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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) vom 12. Juni 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis22.11.2017 bis 30.06.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2012
§ 1 - Anwendungsbereich22.11.2017 bis 30.06.2021
Abschnitt 2 - Ausführungsbestimmungen01.07.2012
§ 2 - Öffentliche Aufgabe01.07.2012 bis 30.06.2021
§ 3 - Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 4 - Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten01.07.2012 bis 30.06.2021
§ 5 - Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln22.11.2017 bis 30.06.2021
§ 5a - Wettvermittlungsstellen für Sportwetten01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 5b - Anforderungen an das Personal von Sportwettvermittlungsstellen, Schulung01.01.2020 bis 27.02.2021
§ 6 - Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential01.07.2012 bis 30.06.2021
§ 7 - Glücksspielähnliche Spiele28.07.2015
§ 8 - Spielersperre25.05.2018 bis 30.06.2021
§ 8a - Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/67925.05.2018 bis 30.06.2021
§ 9 - Befugnisse22.11.2017 bis 30.06.2021
§ 10 - Glücksspielaufsicht28.07.2015 bis 30.06.2021
Abschnitt 3 - Abgaben01.07.2012
§ 11 - Höhe der Zweckabgabe22.11.2017
§ 12 - Verteilung der Mittel01.07.2012 bis 30.06.2021
§ 13 - Verteilung der Überschüsse01.07.2012
§ 14 - Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht01.07.2012 bis 30.06.2021
§ 15 - Prüfung01.07.2012
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen01.07.2012
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 17 - Sperrdatei während der Übergangszeit22.11.2017 bis 30.06.2021
§ 18 - Übergangsregelungen01.01.2020 bis 30.06.2022

Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)

Veröffentlichungsdatum:23.06.2012 Inkrafttreten01.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 27.02.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 3, 5a und 16 geändert, §§ 3a und 5b eingefügt, bisheriger § 5b wird § 5c sowie § 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 295)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 255
Gliederungsnummer:2191-b-2

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juris-Abkürzung: BremGlüG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-b-2
Amtliche Abkürzung:BremGlüG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-b-2
Bremisches Glücksspielgesetz
(BremGlüG)
Vom 12. Juni 2012*)**)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 27.02.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5a und 16 geändert, §§ 3a und 5b eingefügt, bisheriger § 5b wird § 5c sowie § 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285, 295)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255)
**)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 355) tritt das Gesetz am 01.07.2012 in Kraft.]
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Ausführungsbestimmungen
§ 2Öffentliche Aufgabe
§ 3Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen
§ 4Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten
§ 5Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln
§ 5aWettvermittlungsstellen für Sportwetten
§ 6Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
§ 7Glücksspielähnliche Spiele
§ 8Spielersperre
§ 9Befugnisse
§ 10Glücksspielaufsicht
Abschnitt 3 Abgaben
§ 11Höhe der Zweckabgabe
§ 12Verteilung der Mittel
§ 13Verteilung der Überschüsse
§ 14Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht
§ 15Prüfung
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16Ordnungswidrigkeiten
§ 17Sperrdatei während der Übergangszeit
§ 18Übergangsregelung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Glücksspiele mit Ausnahme der Spielbanken, der Spielhallen sowie der Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.

(2) §§ 3 und 4 sind nicht anwendbar auf die Erteilung von Erlaubnissen im Verfahren gemäß § 9a des Glücksspielstaatsvertrags.

(3) Auf Pferdewetten sind nur §§ 1, 2 Absatz 2 und 5, §§ 9, 10 und 16 anwendbar.

(4) Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags (Glücksspielstaatsvertrag) bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden oder konkretisierenden Bestimmungen enthält.

Abschnitt 2
Ausführungsbestimmungen

§ 2
Öffentliche Aufgabe

(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nimmt die Freie Hansestadt Bremen die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, einer privatrechtlichen Gesellschaft im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags bedienen, wenn sie an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags.

(3) Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft gemäß Absatz 2 Satz 1 oder die Gründung von Tochterunternehmen durch diese Gesellschaft bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Veranstaltung der Glücksspiele nicht gefährdet wird.

(4) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten und Beratung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 3
Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags auf Antrag nur erteilen, wenn

1.

die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Erlaubnisvoraussetzungen eingehalten sind,

2.

die Einhaltung

a)

der Jugendschutzanforderungen gemäß § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags,

b)

des Internetverbots gemäß § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags, vorbehaltlich der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags,

c)

der Werbebeschränkungen gemäß § 5 des Glücksspielstaatsvertrags,

d)

der Anforderungen an das Sozialkonzept, die Schulung des Personals sowie die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags und

e)

der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken gemäß § 7 des Glücksspielstaatsvertrags

sichergestellt ist,

3.

die Teilnahme des Veranstalters oder Mitwirkung des Vermittlers am Sperrsystem gemäß §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrags, der Ausschluss gesperrter Spieler gemäß § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags und die Einhaltung der weiteren Anforderungen gemäß § 8 sichergestellt ist,

4.

der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird,

5.

das erforderliche Betriebskapital vorhanden ist sowie eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine Rücklage gebildet wird.

(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags festzulegen

1.

der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2.

das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3.

die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4.

Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,

5.

bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

6.

bei Vermittlungen der Veranstalter.


§ 4
Besondere Erlaubnisvoraussetzungen
für das Veranstalten

(1) Dem Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels sind die Teilnahmebedingungen beizufügen. Diese treffen mindestens Regelungen über

1.

die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2.

die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3.

die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4.

die Bekanntmachung des Ergebnisses der Entscheidung über den Gewinn und die Auszahlung der Gewinne und

5.

die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

Die Teilnahmebedingungen werden zum Gegenstand der Erlaubnis.

(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nur erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der Veranstalter und diejenigen, die Sportwetten an ihn vermitteln, ein Frühwarnsystem zur Vermeidung von Wettmanipulationen eingerichtet haben.

§ 5
Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln

(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur für die Vermittlung von Spielaufträgen solcher Spieler erteilt werden, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Spielauftrags auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufhalten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Spielaufträge dürfen nur an einen Veranstalter vermittelt werden, der über eine Erlaubnis zum Veranstalten dieses Glücksspiels auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen verfügt.

(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle nur erteilen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Zahl der Annahmestellen in der Freien Hansestadt Bremen das Verhältnis von einer Annahmestelle auf 3 500 Einwohner nicht überschreitet und eine gleichmäßige Verteilung der Annahmestellen über das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für das Vermitteln von Sportwetten.

(3) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung öffentlicher Glücksspiele nur erteilen, wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 19 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist. Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Erlaubnissen zur gewerblichen Spielvermittlung in örtlichen Verkaufsstellen zu regeln. In der Rechtsverordnung ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags die Zahl der örtlichen Verkaufsstellen zu begrenzen.

§ 5a
Wettvermittlungsstellen für Sportwetten

(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer in einer Räumlichkeit Sportwetten vermittelt.

(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilen. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn

1.

die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes unterschreitet,

2.

die Wettvermittlungsstelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, untergebracht wird,

3.

die zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle bestimmte Räumlichkeit wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags oder dieses Gesetzes nicht genügt,

4.

der Betrieb der Wettvermittlungsstelle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

5.

der Vermittler und der Betreiber der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit keine Vorkehrungen treffen, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern,

6.

der Vermittler es versäumt, gegenüber der zuständigen Behörde die Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von 12 500 Euro für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle und in Höhe weiterer 500 Euro für jeden Angestellten als Sicherheit für Forderungen auf Gewinne nachzuweisen.

(2a) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.

(3) Es ist verboten

1.

in Wettvermittlungsstellen Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder den Konsum zuzulassen,

1a.

in Wettvermittlungsstellen Waren zu vertreiben oder vertreiben zu lassen sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs zu erbringen,

2.

in Wettvermittlungsstellen Geldspielgeräte aufzustellen,

2a.

in Wettvermittlungsstellen Geräte aufzustellen oder zugänglich zu machen, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,

3.

in Wettvermittlungsstellen Kredite, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch den Konzessionsnehmer, den Vermittler oder dessen Bedienstete an Spieler zu gewähren oder als Konzessionsnehmer, Vermittler oder dessen Bedienstete die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler zu dulden,

4.

in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich Spieler in einer Wettvermittlungsstelle Bargeld beschaffen können,

5.

in Wettvermittlungsstellen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,

6.

in einer Wettvermittlungsstelle an erkennbar Spielsüchtige Wetten zu vermitteln oder

7.

Wettvermittlungsstellen so zu gestalten, dass sie von außen nicht einsehbar sind, oder

8.

Wettvermittlungsstellen so zu gestalten, dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgeht.

(4) Der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle hat über die Suchtrisiken der von ihm vermittelten Wetten, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

(5) Die Erlaubnis ist zu befristen. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Die Vermittlung der Angebote für mehrere Konzessionsnehmer oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten. In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazugehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Konzession zugelassenen Sportwetten von dem Konzessionsnehmer vermittelt werden.

§ 5b
Anforderungen an das Personal von Sportwettvermittlungsstellen, Schulung1)

(1) 1) Die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das mit den Spielern in Kontakt tretende Personal (Aufsichtspersonal) sowie gegebenenfalls deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.

(2) In den Schulungen sind rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfsangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.

(3) Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden. Die Anerkennung ist vom Anbieter schriftlich beim Senator für Inneres zu beantragen. Dieser erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter

1.

ein Schulungskonzept vorlegt, welches die Vermittlung der nach Absatz 2 erforderlichen Inhalte umfasst und

2.

qualifiziertes Personal nachweist, das fachlich und didaktisch in der Lage ist, die Schulungsinhalte zu vermitteln.

Der Senator für Inneres führt eine Liste der nach Satz 1 anerkannten Anbieter. Er darf die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.

(4) 1)Die Erfüllung der Anforderungen an die Schulung des Personals im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d setzt den Nachweis über eine Erstschulung des Aufsichtspersonals von mindestens vier Unterrichtsstunden zu den in Absatz 2 genannten Inhalten voraus. Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sind das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend zu schulen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei Jahren verpflichtend. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden Schulung nach Satz 2 erfolgen in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.

(5) 1)Über die Durchführung der Schulungen nach Absatz 4 sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten.

(6) Das Aufsichtspersonal hat die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen.

Fußnoten

1)

[Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 684, 688) gilt folgende Regelung:
§ 5b Absatz 1, 4 und 5 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dem dritten Anbieter eine Anerkennung nach § 5b Absatz 3 Satz 3 erteilt wurde. Der Senator für Inneres gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.”]

1)

[Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 684, 688) gilt folgende Regelung:
§ 5b Absatz 1, 4 und 5 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dem dritten Anbieter eine Anerkennung nach § 5b Absatz 3 Satz 3 erteilt wurde. Der Senator für Inneres gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.”]

1)

[Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 684, 688) gilt folgende Regelung:
§ 5b Absatz 1, 4 und 5 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dem dritten Anbieter eine Anerkennung nach § 5b Absatz 3 Satz 3 erteilt wurde. Der Senator für Inneres gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.”]

1)

[Gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 684, 688) gilt folgende Regelung:
§ 5b Absatz 1, 4 und 5 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dem dritten Anbieter eine Anerkennung nach § 5b Absatz 3 Satz 3 erteilt wurde. Der Senator für Inneres gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.”]

§ 6
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

(1) Die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis zum Veranstalten einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential richten sich nach § 4 Absatz 1, §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrags. §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung.

(2) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie oder Ausspielung gemäß §§ 18 und 3 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags, deren Veranstaltung sich nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt, kann von § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3, §§ 5 bis 8, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 17 Satz 2 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags abgewichen werden. In der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, ist zu bestimmen, dass Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

§ 7
Glücksspielähnliche Spiele

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Spiele, soweit sie deshalb keine Glückspiele sind, weil der vom Spieler für seine Teilnahme aufzuwendende Betrag ausschließlich für die Kosten der Veranstaltung verwandt wird (glücksspielähnliche Spiele), Anzeige- oder Genehmigungspflichten vorzuschreiben, insbesondere Zulässigkeitsbedingungen des Spiels, Zuverlässigkeitserfordernisse des Veranstalters oder der durchführenden Personen sowie Kontroll- und Prüfungsrechte der zuständigen Behörde vorzusehen.

§ 8
Spielersperre

(1) Die Mitwirkungspflicht der in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Vermittler gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags erstreckt sich auch darauf, den Veranstalter unverzüglich über tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Kenntnis zu setzen.

(2) Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für die Daten gesperrter Spieler sind neben der zuständigen Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags jeweils für ihren Verantwortungsbereich diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben.

(3) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen.

(4) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. Dem Antrag des Spielers ist nur zu entsprechen und die Aufhebung in die Sperrdatei nur einzutragen, wenn der Spieler glaubhaft macht, dass die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, entfallen sind.

(5) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden die Sperrdaten nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen anderer vertragsschließender Länder sowie auf Anfrage den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(6) Der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch Rechtsverordnung näher zu regeln, wie Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten ihren Verpflichtungen gemäß § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags nachzukommen haben und wie der Datenaustausch mit der Sperrdatei gemäß §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags stattzufinden hat. In der Rechtsverordnung können zur Vereinheitlichung und Steigerung der Wirksamkeit des Sperrsystems Regelungen zur Ausgabe und Verwendung einer personenbezogenen Spielerkarte getroffen werden. Es kann vorgeschrieben werden, dass der Einsatz dieser Spielerkarte im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die einzige zulässige vergleichbare Identitätskontrolle im Sinne der § 21 Absatz 5 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags ist.

§ 8a
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person
nach der Verordnung (EU) 2016/679

Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach § 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach § 8 Absatz 2 Verantwortlichen zu unterrichten.

§ 9
Befugnisse

(1) Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, soll die zuständige Behörde die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen.

(2) Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags gilt auch in diesen Fällen.

(3) Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags gelten auch hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Ge- und Verbote nach diesem Gesetz und nach dem Glücksspielstaatsvertrag Testspiele und -käufe durchführen. Hierfür dürfen die handelnden Personen unter einer veränderten Identität (Legende) auftreten. Sie dürfen im Rahmen ihres Handelns nach Satz 1 unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

§ 10
Glücksspielaufsicht

(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 5 oder § 5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags oder einer Konzession gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags ist

1.

für das Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle sowie für das Veranstalten und Vermitteln einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential, die ausschließlich im Gemeindegebiet einer der beiden Stadtgemeinden veranstaltet wird, die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde; hiervon ausgenommen sind die traditionellen Lotterien des Bürgerparkvereins in Bremen und der Bremerhavener Volkshilfe e. V in Bremerhaven,

2.

im Übrigen der Senator für Inneres.

§ 9a Absatz 1 und 2 und § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags bleiben unberührt. Die für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags oder einer Konzession gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde ist ebenfalls für die Erteilung der zugehörigen Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags zuständig.

(2) Die Aufgaben der Glücksspielaufsicht

1.

gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags gegenüber Erlaubnis- und Konzessionsnehmern übt die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde aus; § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt;

2.

gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags bei Sachverhalten, die Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes betreffen, und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 4 übt der Senator für Inneres aus; § 9a Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt;

3.

gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags im Übrigen üben die Ortspolizeibehörden aus.

(3) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags ist der Senator für Inneres.

(4) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 ist die nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde.

(5) Zuständig für die Erteilung von Zulassungserlaubnissen für Totalisatorunternehmen und für Buchmacher gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 27 des Glücksspielstaatsvertrags ist der Senator für Inneres. Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt.

(6) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absätzen 1 bis 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen.

Abschnitt 3
Abgaben

§ 11
Höhe der Zweckabgabe

(1) Aus staatlich veranstalteten Glücksspielen hat ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen.

(2) Die Abgabe beträgt bei

1.

Glücksspiel mit festen Gewinnquoten

mindestens

15 v. H.,

2.

Glücksspiel mit variablen Gewinnquoten

mindestens

21 v. H.

3.

Sofortlotterien mindestens

8 v. H.

des Spieleinsatzes.

§ 12
Verteilung der Mittel

(1) Die Abgabe gemäß § 11 und die Konzessionsabgabe gemäß § 4d des Glücksspielstaatsvertrags werden wie folgt verteilt: Es erhalten

1.

die Stadtgemeinde Bremen
für allgemeine Zwecke

65,998 v. H.,

2.

die Stadtgemeinde Bremerhaven
für allgemeine Zwecke

17,233 v. H.,

3.

zur Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgaben

 

 

a)

der Landessportbund Bremen e. V

5,514 v. H.,

 

b)

der Bremer Fußball-Verband e. V

2,837 v. H.,

 

c)

die W. Kaisen Bürgerhilfe e. V Bremen

4,332 v. H.,

 

d)

die Volkshilfe e. V Bremerhaven

1,083 v. H.

 

e)

und der Bürgerparkverein

3,003 v. H.

(2) Sofern bei landesübergreifend veranstalteten Glücksspielen in der Erlaubnis einheitlich eine abweichende Verwendung der Mittel vorgesehen wird, findet Absatz 1 nur Anwendung auf die verbleibenden Mittel.

(3) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendung erhalten. Zuwendungen für Personalkosten oder für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Die dem Landessportbund Bremen e. V und dem Bremer Fußball-Verband e. V nach Absatz 1 Nummer 3 zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Personalkosten oder Verwaltungsausgaben verwenden.

§ 13
Verteilung der Überschüsse

Die gesamten aus dem Betrieb einer in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erzielten Überschüsse und nicht in Anspruch genommene Gewinne sind nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals nach § 12 zu verteilen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insofern der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 14
Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht

Die von den in § 2 Absatz 1 und 4 genannten Maßnahmen sowie gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags und § 9 verursachten Kosten sind aus den Mitteln nach §§ 11 und 13 vor Verteilung nach § 12 aufzubringen.

§ 15
Prüfung

Ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags in der Freien Hansestadt Bremen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,

2.

entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Glücksspielstaatsvertrags Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

3.

entgegen § 5 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderhandelt,

5.

entgegen § 19 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

6.

als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 22 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 21 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags Sorge trägt oder

7.

entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 7 glücksspielähnliche Spiele veranstaltet oder vermittelt,

8.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1 in Wettvermittlungsstellen Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum zulässt,

8a.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1a in Wettvermittlungsstellen Waren vertreibt oder vertreiben lässt sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs erbringt,

9.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2 in einer Wettvermittlungsstelle Geldspielgeräte aufstellt oder es zulässt, dass Geldspielgeräte aufgestellt werden,

9a.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2a in Wettvermittlungsstellen Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,

10.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 3 in Wettvermittlungsstellen Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen als Konzessionsnehmer, Vermittler oder dessen Bediensteter an Spieler gewährt oder als Konzessionsnehmer, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler duldet,

11.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 4 in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich Spieler in einer Wettvermittlungsstelle Bargeld beschaffen können,

12.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 5 Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,

13.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 6 an erkennbar Spielsüchtige Wetten vermittelt oder es duldet, dass erkennbar Spielsüchtige Wetten abschließen,

14.

entgegen § 5a Absatz 4 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

15.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 7 Wettvermittlungsstellen so gestaltet, dass sie von außen nicht einsehbar sind,

16.

entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 8 Wettvermittlungsstellen so gestaltet, dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgeht,

17.

entgegen § 5b Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle umfassend geschult werden,

18.

entgegen § 5b Absatz 4 Satz 4 nicht sicherstellt, dass Wiederholungsschulungen durchgeführt werden,

19.

entgegen § 5b Absatz 5 keine Nachweise über die Schulung des Personals führt und vor Ort vorhält,

20.

entgegen § 5b Absatz 6 eine Person beschäftigt, die die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 17
Sperrdatei während der Übergangszeit

(1) Bis zur Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch die zuständige Behörde des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Landes ist der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin verpflichtet, gemeinsam mit der Spielbank eine Sperrdatei zu unterhalten, in der ausschließlich die in § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Daten gespeichert werden (gemeinsame Sperrdatei).

(2) In der gemeinsamen Sperrdatei werden Spielersperren im Sinne des § 8 des Glücksspielstaatsvertrags und im Sinne des § 3b Absatz 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank gespeichert. Das gilt auch für Spielersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder übermittelt werden, sowie für Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in die Freie Hansestadt Bremen übermittelt werden.

(3) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Betreiben der Sperrdatei sowie die Teilnahme der in Absatz 1 genannten Anbieter an einer bundesweiten Zentraldatei.

§ 18
Übergangsregelungen

Bei Wettvermittlungsstellen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden und den nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 festgeschriebenen Abstand zu einer oder mehreren anderen Wettvermittlungsstellen unterschreiten findet, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt.


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