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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.09.2019 Inkrafttreten15.09.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2019 bis 14.03.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 569
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIIV BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIIV BR 2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den
Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen
Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen
Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen
Vom 19. August 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2019 bis 14.03.2020

V aufgeh. durch § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 11. März 2020 (Brem.GBl. S. 53)

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Aufgrund § 10 Nummer 2 Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz vom 21. Februar 1977 in der Fassung vom 15. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 226), in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Februar 2014 in der Fassung vom 25. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 in der Fassung vom 13. März 2019 (Brem.GBl. S. 52, S. 258), wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2020 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen und der Bewerberinnen und Bewerber zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungs- und Qualifikationsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 171 festgelegt, davon in Bremen 137 und 34 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramtstyp1 (LA)

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen (LA 1) (inklusive dem Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule - LA 2)

30

 

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2)

6

 

Lehramtstyp (LA)

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen (LA 4)

82

 

Lehramt an berufsbildenden Schulen (LA 5)

28

 

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (LA 6)

25

Davon

13 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerpunkt Grundschule),

10 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerpunkt Sekundarschule),

2 in Anbindung an Fächer des LA 4

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramt

 

Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule)

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule3

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4

Lehramt an berufsbildenden Schulen

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

Unterrichtsfächer

 

 

 

 

 

Biologie5

-

2

9

1

-

Chemie

-

1

10

1

-

Deutsch6

25

2

19

2

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache7

0

0

2

0

-

Englisch

3

2

16

4

-

Französisch

-

1

6

1

-

Geografie

-

1

7

-

-

Geschichte

-

1

7

-

-

Griechisch

-

0

0

-

-

Informatik

-

-

3

1

-

Inklusive Pädagogik

2

-

-

-

-

Kunst

-

1

9

1

-

Latein

-

0

3

-

-

LB Ästhetik (Kunst)

6

-

-

-

-

LB Ästhetik (Musik)

2

-

-

-

-

LB Ästhetik (Sport)

3

-

-

-

-

LB Sachunterricht

12

-

-

-

-

Mathematik

18

2

19

4

-

Musik

-

2

9

-

-

Pädagogik

-

-

1

0

-

Philosophie

-

0

3

-

-

Physik

-

0

7

1

-

Politik

-

1

9

5

-

Psychologie

-

-

1

2

-

Religion8

2

1

5

1

-

Russisch

-

0

2

-

-

Soziologie

-

-

0

2

-

Spanisch

-

1

5

0

-

Sport

-

2

10

1

-

Türkisch

0

0

2

-

-

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

2

-

-

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

-

0

-

Wirtschaftslehre

-

-

2

1

-

Berufsbildende Fachrichtungen9

 

 

 

 

 

-

Agrarwirtschaft

-

-

-

0

-

-

Bautechnik

-

-

-

1

-

-

Elektrotechnik

-

-

-

1

-

-

Ernährung und Hauswirtschaft

-

-

-

2

-

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

-

-

-

1

-

-

Gesundheit

-

-

-

2

-

-

Holztechnik

-

-

-

1

-

-

Informationstechnik

-

-

-

1

-

-

Körperpflege

-

-

-

1

-

-

Labortechnik/Prozesstechnik

-

-

-

1

-

-

Medientechnik

-

-

-

2

-

-

Metalltechnik

-

-

-

4

-

-

Pflege

-

-

-

1

-

-

Sozialpädagogik

-

-

-

4

-

-

Textiltechnik und -gestaltung

-

-

-

0

-

-

Wirtschaft und Verwaltung

-

-

-

6

-

Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

 

 

 

 

 

-

Sehen

-

-

-

-

2

-

Hören

-

-

-

-

2

-

Geistige Entwicklung

-

-

-

-

5

-

Körperliche und motorische Entwicklung

-

-

-

-

2

-

Lernen

-

-

-

-

6

-

Sprache

-

-

-

-

3

-

Emotionale und soziale Entwicklung

-

-

-

-

5

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter nach den Absätzen 2 und 3 Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in anderen Fächern, für die ein besonderer Bedarf festgestellt wird, im gleichen Lehramt oder in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3, 4 und 5 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.

Fußnoten

1

Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz

2

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

3

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

4

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

5

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

6

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

7

Das Fach Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache gilt in den Lehrämtern Gymnasien/Oberschulen und berufsbildenden Schulen als Ergänzungsfach

8

Religion als konfessionsübergreifendes Fach

9

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. Für die Sonderpädagogik werden bis zu vier Plätze zur Verfügung gestellt.

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§ 3

(1) Die Zahl der Qualifikationsplätze für Ausgleichsmaßnahmen und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation wird auf 48 Plätze pro Jahr festgelegt. 24 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. Februar 2020 zur Verfügung. Ein Platz umfasst eine durchschnittliche Qualifizierungsdauer von 12 Monaten. Das Staatliche Prüfungsamt stellt im Bescheid jeweils die individuelle Dauer fest. Bei Abweichungen von dem Durchschnittswert von 12 Monaten wird die Ausbildungskapazität vom Landesinstitut entsprechend verrechnet und für den nachfolgenden Einstellungstermin ausgewiesen.

(2) Sofern keine Eignungsprüfung gewählt wird, erfolgt das Vergabeverfahren entsprechend der Zulassung nach dem Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 19. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 31) außer Kraft.

Bremen, den 19. August 2019

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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