

Praxis V

 

6

B

 

3.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

3.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

4.1

Menschen in ihren Entwicklungsphasen und -aufgaben begleiten

 

6

KL

 

4.1.1

Versorgungsschwerpunkt Kinder und Jugendliche

2

 

 

 

4.1.2

Med. Grundlagen der Entwicklungsphasen bis zum Erwachsenenalter und deren Beeinträchtigungen

2

 

 

 

4.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.2

Menschen mit hoch komplexen gesundheitlichen Einschränkungen beraten, anleiten und schulen

 

6

HA

 

4.2.1

Case-Management und Versorgungssteuerung

2

 

 

 

4.2.2

Vertiefung Schulungs- und Beratungskonzepte

2

 

 

SL

4.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.3

Methodische Herangehensweisen der Pflegewissenschaften zur Beantwortung pflegerelevanter Fragestellungen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis

 

6

FS

 

4.3.1

Methodische Herangehensweisen der Pflegewissenschaften zur Beantwortung pflegerelevanter Fragestellungen und deren Bedeutung für die Pflegepraxis

4

 

 

 

4.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

4.4

Praxis VI

 

6

B

 

4.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

4.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

4.5

Praxis VII

 

6

FS

 

4.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

4.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

5.1

Sensibilität für kulturelle Vielfalt und Diversität entwickeln und in die profess. Arbeit integrieren (Englisch)

 

6

R

 

5.1.1

Pflege und Gesundheit im internationalen Kontext

2

 

 

SL

5.1.2

Interkulturelles Training

2

 

 

 

5.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

5.2

Auslandsstudium

 

18

 

 

5.3

Internationale Pflegesysteme und deren Ansätze von Prävention und Gesundheitsförderung kennen lernen und übertragen (Englisch)

 

6

 

 

5.3.1

Internationale Perspektiven

2

 

B

 

5.3.2

Gesundheitsförderung und Prävention im internationalen Kontext

2

 

R

 

5.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.1

Hochkomplexe Situationen im Alter verstehen und pflegerische Interventionen planen und evaluieren

 

6

KL

 

6.1.1

Hochkomplexe Situationen im Alter verstehen und pflegerische Interventionen planen und evaluieren

4

 

 

 

6.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.2

Normalität und psychische Gesundheit in der Pflege erkennen, reflektieren und Lösungsstrategien entwickeln

 

6

KL o. HA

 

6.2.1

Versorgungsgestaltung von Konfliktfragen und Normalitätsdiskursen

2

 

 

 

6.2.2

Med. Grundlagen der Physischen Störungen

2

 

 

 

6.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.3

Wissenschaftliche Erkenntnisse in Entscheidungsprozesse einbeziehen

 

6

FS

 

6.3.1

Vertiefung Methodik: Epidemiologie

2

 

 

SL

6.3.2

Anwendung evidenzbasierten Handelns

2

 

 

 

6.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

6.4

Praxis VIII

 

6

PP

 

6.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

6.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

6.5

Praxis IX

 

6

B

 

6.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

6.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

7.1

Verantwortung für die Pflegeprozesse von hochbelasteten und kritischen Lebenssituationen übernehmen

 

6

KL

 

7.1.1

Versorgungsschwerpunkt lebensbedrohliche Situationen und Lebensende

2

 

 

 

7.1.2

Med. Grundlagen der Anästhesie- und Intensivmedizin, Onkologie und Palliativmedizin

2

 

 

 

7.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.2

Konfliktsituationen lösungsorientiert begegnen

 

6

MP

 

7.2.1

Pflegeethik und ethische Dilemmata

2

 

 

 

7.2.2

Pflegerelevante Rechtsgrundlagen

2

 

 

 

7.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.3

Gestaltung intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit und Weiterentwicklung der pflegerischen Praxis (Teilmodul in Englisch)

 

6

PB

 

7.3.1

Intra- und Interprofessionelles Handeln

2

 

 

SL

7.3.2

Projektmanagement/Change Management (Englisch)

2

 

 

 

7.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

7.4

Praxis X

 

6

PF

 

7.4.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

7.4.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

7.5

Praxis XI

 

6

PF

 

7.5.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

7.5.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen und Skills-Training

2

 

 

 

8.1

Multiperspektivische Fallsteuerung von Menschen mit hochkomplexen Pflegebedarfen

 

6

KL

 

8.1.1

Multiperspektivische Fallsteuerung von Menschen mit hochkomplexen Pflegebedarfen

4

 

 

 

8.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

8.2

Praxis XII

 

6

PP o. B

 

8.2.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

8.2.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen

2

 

 

 

8.3

Praxis XIII

 

6

PP o. B

 

8.3.1

Praxisbegleitung: Arbeitsgebundenes Lernen

2

 

 

 

8.3.2

Praxisbegleitung: Arbeitsverbundenes Lernen

2

 

 

 

8.4

Bachelorthesis mit BA-Kolloquium

 

12

 

 

8.4.1

Bachelorthesis

4

 

 

 

 

Summe

165

240

 

 

Fußnoten

1

Semesterwochenstunden

2

Leistungspunkte

3

Formen der Prüfungsleistungen: B - Bericht, FS - Fallstudie, HA - Hausarbeit, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio, PB - Projektbericht, PO - Posterpräsentation, PP - Praxisprüfung, R - Referat. Die Modulprüfung findet in einer der angegebenen Prüfungsformen statt. Die Prüfungsleistungen der Module 6.1, 7.1, 7.2, 8.1 und 8.2 bzw. 8.3 sind gleichzeitig Modulprüfungen und Teil der staatlichen Prüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann.

4

Studienleistung; die Form der Studienleistung wird durch die Lehrende oder den Lehrenden bekanntgegeben.


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