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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 200712.06.2007
Eingangsformel12.06.2007
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung03.12.2016
§ 2 - Ziel der Weiterbildung29.04.2015
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen20.11.2019
§ 4 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte11.11.2019
§ 5 - Zulassung zu den Fachweiterbildungsmodulen20.11.2019
§ 6 - Anrechnung von Weiterbildungszeiten11.11.2019
§ 7 - Modulprüfungen11.11.2019
§ 8 - Bildung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung11.11.2019
§ 9 - Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung11.11.2019
§ 10 - Zulassung zur Abschlussprüfung11.11.2019
§ 11 - Prüfung für behinderte Prüflinge03.12.2016
§ 12 - Durchführung der Abschlussprüfung03.12.2016
§ 13 - Prüfungsnoten03.12.2016
§ 14 - Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung11.11.2019
§ 15 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt03.12.2016
§ 16 - Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße03.12.2016
§ 17 - Prüfungsniederschrift03.12.2016
§ 18 - Erlaubniserteilung11.11.2019
§ 19 - Übergangsvorschrift11.11.2019
§ 20 - In-Kraft-Treten12.06.2007
Anlage 120.11.2019
Anlage 2 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie20.11.2019
Anlage 3 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Onkologie20.11.2019
Anlage 4 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst20.11.2019
Anlage 5 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie20.11.2019
Anlage 6 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege20.11.2019
Anlage 7 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie20.11.2019
Anlage 8 - Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie20.11.2019
Anlage 920.11.2019
Anlage 10 - Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege20.11.2019
Anlage 11 - Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege20.11.2019
Anlage 1229.04.2015
Anlage 1329.04.2015

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte

Veröffentlichungsdatum:11.06.2007 Inkrafttreten20.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 375
Gliederungsnummer:223-h-5
Zitiervorschlag: "Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 375), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: PflFWeitBiPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-5
juris-Abkürzung:PflFWeitBiPrV BR
Ausfertigungsdatum:10.05.2007
Gültig ab:12.06.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 375
Gliederungs-Nr:223-h-5
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
Vom 10. Mai 2007
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) wird verordnet:

§ 1
Weiterbildungsbezeichnung

Die staatliche Anerkennung zum Führen einer Fachweiterbildungsbezeichnung

1.

„Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ oder „Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

2.

„Fachpfleger für Onkologie“ oder „Fachpflegerin für Onkologie“,

3.

„Fachpfleger für den Operationsdienst“ oder „Fachpflegerin für den Operationsdienst“,

4.

„Fachpfleger für Psychiatrie“ oder „Fachpflegerin für Psychiatrie“,

5.

„Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege“,

6.

„Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“ oder „Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“,

7.

„Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ oder „Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“,

8.

„Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“ oder „Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“,

9.

„Fachpfleger für komplementäre Pflege“ oder „Fachpflegerin für komplementäre Pflege“,

10.

„Fachpfleger für Notfallpflege“ oder „Fachpflegerin für Notfallpflege“

erhält, wer die entsprechende nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.

§ 2
Ziel der Weiterbildung

Jede Fachweiterbildung im Rahmen dieser Verordnung soll Pflegefachkräften durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für ausgewiesene Tätigkeitsfelder besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Sie sollen insbesondere erlernen, ihre Pflegetätigkeit auch auf Grund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entwickeln und zu überprüfen. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Anlagen 1 bis 11.

§ 3
Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen

(1) Die Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte werden in modularer Form durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, praktische und berufspraktische Anteile.

(2) Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 müssen jeweils ein oder zwei Grundmodule und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Das Grundmodul “Grundlagen der Fachweiterbildungen zur professionellen Orientierung” ist Bestandteil aller Fachweiterbildungen nach § 1. Abweichend von Satz 1 müssen zum Erwerb der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 9 die Grundmodule “Grundlagen der Fachweiterbildung zur professionellen Orientierung” und ”Praxisanleitung” absolviert und die dazugehörigen Abschlussprüfungen bestanden werden. Die Fachmodule bleiben hiervon unberührt. Der theoretische und praktische Unterricht eines jeden Einzelmoduls umfasst zwischen 80 und 250 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Module ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Alle Inhalte, die die Fachpflege betreffen, sind an den jeweils aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Die Orientierung an evidenzbasierter Pflege muss aus den Lehrplänen ersichtlich sein. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.

(3) Die berufspraktischen Anteile sind den jeweiligen Modulen fachlich zugeordnet. Die zeitliche Zuordnung erfolgt durch die Lehrgangsleitung. Sie werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf die jeweilige Zielsetzung eines Weiterbildungsmoduls durchgeführt. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Den Teilnehmende ist zu ermöglichen, ihr theoretisches Wissen zu vertiefen und anzuwenden. Dabei sind mindestens 10 Prozent der Mindestangaben der berufspraktischen Weiterbildung durch gezielte Anleitung und begleitete Praxisgespräche sicherzustellen. Inhalt und Mindestumfang der berufspraktischen Anteile jedes Weiterbildungsmoduls ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Die für die Durchführung des jeweiligen Moduls staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte ist für die Kontrolle der erfolgreichen Zielerreichung der praktischen Einsätze verantwortlich und muss darüber einen Nachweis führen. Der Weiterbildungsstätte obliegt die Verteilung der berufspraktischen Anteile auf mehrere Disziplinen oder Fachbereiche.

(4) Zur Erreichung von Lernzielen in der berufspraktischen Weiterbildung können Teilnehmende eines Weiterbildungsmoduls in anderen als ihren originären praktischen Berufsfeldern eingesetzt werden. Die erforderliche Praxisbegleitung während der berufspraktischen Weiterbildung ist durch die Weiterbildungsstätte sicherzustellen. Die Teilnehmenden haben sich in angemessener Weise an der Organisation zu beteiligen.

§ 4
Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte

(1) Jede Weiterbildungsstätte, die ein Modul im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung anbietet, wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als geeignet anerkannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Jede Weiterbildungsstätte, die eine Abschlussprüfung einer Fachweiterbildungsrichtung durchführt, muss grundsätzlich alle Module dieser Fachweiterbildungsrichtung durchführen. Ist eine Weiterbildungsstätte als Verbund anerkannt, können die Module an verschiedenen Standorten durchgeführt werden.

(3) Die berufspraktischen Anteile, die einem Modul zugeordnet sind, können in stationären, teilstationären und ambulanten Institutionen des Gesundheitswesens abgeleistet werden; die Mindestvoraussetzungen sind in der jeweiligen Anlage angegeben. Die Einrichtungen, in denen den Fachmodulen zugeordnete berufspraktische Einsätze durchgeführt werden, müssen von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als geeignet beurteilt worden sein.

(4) Ein Modul soll mit höchstens 25 Teilnehmenden durchgeführt werden.

(5) Die Verantwortung für die Organisation der Weiterbildungsmodule obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.

(6) Hinsichtlich der von der Weiterbildungsstätte für die staatliche Anerkennung zu erfüllenden Mindestanforderungen findet § 9 Absatz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes entsprechende Anwendung.

§ 5
Zulassung zu den Fachweiterbildungsmodulen

(1) Die Grundmodule und Fachmodule haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen.

(2) Zu den Grundmodulen wird zugelassen, wer

1.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes,

2.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes,

3.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ nach § 1 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes,

4.

die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger nach § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspfleger,

5.

die staatliche Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

6.

die staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder

7.

die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes

besitzt und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist.

(3) Darüber hinaus können Angehörige von Berufsgruppen, die im Gesundheitswesen tätig sind und begründet nachweisen können, dass ein Grundmodul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern, zum Grundmodul zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte, die das Grundmodul durchführt.

(4) Zur Weiterbildung in den Fachmodulen wird zugelassen, wer die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 5 oder 6 besitzt. Zu den Fachweiterbildungsrichtungen „Onkologie“, „Psychiatrie“, „Leitungsaufgaben in der Pflege“ und „Gerontologie und Gerontopsychiatrie“ kann zusätzlich zugelassen werden, wer die Erlaubnis nach Absatz 2 Nummer 3 oder 7 besitzt. Zur Fachweiterbildungsrichtung „Psychiatrie“ kann zugelassen werden, wer die Anerkennung nach Absatz 2 Nummer 4 besitzt.

§ 6
Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Auf Antrag kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Zeiten einer anderen Weiterbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit als einzelne Module der Fachweiterbildungen anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und die Erreichung des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Zeiten einer anderen Weiterbildung können nach Absatz 1 grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich absolviert worden sind. Länger als fünf Jahre zurückliegende erfolgreich absolvierte Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis kontinuierlich angewendet wurden.

(3) Eine Teilanrechung auf Einzelmodule ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 7
Modulprüfungen

(1) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Prüfungen in den Fachmodulen sind zu benoten.

(2) Die abschließende Prüfungsleistung in einem Modul kann ablegen, wer die Fehlzeiten im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen nicht überschritten hat.

(3) Die Prüfungsform ist in der Beschreibung der Module in den Anlagen 1 bis 11 festgelegt. Als Prüfung kann festgelegt werden:

1.

eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder als Hausarbeit,

2.

eine praktische Prüfung in einer Praxissituation von mindestens 60 Minuten bis höchstens 180 Minuten Dauer mit einem Reflektionsgespräch

oder

3.

eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer.

(4) Die Modulprüfung wird von der Weiterbildungsstätte am Ende des Moduls durchgeführt. Prüfer können Lehrkräfte, die Praxisanleitung und die Leitung der Weiterbildungsstätte sein.

(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 13.

(6) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen zulassen.

§ 8
Bildung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Die Bestellung der dort genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der Leitungen der Weiterbildungsstätte. Für jedes Prüfungsausschussmitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestimmen.

§ 9
Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung

Abschlussprüfungen an den staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten können einzeln für eine Fachweiterbildungsrichtung oder koordiniert für mehrere Fachweiterbildungsrichtungen zentral organisiert werden. Die Organisation und Koordination obliegt den für die staatliche Abschlussprüfung anerkannten Weiterbildungsstätten im Lande Bremen. Die Prüfungstermine sind ein Jahr vorher allen Weiterbildungsstätten im Lande Bremen, die staatlich anerkannte Module durchführen, sowie der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Leitungen von Weiterbildungsstätten, die Module im Sinne dieser Verordnung anbieten, sind verpflichtet, ihren Lehrgangsteilnehmenden diese Termine unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Gesundheitsfachberufes, für die die jeweilige Fachweiterbildung zugelassen ist,

2.

der Nachweis über die einjährige Berufsausübung in der Pflege und

3.

eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig eingereicht hat. Die Entscheidung und die individuellen Prüfungstermine werden der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.

§ 11
Prüfung für behinderte Prüflinge

Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 12
Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit. Der Prüfling entwickelt in Abstimmung mit der Leitung der Fachweiterbildung eigenverantwortlich das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wird von der Lehrgangsleitung so rechtzeitig bestimmt, dass sich die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Prüfung mit den Inhalten der Abschlussarbeit befassen können. Die Abschlussarbeit wird von zwei nach § 8 bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüfenden die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung.

(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte in der Hausarbeit und behandelt darüber hinaus modulübergreifend die Inhalte der Fachweiterbildung. In der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und darstellen kann, die den Zielsetzungen der Module der jeweiligen Fachweiterbildungsrichtung entsprechen. Das Prüfungsgespräch wird von mindestens zwei nach § 8 bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt und unabhängig voneinander benotet. Absatz 2 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.

(5) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abschlussprüfung. Er oder sie ist jeder Zeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 13
Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:

„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,

„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Modulnoten und die Noten der Abschlussprüfung sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird ohne Dezimalstelle gebildet. Bei der Bildung der Noten wird die Note abgerundet, wenn die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine Vier oder kleiner ist, die Note wird aufgerundet, wenn die Zahl der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine Fünf oder größer ist.

§ 14
Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der drei Fachmodule ergibt, sowie der Note für die Abschlussprüfung. Über die Bildung der Noten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfenden.

(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(4) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(5) Wiederholt der Prüfling die Abschlussprüfung, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 15
Prüfungsversäumnis, Rücktritt

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Genehmigt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt von Prüfungsterminen, weil ein wichtiger vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Krankheit oder der andere vom Prüfling nicht zu vertretende Grund ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Auf Antrag kann bei Genehmigung des Versäumnisses oder des Rücktritts die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit um bis zu vier Wochen verlängert werden. Hierüber entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende.

§ 16
Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße

(1) Die Prüfungsaufsicht kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere des Vergehens kann die Wiederholung der Prüfung angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der Abschlussprüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 18
Erlaubniserteilung

Wer die Module einer Fachweiterbildung erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Führung der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen, die der absolvierten Weiterbildung entspricht, nach dem Muster der Anlage 13.

§ 19
Übergangsvorschrift

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Fachweiterbildung begonnen hat, erhält die Erlaubnis nach § 18 auf Antrag von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.

(2) Die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte kann auf Antrag rückwirkend erfolgen, wenn eine Fachweiterbildung entsprechend § 3 bereits begonnen hat.

§ 20
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Intensivpflege und Anästhesie vom 27. August 1992 (Brem.GBl. S. 581 - 223-h-4), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 419),

2.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Haus- und Gemeindekrankenpflege vom 12. August 1993 (Brem.GBl. S. 279 - 223-h-5), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 419),

3.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst vom 24. Februar 1995 (Brem.GBl. S. 137 - 223-h-6), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 419),

4.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Psychiatrie vom 22. März 1995 (Brem.GBl. S. 273 - 223-h-7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2005 S. 17),

5.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Angehörige der Pflegeberufe in der Onkologie vom 5. Oktober 2000 (Brem.GBl. S. 403 - 223-h-8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2005 S. 16),

6.

die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger für die Leitungsaufgaben in der Pflege vom 22. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2004 S. 5 - 223-h-9).

Bremen, den 10. Mai 2007

Der Senator für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage 1

(zu § 2 und § 3 Abs. 2)

Grundmodul
Grundlagen der Fachweiterbildungen zur Professionellen Orientierung

Umfang:

Mindestens 220 Stunden Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 220 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche:

1.

Pflegewissenschaftliche Grundlagen, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens,

2.

Rechtliche und strukturelle Bedingungen in Pflege und Ausbildung, Grundlagen der Pflegeorganisation, allgemeine Bedeutung von Anleitung und Beratung,

3.

Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und der Beratung,

4.

Berufspädagogische Grundlagen, Methodik und Didaktik, Lehr-/ Lernkonzepte,

5.

Berufsethische Grundlagen.

Ziel:

Das Grundmodul befähigt die Teilnehmenden, sich die komplexen Bedingungen und Handlungsfelder der professionellen Pflege selbstständig zu erschließen und im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit in kommunikativ angemessener Weise zu vermitteln. Sie erwerben Grundlagen und Instrumente, die es ihnen ermöglichen, spezielle Tätigkeitsfelder und Pflegehandlungen zu identifizieren, einzuordnen und eigenes Pflegehandeln damit in Beziehung zu setzen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden haben ihre Methoden im Umgang mit komplexen Texten, insbesondere Gesetzestexten und wissenschaftlichen Texten, verbessert und sind in der Lage, das eigene fachliche Wissen zu reflektieren und zu erweitern.

-

Die Teilnehmenden haben ihre Organisations- und Planungsfähigkeit verbessert und können bestimmte Ziele, insbesondere Pflegeziele, durch systematische und konsequente Vorgehens- und Verfahrensweisen erreichen.

-

Die Teilnehmenden können erweiterte Verantwortungsspielräume in speziellen Tätigkeitsfeldern der Pflege übernehmen und gestalten.

-

Die Teilnehmenden haben ein berufliches Selbstverständnis entwickelt, reflektieren die eigene Haltung und Rolle und führen auf dieser Basis Beratungs-, Einarbeitungs- und Anleitungsprozesse zielgruppen- und situationsbezogen angemessen durch. Sie kommunizieren mit allen an Anleitungs-, Einarbeitungs- und Beratungsprozessen Beteiligten zielorientiert und handeln konsensfähige Vereinbarungen aus.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.

Grundmodul
Praxisanleitung

Umfang:

Mindestens 80 Stunden Unterricht,

mindestens 6 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts knüpfen an das Grundmodul „Grundlagen der Fachweiterbildung zur Professionellen Orientierung“ an und gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche. Die Inhalte beider Module sind entsprechend des Erlasses der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und des Senators für Gesundheit zur Durchführung der Praxisanleitung in den Berufen der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Altenpflege im Land Bremen vom 4. Juni 2015 auszugestalten.

Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche:

1.

Entwicklung eines Rollen- und beruflichen Selbstverständnisses für die Tätigkeit der Praxisanleitung im eigenen Arbeitsbereich

2.

Ausgestaltung konkreter Anleitungssituationen, in der individuelles Lernen je nach Ausbildungsstand ermöglicht wird

3.

Evaluation von Anleitungs- und Beratungsprozessen

Ziel:

Das Grundmodul Praxisanleitung befähigt die Teilnehmenden auf Grundlage der erworbenen Kompetenzen dazu, Lernende in der beruflichen Praxis Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten zu vermitteln.

Die Teilnehmenden sind in der Lage, pädagogische Konzepte und Methoden im Anleitungsprozess anzuwenden und handeln dabei wissenschafts-, fall- und situationsorientiert. Sie sind befähigt, den Lernort Praxis zu organisieren und setzen Instrumente zur individuellen Lernentwicklung, Sicherung und Evaluation von Kompetenzen ein.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Die Teilnehmenden haben ihre Fähigkeit verbessert, Lernende in der beruflichen Praxis zu unterstützen, individuelle Lernbegleitung durchzuführen, deren Kompetenzentwicklung einzuschätzen und zu bewerten. Sie verfügen über ein Repertoire an Lehr- und Lernmethoden, um die Auszubildenden individuell ihrem Ausbildungsstand entsprechend anzuleiten und zu fördern. Sie haben ihre eigene Kommunikations-, Reflexions- und Konfliktlösungskompetenz erweitert.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Die Weiterbildungsstätte entscheidet vor Beginn des Moduls, welche Form der Modulprüfung angewendet wird.

Anlage 2

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie

Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 1: Anästhesie1

Umfang:

Mindestens 88 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte, mindestens 10 Wochen Berufspraxis in der Anästhesie.

Beschreibung:

Die 88 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Allgemeine Grundlagen und Geräte,

2.

Allgemeine Narkoseverfahren,

3.

Spezielle Anästhesie,

4.

Medikamente,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden bereiten die notwendigen Medikamente und Materialien zur Durchführung der Narkose vor.

Sie sind in der Lage, die notwendigen Geräte zu erklären, zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen.

Sie übernehmen die Patienten und Patientinnen, informieren diese adäquat und bereiten sie für die Einleitung vor.

Sie schätzen gezielt die Angst- oder Stresssituation der Patienten und Patientinnen ein und sorgen gegebenenfalls für deren Entlastung. Wache Patienten und Patientinnen werden während der Eingriffe zugewandt begleitet.

Die Teilnehmenden assistieren sicher und korrekt bei der Einleitung, der Aufrechterhaltung und Ausleitung der Narkose.

Sie beherrschen die notwendigen Verhaltensregeln bei Narkosezwischenfällen.

Sie überblicken die organisatorischen Abläufe in der Anästhesie und gestalten diese aktiv mit.

Die Teilnehmenden verstehen sich als Teil des Teams im OP und arbeiten kooperativ mit den anderen Bereichen und Berufsgruppen zusammen.

Sie überwachen und begleiten Patienten und Patientinnen im Aufwachraum.

Sie sorgen für den notwendigen Informationsfluss bei der Übergabe der Patienten und Patientinnen in einen anderen Verantwortungsbereich.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten und Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten und Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger und Beratungsempfängerinnen verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 2:
Intensiv I: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen

Umfang:

Mindestens 256 Stunden theoretischer Unterricht,

20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 256 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Grundlagen zu Ursachen von Atem- und Herzkreislaufstillstand und Prinzipien der Reanimation,

2.

Überwachung und Bewertung vitaler Funktionen und kritischer Gesundheitsstörungen,

3.

Grundlagenkenntnisse typischer Erkrankungen auf Überwachungs- und Intensiveinheiten,

4.

Ausgewählte unterstützende Maßnahmen in der Pflege kritisch Kranker,

5.

Gerätekunde,

6.

Ethische Fragen zum Umgang mit Grenzsituationen,

7.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen der Patienten und Patientinnen inklusive des Basismonitorings.

Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme.

Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit.

Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie.

Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger und Beratungsempfängerinnen verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 3: Intensiv II: Komplexe Situationen in der Intensivpflege

Umfang:

Mindestens 176 Stunden theoretischer Unterricht,

mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 176 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Kenntnisse typischer schwerer Erkrankungen auf Intensiveinheiten,

2.

Komplexe Überwachungssituationen bei Störungen oder Ersatz der Vitalfunktionen,

3.

Behandlungsprozesse ausgewählter Krankheitsbilder auf Intensiveinheiten,

4.

Spezielle Pflegesituationen bei kritisch oder lebensbedrohlich erkrankten Menschen,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden kennen typische intensivbehandlungspflichtige Erkrankungen.

Sie verstehen die Komplexität schwerwiegender und lebensbedrohlicher Störungen eines oder mehrerer Organsysteme und können daraus pflegerische Interventionen planen, durchführen oder veranlassen, bewerten, dokumentieren und gegebenenfalls verändern.

Sie beherrschen die komplette Handhabung von Geräten auf Intensivpflegeeinheiten, die zur Überwachung und Behandlung der Patienten und Patientinnen eingesetzt werden.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten und Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten und Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fußnoten

1

Dieses Fachmodul ist identisch mit dem Fachmodul 1 Anästhesie in der Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie (Anlage 8).

Anlage 3

(zu § 2 und § 3 Abs. 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Onkologie

Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 1: Operative und interdisziplinäre Onkologie

Umfang:

Mindestens 160 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Spezielle Pflegemaßnahmen und organisatorische Grundlagen in der Onkologie,

2.

Medizinische Grundlagen inklusive onkologischer Notfälle,

3.

Psychosoziale Onkologie einschließlich Aufklärung und Beratung,

4.

Technik und Sicherheit in der Tumortherapie.

Ziel:

Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Entstehung, dem Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen von onkologischen Erkrankungen. Sie können den Pflegeprozess unter Beachtung der speziellen onkologischen Aspekte sach- und fachkundig planen, situationsgerecht durchzuführen und dokumentieren.

Sie können sicherheitstechnische Kenntnisse im Hinblick auf Strahlenbelastung und Strahlenschutz beschreiben, bewerten und der Praxis anwenden.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage, aktivierende und oder kompensierende pflegerische Interventionen unter den besonderen Bedingungen der Onkologie durchzuführen und zu evaluieren.

-

Die Teilnehmenden verfügen über Möglichkeiten, Aufklärungs- und Beratungssituationen so zu strukturieren, dass ihr Gegenüber das Anliegen verstehen kann und die Einsicht und Bereitschaft zu notwendigen Verhaltensänderungen entwickelt.

-

Die Teilnehmenden erlernen Möglichkeiten, pflegerische oder soziale Situationen auszuhalten, auch wenn eigene Bedürfnisse und Erwartungen nicht oder nicht direkt erfüllt werden und mit den spezifischen Belastungen in der onkologischen Pflege umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten zu vernachlässigen.

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.

Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 2: Hämatologie und internistische Onkologie

Umfang:

Mindestens 190 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 190 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Spezielle Pflegemaßnahmen und organisatorische Grundlagen in der Hämatologie und internistischen Onkologie,

2.

Medizinische Grundlagen einschließlich tumorassoziierten Komplikationen und speziellen Therapien,

3.

Psychosoziale Onkologie einschließlich Bewältigungsstrategien,

4.

Technik und Sicherheit in der Tumortherapie einschließlich dem Umgang mit Zytostatika,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziel:

Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Entstehung, dem Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen onkologischer Erkrankungen in speziellen Fachbereichen. Sie können den Pflegeprozess unter Beachtung der speziellen onkologischen Aspekte sach- und fachkundig planen, situationsgerecht durchzuführen und dokumentieren.

Sie können sicherheitstechnische Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Zytostatika und Implantationssystemen, beschreiben, bewerten und der Praxis anwenden.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage, aktivierende und oder kompensierende pflegerische Interventionen unter den besonderen Bedingungen der Onkologie durchzuführen und zu evaluieren.

-

Die Teilnehmenden verfügen über Möglichkeiten, Bewältigungsstrategien so zu vermitteln, dass ihr Gegenüber das Anliegen verstehen kann die Einsicht und Bereitschaft zu notwendigen Verhaltensänderungen entwickelt.

-

Die Teilnehmenden erlernen Möglichkeiten, pflegerische oder soziale Situationen auszuhalten, auch wenn eigene Bedürfnisse und Erwartungen nicht oder nicht direkt erfüllt werden und mit den spezifischen Belastungen in der onkologischen Pflege umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen zu vernachlässigen.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.

Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 3: Palliative Care

Umfang:

Mindestens 160 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Spezielle Pflegemaßnahmen in der Palliativpflege und Schmerztherapie,

2.

Spirituelle, ethische und kulturelle Aspekte der Pflege,

3.

Psychosoziale Aspekte einschließlich Bewältigungsstrategien,

4.

Organisatorische, strukturelle und rechtliche Fragen in der Palliativpflege.

Ziel:

Die Teilnehmenden kennen verschiedene Aspekte sowie individuelle Erlebnis- und Bewältigungsformen in der Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen.

Sie sind in der Lage, situativ angemessene pflegerische Interventionen unter den besonderen Bedingungen von Palliativ Care durchzuführen und zu bewerten.

Sie können rechtliche, organisatorische und strukturelle Rahmenbedingungen für den Gesamtkomplex Palliativ Care beschreiben, unterscheiden und bewerten.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Weiterentwicklung von Empathie, insbesondere für sterbende Patienten, Patientinnen und ihre Bezugspersonen, wird gestärkt.

-

Die Teilnehmenden können andere als medizinische und pflegerische Gesichtspunkte in die Betreuung mit einbeziehen und respektieren.

-

Die Teilnehmenden erlernen Möglichkeiten, pflegerische oder soziale Situationen auszuhalten, auch wenn eigene Bedürfnisse und Erwartungen nicht oder nicht direkt erfüllt werden.

-

Die Teilnehmenden können mit den physischen und psychischen Belastungen in der Palliativpflege umgehen und sich vor Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen zu vernachlässigen.

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.

Anlage 4

(zu § 2 und § 3 Abs. 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst

Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 1: Grundlagen und spezifische Interventionen im OP

Umfang:

Mindestens 200 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Pflegeprozess im OP,

2.

Spezielle pflegerische Anforderungen im OP,

3.

Medizinische Grundlagen,

4.

Methoden und Techniken der Diagnostik und Therapie im OP.

Ziel:

Die Teilnehmenden werden befähigt, die perioperative Pflege am Patienten und an der Patientin unter Beachtung psychischer und physischer Aspekte sach- und fachkundig zu planen, situationsgerecht durchzuführen und zu dokumentieren.

Sie können die medizinischen Indikationen, Methoden und Techniken für Operationen, diagnostische und therapeutische Eingriffe unterscheiden und beschreiben.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden entwickeln Sach- und Fachverstand zur Mitwirkung an diagnostischen und therapeutischen Eingriffen bis hin zur selbstständigen Durchführung neu erlernter Techniken.

-

Die Teilnehmenden lernen, Ziele systematisch und planmäßig anzustreben und geeignete Methoden und Techniken zur Lösung praktischer und theoretischer Arbeiten im OP zu entwickeln.

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage, spezielle Verfahren anzuwenden und neu zu erarbeiten, mit denen sich die Pflege im OP im Sinne des Pflegeprozesses durchführen und weiterentwickeln lässt.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.

Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 2: Hygiene und Fachkunde im OP

Umfang:

Mindestens 150 Stunden Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in vier Bereiche:

1.

Grundlagen der angewandten Krankenhaushygiene,

2.

Rechts- und Aufsichtsfragen,

3.

Umgang mit Medizinprodukten,

4.

Instrumentenkunde,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziel:

Die Teilnehmenden kennen und verstehen Hygienevorschriften sowie aseptische Verhaltens- und Arbeitsweisen und sind in der Lage, deren Einhaltung zu überwachen.

Sie kennen und berücksichtigen die Regelungen des Medizinprodukterechts, um Patienten und Patientinnen, sich selbst und andere vor gesundheitlichen Schäden zu schützen.

Sie können ausgewählte chirurgische Instrumente benennen und den sach- und fachgerechten Umgang damit korrekt erklären.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden können die Notwendigkeit und den wirtschaftlichen Einsatz von Investitionen, Betriebs- und Verbrauchsmitteln prüfen und begründen.

-

Die Teilnehmenden wirken aktiv in ihrem Rahmen der Möglichkeiten an der Erhaltung der Umwelt mit durch verantwortlichen Umgang mit natürlichen Ressourcen

-

Die Teilnehmenden können Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten im Rahmen planen, einleiten und durchführen.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.

Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 3: Medizin und Technik in der OP-Pflege

Umfang:

Mindestens 200 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Std. des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Material- und Gerätekunde,

2.

Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte im Operationsbereich,

3.

Pharmakologie, Anästhesie und Reanimation,

4.

Methoden und Techniken chirurgischer, diagnostischer und therapeutischer Eingriffe.

Ziel:

Die Teilnehmenden werden befähigt zum sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit Instrumenten, Geräten und Materialien.

Sie lernen, die Arbeitsorganisation in den Operationsabteilungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und tätigkeitsbezogenen Rechtsvorschriften zu planen, durchzuführen und zu überwachen.

Sie können pharmakologisches und anästhesiologisches Wissen anwenden, Komplikationen erkennen und situationsgerechte Maßnahmen einleiten.

Sie sind in der Lage, Methoden und Techniken chirurgischer, diagnostischer und therapeutischer Eingriffe zu beschreiben, zu unterscheiden und ihre Anwendungsmöglichkeiten zu differenzieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden können die Notwendigkeit und den wirtschaftlichen Einsatz von Investitionen, Betriebs- und Verbrauchsmitteln prüfen und begründen.

-

Die Teilnehmenden haben ihre Methoden im Umgang mit komplexen Texten, Gesetzen und Richtlinien verbessert.

-

Die Teilnehmenden haben ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiterentwickelt und können bestimmte Ziele durch systematische und konsequente Vorgehen- bzw. Verfahrensweisen erreichen.

-

Die Teilnehmenden können erweiterte Verantwortungsspielräume in speziellen Tätigkeitsfeldern der Pflege übernehmen und gestalten.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 2.

Anlage 5

(zu § 2 und § 3 Abs. 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie

Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 1: Grundlagen psychiatrischer Pflege

Umfang:

Mindestens 200 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich folgende Bereiche:

1.

Organisation und Strukturen psychiatrischer Versorgung sowie gesetzliche Grundlagen,

2.

Grundlagen der psychiatrischen Pflege: Pflegediagnostik, therapeutische Prozesse und Interventionen sowie deren Evaluation und Reflexion,

3.

Grundlagen der psychiatrischen Krankheitslehre und Therapie,

4.

Affine Bezugsfächer: Psychologie und Soziologie,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziel:

Die Teilnehmenden kennen verschiedene Strukturen psychiatrischer Versorgung und Handlungsfelder sowie Möglichkeiten der Vernetzung.

Sie kennen Ursachen und Einflussfaktoren psychiatrischer Erkrankungen und haben gelernt, vor diesem Hintergrund effektiv und prozessorientiert Pflege zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden können die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten umsetzen, mit dem Ziel Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen zu unterstützen sowie pflegerische Interventionen eigenverantwortlich und fachgerecht planen und evaluieren.

-

Die Teilnehmenden kennen Möglichkeiten und Instrumente, um mit anderen Fachkräften in der psychiatrischen Pflege zusammenzuarbeiten und berufsübergreifende Ansätze zu Lösungen von psychiatrischen Versorgungsproblemen zu finden.

-

Die Weiterentwicklung von Empathie, insbesondere für psychiatrische Patienten und Patientinnen. ist gestärkt.

-

Die Teilnehmenden haben Möglichkeiten erlernt, mit den spezifischen Belastungen in der psychiatrischen Pflege umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen zu vernachlässigen.

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.

Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 2: Handlungsfelder und Verfahren in der Psychiatrie

Umfang:

Mindestens 160 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 160 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Spezielle Handlungsfelder in der psychiatrischen Pflege und damit verbundene spezielle Therapieformen, z.B. Milieutherapie, Beziehungsgestaltung und Empowerment,

2.

Verschiedene Verfahren der Psychotherapie,

3.

Besondere Situationen und Interaktionen in der Psychiatrischen Pflege,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Ziel:

Das Fachmodul „Handlungsfelder und Verfahren in der Psychiatrie“ vermittelt den Teilnehmenden einen über das Grundwissen hinausgehenden Einblick in spezielle Handlungsfelder der psychiatrischen Pflege, in denen ausgewählte Therapieformen zum Einsatz kommen. Sie kennen verschiedene Psychotherapieverfahren und sind in der Lage, diese als Therapiemaßnahmen unterschiedlichen psychiatrischen Störungen und Krankheitsbildern zuzuordnen und deren Nutzen zu bewerten. Sie wissen um die besonderen Situationen in speziellen Handlungsfeldern und kennen Interaktions- und Interventionsmaßnahmen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden sind über das erworbene Wissen hinaus in der Lage, verschiedene Psychotherapieverfahren in angemessener Weise in das tägliche Handeln einfließen zu lassen und zu reflektieren.

-

Die Teilnehmenden erwerben die Fähigkeit, in Krisen- und Konfliktsituationen gegensätzliche Meinungen und Positionen auszuhalten und auf konstruktive Weise Lösungsvorschläge zu entwickeln.

-

Die Teilnehmenden haben gelernt, die eigene Rolle wahrzunehmen und mit den Erwartungen anderer, insbesondere der psychiatrischen Patienten und ihrer Bezugspersonen, in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit auseinander zu setzen.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.

Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 3: Spezielle Pflege in der Psychiatrie

Umfang:

Mindestens 160 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Das Fachmodul 3 in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie bietet als Wahlmodul folgende alternative Vertiefungen.

Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die jeweils genannten Bereiche.

Wahlmodul 3.1: Pflege von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

1.

Formen der Abhängigkeit,

2.

Therapieverfahren bei Abhängigkeitserkrankungen,

3.

Pflegerische Interventionen, Krisen- und Traumaprävention,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Wahlmodul 3.2: Ambulante psychiatrischen Pflege

1.

Strukturen und Organisation in der ambulanten psychiatrischen Pflege,

2.

Therapieverfahren unter Berücksichtigung ambulanter Strukturen,

3.

Pflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung ambulanter Strukturen,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Wahlmodul 3.3: Pflege in der forensischen Psychiatrie

1.

Arbeitsfeld Forensik,

2.

Verschiedene Aspekte des Maßregelvollzugs,

3.

Krisenintervention, Prävention und Deeskalation in der Pflege,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Wahlmodul 3.4: Pflege in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

1.

Kinder- und jugendpsychiatrische Störungsbilder,

2.

Pädagogische Verfahren und pflegerische Aufgaben,

3.

Entwicklungspsychologie und Sozialisation,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Wahlmodul 3.5: Pflege in der Gerontopsychiatrie

1.

Pflegerische, therapeutische und rehabilitative Konzepte,

2.

Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie,

3.

Begleitung, Betreuung und Beziehungsgestaltung,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Wahlmodul 3.6: Spezielle Pflege in der Allgemeinpsychiatrie

1.

Häufige Pflegephänomene,

2.

Möglichkeiten der Interaktion,

3.

Besondere Pflegesituationen in der Allgemeinpsychiatrie,

4.

Supervision und berufliche Selbsterfahrung.

Gemeinsame Ziele aller Wahlmodule:

Die Wahlmodule mit ihren Vertiefungen vermitteln den Teilnehmenden Spezialwissen für definierte Zielgruppen und Arbeitsbereiche. Durch Spezialwissen sollen sich die Teilnehmenden zu Pflegeexperten in den jeweiligen Bereichen entwickeln können.

Angestrebter Kompetenzgewinn für alle Wahlmodule:

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage, Expertenwissen als solches zu identifizieren, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu verfolgen und zu bewerten.

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage, in den gewählten praktischen Spezialfeldern Patienten, Angehörige, Kollegen und Pflegeschüler zu informieren und anzuleiten.

-

Die Teilnehmenden lernen, die Rolle des Experten wahrzunehmen und mit den Erwartungen anderer in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit zu befassen.

-

Die Teilnehmenden können sich mit neuen Strukturen, Denkmustern, Werten und Normen auseinander setzen und eigene Ideen entwickeln.

-

Die Teilnehmenden erkennen eigene Bedürfnisse, vertreten diese und gestalten die eigene berufliche Entwicklung.

-

Die Teilnehmenden lernen, mit besonderen Belastungen in speziellen Einsatzfeldern oder durch spezielle Zielgruppen umzugehen und sich vor Überforderung zu schützen.

Modulprüfung für alle Wahlmodule:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.

Anlage 6

(zu § 2 und § 3 Abs. 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege

Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 1: Personalführung

Umfang:

Mindestens 130 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Wird das Fachmodul 1 von der Weiterbildungsstätte unter Einbeziehung von Inhalten des Fachmoduls 3 mit mindestens 150 Stunden angeboten, kann diese Weiterbildungsstätte das Fachmodul 3 mit mindestens 130 Stunden Unterricht anbieten. In dieser Kombination gilt die Teilnahme als geeignete Voraussetzung für das Ablegen der Abschlussprüfung in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege.

Beschreibung:

Die 130 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Führen und Leiten,

2.

Personalbedarfsplanung,

3.

Personalentwicklung und -beurteilung,

4.

Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz.

Ziel:

Die Teilnehmenden kennen Grundsätze und Instrumente der Personalführung.

Sie sind in der Lage, Leitungsprozesse zu gestalten und zu beeinflussen.

Die Teilnehmenden können Methoden und Instrumente der Personalbedarfsermittlung sowie der Gesundheitsförderung anwenden, bewerten und bei Bedarf verändern.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter.

-

Sie werden befähigt, sowohl Pflegeziele als auch organisatorische Ziele durch systematische und konsequente Vorgehens- bzw. Verfahrensweisen zu erreichen.

-

Sie erlangen Fähigkeiten, die Führungsrolle wahrzunehmen, sie mit den Erwartungen anderer in Übereinstimmung zu bringen oder sich kritisch damit auseinander zu setzen.

-

Sie wissen um ihre Verantwortung für die Personalplanung und -entwicklung und setzen sich selbstkritisch damit auseinander.

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3

Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 2: Organisation und Management

Umfang:

Mindestens 150 Stunden Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche.

1.

Betriebsorganisation,

2.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen,

3.

Rechtliche Grundlagen,

4.

Gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen.

Ziel:

Die Teilnehmenden können das Krankenhaus als Dienstleistungsunternehmen und dessen Betriebsziele und deren Auswirkung auf das Betriebssystem Krankenhaus verstehen und bewerten. Sie können den Pflegedienst mit seinen Aufgaben und seinem Stellenwert als Organisationseinheit des Krankenhauses einordnen.

Sie können grundlegende, für ihr Arbeitsfeld relevante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen sowie deren Auswirkungen auf das eigene berufliche Handlungsfeld beschreiben und überprüfen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden haben ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter entwickelt.

-

Sie können insbesondere betriebswirtschaftliche und organisatorische Ziele durch systematische und konsequente Vorgehens- bzw. Verfahrensweisen erreichen.

-

Die Teilnehmenden können erweiterte Verantwortungsspielräume in speziellen Tätigkeitsfeldern des Pflegemanagements übernehmen und gestalten. Sie haben die eigene Kommunikationsfähigkeit weiterentwickelt.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1

Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 3: Case und Care Management

Umfang:

Mindestens 150 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Wird das Fachmodul 1 von der Weiterbildungsstätte unter Einbeziehung von Inhalten des Fachmoduls 3 mit mindestens 150 Stunden angeboten, kann diese Weiterbildungsstätte das Fachmodul 3 mit mindestens 130 Stunden Unterricht anbieten. In dieser Kombination gilt die Teilnahme als geeignete Voraussetzung für das Ablegen der Abschlussprüfung in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege.

Beschreibung:

Die 150 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Fallmanagement und Patientenorientierung,

2.

Handlungsfelder und Netzwerkmanagement,

3.

Prozesse, Prozesssteuerung und Prozessevaluation,

4.

Rechtliche und strukturelle Rahmenbedingungen.

Ziel:

Die Teilnehmenden können Strategien einer Behandlungsplanung beschreiben und deren Stellenwert in der Versorgung von Patienten und Patientinnen bewerten. Sie können Bedarfe von Patienten und Patientinnen erkennen und diese zielgerichtet mit öffentlichen Leistungsangeboten verbinden.

Sie können Case-Management als methodisches Instrument der Fallsteuerung einsetzen und Prozesse evaluieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden haben ihre Organisations- und Planungsfähigkeit verbessert und können bestimmte Ziele, insbesondere im Bereich Steuerung, durch systematische und konsequente Vorgehens- und Verfahrensweisen erreichen.

-

Die Teilnehmenden können erweiterte Verantwortungsspielräume im Sinne einer Lotsenfunktion im Gesundheitswesen übernehmen und gestalten. Sie haben die eigene Kommunikationsfähigkeit weiterentwickelt.

-

Die Teilnehmenden haben sich mit den ökonomischen Zielen der Professionellen Pflege auseinandergesetzt und sind in der Lage, diese unter Beachtung von personellen, finanziellen und organisatorischen Rahmenvorgaben wirtschaftlich und effizient im eigenen Verantwortungsbereich und in Netzwerken zu verfolgen

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3

Anlage 7

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie

Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 1: Grundlagen der Gerontologie

Umfang:

Mindestens 120 Stunden Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Gerontologische Theorien und Modelle,

2.

Gesellschaftliche Entwicklung, Demografie,

3.

Ergebnisse gerontologischer Grundlagenforschung, Gerontologische Diagnostik, Spezielle Probleme in der Gerontologie, interdisziplinäre Ansätze in der Gerontologie,

4.

Relevante Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher Fächer wie Psychologie, Soziologie, Pädagogik.

Ziel:

Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Wissenschaft des Alterns. Sie werden in die Lage versetzt, wissenschaftliche Ansätze der Gerontologie und praxisbezogene Lehrinhalte aufeinander zu beziehen.

Detaillierte Fachkenntnis und ein breites gerontologisches Verständnis werden entwickelt, um anleitend, beratend, vermittelnd und begleitend tätig zu werden.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden können die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten umsetzen, Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen unterstützen sowie individuellen Umgang, Handlungen und Interventionen innerhalb der Pflege-, Beratungs- und Versorgungssituation fachgerecht gestalten.

-

Die Teilnehmenden kennen Möglichkeiten und Instrumente, um selbst oder mit anderen Fachkräften auch bei komplexen gerontologischen Problemlagen professionelle und interdisziplinäre Ansätze und Lösungen in der Pflege, Beratung und Versorgung finden und umsetzen zu können.

-

Die Teilnehmenden haben ein vertieftes theoretisches und praxisorientiertes Verständnis gerontologischer Theorien und Methoden entwickelt. Sie können in ihrer persönlichen Haltung, ihrem Auftreten und ihrer sozialen Interaktion den spezifischen Anforderungen gerontologischer Problemlagen bei Patienten und Patientinnen entsprechen und dies reflektieren und vermitteln.

-

Die Teilnehmenden können mit den spezifischen Belastungen und Anforderungen in der gerontologischen Pflege umgehen, sich und andere vor Überforderungen schützen und beachten dabei die Autonomie und Bedürfnisse der Betroffenen, Patienten, Patientinnen, Bewohner, Bewohnerinnen sowie der Bezugspersonen.

-

Die Teilnehmenden können geschlechtsspezifische Aspekte des Alterns erkennen und in ihrem Handeln berücksichtigen.

Modulprüfung:

Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.

Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 2: Professionelle Pflege in der Gerontopsychiatrie

Umfang:

Mindestens 190 Stunden Unterricht,

mindestens 12 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 190 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Gerontopsychiatrische Theorien und Modelle,

2.

Ergebnisse gerontopsychiatrischer Grundlagenforschung, gerontopsychiatrische Diagnostik und Therapie, spezielle Probleme in der Gerontopsychiatrie, interdisziplinäre Ansätze in der Gerontopsychiatrie,

3.

Spezielle Pflege, Versorgung und Betreuung und spezielle professionelle Fähigkeiten in der gerontopsychiatrischen Pflege, Interaktions- und Interventionsmaßnahmen,

4.

Rechtliche Grundlagen,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziel:

Die Teilnehmenden erhalten einen über das Grundwissen hinausgehenden Einblick in spezielle Handlungsfelder der gerontopsychiatrischen Pflege. Sie machen sich mit ausgewählten Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsformen vertraut. Sie erwerben das notwendige Wissen basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen in einem engen Theorie-Praxis-Bezug. Die Teilnehmenden sind selbstständig in der Lage, den besonderen und speziellen Anforderungen in gerontopsychiatrischen Handlungsfeldern gerecht zu werden. Sie können ihr Spezial- und Expertenwissen in Pflege, Beratung, Versorgung und Anleitung reflektiert nutzen und vermitteln.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden verfügen über das notwendige fachliche und praxisorientierte Wissen, um individuell geeignete Bedarfsfeststellungen, Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsverfahren unter Berücksichtigung der biografischen, aktuellen und perspektivischen Lebenssituation der Patienten und Patientinnen und ihrer Bezugspersonen planen, gestalten, durchführen und reflektieren zu können.

-

Die Teilnehmenden können bei fachlichen Herausforderungen und in Krisen- und Konfliktsituationen gegensätzliche Positionen aushalten und professionelle Lösungen entwickeln und umsetzen.

-

Die Teilnehmenden nehmen ihre eigene Rolle wahr und reflektieren sie im Kontext gerontopsychiatrischer Szenarien. Dabei realisieren sie die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen und ihrer Bezugspersonen sowie der Beteiligten im Pflege- und Betreuungsverlauf.

-

Die Teilnehmenden kennen die Besonderheiten der Arbeit im Arbeitsfeld der Gerontopsychiatrie und beachten die Anforderungen möglichst weitgehender Autonomie und Selbstbestimmung der Patienten und Patientinnen und ihrer kulturellen und weltanschaulichen Integrität.

Modulprüfung:

Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 3: Demenz

Umfang:

Mindestens 200 Stunden Unterricht,

mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Grundlagen (Inzidenz, Prävalenz, Formen, Verlauf, Diagnostik, Therapie) von Demenzerkrankungen, Präventionskonzepte,

2.

Kommunikation und Beziehungsgestaltung in der Arbeit mit demenzerkrankten Menschen,

3.

Spezifische Verfahren zur Pflege, Versorgung und Betreuung von demenzerkrankten Menschen,

4.

Wohn- und Lebensformen für Menschen mit einer dementiellen Erkrankung.

Ziel:

Die Teilnehmenden erlangen eine vertiefte Kenntnis spezieller Präventionskonzepte, Diagnosemöglichkeiten, Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsformen im Bereich dementieller Erkrankungen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse werden kombiniert mit, bezogen auf und in ihrer Bedeutung geprüft anhand praxisorientierter Lehrinhalte.

Die Teilnehmenden können Pflege-, Betreuungs- und Versorgungssituationen kritisch reflektieren und Lösungsansätze in professionell herausfordernden Situationen erarbeiten und durchführen.

Die Betroffenen und ihre Angehörigen oder Bezugspersonen werden als Partner und Partnerinnen im professionellen Handeln angesehen. Dies geschieht mit dem Ziel einer würdevollen Lebensgestaltung unter Nutzung und möglichst weitgehendem Erhalt vorhandener Ressourcen. Lebensraum und Lebensalltag werden unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Möglichkeiten individuell gestaltet.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden nutzen erworbenes Wissen, um auch bei komplexen Pflege- und Versorgungskonstellationen im Bereich dementieller Erkrankungen individuell angepasste Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsverläufe in professionell angemessener Form im täglichen Leben der Betroffenen und ihrer Bezugspersonen zu etablieren, zu gestalten, durchzuführen und zu reflektieren.

-

Die Teilnehmenden können bei fachlichen Herausforderungen und in Krisen- und Konfliktsituationen gegensätzliche Positionen aushalten und professionelle Lösungen entwickeln und umsetzen.

-

Die Teilnehmenden nehmen ihre eigene Rolle wahr und reflektieren sie im Kontext professioneller Szenarien im Bereich dementieller Erkrankungen. Dabei realisieren sie die Bedürfnisse der Patienten und Patientinnen und ihrer Bezugspersonen sowie der Beteiligten im Pflege- und Betreuungsverlauf.

-

Die Teilnehmenden kennen die Besonderheiten der Arbeit im Arbeitsfeld dementieller Erkrankungen und beachten die Anforderungen möglichst weitgehender Autonomie und Selbstbestimmung der Patienten und Patientinnen.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Anlage 8

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachmodule in der
Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische
Intensivpflege und Anästhesie

Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische
Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 1: Anästhesie1)

Umfang:

Mindestens 88 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,

mindestens 10 Wochen Berufspraxis in der Anästhesie.

Beschreibung:

Die 88 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Allgemeine Grundlagen und Geräte,

2.

Allgemeine Narkoseverfahren,

3.

Spezielle Anästhesie,

4.

Medikamente,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden bereiten die notwendigen Medikamente und Materialien zur Durchführung der Narkose vor. Sie sind in der Lage die notwendigen Geräte zu erklären, zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen. Sie übernehmen die Patienten und Patientinnen, informieren diese adäquat und bereiten sie für die Einleitung vor. Sie schätzen gezielt die Angst- oder Stresssituation der Patienten und Patientinnen ein und sorgen gegebenenfalls für deren Entlastung. Wache Patienten und Patientinnen werden während der Eingriffe zugewandt begleitet. Die Teilnehmenden assistieren sicher und korrekt bei der Einleitung, der Aufrechterhaltung und Ausleitung der Narkose. Sie beherrschen die notwendigen Verhaltensregeln bei Narkosezwischenfällen. Sie überblicken die organisatorischen Abläufe in der Anästhesie und gestalten diese aktiv mit. Die Teilnehmenden verstehen sich als Teil des Teams im OP und arbeiten kooperativ mit den anderen Bereichen und Berufsgruppen zusammen. Sie überwachen und begleiten Patienten und Patientinnen im Aufwachraum. Sie sorgen für den notwendigen Informationsfluss bei der Übergabe der Patienten und Patientinnen in einen anderen Verantwortungsbereich.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an.

Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert.

Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische
Intensivpflege und Anästhesie

Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung
von Kindern in der pädiatrischen
und neonatologischen Intensivpflege

Umfang:

Mindestens 228 Stunden theoretischer Unterricht, 18 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 228 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Grundlagen zu den Ursachen von Atem- und Herzkreislaufstillstand und Prinzipien der Reanimation,

2.

Überwachung und Bewertung vitaler Funktionen,

3.

Kenntnisse zu den Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf Atmung, Kreislauf, Gerinnung, Ernährung, Ausscheidung, Temperatur,

4.

grundlegende unterstützende Maßnahmen sowie Pflegetechniken in der Betreuung kritisch kranker Kinder sowie umfassende Versorgung bei Beatmung,

5.

professionelles Hygieneverständnis und -verhalten, sowie bezugnehmende Kenntnisse der Mikrobiologie,

6.

Gerätekunde,

7.

ethische Fragen zum Umgang mit Grenzsituationen,

8.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen der Patienten und Patientinnen inklusive des Monitorings. Sie leiten lebensrettende Maßnahmen selbstständig ein und wirken bei erweiterten Reanimationsmaßnahmen professionell mit. Sie kennen Auswirkungen kritischer Gesundheitsstörungen. Die Teilnehmenden wirken mit bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen. Sie sind in der Lage, die grundlegende Versorgung beatmeter Kinder angepasst durchzuführen. Sie wählen angemessene, an die individuelle Situation des kritisch kranken Kindes angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie. Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten, Patientinnen und deren Eltern oder Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen zu begleiten. Die Teilnehmenden kennen die aktuellen Hygienerichtlinien und sind in der Lage, diese im konkreten Handeln anzuwenden oder zu reflektieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger und Beratungsempfängerinnen verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert.

Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.

Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische
Intensivpflege und Anästhesie

Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen
in der neonatologischen Intensivpflege

Umfang

Mindestens 88 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,

10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung

Die 88 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Erstversorgung und Transport von Früh- und kranken Neugeborenen,

2.

komplexe Pflegesituation von Früh- und kranken Neugeborenen unter besonderer Berücksichtigung insbesondere von Atmung, Temperaturoptimierung, Ernährung,

3.

Einbeziehen von entwicklungsabhängigen Bedürfnissen in die Betreuung von Früh- und Neugeborenen,

4.

typische respiratorische und kardiale Anpassungsstörungen,

5.

neonatale Lungen- und kardiologische Erkrankungen,

6.

angeborene Fehlbildungen und Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts,

7.

neurologische Erkrankungen,

8.

konnatal und perinatal erworbene Infektionen,

9.

angeborene Stoffwechselstörungen des Neugeborenen,

10.

Kinaesthetics Infant Handling,

11.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele

Die Teilnehmenden sind in der Lage, bei der Erstversorgung und dem Transport von Früh- und Neugeborenen strukturiert mitzuwirken und beherrschen die Vor- und Nachbereitung. Sie beherrschen komplexe Pflegesituationen auf der Grundlage ihrer Kenntnisse zu den typischen Erkrankungen und Anpassungsstörungen von Früh- und Neugeborenen und können sie in die komplexen Versorgungssituationen einfließen lassen. Die Teilnehmenden fördern die sensorische Interaktionsfähigkeit von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen und können entwicklungsfördernde Konzepte anwenden. Sie nehmen die Unsicherheiten und Ängste der Eltern im Umgang mit ihren Kindern wahr. Die Teilnehmenden verfügen über Kompetenzen, die Eltern in die Pflege ihrer Kinder einzubeziehen und im Hinblick auf eine entwicklungsfördernde Pflege zu beraten.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an. Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert.

Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.

Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische
Intensivpflege und Anästhesie

Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen
in der pädiatrischen Intensivpflege

Umfang

Mindestens 128 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 12 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung

Die 128 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Kenntnisse typischer schwerer Erkrankungen in Kinderintensiveinheiten und Verknüpfung mit deren Behandlungsprozessen,

2.

Komplexe Überwachungssituationen bei Störungen oder Ersatz der Vitalfunktionen,

3.

spezielle Pflegesituationen bei kritisch oder lebensbedrohlich erkrankten Kindern,

4.

Möglichkeiten des Zugangs und der Kommunikation mit schwerst erkrankten oder wahrnehmungsbeeinträchtigten Kindern (z.B. Basale Stimulation) sowie deren neurologische Einschätzung,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele

Die Teilnehmenden kennen typische intensivbehandlungspflichtige Erkrankungen. Sie verstehen die Komplexität schwerwiegender und lebensbedrohlicher Störungen eines oder mehrerer Organsysteme und können daraus pflegerische Interventionen planen, durchführen oder veranlassen, bewerten, dokumentieren und gegebenenfalls anpassen. Die Teilnehmenden bereiten invasive, therapeutische oder diagnostische Maßnahmen vor und nach und sind in der Lage, umfassend zu assistieren. Sie beherrschen die Handhabung von Geräten auf Kinderintensivpflegeeinheiten, die zur Überwachung und Behandlung der Patienten und Patientinnen eingesetzt werden.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an.
Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger und Beratungsempfängerinnen verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.

Fußnoten

1)

Dieses Fachmodul ist identisch mit dem Fachmodul 1 Anästhesie in der Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie (Anlage 2).

Anlage 9

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie

Umfang:

Mindestens 230 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 230 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

 

1.

Medizinische Mikrobiologie,

 

2.

Chemotherapie und Immunsystem,

 

3.

Untersuchungsmaterial,

 

4.

Epidemiologie,

 

5.

Gesetzliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

 

6.

Grundlagen der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV).

Ziele:

Die Teilnehmenden werden befähigt, ihr Wissen über die Grundlagen der Mikrobiologie und der Infektiologie fachspezifisch anzuwenden. Sie können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen und halten sich dabei an die geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden entwickeln Sach- und Fachverstand, um in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken.

-

Die Teilnehmenden lernen den professionellen Umgang mit Surveillance Systemen und orientieren sich dabei an den aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage Hygienepläne zu erstellen und deren Umsetzung zu kontrollieren.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachmodul 2: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der
Anforderungen an Baumaßnahmen in Versorgungseinrichtungen im
Gesundheitswesen

Umfang:

Mindestens 200 Stunden theoretischer Unterricht, 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

 

1.

Hygienerelevante Bundes- und Landesgesetze, Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

 

2.

Anforderungen der Hygiene an Baumaßnahmen im Gesundheitswesen

 

3.

Anforderungen der Hygiene an Küchen

 

4.

Anforderungen der Hygiene an die Physikalische Therapie/Ergotherapie

 

5.

Wäscherei/Bettenaufbereitung

 

6.

Spezielle Hygienemaßnahmen in der Altenpflege

 

7.

Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der ambulanten Gesundheits- und Krankenpflege

 

8.

Anforderungen an die Hygiene im Hospiz

 

9.

Wassertechnische Einrichtungen

 

10.

Abfall

Ziele:

Die Teilnehmenden werden befähigt in Versorgungseinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden, um erforderliche Maßnahmen einzuleiten.

Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Versorgungseinrichtungen im Gesundheitswesen zu kooperieren und zu kommunizieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um hygienerelevante Probleme systematisch und konsequent zu bearbeiten.

-

Die Teilnehmenden können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen.

-

Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern der Hygiene und Infektionsprävention.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der
Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus

Umfang:

Mindestens 200 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte, 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

 

1.

Anforderungen der Hygiene an Endoskopieeinheiten

 

2.

Anforderungen der Hygiene an Dialyseeinheiten

 

3.

Anforderungen der Hygiene an Anästhesieeinheiten

 

4.

Anforderungen der Hygiene an Operationseinheiten

 

5.

Anforderungen der Hygiene an Intensiveinheiten

 

6.

Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten

 

7.

Anforderungen der Hygiene an Pflege und Therapie

 

8.

Anforderungen der Hygiene an Diagnostik und Therapie

 

9.

Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Geburtshilfe

 

10.

Anforderungen der Hygiene an Einrichtungen der Neonatologie

 

11.

Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (RLT-Anlagen, LT-Anlagen, Luftbefeuchter)

Ziele:

Die Teilnehmenden werden befähigt in Krankenhäusern an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuelle gesetzliche Vorgaben.

Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden um erforderliche Maßnahmen einzuleiten.

Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Disziplinen in Krankenhäusern zu kooperieren und zu kommunizieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden entwickeln ihre Organisations- und Planungsfähigkeit weiter um hygienerelevante Probleme im Krankenhaus systematisch und konsequent zu bearbeiten.

-

Die Teilnehmenden können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen.

-

Sie übernehmen erweiterte Verantwortungsspielräume in den Tätigkeitsfeldern der Hygiene und Infektionsprävention.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Anlage 10

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege

Fachmodul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementäre Pflege

Umfang:

Mindestens 170 Stunden theoretischer Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 170 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Einführung in Naturheilverfahren,

2.

pflegewissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundlagen: Konzept der Leiblichkeit, salutogenetische Orientierung und komplementäre Pflege,

3.

Rahmenbedingungen der komplementären Pflege,

4.

Beziehungsgestaltung in der komplementären Pflege,

5.

Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmenden kennen die klassischen Verfahren der Naturheilkunde (Hydro-/Thermotherapie, Phytotherapie, Ernährungstherapie, Ordnungstherapie und Bewegungstherapie). Sie übertragen diese auf exemplarische Pflegesituationen.

Sie ordnen komplementärpflegerische Anwendungen pflegewissenschaftlichen Grundlagen (Konzept der Leiblichkeit) und Konzepten der Gesundheitswissenschaft (Salutogenese) zu und reflektieren die Bedeutung komplementärer Pflege für Beziehungsaufnahme und -gestaltung.

Sie wenden das Konzept der leiblichen Kommunikation in der Interaktion mit Patienten und Patientinnen an mit dem Ziel, deren Selbstheilungskräfte zu fördern und zu unterstützen.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen komplementärer Pflege in exemplarischen pflegerischen Anwendungsgebieten und gestalten die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden verfügen über vertieftes allgemeines Wissen zu naturheilkundlichen Verfahren.

-

Sie verfügen über integriertes fachtheoretisches Wissen zu den Konzepten Leiblichkeit und Salutogenese.

-

Sie verfügen über Fertigkeiten und personale Kompetenzen, Interaktion in komplementären Pflegehandlungen geplant und reflektiert zu gestalten und zu evaluieren.

-

Die Teilnehmenden planen und gestalten Arbeitsprozesse bezogen auf komplementäre Pflege im multiprofessionellen Team kooperativ.

-

Sie analysieren und reflektieren rechtliche, strukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen für die Umsetzung komplementärer Pflege im beruflichen Kontext.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachmodul 2: Komplementäre Verfahren in der Pflege I: Hydro- und
Thermotherapie - Wickel, Auflagen Kompressen und Wasseranwendungen

Umfang:

Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht,

15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Wickel, Auflagen und Kompressen,

2.

Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp,

3.

Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmenden kennen die Wirkungsweisen und Kontraindikationen von Wickeln, Auflagen und Kompressen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.

Sie kennen Wirkungsweise, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen für deren Einsatz in exemplarischen Pflegesituationen und entwickeln Handlungssicherheit in der Anwendung.

Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.

Die Teilnehmenden planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Patientinnen und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Hydro- und Thermotherapie) an.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Wickel, Auflagen und Kompressen und zu Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp.

-

Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren.

-

Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen.

-

Sie übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse.

-

Die Teilnehmenden sind befähigt, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Patienten und Patientinnen bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten.

-

Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren.

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachmodul 3: Komplementäre Verfahren in der Pflege II:
Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren

Umfang:

Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht,

15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Heilpflanzen und ihre Anwendung in der Pflege,

2.

Aromapflege,

3.

Entspannende Verfahren (Rhythmische Einreibungen, Klangschalenmassage),

4.

Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmenden kennen Pharmakologie, Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche, Applikationsformen und Kontraindikationen von Heilpflanzen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.

Sie kennen die Wirkungsweise von ätherischen Ölen und berücksichtigen deren Anwendungsbereiche und Kontraindikationen. Sie wenden Aromapflege in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.

Die Teilnehmenden kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von rhythmischen Einreibungen nach Wegman/Hauschka. Sie wenden diese in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.

Die Teilnehmenden kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von entspannenden Verfahren und wenden die Klangschalenmassage und rhythmische Einreibungen an.

Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.

Die Teilnehmenden planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten, Patientinnen und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren) an.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Die Weiterbildungsteilnehmer verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Heilpflanzen, Aromapflege und entspannenden Verfahren.

Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren.

Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen.

Die Teilnehmende übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse.

Sie sind befähigt, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Patienten und Patientinnen bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten.

Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Anlage 11

(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege

Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege

Umfang:

Mindestens 88 Stunden theoretischer Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 88 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Kenntnisse über die Ersteinschätzung,

2.

Kenntnisse über deeskalierende Maßnahmen,

3.

kommunikative Kompetenzen,

4.

Strukturen und Organisation im Handlungsfeld Notfallaufnahme,

5.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden des Fachmoduls Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege sind in der Lage, eigenständig die Ersteinschätzung durchzuführen und die Situation der Patientinnen und Patienten mit Hilfe standardisierter Methoden richtig einzuordnen. Sie entwickeln professionelle Strategien im Umgang mit Aggression und körperlicher Gewalt und können Gesprächssituationen in der Notfallaufnahme professionell gestalten und in Stresssituationen geeignete Bewältigungstechniken anwenden. Sie verstehen das Handlungsfeld Notfallaufnahme mit den unterschiedlichen Aufgaben, Organisationsmodellen und Erwartungen an die Notfallaufnahme.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden erkennen Akutsituationen und schätzen ihre Bedeutung mit Hilfe von Einschätzungsinstrumenten der Notfallaufnahme ein. Sie können Behandlungsdringlichkeiten erkennen, beurteilen und analysieren.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache. In Krisen- und Notfallsituationen reagieren und kommunizieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert mit dem Ziel, angstreduzierend und deeskalierend zu wirken.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert. Sie kennen die Besonderheiten der Notfallaufnahme und beachten die sozialen, weltanschaulichen und kulturellen Hintergründe der Patienten und Patientinnen.

-

Sie haben Kenntnisse und Fähigkeiten über die Strukturen und die Organisation der Notfallaufnahme, um mit anderen Fachkräften zusammenzuarbeiten und berufsübergreifend zu handeln.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung
und Überwachung kritisch kranker Menschen

Umfang:

Mindestens 256 Stunden theoretischer Unterricht,

20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 256 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Grundlagen zu Ursachen von Atem- und Herzkreislaufstillstand und Prinzipien der Reanimation,

2.

Überwachung und Bewertung vitaler Funktionen und kritischer Gesundheitsstörungen,

3.

Grundlagenkenntnisse typischer Erkrankungen auf Überwachungs- und Intensiveinheiten,

4.

Ausgewählte unterstützende Maßnahmen in der Pflege kritisch Kranker,

5.

Gerätekunde,

6.

ethische Fragen zum Umgang mit Grenzsituationen,

7.

betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen des Patienten und der Patientin inklusive des Basismonitorings.

Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme.

Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit.

Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie.

Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden begründen ihr Handeln mit fundiertem pflegerischem, medizinischem und technischem Fachwissen.

-

Sie analysieren Pflegesituationen, planen adäquate Interventionen und wenden sie an.

-

Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

-

Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

-

Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

-

Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.

-

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

-

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege

Umfang:

Mindestens 176 Stunden theoretischer Unterricht,

mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern, davon mindestens 4 Wochen im Rettungsdienst.

Beschreibung:

Die 176 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

1.

Fähigkeiten und Fertigkeiten pflegerischer Erstversorgung,

2.

Spezielle Notfälle,

3.

Inhalte und Aufgaben des Großschadensfalls,

4.

Diagnostische und therapeutische Maßnahmen in der Notfallaufnahme,

5.

Grundlagen der Anästhesie,

6.

betriebswirtschaftliche Grundlagen.

Ziele:

Die Teilnehmenden des Fachmoduls Komplexe Situationen in der Notfallpflege besitzen umfangreiches Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um in komplexen Situationen der Erstversorgung pflegerische Interventionen zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Sie assistieren sicher bei Maßnahmen der medizinischen Notfallversorgung und verfügen über entsprechendes Fachwissen und die Fähigkeiten, häufig auftretende Symptome zu identifizieren und möglichen, schwerwiegenden Diagnosen zuzuordnen. Sie beherrschen die Anforderungen des Schockraummanagements und sind in der Lage, die richtigen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; weiterhin kennen sie die Inhalte der grundlegenden Aufgaben im Großschadensfall. Sie verfügen über das Fachwissen und die Fertigkeiten notwendige Narkoseverfahren für Patienten und Patientinnen in Notfallaufnahmesituationen vorzubereiten und dabei zu assistieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

-

Die Teilnehmenden sind in der Lage ihr erworbenes Expertenwissen anzuwenden, zu bewerten und zu reflektieren.

-

Sie haben ihre Handlungssicherheit in Krisen und Notfallsituationen weiter vertieft und können in speziellen Notfällen und bei häufig auftretenden Symptomen sach- und fachkundig handeln.

-

Die Teilnehmenden übernehmen erweiterte Verantwortung in speziellen Tätigkeitsfeldern der Überwachung der Patientinnen und Patienten, bei Diagnostik und Therapie.

-

Die Teilnehmenden begründen, reflektieren und analysieren ihr Handeln mit fundiertem pflegerischen, medizinischen und technischen Fachwissen.

-

Die Teilnehmenden verfügen über das notwendige praxisorientierte Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten um bei Herausforderungen wie lebensbedrohliche Situationen und im Katastrophenfall angemessen handeln zu können.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Anlage 12

(zu § 14 Absatz 3)

DER / DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

ZEUGNIS

Frau / Herr _______________

geb. am _______________ in __________

hat am _______________

die staatliche Abschlussprüfung für Gesundheitsfachberufe in der Fachweiterbildungsrichtung

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen]

Intensivpflege und Anästhesie

Onkologie

Operationsdienst

Psychiatrie

Leitungsaufgaben in der Pflege

Gerontologie und Gerontopsychiatrie

Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie

Hygiene und Infektionsprävention

Komplementäre Pflege
Notfallpflege

nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

Weiterbildungsstätte ............................................ in ............................................

nach Absolvierung der erforderlichen Grund- und Fachmodule entsprechend der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007

 

mit der Gesamtnote

„....................“ bestanden.

 

 

In der Gesamtnote enthalten sind die Modulnote:

„....................“ und

die Note für die Abschlussprüfung:

„....................“

 

Bremen, den

Die / Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Anlage 13

(zu § 18)

URKUNDE
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung

 

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen:]

 

„Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Fachpfleger für Onkologie“

 

„Fachpflegerin für Onkologie“

 

„Fachpfleger für den Operationsdienst“

 

„Fachpflegerin für den Operationsdienst“

 

„Fachpfleger für Psychiatrie“

 

„Fachpflegerin für Psychiatrie“

 

„Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege“

 

„Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“

 

„Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“

 

„Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“

 

„Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“

 

„Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“

 

„Fachpflegerin für komplementäre Pflege“

 

„Fachpfleger für komplementäre Pflege“

 

„Fachpflegerin für Notfallpflege“

 

„Fachpfleger für Notfallpflege“

 

Frau / Herr ____________________,

geb. am ____________________,

erhält auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung

[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen]

„Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“
„Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“
„Fachpfleger für Onkologie“
„Fachpflegerin für Onkologie“
„Fachpfleger für den Operationsdienst“
„Fachpflegerin für den Operationsdienst“
„Fachpfleger für Psychiatrie“
„Fachpflegerin für Psychiatrie“
„Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege“
„Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“
„Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie“
„Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“
„Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“
„Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention“
„Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention“
„Fachpflegerin für komplementäre Pflege“
„Fachpfleger für komplementäre Pflege“
„Fachpflegerin für Notfallpflege“
„Fachpfleger für Notfallpflege“

zu führen.

Bremen, den ........................................

Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales


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