Sie sind hier:
  • Dokumente
  • Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1993

Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:21.12.1993 Inkrafttreten01.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 aufgehoben, alter § 8 wird neuer § 7 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 386

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AbfBRHGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AbfBRHGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gebührenordnung für die Benutzung
der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven
Vom 9. Dezember 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 neu gefasst, § 7 aufgehoben, alter § 8 wird neuer § 7 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 30.11.2023 (Brem.GBl. S. 580)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenordnung:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen bei vierzehntäglicher Entleerung eines

1.

35-l-Abfallbehälters

89,16 Euro/Jahr

2.

50-l-Abfallbehälters

121,08 Euro/Jahr

3.

60-l-Abfallbehälters

140,28 Euro/Jahr

4.

90-l-Abfallbehälters

210,36 Euro/Jahr

5.

120-l-Abfallbehälters

283,56 Euro/Jahr

6.

240-l-Abfallbehälters

567,12 Euro/Jahr

7.

770-l-Abfallbehälters

1 656,60 Euro/Jahr

8.

1100-l-Abfallbehälters

2 217,24 Euro/Jahr

(2) Die Gebühren betragen bei wöchentlich einmaliger Entleerung eines

1.

35-l-Abfallbehälters

105,12 Euro/Jahr

2.

50-l-Abfallbehälters

137,16 Euro/Jahr

3.

60-l-Abfallbehälters

169,08 Euro/Jahr

4.

90-l-Abfallbehälters

251,64 Euro/Jahr

5.

120-l-Abfallbehälters

331,44 Euro/Jahr

6.

240-l-Abfallbehälters

662,64 Euro/Jahr

7.

770-l-Abfallbehälters

1 917,72 Euro/Jahr

8.

1100-l-Abfallbehälters

2 484,72 Euro/Jahr

(3) Bei wöchentlich mehrmaliger Entleerung vervielfachen sich die Gebühren gemäß Absatz 2 entsprechend der Leerungshäufigkeit.

(4) Die Gebühren betragen bei einmaliger Entleerung und Abfuhr (Polterabend) eines Abfallbehälters (120 l)

12,05 Euro.

(5) Für die Entsorgung der vorübergehend mehr anfallenden Abfälle in den vorgeschriebenen „amtlichen Bremerhavener Abfallsäcken“ beträgt die Gebühr je Abfallsack

3,80 Euro.

(6) Die Gebühren für die einmalige Entleerung von hausabfallähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen betragen für

1.

einen 120-l-Abruf-Abfallbehälter

12,05 Euro,

2.

einen 240-l-Abruf-Abfallbehälter

19,68 Euro.

(7) Die Gebühr bei Selbstanlieferung von Restabfällen aus Haushaltungen in Kleinmengen (maximal 1 m3) beträgt pro Anlieferung

3,80 Euro.

(8) Die Sperrabfallabfuhr wird auf Anforderung für jeden Haushalt einmal jährlich ohne Erhebung einer gesonderten Gebühr durchgeführt. Für den Haushaltsbegriff gelten die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes entsprechend. Die Gebühr für jede weitere Sperrabfallabfuhr beträgt

83,75 Euro.

(9) Die Gebühr für die Benutzung der Deponie Grauer Wall beträgt

1.

für die Deponierung nicht verbrennbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen

a)

asbesthaltig

83,75 Euro/t,

b)

Bodenaushub bis einschließlich LAGA-Einstufung Z 2

26,78 Euro/t,

c)

sonstige

48,33 Euro/t.

2.

für die Verwertung von Garten- und Parkabfällen aus privaten Haushaltungen

85,72 Euro/t.

Für Lieferungen bis zu einem m3 wird keine Gebühr erhoben.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei der Benutzung der in § 2 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter ist derjenige, der nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung grundsteuerpflichtig ist, und der Eigentümer solcher Grundstücke, die nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes nicht zur Grundsteuer heranzuziehen sind. Mehrere Grundstückseigentümer haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenschuldner bei allen anderen Leistungen ist der Abfallbesitzer.

§ 4
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld bei der Benutzung der in § 2 Absätze 1, 2 und 3 aufgeführten Abfallbehälter entsteht mit dem Beginn des auf den Auslieferungstag des Abfallbehälters folgenden Monats. Die Gebührenschuld endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter antragsgemäß eingezogen wurde.

(2) Wird die Abfallentsorgung vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in geringerem Umfang in Anspruch genommen als im Bescheid zugrundegelegt worden ist, so wird diese Gebühr nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 auf einen vor diesem Zeitraum gestellten Antrag des Gebührenschuldners um einen nach vollen Monaten berechneten Betrag herabgesetzt. Im übrigen wird eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel der Art oder Größe des Abfallbehälters oder der Leerungshäufigkeit sowie aus der Anzahl der Abfallbehälter ergibt, zum Ersten des folgenden Monats wirksam.

(3) Die Gebührenschuld bei den in § 2 Abs. 4 bis 9 aufgeführten Leistungen entsteht mit dem Beginn der Leistung.

§ 5
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 werden für die Dauer eines Kalenderjahres festgesetzt und durch Bescheid erhoben. Der Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Bei Wohnungseigentümern kann die Gebühr einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird an den von der Wohnungseigentümerschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) bestellten Verwalter gerichtet. Bei einer Mehrheit von Eigentümern und in Fällen der gemeinschaftlichen Benutzung eines Abfallbehälters wird die Gebühr von dem von den beteiligten Gebührenschuldnern benannten Gebührenschuldner erhoben.

Die Gebühr wird zu den Zahlungsterminen der Grundsteuer fällig.

(2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 4 bis 9 werden mit der Bekanntgabe fällig.

§ 6
Dingliche Haftung

Die Gebühren gemäß § 2 Absätze 1, 2 und 3 ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.

§ 7
Gleichstellung

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 7. Mai 1981 (Brem.GBl. S. 135), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 8. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 323), außer Kraft.

Bremerhaven, den 9. Dezember 1993

Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.