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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur) (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.01.2018 Inkrafttreten01.09.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1109)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 17
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur) (Fachspezifischer Teil) vom 3. Januar 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 17), zuletzt geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1109)"

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juris-Abkürzung: InfStruktMasfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:InfStruktMasfPO BR
Ausfertigungsdatum:03.01.2018
Gültig ab:01.03.2018
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 17
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur)
(Fachspezifischer Teil)
Vom 3. Januar 2018
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1109)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 10. Januar 2018 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Bauen und Umwelt (Infrastruktur) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Studierende müssen sich zu mindestens zwei der drei der gewählten Studienrichtung zugeordneten Module anmelden und diese erfolgreich abschließen; das dritte Modul können sie aus der jeweils anderen Studienrichtung wählen.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten auch in Form des Entwurfs/Arbeitsberichts (ENT) erbracht. Ein Entwurf/Arbeitsbericht ist eine schriftliche Darstellung von Ergebnissen eines Arbeitsvorhabens mit einem Thema aus dem Lehrveranstaltungszusammenhang. Dazu können gehören eine Konstruktion, experimentelle Versuche und deren Protokollierung sowie deren mündliche Darstellung und Erläuterung.

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens 48 Leistungspunkte im Masterstudiengang erreicht wurden.

(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

(5) Der Bearbeitungsumfang der Thesis beträgt 30 Leistungspunkte.

(6) Die Masterthesis sowie alle relevanten Materialien sind zusätzlich auf einem gängigen Datenträger einzureichen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 65 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten der Module 1.1 bis 2.3 nach Anlage 1, zu 30 % aus der Note der Masterthesis und zu 5 % aus der Note des Kolloquiums.

(2) Bei der Bildung der Durchschnittsnote der Module 1.1 bis 2.3 wird das Modul 2.3 entsprechend seinem Umfang in Leistungspunkten dreifach gewichtet.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“ („M. Sc.“).

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 268), die zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2015 (Brem.ABl. S. 1051) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Bauingenieurwesen (Fachspezifischer Teil) vom 13. August 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 268), die zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2015 (Brem.ABl. S. 1051) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bedingungen ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 29. Februar 2020. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 10. Januar 2018

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

1.

Semester

Nr.

Prüf.-
Nr.

Kürzel

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

1.1

1110

GRIS

Grundlagen infrastruktureller Systeme

 

6

R

1.1.1

 

 

Grundlagen Raumordnung

2

 

 

1.1.2

 

 

Infrastrukturen von Wasserbausystemen

2

 

 

1.2

1111

EMSI

Experiment, Modell und Simulation

 

6

HA

1.2.1

 

 

Modellbildung und Simulation

2

 

 

1.2.2

 

 

Experimente und Modellbildung

2

 

 

1.3

111x

WPF1

Wahlpflichtmodul 1

 

6

 

1.3.1

 

 

Wahlpflichtmodul 1

4

 

 

1.4

111x

WPF2

Wahlpflichtmodul 2

 

6

 

1.4.1

 

 

Wahlpflichtmodul 2

4

 

 

1.5

111x

WPF3

Wahlpflichtmodul 3

 

6

 

1.5.1

 

 

Wahlpflichtmodul 3

4

 

 

 

20

30

 

Liste der Wahlpflichtmodule für die Studienrichtung Bauingenieurwesen

Nr.

Prüf.-
nr.

Kürzel

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

1.6

1112

WAGE

Wasserbau und Geotechnik

 

6

ENT+R,
KOL

1.6.1

 

 

Wasserbau

2

 

 

1.6.2

 

 

Geotechnik

2

 

 

1.7

1113

TRIB

Tragwerke für Infrastrukturbauten

 

6

ENT+KO
L

1.7.1

 

 

Massivbau

2

 

 

1.7.2

 

 

Stahlbau

2

 

 

1.8

1114

VEGE

Verkehrswege und Geotechnik

 

6

ENT+R,
KOL

1.8.1

 

 

Verkehrswegebau

2

 

 

1.8.2

 

 

Grundbau

2

 

 

Liste der Wahlpflichtmodule für die Studienrichtung Umwelttechnik

Nr.

Prüf.-
Nr.

Kürzel

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

1.9

1115

WAWI

Wasser- und Abwasserwirtschaft

 

6

HA+KOL

1.9.1

 

 

Wasser- und Abwasserwirtschaft

4

 

 

1.10

1116

BMA

W

Biomassewirtschaft (Bioeconomy)

 

6

R, EX

1.10.1

 

 

Biomassewirtschaft (Bioeconomy)

4

 

 

1.11

1117

ENTS

Entsorgungstechnik

 

6

R, PF

1.11.1

 

 

Entsorgungstechnik

4

 

 

2.

Semester

Nr.

Prüf.-
nr.

Kürzel

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

2.1

1210

RBIS

Rahmenbedingungen infrastruktureller Systeme

 

6

PF

2.1.1

 

 

Grundlagen

3

 

 

2.1.2

 

 

Planspiel

1

 

 

2.2

1220

PPLA

Projektplanung

 

6

PF

2.2.1

 

 

Projektplanung

2

 

 

2.2.2

 

 

Projektplan für das jeweilige Projekt

2

 

 

2.3

1230

PBAU

Projekt Bauen und Umwelt

 

18

 

2.3.1

 

 

Material und Methoden

4

 

PA

2.3.2

 

 

Durchführung

4

 

PA

2.3.3

 

 

Projektauswertung

4

 

PA

 

20

30

 

3.

Semester

Nr.

Prüf.-
nr.

Kürzel

Modultitel

SWS1

ECTS2

PL3

3.1

1310

THES

Masterthesis

 

30

Thesis +
KOL

3.1.1

 

 

Masterthesis (Seminar)

4

 

 

 

 

 

 

4

30

 

 

 

 

Summen

44

90

 

Fußnoten

1

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche

1

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche

1

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche

1

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche

1

Stundenumfang in SWS; SWS: Semesterwochenstunden = Stunden im Semester pro Woche

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

2

Leistungspunkte (Credits) nach ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben

3

Formen der Prüfungsleistungen wie in § 7 Absatz 2 AT-MPO sowie § 2 beschrieben


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