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Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen, über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren

Veröffentlichungsdatum:20.12.2019 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 802
Gliederungsnummer:223-t-1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen, über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 802)"

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juris-Abkürzung: MusSchulBROG BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-t-1
juris-Abkürzung:MusSchulBROG BR 2019
Ausfertigungsdatum:17.12.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 802
Gliederungs-Nr: 223-t-1
Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen,
über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren
Vom 17. Dezember 2019*)
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen sowie zum Erlass des Ortsgesetzes über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen, über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802, 803)
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§ 1
Rechtscharakter und Name

(1) Die Musikschule Bremen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde Bremen. Sie wird vom Senator für Kultur - dem Amt Musikschule Bremen - mit dem Namen „Musikschule Bremen“ geführt.

(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Musikschule Bremen in fachlicher und schulorganisatorischer Hinsicht. Sie oder er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Lehrkräfte.

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§ 2
Aufgabe

(1) Die Musikschule Bremen hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen, zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Sie orientiert sich im Rahmen ihrer Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert sie das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens.

(2) Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) sind von den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit den Lehrkräften selbst zu beschaffen, soweit die Musikschule Bremen kein eigenes Material zur Verfügung stellt. In begrenztem Umfang können Instrumente aus dem Fundus der Musikschule Bremen gemietet werden.

(3) Die Teilnahme am Unterricht ist gebührenpflichtig.

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§ 3
Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot der Musikschule Bremen orientiert sich an dem jeweils aktuellen Leistungsprofil des Verbandes Deutscher Musikschulen und wird erteilt in:

1.

Elementarer Musikpädagogik

2.

Hauptfächern

3.

Ensemble- und Ergänzungsfächern

4.

Studienvorbereitender Ausbildung, Modellversuchen, zielgruppenorientiertem Unterricht.

(2) Weiterbildungskurse ergänzen das Regelangebot.

(3) Besondere Unterrichtsangebote wie zum Beispiel Projektwochen, Wochenendseminare, Freizeitprogramme und Proben mit namhaften Künstlerinnen und Künstlern ergänzen das reguläre Unterrichtsangebot.

(4) Workshop oder Musikvermittlungsangebote können anstelle des Regelangebotes treten.

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§ 4
Schuljahr, Unterrichtszeit und -ort

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Unterrichtszeit entspricht der der allgemein bildenden Schulen, ebenso die Ferienregelung. Während der unterrichtsfreien Zeit wird kein Unterricht erteilt.

(3) Die Unterrichtszeit und -form sowie der Unterrichtsort werden von der Musikschule Bremen bestimmt. Wünsche der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern/Sorgeberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

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§ 5
Anmeldung, Dauer des Unterrichtsverhältnisses

(1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind schriftlich mit dem Anmeldeformular an die Musikschule Bremen zu richten. Mit der Anmeldung zum Unterricht soll die Landeshauptkasse Bremen von der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit von den Eltern/Sorgeberechtigten, zum Bankeinzug ermächtigt werden. Durch die schriftliche Zuweisung eines Unterrichtsplatzes durch die Musikschule Bremen entsteht ein Unterrichtsverhältnis.

(2) Für den Unterricht der Elementaren Musikpädagogik entsteht ein Unterrichtsverhältnis für die Dauer des jeweiligen Kurses.

(3) Für den Hauptfach- sowie für den Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht entsteht ein Unterrichtsverhältnis von unbestimmter Dauer.

(4) Die Dauer des Unterrichtsverhältnisses für die sonstigen Unterrichtsangebote wird im Einzelfall festgelegt.

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§ 6
Beendigung

(1) Das Unterrichtsverhältnis kann beidseitig jeweils bis zum Ende eines Schulhalbjahres durch schriftliche Erklärung beendet werden. Bei einer Beendigung bis zum 31. Januar muss die Abmeldung durch die Schülerin oder den Schüler bzw. ihre Eltern/Sorgeberechtigten spätestens bis zum 30. November des Vorjahres und bei einer Abmeldung zum 31. Juli spätestens zum 31. Mai desselben Jahres erfolgen. Eine Abmeldung außerhalb dieser Fristen ist nur möglich, wenn zwingende Gründe glaubhaft gemacht werden. Dies kann etwa ein Wohnortwechsel oder dauerhafte Erkrankung der Schülerin oder des Schülers sein.

(2) Während der ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn (Probezeit) und während der ersten drei Monate nach einem Lehrerwechsel kann das Unterrichtsverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von einem Monat beendet werden.

(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Abmeldung ist der Eingang des Abmeldungsschreibens bei der Musikschule Bremen. Es genügt nicht, die Abmeldung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule Bremen auszusprechen.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Ziele der Musikschule Bremen können Schülerinnen und Schüler von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden; das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die die fällige Gebühr an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht oder nur in geringem Umfang entrichtet haben. Vor dem Ausschluss ist die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern/Sorgeberechtigten anzuhören.

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§ 7
Gebühren

(1) Die Musikschule Bremen erhebt zur teilweisen Deckung ihrer Kosten Gebühren für die Teilnahme am Musikunterricht.

(2) Zahlungspflichtig sind die Schülerinnen und Schüler der Musikschule Bremen, soweit sie volljährig sind, ansonsten deren Eltern/Sorgeberechtigte.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des jeweiligen Schuljahres. Bei Beginn der Teilnahme am Unterricht innerhalb des Schuljahres entsteht die Gebührenschuld von dem Monat an, in dem der Unterricht beginnt. Die Zahlungspflicht endet bei befristeten Unterrichtsverhältnissen spätestens mit dem Unterrichtsende, im Übrigen mit dem von der Musikschule Bremen bestätigten Abmeldetermin.

(4) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers entbindet nicht von der Zahlung der Gebühr für das laufende Unterrichtsverhältnis. Die Gebührenpflicht endet spätestens mit dem laufenden Schuljahr.

(5) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Bremen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

die Elementare Musikpädagogik pro Unterricht (Wochenentgelt)

 

1.1

Eltern-Kind-Gruppen (45 Minuten)

7,70 Euro

1.2

Musikalische Früherziehung (60 Minuten)

7,70 Euro

2.

Hauptfächer (Instrumental-, Vokalunterricht) [Wochenentgelt]
Einzelunterricht

 

 

-

45 Minuten

27,30 Euro

 

-

30 Minuten

18,70 Euro

3.

Gruppenunterricht
(dieser Unterricht ist abhängig von ausreichender Beteiligung)

 

3.1

Zwei Schüler 45 Minuten

14,70 Euro

3.2

Drei Schüler 45 Minuten

10,70 Euro

4.

Ensemble- und Ergänzungsfächer (pro Fach) [Jahresentgelt]

 

4.1

Orchester, Chöre, Bands

96,00 Euro

4.2

Spielkreise

156,00 Euro

4.3

Musiktheorie

156,00 Euro

4.4

Studienvorbereitende Ausbildung

1 380,00 Euro

 

(Unterricht im instrumentalen und vokalen Haupt- und Nebenfach sowie Unterricht in Musiktheorie)

4.5

Darüber hinaus gibt es weitere Unterrichtsangebote wie zum Beispiel Projektwochen, Wochenendseminare, Ferienprogramme und Proben mit namhaften Künstlerinnen und Künstlern. Die Gebühren hierfür sind abhängig von Zeitdauer und Teilnehmerzahl und betragen in der Regel 7,70 Euro bis 27,30 Euro pro 45 Minuten. Die genaue Gebühr ist vor der Anmeldung durch die Musikschule Bremen bekanntzugeben.

4.6

Ein - bis zweimal im Schuljahr können an Stelle des regulären Instrumentalunterrichts Workshop - oder Musikvermittlungsangebote treten. Die Entscheidung hierüber obliegt der Musikschule Bremen im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags und findet im Rahmen des Unterrichtsverhältnisses statt. Weder entstehen zusätzlichen Gebühren noch werden bei Nichtteilnahme Gebühren erstattet.

(6) Generell wird monatlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,50 Euro pro Schülerin oder Schüler für die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) erhoben.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern, die das 25. Lebensjahr vollendet und ein Hauptfach belegt haben, wird ein Erwachsenenzuschlag von 10 % der Unterrichtsgebühr erhoben.

(8) Der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern (Nummer 4.1 und 4.2) ist bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Hauptfachunterricht unentgeltlich.

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§ 8
Ermäßigungen

(1) Die Musikschule Bremen gewährt aus sozialen Gründen auf Antrag Ermäßigungen auf die Gebühr für die Teilnahme an Elementarer Musikpädagogik- und Hauptfächern.

1.

Bei Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr um 70 %.

2.

In sonstigen Fällen kann die Gebühr aus sozialen Gründen im Einzelfall ermäßigt werden. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem (Netto-) Haushalts- /Familieneinkommen zu einem kalkulatorischen Vergleichsbetrag maßgebend. Dieser Vergleichsbetrag setzt sich aus den pauschalen Regelsätzen der Grundsicherungsleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, zuzüglich eines entsprechenden Zuschlags von 50 % sowie der angemessenen Kosten für die Unterkunft (Kaltmiete) zusammen. Übersteigt das Haushalts-/Familieneinkommen diesen Vergleichsbetrag um nicht mehr als 20 %, wird eine Ermäßigung in Höhe von 20 % der Unterrichtsgebühr gewährt.

(2) Eine Familienermäßigung wird gewährt, wenn mindestens zwei Mitglieder einer Familie am Hauptfachunterricht oder dem Unterrichtsfach Elementarer Musikpädagogik der Musikschule Bremen teilnehmen. Als Familie gilt die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und einem Kind. Die Ermäßigung beträgt 10 % bei zwei Familienmitgliedern und ab drei Familienmitgliedern 15 % der Unterrichtsgebühr. Wird bereits eine Sozialermäßigung nach Absatz 1 gewährt, kann eine Familienermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Anträge auf Ermäßigungen müssen spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn schriftlich gestellt werden. Später gestellte Anträge können erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung berücksichtigt werden. Anträgen nach Absatz 1 sind geeignete Nachweise beizufügen. Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nur für die Dauer des Bescheids der bewilligenden Behörde.

(4) Die Ermäßigungen der Gebühr werden jeweils für ein Schuljahr gewährt, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht ändern. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere des Einkommens, sind der Musikschule Bremen unverzüglich mitzuteilen.

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§ 9
Fälligkeit, Gebührenbescheid

(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Sie werden in monatlichen Raten, jeweils zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig.

(2) Die Gebühren werden von der Landeshauptkasse Bremen per Lastschrift eingezogen oder durch Banküberweisung gezahlt.

(3) Vermindert oder erhöht sich eine Gebühr während des Schuljahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebührenschuld entsprechend mit dem 1. des Monats der Veränderung.

(4) Die Zahlungsverpflichteten erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid.

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§ 10
Unterrichtsausfall, Gebührenerstattung

(1) Von Schülerinnen und Schülern nicht in Anspruch genommener Unterricht begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren.

(2) Für Unterrichtsausfall, den die Musikschule Bremen zu vertreten hat, wird den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eine Nachholmöglichkeit angeboten; ist dies nicht möglich, wird für die jeweilige Unterrichtsstunde die Gebühr nicht erhoben oder erstattet.

(3) Fällt der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern innerhalb der Unterrichtszeit der allgemein bildenden Schulen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat aus, wird für jeden angefangenen Monat in dem kein Unterricht stattfindet, 1/12 der Jahresgebühr erstattet.

(4) Bei Beendigung des Unterrichts innerhalb der Probezeit werden die jeweils erhaltenen Unterrichtsstunden berechnet.

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§ 11
Zurverfügungstellung von Instrumenten

(1) Schülerinnen und Schülern können Instrumente aus dem Fundus der Musikschule Bremen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden; es besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Näheres regelt eine Vereinbarung zur Nutzung von Instrumenten. Die monatliche Gebühr beträgt bei Instrumenten

1.

bis 200,00.- Euro Anschaffungswert

5,00 Euro

2.

bis 300,00.- Euro Anschaffungswert

8,00 Euro

3.

bis 600,00.- Euro Anschaffungswert

13,00 Euro

4.

bis 1 000,00.- Euro Anschaffungswert

15,00 Euro

5.

über 1 000,00.- Euro Anschaffungswert

18,00 Euro

(2) Wird ein Instrument erst während des laufenden Schuljahres zur Verfügung gestellt, wird die Gebühr ab Beginn des laufenden Monats erhoben, in dem das Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Bei einem Instrumententausch wird die Gebühr für das neue Instrument ab Beginn des Monats fällig, in dem der Tausch durchgeführt wurde. Wird die Zurverfügungstellung während des Schuljahres beendet, so wird die Gebühr ab Beginn des Monats, der auf die Rückgabe des Instrumentes folgt, nicht mehr erhoben.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen in §§ 8 und 9 entsprechend.

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§ 12
Honorare

(1) Mit den freiberuflich unterrichtenden Lehrkräften der Musikschule Bremen werden die Unterrichtsverpflichtungen durch einen zivilrechtlichen Honorarvertrag geregelt und jeweils individuell vereinbart.

(2) Der Senator für Kultur kann eine allgemeine Honorarordnung erlassen. Diese ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt bekanntzugeben.

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§ 13
Aufsicht, Haftung und Hausrecht

(1) Eine Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler der Musikschule Bremen übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts aus. Den Schülerinnen und Schülern ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen ohne Lehrkraft nur mit deren Zustimmung oder der Zustimmung der Schulleitung gestattet.

(2) Für Schadensfälle, die nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflicht der Musikschule Bremen zurückzuführen sind, übernimmt diese keine Haftung. Eine etwaige Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

(3) Die Musikschule Bremen hat in den von ihr genutzten Räumen das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Personals der Musikschule Bremen ist Folge zu leisten.

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§ 14
Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 kann die Musikschule Bremen zum Zwecke der Unterrichtserteilung oder sonstigen Dienstleistungserbringung die notwendigen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und bei Bedarf der Eltern/Sorgeberechtigten verarbeiten, insbesondere Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, bei Bedarf Unterrichtsfach und -jahr, Wertungsspiele- und Jahreszensuren, Informationen über Studien und vorbereitende Ausbildungen, das Mieten eines Instruments sowie die zur Ermäßigung des Unterrichtsentgelts notwendigen Angaben zu Einkommens- und Familienverhältnissen.

(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen der Eltern/Sorgeberechtigten, drei weitere Jahre zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern / Sorgeberechtigte, ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) verwiesen.

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§ 15
Übergangsregelung

(1) Für Verträge, die Schülerinnen und Schüler vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen abgeschlossen haben, ist weiterhin die Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 24. März 2015 (Brem.ABl. S. 1141) anzuwenden.

(2) Zum Schuljahr 2020/2021 soll die Umstellung der zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Verträge nach Absatz 1 auf das Gesetz erfolgen. Die Schülerinnen oder Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern/Sorgeberechtigte, sind schriftlich spätestens drei Monate vor der geplanten Umstellung auf die mögliche Anwendung des Gesetzes auf ihre Unterrichts- und Mietverhältnisse, insbesondere die dann entstehende Gebührenpflicht, hinzuweisen. Die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern/Sorgeberechtigte, haben das Recht, der Umstellung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schreibens zu widersprechen. In diesem Fall bleibt die Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 24. März 2015 (Brem.ABl. S. 1141) maßgebend. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 3 kein Widerruf, ist von einer Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zu dem von ihr oder ihm besuchten Unterrichtskurs entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise von einer Weiternutzung von Instrumenten aus dem Fundus der Musikschule nach § 11 auszugehen. Auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Satz 3 ist in dem Schreiben nach Satz 2 hinzuweisen.

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