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Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 4. Dezember 2019

Veröffentlichungsdatum:14.01.2020 Inkrafttreten15.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.01.2020 bis 31.03.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 64
Bezug (Rechtsnorm)BremAOG § 3, BremAOG § 5, BremAOG § 6, BremKTG § 4, BremKTG § 6, BremKTG § 18, BremKTG § 19a, BremKTG § 19b, LHO § 44, SGB 8 § 4, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48, SGB 8 § 80, SGB 8 § 90

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:04.12.2019
Fassung vom:04.12.2019
Gültig ab:15.01.2020
Gültig bis:31.03.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremAOG, § 5 BremAOG, § 6 BremAOG, § 4 BremKTG, § 6 BremKTG, § 18 BremKTG, § 19a BremKTG, § 19b BremKTG, § 44 LHO, § 4 SGB 8, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8, § 80 SGB 8, § 90 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 64
Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen
gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter,
in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener,
gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 4. Dezember 2019

1.
Diese Richtlinie regelt gemäß § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und sonstigen anerkannten, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrenen, gemeinnützigen Trägern, die Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte im Sinne der §§ 4 bis 6 BremKTG betreiben.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung möglich:
2.1
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) nach §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) in der jeweils gültigen Fassung geführt.
2.2
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebots Bestandteil der Jugendhilfeplanung der Stadtgemeinde Bremen nach § 80 SGB VIII.
2.3
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen nach Nummer 4 erreicht werden.
2.4
Die Bestimmungen des Aufnahmeortsgesetzes (BremAOG) in seiner jeweils aktuellen Fassung werden beachtet. Das gilt insbesondere für die das Anmelde-, Aufnahme- und Auswahlverfahren nach §§ 3 bis 6 BremAOG. Die jeweiligen trägerinternen Abläufe und Festlegungen sind darauf abgestimmt.
2.5
Die Träger und ihre Tageseinrichtungen arbeiten mit der Senatorin für Kinder und Bildung und mit den anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum partnerschaftlich im Sinne des § 4 SGB VIII zusammen.
2.6
Der Träger übernimmt durch seinen Vorstand die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elternvereinen ist in der Regel jeweils ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann die Senatorin für Kinder und Bildung einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kindergartenkinder und in der Regel im Jahresdurchschnitt 15 bis 25 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (siehe Anlage 1).
3.2
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachausgaben kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden (siehe Anlagen 1 und 2 sowie erläuternde Regelungen zu den unter Punkt 4 genannten Gruppenarten).
3.3
Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639 € pro Gruppe und Monat.
3.4
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss beantragt werden.
3.5
Für die Gesamtleitung einer nach dieser Richtlinie geförderten, mehrgruppigen Einrichtung kann ein Zuschuss bewilligt werden. Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie). Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt. Für Einrichtungen mit über 100 regelmäßig belegten Plätzen kann auf Antrag ein höherer Zuschuss bewilligt werden.
3.6
4.
Die Gewährung von Zuschüssen für eine über den Rechtsanspruch nach § 5 BremAOG hinausgehende Betreuungsdauer setzt den entsprechenden Nachweis des nach § 5 Absatz 4 BremAOG festgestellten zeitlichen Betreuungsbedarfs von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind. Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zu Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind.
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate um 20 % unterschritten wird, wird der Zuschuss anteilig gekürzt, soweit freie Plätze trotz Vermittlungsvorschläge durch die Senatorin für Kinder und Bildung nicht besetzt wurden. Bei Fehlbelegungen wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Wird die Altersgrenze unterschritten, ist der Nachweis einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes erforderlich.
5.2
Einrichtungen, die nach dieser Richtlinie Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung der Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.3
entfällt
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur für Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden. Von dort wird über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert.
6.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Senatorin für Kinder und Bildung zuschussrelevante Veränderungen, z.B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.6
Zuschüsse werden nach dieser Richtlinie als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen festgelegt sind, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).
7.
7.1
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, durch Elternbeiträge, sofern die Beitragserhebung nicht nach § 19a BremKTG ausgeschlossen ist, durch Eigenarbeit der Eltern, sowie durch andere Einnahmen sichergestellt.
7.2
Ungeachtet des § 19b Absatz 2 Satz 2 BremKTG sind die Träger im Hinblick auf § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII gehalten, ihre Elternbeiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auszurichten. Hierbei stellt das Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, insbesondere die darin aufgeführten Höchstbeiträge für die jeweiligen Betreuungsangebote, eine maßgebliche Orientierungshilfe dar.
8.
Wenn eine nach dieser Richtlinie geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, die Senatorin für Kinder und Bildung zu beteiligen.
9.
Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit der Senatorin für Kinder und Bildung eine Beratungsstelle führen, können diese jährlich einen Zuschuss für diesen Zweck im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltmittel erhalten. Die Aufgaben beider zurzeit betriebenen Beratungsstellen sind in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1999 mit den Trägern der Beratungsstellen geregelt. Das Beratungs- und Fortbildungsangebot der Beratungsstellen richtet sich - unabhängig von einer Mitgliedschaft - an alle nach dieser Richtlinie geförderten Träger.
10.
10.1
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
10.2
Ausnahmeentscheidungen, z.B. zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung, sind möglich.
11.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Oktober 2018 (Brem.ABl. S. 1084) außer Kraft.

Bremen, den 4. Dezember 2019

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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